Daten
Kommune
Pulheim
Größe
218 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim
Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666 ff. / SGV.NW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW.S. 194), am
folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 25 -
Einberufung des Rates
Form und Frist der Einberufung
Tagesordnung
Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber dem Rat
Teilnahme an den Sitzungen
Befangenheit / Offenbarungspflicht
Fraktionen
Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber den Fraktionen
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Worterteilung
Anträge zur Geschäftsordnung
Ordnung in den Sitzungen
Anträge und Vorlagen
Zurückgezogene oder erledigte Anträge und Anfragen
Abstimmungsverfahren
Fragerecht der Ratsmitglieder
Fragerecht von Einwohnerinnen und Einwohnern
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Niederschrift
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
Ausführung der Beschlüsse der Ausschüsse
Inkrafttreten
§ 1 - Einberufung des Rates
(1) Der Bürgermeisterin / der Bürgermeister beruft den Rat der Stadt Pulheim ein, sooft die Geschäftslage es
erfordert, jedoch mindestens alle 2 Monate.
(2) Der Rat ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine
Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen. Ist bereits eine Einladung
erfolgt, so kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister diese Gegenstände auf die Tagesordnung der bereits
anberaumten Sitzung setzen.
§ 2 - Form und Frist der Einberufung
(1) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie die
Beigeordneten. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage, sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung
und endet mit dem Tage der Sitzung. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Einberufungsfrist in
dringenden Fällen abkürzen; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
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(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister rechtzeitig
öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung der Stadt Pulheim
hierfür vorschreibt.
(3) Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen (Verwaltungserläuterungen usw.) sind mit der Tagesordnung
spätestens bis zum 3. Tage vor der Sitzung - Sitzungsniederschriften ausnahmsweise am letzten Tag vor der
Sitzung - den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung an die Mitglieder des Rates erfolgt durch Bereitstellung der
Unterlagen im persönlichen Postfach zur Selbstabholung, in Ausnahmefällen per Post oder per Botin / per Bote.
Ist es erforderlich, personenbezogene Daten mitzuteilen, die die Persönlichkeitssphäre in besonderem Maß
berühren (z. B. Erkrankungen von Beschäftigten), so werden die personenbezogenen Daten nur in einem
Anhang zur Einladung dargestellt. Die Unterlagen sollen auf diesen Anhang hinweisen. Der Anhang wird
lediglich der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den entscheidungsbefugten Gremienmitgliedern, den
Fraktionsvorsitzenden und den Beigeordneten zugeleitet. Die Unterlagen dürfen Unbefugten nicht zugänglich
gemacht werden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet im Einzelfall, welche personenbezogenen
Daten wegen ihrer Tragweite nur im Anhang dargestellt werden.
(4) In Fällen, in denen einem dringenden Notstand abgeholfen oder vorgebeugt werden soll, ist die Einladung an
keine Frist oder Form gebunden.
(5) Ratssitzungen beginnen grundsätzlich um 18.00 Uhr, Ausschusssitzungen in der Regel um 17.00 Uhr.
§ 3 - Tagesordnung (§ 48 GO NRW)
(1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister setzt die Tagesordnung und legt die Reihenfolge der einzelnen
Beratungspunkte fest. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestimmt die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat Vorschläge in die Tagesordnung der nächsten Sitzung
aufzunehmen, deren Behandlung im Rat vor Festsetzung der Tagesordnung von mindestens einem Fünftel der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion rechtzeitig beantragt sind.
Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch
entsprechenden Beschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
Anträge sind rechtzeitig, wenn sie
a) im Regelfall spätestens bis 12.00 Uhr am 19. Tage vor dem Sitzungstage - der bei der Berechnung mitzählt oder
b) im Falle der Dringlichkeit bis spätestens 12.00 Uhr am 9. Tage vor dem Sitzungstag - der bei der Berechnung
mitzählt bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister schriftlich vorliegen.
(3) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen, ihre
Reihenfolge zu ändern oder die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.
(4) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1
Satz 5 GO NRW).
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§ 4 - Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber dem Rat
(§ 55 GO NRW)
(1) Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann der Rat im Rahmen seiner Aufgaben von der Bürgermeisterin / vom
Bürgermeister Auskünfte über die von dieser / diesem oder in ihrem / seinem Auftrage gespeicherten Daten
verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutzgesetze,
entgegenstehen.
(2) Die Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters richtet sich nach § 55 GO NRW .
(3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die
Bestimmungen der Datenschutzgesetze.
§ 5 - Teilnahme an den Sitzungen
(1) Kann ein Ratsmitglied zu einer Sitzung des Rates nicht rechtzeitig erscheinen, soll es seine Verhinderung vor
der Sitzung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzeigen, damit der Sitzungsbeginn nicht unnötig
verzögert wird. Wer die Sitzung vorzeitig verlassen will, soll dies der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden mitteilen.
(2) Ist ein Ratsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben, kann ihm der Rat
durch Beschluss die auf diesen Sitzungstag entfallende Entschädigung ganz oder zum Teil entziehen.
(3) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem
Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es
der Rat oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW).
§ 6 - Befangenheit / Offenbarungspflicht
(1) Muss ein Ratsmitglied oder Ausschussmitglied annehmen, nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 GO
NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in
dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) Im Zweifelsfalle entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Ratsmitglied oder Ausschussmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat
bzw. der betreffende Ausschuss dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die
Gültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (§ 31 Abs. 6
GO NRW).
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§ 7 - Fraktionen (§ 56 GO NRW)
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher
politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Sie geben
sich ein Statut gem. § 56 Abs. 2 Satz 3 GO NRW.
Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion
angehören.
(2) Die Bildung einer Fraktion ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister von der Fraktionsvorsitzenden / dem
Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die
Namen der Fraktionsvorsitzenden / des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters
sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die
Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle,
so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.
(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitantinnen / Hospitanten
aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitantinnen / Hospitanten nicht mit.
(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die
Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister von der
Fraktionsvorsitzenden / dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit
erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutzgesetz NordrheinWestfalen).
§ 8 - Auskunftspflicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegenüber den Fraktionen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Bürgermeisterin /
dem Bürgermeister Auskünfte über die von dieser / diesem oder in ihrem / seinem Auftrage gespeicherten Daten
verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der
Datenschutzgesetze, entgegenstehen.
(2) Das Auskunftsersuchen ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Fraktion schriftlich unter wörtlicher
Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten.
(3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die
Bestimmungen der Datenschutzgesetze.
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§ 9 - Öffentliche Sitzung
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 Abs. 2 GO NRW).
(2) Zuhörerinnen und Zuhörer sind - außer in den Fällen des § 18 dieser Geschäftsordnung - nicht berechtigt, in den
Sitzungen des Rates das Wort zu ergreifen oder Beifall oder Missbilligung zu äußern. Wer dagegen verstößt,
kann nach vorheriger Ermahnung durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister des Saales verwiesen werden.
§ 10 - Nichtöffentliche Sitzung
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt:
a) Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl der Beigeordneten,
b) der Erwerb, die Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken einschließlich
Aufbauten,
c) Auftragsvergaben,
d) die Genehmigung von Verträgen mit Ratsmitgliedern und leitenden Gemeindebeamten,
e) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
g) Prozessangelegenheiten,
h) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratungen des im allgemeinen Berichtsband
(§ 101 Abs. 3 GO NRW) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO NRW),
i) Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentlicher Sitzung das schutzwürdige Interesse Einzelner oder der
Stadt verletzen könnte. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch
berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten (§ 48 Abs. 3 GO
NRW).
(2) Im Übrigen kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss
der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder
dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in
nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW).
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§ 11 - Worterteilung
(1) Die Vorsitzende / der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Redezeit kann durch Beschluss des Rates beschränkt werden.
(3) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit außer der Reihe erteilt, jedoch nur einmal an dieselbe Person zu
demselben Gegenstand. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Verhandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen (§ 12 Abs. 2).
(4) Bei Antrag auf Schluss der Aussprache dürfen nur noch Ratsmitglieder sprechen, die bisher noch nicht zur
Sache gesprochen haben.
Der Antrag darf nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
(5) Soweit die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zur Sache sprechen will, sollte er für diese Zeit den Vorsitz
niederlegen.
§ 12 - Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten
und abzustimmen.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge ist in nachstehender Reihenfolge abzustimmen:
1. Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
2. Erweiterung der Tagesordnung, Absetzung einzelner Tagesordnungspunkte, Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte, Vereinigung zweier verwandter Tagesordnungspunkte, Übergang zum nächsten
Punkt der Tagesordnung oder Verweisung an einen Ausschuss oder an die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister,
3. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
4. Schluss der Aussprache,
5. Schluss der Wortmeldungen.
(3) Nach Abschluss der Beratung über die Sache ist zunächst in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. über einen Antrag auf Vertagung,
2. über einen Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
3. über einen Antrag auf Verweisung an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister.
(4) Im Übrigen ist bei mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Sache über den weitergehenden Antrag
abzustimmen. Die Vorsitzende / der Vorsitzende stellt fest, welcher der weitergehende Antrag ist.
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§ 13 - Ordnung in den Sitzungen (§ 51 GO NRW)
(1) In der Sitzung des Rates handhabt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht
aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während der Sitzung im
Sitzungsraum aufhalten.
(2) Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann eine Rednerin / einen Redner ermahnen, zur Sache zu sprechen, wenn
vom Gegenstand der Beratung abgewichen wird.
Personen, die ohne Worterteilung das Wort an sich ziehen, kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zur
Ordnung rufen.
(3) Wer sich beleidigend oder ungebührlich äußert oder trotz ausdrücklicher Mahnung durch die Sitzungsleitung
nicht zur Sache spricht, wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. Das Rats- oder
Ausschussmitglied kann gegen den Ordnungsruf am folgenden Werktage bei der Bürgermeisterin / beim
Bürgermeister schriftlich Einspruch erheben. Der Rat entscheidet ohne Aussprache über den Einspruch in seiner
nächsten Sitzung.
(4) Ein Rats- oder Ausschussmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden ist, kann durch
die Vorsitzende / den Vorsitzenden für eine Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf ist das
Rats- oder Ausschussmitglied auf diese Folgen hinzuweisen.
(5) Wegen grober Verletzung der Ordnung, insbesondere wenn ein Rats- oder Ausschussmitglied sich der
Anordnung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden nicht fügt, sowie bei schweren Beleidigungen oder Tätlichkeiten
kann die Vorsitzende / der Vorsitzende dem Rats- oder Ausschussmitglied die auf den Sitzungstag entfallende
Entschädigung entziehen und es von bis zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ausschließen.
(6) Das von der Ausschließung betroffene Rats- oder Ausschussmitglied kann frühestens am nächstfolgenden
Werktage dagegen Einspruch erheben, über den der Stadtrat mit einfacher Stimmenmehrheit in der nächsten
Sitzung entscheidet.
(7) Ein ausgeschlossenes Rats- oder Ausschussmitglied muss sofort den Sitzungsraum verlassen. Kommt es der
Aufforderung nicht nach, so gilt die Ausschließung ohne weiteres für drei Sitzungen. Eine Einspruchsmöglichkeit
ist dann nicht gegeben.
Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann in diesem Falle die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz
schließen. Er muss das ausgeschlossene Rats- oder Ausschussmitglied aus dem Sitzungsraum verweisen.
(8) In den Fällen der Ziffern 4 und 5 darf das ausgeschlossene Rats- oder Ausschussmitglied zwischenzeitlich an
keiner Sitzung teilnehmen.
§ 14 - Anträge und Vorlagen
(1) Anträge und Vorlagen werden zunächst im Haupt- oder dem zuständigen Fachausschuss beraten. Anträge nach
§ 47 Abs. 1 GO NRW bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen können im Rat behandelt werden, wenn kein
Widerspruch erhoben wird. Der Rat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder einen Widerspruch beseitigen.
(2) Anträge, die unmittelbar dem Rat vorgelegt werden müssen, sind unter Beachtung der in § 3 (2) genannten
Fristen schriftlich der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister einzureichen.
(3) Vorlagen der Verwaltung sind grundsätzlich mit einer Erläuterung und einem Beschlussentwurf zu versehen.
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(4) Änderungsanträge und Zusatzanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung
gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der Vorsitzenden / des Vorsitzenden schriftlich abzufassen.
(5) Erfordert ein Antrag Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, kann über ihn nur beraten werden.
Abgestimmt wird nur, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich zulässigen Deckungsvorschlag
enthält.
(6) Anträge, die in den laufenden Haushaltsberatungen die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel zur Folge
haben (neue Haushaltsansätze oder bereits vorhandene Ansätze), sind spätestens eine Woche vor der Hauptund Finanzausschuss-Sitzung, in der der Haushalt vorberaten wird, der Verwaltung zuzuleiten. Dies schließt
jedoch nicht aus, dass auch in der Sitzung Erhöhungs- oder Reduzierungsanträge gestellt werden können.
§ 15 - Zurückgezogene oder erledigte Anträge und Anfragen
(1) Zurückgezogene oder erledigte Anträge und Anfragen können erst nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage
der Rückziehung oder Erledigung neu zur Beratung eingebracht werden. Dies gilt auch für Anträge und
Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder erledigten entsprechen. Die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister stellt fest, ob eine inhaltliche Übereinstimmung gegeben ist.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß für durch Übergang zur Tagesordnung erledigte Anträge.
(3) Durch einfachen Mehrheitsbeschluss kann von der Regelung der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.
§ 16 - Abstimmungsverfahren
(1) Die Fragestellung zur Abstimmung über den Beschlussentwurf oder über einen gestellten Sachantrag wird von
dem Vorsitzenden formuliert. Der weitergehende Antrag hat Vorrang.
(2) Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, können "en bloc" zur Abstimmung gestellt werden, wenn nicht von
einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder widersprochen wird.
(3) Die Abstimmung erfolgt, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, öffentlich, d. h. durch allgemeine
Zustimmung oder durch Handzeichen.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder oder auf Antrag einer Fraktion erfolgt
namentliche Abstimmung.
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen.
Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf
namentliche Abstimmung.
(5) Alle Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht in
Einzelfällen ein bestimmtes Quorum vor.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
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§ 17 - Fragerecht der Ratsmitglieder
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an die
Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn der
Ratssitzung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen,
wenn die Fragestellerin / der Fragesteller es verlangt.
(2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche Anfragen, die
sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister zu richten, soweit es sich um Angelegenheiten der Stadt handelt. Die Fragestellerin / der
Fragesteller darf bis zu 2 Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann auf eine
Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18 - Fragerecht von Einwohnerinnen / Einwohnern ( § 48 Abs. 1 GO NRW)
(1) In den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohnerinnen und
Einwohner aufgenommen. Die Fragestunde soll in der Regel bereits zu Beginn der Tagesordnung durchgeführt
werden.
(2) Melden sich mehrere Einwohnerinnen / Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede Fragestellerin / jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. Ist
eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 - Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu
informieren. Dies kann dadurch geschehen, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den Wortlaut eines
vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem in unmittelbarem Anschluß an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
(2) Außerhalb der Ratssitzung obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefassten Beschlüsse
der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister.
(3) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes
beschlossen hat.
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§ 20 - Niederschrift ( § 52 Abs. 1, § 58 Abs. 7 GO NRW)
(1) Über die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird ein Beschlussprotokoll als Niederschrift angefertigt.
Aufzunehmen sind des Weiteren Grundsatzerklärungen, die als solche bezeichnet werden.
Das Beschlussprotokoll ist zu unterschreiben von
-
der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister bzw. den Ausschussvorsitzenden und
-
der Person, die vom Rat bzw. Ausschuss zur Schriftführerin / zum Schriftführer bestellt worden ist.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung,
b) die Namen der an der Sitzung Beteiligten und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes die Tagesordnungspunkte,
bei deren Behandlung es an Abstimmungen oder Wahlen nicht teilgenommen hat,
c) die Tagesordnungspunkte, alle Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen,
d) die Ratsmitglieder, die gemäß § 31 GO NRW an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben,
e) bei Abstimmungen und Wahlen:
aa) auf Verlangen eines Ratsmitgliedes das Stimmenverhältnis einschließlich der Stimmenthaltungen und
der Gegenstimmen,
bb) bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Ratsmitglied gestimmt hat,
cc) bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber,
dd) bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens,
f) den wesentlichen Inhalt der Antworten auf die Anfragen nach §§ 17 und 18 der Geschäftsordnung,
g) die Ordnungsmaßnahmen.
(3) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung unverzüglich allen Ratsmitgliedern, den Fraktionen und der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. § 2 Absatz 3 Sätze 3 - 7 gilt entsprechend.
(4) Als Hilfsmittel zur Fertigung der Niederschriften über Sitzungen des Rates und der Ausschüsse werden
Tonträgeraufnahmen von den Sitzungsabläufen durch die Protokollführerin / den Protokollführer gefertigt.
Widerspricht eine Betroffene / ein Betroffener, so ist ihr / sein Wortbeitrag nicht aufzuzeichnen. Dies gilt für
öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
Die Tonträgeraufnahmen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Aufnahmen sind unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist und ggf. der Entscheidung durch den Rat /
Ausschuss zu löschen.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der
Vorsitzenden / dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen.
Über die Einwendung entscheidet der Rat bzw. der betreffende Ausschuss in seiner nächsten Sitzung.
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§ 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
(1) Die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister fest. Auf Verlangen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder einer
Fraktion ist die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die
Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschussvorsitzende / den
Ausschussvorsitzenden – im Falle seiner tatsächlichen Verhinderung durch die Stellvertreterin / den
Stellvertreter – unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen und die über die Sitzungen anzufertigenden
Niederschriften sind allen Ausschuss- und Ratsmitgliedern sowie den Fraktionen zuzuleiten. § 2 Absatz 3 Sätze
3 – 7 gilt entsprechend.
(2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen.
Sie / er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihr / ihm ist auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen.
Auf Verlangen eines Ausschusses ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister verpflichtet, an dessen Sitzungen
teilzunehmen.
Bei Teilnahme an einer Sitzung ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Verlangen eines
Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten.
(3) Die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres
Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
(4) Sachkundige Bürgerinnen / sachkundige Bürger und sachkundige Einwohnerinnen / sachkundige Einwohner, die
zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an nichtöffentlichen Sitzungen dieses
Ausschusses als Zuhörerinnen / Zuhörer teilnehmen.
(5) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es eine Vertreterin / einen Vertreter zu
verständigen.
(6) Die Niederschrift in den Ausschusssitzungen führt die Person, die vom Ausschuss zur Schriftführerin / zum
Schriftführer bestellt worden ist.
(7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreterinnen / Vertreter
derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und
Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen
der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Vertreterinnen / Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die
von Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig.
Für Antragstellerinnen / Antragsteller nach § 24 GO NRW findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses
für Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung.
(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim sinngemäß auch für die
Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme von §§ 4, 18 und 19.
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§ 22 - Ausführung der Beschlüsse der Ausschüsse (§ 57 Abs. 4 GO NRW)
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis dürfen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister
erst ausgeführt werden, wenn weder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister noch ein Fünftel der
Ausschussmitglieder bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beschlusstag folgenden Tages Einspruch erhoben
haben. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben unberücksichtigt.
Über den Einspruch entscheidet der Rat.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister einzubringen. Die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Ausschussmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
§ 23 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim vom 18.10.1999 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Pulheim,
(Frank Keppeler)
Bürgermeister
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