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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 239/2013 - Darstellung der Änderungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
250 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55

Inhalt der Datei

Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666 ff. / SGV.NW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW.S. 194), am folgende Geschäftsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht Präambel § 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 245- Einberufung des Rates Form und Frist der Einberufung Tagesordnung Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber dem Rat Teilnahme an den Sitzungen Befangenheit / Offenbarungspflicht Fraktionen Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber den Fraktionen Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Worterteilung Anträge zur Geschäftsordnung Ordnung in den Sitzungen Anträge und Vorlagen Zurückgezogene oder erledigte Anträge und Anfragen Abstimmungsverfahren Fragerecht der Ratsmitglieder Fragerecht von Einwohnerinnen und Einwohnern Unterrichtung der Öffentlichkeit Niederschrift Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse Ausführung der Beschlüsse der Ausschüsse Funktionsbezeichnungen Inkrafttreten Präambel Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666 ff. / SGV.NW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NRW.S.386), am 05.10.1999 folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 - Einberufung des Rates (1) Der Bürgermeisterin / der Bürgermeister beruft den Rat der Stadt Pulheim ein, sooft die Geschäftslage es erfordert, jedoch mindestens alle 2 Monate. (2) Der Rat ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen. Ist bereits eine Einladung 1 erfolgt, so kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister diese Gegenstände auf die Tagesordnung der bereits anberaumten Sitzung setzen. § 2 - Form und Frist der Einberufung (1) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie die Beigeordneten. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage, sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung und endet mit dem Tage der Sitzung. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Einberufungsfrist in dringenden Fällen abkürzen; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind vom von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung der Stadt Pulheim hierfür vorschreibt. (3) Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen (Verwaltungserläuterungen usw.) sind mit der Tagesordnung spätestens bis zum 3. Tage vor der Sitzung - Sitzungsniederschriften ausnahmsweise am letzten Tag vor der Sitzung - den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung an die Mitglieder des Rates erfolgt durch Bereitstellung der Unterlagen im persönlichen Postfach zur Selbstabholung, in Ausnahmefällen per Post oder per Botin / per Bote. Ist es erforderlich, personenbezogene Daten mitzuteilen, die die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen in besonderem Maß berühren (z. B. Erkrankungen von Beschäftigten), so werden die personenbezogenen Daten nur in einem Anhang zur Einladung dargestellt. Die Unterlagen sollen auf diesen Anhang hinweisen. Der Anhang wird lediglich der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den entscheidungsbefugten Gremienmitgliedern, den Fraktionsvorsitzenden und den Beigeordneten zugeleitet. Die Unterlagen dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet im Einzelfall, welche personenbezogenen Daten wegen ihrer Tragweite nur im Anhang dargestellt werden. (4) In Fällen, in denen einem dringenden Notstand abgeholfen oder vorgebeugt werden soll, ist die Einladung an keine Frist oder Form gebunden. (5) Ratssitzungen beginnen grundsätzlich um 18.00 Uhr, Ausschußsssitzungen in der Regel um 17.00 Uhr. § 3 - Tagesordnung (§ 48 GO NRW) (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister setzt die Tagesordnung und legt die Reihenfolge der einzelnen Beratungspunkte fest. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestimmt der Bürgermeister die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. (2) Der Bürgermeister Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat Vorschläge in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, deren Behandlung im Rat vor Festsetzung der Tagesordnung von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion rechtzeitig beantragt sind. Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist der Bürgermeister die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, daßss die Angelegenheit durch entsprechenden Beschlußss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist. Anträge sind rechtzeitig, wenn sie a) im Regelfall spätestens bis 12.00 Uhr am 19. Tage vor dem Sitzungstage (wegen der Veröffentlichung im Kreisamtsblatt) - der bei der Berechnung mitzählt oder 2 b) im Falle der Dringlichkeit bis spätestens 12.00 Uhr am 9. Tage vor dem Sitzungstag (wegen der Versendung der Einladung) - der bei der Berechnung mitzählt beim Bürgermeister bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister schriftlich vorliegen. (3) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen, ihre Reihenfolge zu ändern oder die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden. (4) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschlußss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW). § 4 - Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber dem Rat (§ 55 GO NRW) (1) Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann der Rat im Rahmen seiner Aufgaben von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister Auskünfte über die von dieser / diesem oder in ihrem / seinem Auftrage gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Die Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters richtet sich nach § 55 GO NRW. (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. § 5 - Teilnahme an den Sitzungen (§ 69 GO NW) (1) Kann ein Ratsmitglied zu einer Sitzung des Rates nicht rechtzeitig erscheinen, soll es seine Verhinderung vor der Sitzung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzeigen, damit der Sitzungsbeginn nicht unnötig verzögert wird. Wer die Sitzung vorzeitig verlassen will, soll dies der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden mitteilen. (2) Ist ein Ratsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben, kann ihm der Rat durch Beschlußss die auf diesen Sitzungstag entfallende Entschädigung ganz oder zum Teil entziehen. (3) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW). § 6 - Befangenheit / Offenbarungspflicht (1) Mußss ein Ratsmitglied oder Ausschußssmitglied annehmen, nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) Im Zweifelsfalle entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. 3 (3) Verstößt ein Ratsmitglied oder Ausschußssmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat bzw. der betreffende Ausschußss dies durch Beschlußss fest. Der Beschlußss ist in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Gültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (§ 31 Abs. 6 GO NRW). § 7 - Fraktionen (§ 56 GO NRW) (1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Sie geben sich ein Statut gem. § 56 Abs. 2 Satz 3 GO NRW. Eine Fraktion mußss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören. (2) Die Bildung einer Fraktion ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister von der Fraktionsvorsitzenden / dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung mußss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen der Fraktionsvorsitzenden / des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten. (3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitantinnen / Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitantinnen / Hospitanten nicht mit. (4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister von der Fraktionsvorsitzenden / dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutzgesetz NordrheinWestfalen). § 8 - Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber den Fraktionen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister Auskünfte über die von dieser / diesem oder in ihrem / seinem Auftrage gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Das Auskunftsersuchen ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Fraktion schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten. (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 4 § 9 - Öffentliche Sitzung (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 Abs. 2 GO NRW). (2) Zuhörerinnen und Zuhörer sind - außer in den Fällen des § 18 dieser Geschäftsordnung (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, in den Sitzungen des Rates das Wort zu ergreifen oder Beifall oder Mißssbilligung zu äußern. Wer dagegen verstößt, kann nach vorheriger Ermahnung durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister des Saales verwiesen werden. Bei Verstößen gegen Abs. 2 können Störer nach vorheriger Ermahnung durch den Bürgermeister des Zuhörerraumes verwiesen werden. § 10 - Nichtöffentliche Sitzung (1) In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt: a) Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl der Beigeordneten, b) der Erwerb, die Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken einschließlich Aufbauten, c) Auftragsvergaben, d) die Genehmigung von Verträgen mit Ratsmitgliedern und leitenden Gemeindebeamten, e) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, g) Prozeßssangelegenheiten, h) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratungen des im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 GO NRW) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO NRW), i) Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentlicher Sitzung das schutzwürdige Interesse Einzelner oder der Stadt verletzen könnte. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschlußss der Öffentlichkeit gebieten (§ 48 Abs. 3 GO NRW). (2) Im Übrigen kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschlußss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daßss in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). 5 § 11 - Worterteilung (1) Die Vorsitzende / der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Die Redezeit kann durch Beschlußss des Rates beschränkt werden. (3) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit außer der Reihe erteilt, jedoch nur einmal an den gleichen Redner dieselbe Person zu demselben Gegenstand. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Verhandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen (s. § 12 Abs. 2). (4) Bei Antrag auf Schlußss der Aussprache dürfen nur noch Ratsmitglieder sprechen, die bisher noch nicht zur Sache gesprochen haben. Der Antrag darf nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben. (5) Soweit die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zur Sache sprechen will, sollte er für diese Zeit den Vorsitz niederlegen. § 12 - Anträge zur Geschäftsordnung (1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. (2) Über Geschäftsordnungsanträge ist in nachstehender Reihenfolge abzustimmen: 1. Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung, 2. Erweiterung der Tagesordnung, Absetzung einzelner Tagesordnungspunkte, Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, Vereinigung zweier verwandter Tagesordnungspunkte, Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung oder Verweisung an einen Ausschußss oder an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister, 3. Ausschlußss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, 4. Schlußss der Aussprache, 5. Schlußss der Wortmeldungen. (3) Nach Abschlußss der Beratung über die Sache ist zunächst in folgender Reihenfolge abzustimmen: 1. über einen Antrag auf Vertagung, 2. über einen Antrag auf Verweisung an einen Ausschußss, 3. über einen Antrag auf Verweisung an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (4) Im Übrigen ist bei mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Sache über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Die Vorsitzende / der Vorsitzende stellt fest, welcher der weitergehende Antrag ist. 6 § 13 - Ordnung in den Sitzungen (§ 51 GO NRW) (1) In der Sitzung des Rates handhabt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während der Sitzung im Sitzungsraum aufhalten. (2) Der Vorsitzende kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abweicht, ermahnen, zur Sache zu sprechen. Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann eine Rednerin / einen Redner ermahnen, zur Sache zu sprechen, wenn vom Gegenstand der Beratung abgewichen wird. Redner Personen, die ohne Worterteilung das Wort an sich ziehen, kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zur Ordnung rufen. (3) Der Vorsitzende ruft einen Redner, der sich beleidigender oder ungebührlicher Äußerungen bedient oder trotz ausdrücklicher Mahnung des Vorsitzenden nicht zur Sache spricht. zur Ordnung. Wer sich beleidigend oder ungebührlich äußert oder trotz ausdrücklicher Mahnung durch die Sitzungsleitung nicht zur Sache spricht, wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. Das Rats- oder Ausschußssmitglied kann gegen den Ordnungsruf am folgenden Werktage bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister schriftlich Einspruch erheben. Der Rat entscheidet ohne Aussprache über den Einspruch in seiner nächsten Sitzung. (4) Ein Rats- oder Ausschußssmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden ist, kann durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden für eine Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf ist das Rats- oder Ausschußssmitglied auf diese Folgen hinzuweisen. (5) Wegen grober Verletzung der Ordnung, insbesondere wenn ein Rats- oder Ausschußssmitglied sich der Anordnung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden nicht fügt, sowie bei schweren Beleidigungen oder Tätlichkeiten kann die Vorsitzende / der Vorsitzende dem Rats- oder Ausschußssmitglied die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung entziehen und es von bis zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ausschließen. (6) Das von der Ausschließung betroffene Rats- oder Ausschußssmitglied kann frühestens am nächstfolgenden Werktage dagegen Einspruch erheben, über den der Stadtrat mit einfacher Stimmenmehrheit in der nächsten Sitzung entscheidet. (7) Ein ausgeschlossenes Rats- oder Ausschußssmitglied mußss sofort den Sitzungsraum verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, so gilt die Ausschließung ohne weiteres für drei Sitzungen. Eine Einspruchsmöglichkeit ist dann nicht gegeben. Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann in diesem Falle die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz schließen. Er mußss das ausgeschlossene Rats- oder Ausschußssmitglied aus dem Sitzungzsraum verweisen. (8) In den Fällen der Ziffern 4 und 5 darf das ausgeschlossene Rats- oder Ausschußssmitglied zwischenzeitlich an keiner Sitzung teilnehmen. § 14 - Anträge und Vorlagen (1) Anträge und Vorlagen werden zunächst im Haupt- oder dem zuständigen Fachausschußss beraten. Anträge nach § 47 Abs. 1 GO NRW bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen können im Rat behandelt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Der Rat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder einen Widerspruch beseitigen. (2) Anträge, die unmittelbar dem Rat vorgelegt werden müssen, sind unter Beachtung der in § 3 (2) genannten Fristen schriftlich der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister einzureichen. (3) Vorlagen der Verwaltung sind grundsätzlich mit einer Erläuterung und einem Beschlußssentwurf zu versehen. 7 (4) Änderungsanträge und Zusatzanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schlußss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der Vorsitzenden / des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. (5) Erfordert ein Antrag Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, kann über ihn nur beraten werden. Abgestimmt wird nur, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich zulässigen Deckungsvorschlag enthält. (6) Anträge, die in den laufenden Haushaltsberatungen die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel zur Folge haben (neue Haushaltsansätze oder bereits vorhandene Ansätze), sind spätestens eine Woche vor der Hauptund Finanzausschußss-Sitzung, in der der Haushalt vorberaten wird, der Verwaltung zuzuleiten. Dies schließt jedoch nicht aus, daßss auch in der Sitzung Erhöhungs- oder Reduzierungsanträge gestellt werden können. § 15 - Zurückgezogene oder erledigte Anträge und Anfragen (1) Zurückgezogene oder erledigte Anträge und Anfragen können erst nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der Rückziehung oder Erledigung neu zur Beratung eingebracht werden. Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder erledigten entsprechen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister stellt fest, ob eine inhaltliche Übereinstimmung gegeben ist. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß für durch Übergang zur Tagesordnung erledigte Anträge. (3) Durch einfachen Mehrheitsbeschluß kann von der Regelung der Absätze 1 und 2 abgewichen werden. § 16 - Abstimmungsverfahren (1) Die Fragestellung zur Abstimmung über den Beschlußssentwurf oder über einen gestellten Sachantrag wird von dem Vorsitzenden formuliert. Der weitergehende Antrag hat Vorrang. (2) Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, können "en bloc" zur Abstimmung gestellt werden, wenn nicht von einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder widersprochen wird. (3) Die Abstimmung erfolgt, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, öffentlich, d.h. durch allgemeine Zustimmung oder durch Handaufhebenzeichen. (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder oder auf Antrag einer Fraktion erfolgt namentliche Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. (5) Alle Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßsst, es sei denn, das Gesetz sieht in Einzelfällen ein bestimmtes Quorum vor. (6) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußssfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. 8 § 17 - Fragerecht der Ratsmitglieder (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Ratssitzung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Fragestellerin / der Fragesteller es verlangt. (2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten, soweit es sich um Angelegenheiten der Stadt handelt. Die Fragestellerin / der Fragesteller darf bis zu 2 Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (3) Eine Aussprache findet nicht statt. § 18 - Fragerecht von Einwohnerinnen und Einwohnern ( § 48 Abs. 1 GO NRW) (1) In die den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner aufgenommen. Die Fragestunde kann als Tagesordnungspunkt 2 oder als letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teiles angesetzt werden. Die Fragestunde soll in der Regel bereits zu Beginn der Tagesordnung durchgeführt werden. (2) Melden sich mehrere Einwohnerinnen / Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede Fragestellerin / jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen. (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (4) Eine Aussprache findet nicht statt. § 19 - Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefaßssten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Dies kann dadurch geschehen, daßss die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefaßssten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem in unmittelbarem Anschluß an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. (2) Außerhalb der Ratssitzung obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefaßssten Beschlüsse der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister. (3) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßsst werden, es sei denn, daßss der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. 9 § 20 - Niederschrift ( § 52 Abs. 1, § 58 Abs. 7 GO NRW) (1) Über die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird ein Beschlußssprotokoll als Niederschrift angefertigt. Aufzunehmen sind des Weiteren Grundsatzerklärungen, die als solche bezeichnet werden. Das Beschlußssprotokoll ist zu unterschreiben von - der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister bzw. den Ausschußssvorsitzenden und - dem vom Rat bzw. vom Ausschuß bestellten Schriftführer der Person, die vom Rat bzw. Ausschuss zur Schriftführerin / zum Schriftführer bestellt worden ist. (2) Die Niederschrift mußss enthalten: a) Ort, Tag, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung, b) die Namen der an der Sitzung Beteiligten und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes die Tagesordnungspunkte, bei deren Behandlung es an Abstimmungen oder Wahlen nicht teilgenommen hat, c) die Tagesordnungspunkte, alle Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen, d) die Ratsmitglieder, die gemäß § 31 GO NRW an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben, e) bei Abstimmungen und Wahlen: aa) auf Verlangen eines Ratsmitgliedes das Stimmenverhältnis einschließlich der Stimmenthaltungen und der Gegenstimmen, bb) bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Ratsmitglied gestimmt hat, cc) bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber, dd) bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens, f) den wesentlichen Inhalt der Antworten auf die Anfragen nach §§ 17 und 18 der Geschäftsordnung g) die Ordnungsmaßnahmen. (3) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung unverzüglich allen Ratsmitgliedern, den Fraktionen und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. § 2 Absatz 3 Sätze 3 - 7 gilt entsprechend. (4) Als Hilfsmittel zur Fertigung der Niederschriften über Sitzungen des Rates und der Ausschüsse werden Tonträgeraufnahmen von den Sitzungsabläufen durch die Protokollführerin / den Protokollführer gefertigt. Widerspricht eine Betroffene / ein Betroffener, so ist ihr / sein Wortbeitrag nicht aufzuzeichnen. Dies gilt für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen. Die Tonträgeraufnahmen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Aufnahmen sind unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist und ggf. der Entscheidung durch den Rat / Ausschußss zu löschen. (5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen. 10 Über die Einwendung entscheidet der Rat bzw. der betreffende Ausschußss in seiner nächsten Sitzung. § 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse (1) Die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister fest. Auf Verlangen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder einer Fraktion ist die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden – im Falle seiner tatsächlichen Verhinderung durch die Stellvertreterin / den Stellvertreter – unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen und die über die Sitzungen anzufertigenden Niederschriften sind allen Ausschuss- und Ratsmitgliedern und sowie den Fraktionen zuzuleiten. § 2 Absatz 3 Sätze 3 – 7 gilt entsprechend. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist zu allen Ausschußsssitzungen einzuladen. Sie / er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihr / ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen eines Ausschusses ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Bei Teilnahme an einer Sitzung ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen. Die Niederschriften der Ausschußsssitzungen sind der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. (3) Die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. (4) Sachkundige Bürgerinnen / sachkundige Bürger und sachkundige Einwohnerinnen / sachkundige Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschußssmitgliedern gewählt worden sind, können an nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörerinnen / Zuhörer teilnehmen. (5) Ist ein Ausschußssmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es eine Vertreterin / einen Vertreter zu verständigen. (6) Die Niederschrift in den Ausschußsitzungen führt der vom Ausschuß bestellte Schriftführer. Die Niederschrift in den Ausschusssitzungen führt die Person, die vom Ausschuss zur Schriftführerin / zum Schriftführer bestellt worden ist. (7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreterinnen / Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Vertreterinnen / Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig. Für Antragsteller/innen Antragstellerinnen / Antragsteller nach § 24 GO NRW findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung. (8) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim sinngemäß auch für die Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme von §§ 4, 18 und 19. 11 § 22 - Ausführung der Beschlüsse der Ausschüsse (§ 57 Abs. 4 GO NRW) (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis dürfen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister erst ausgeführt werden, wenn weder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister noch ein Fünftel der Ausschußssmitglieder bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beschlußsstag folgenden Tages Einspruch erhoben haben. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben unberücksichtigt. Über den Einspruch entscheidet der Rat. (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister einzubringen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Ausschußssmitglieder unverzüglich zu unterrichten. § 23 - Funktionsbezeichnungen (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. § 24 23 - Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit am Tag nach der Beschlußssfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim vom 08.11.1994 18.10.1999 sowie deren 1. Änderungen außer Kraft. Pulheim, (Frank Keppeler) Bürgermeister 12