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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 238/2013-Synopse zu Zi. 8)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Inhalt der Datei

Gegenüberstellung der Änderungen zu Ziffer 8 der Zuständigkeitsordnung Altfassung Neufassung Erläuterung 8. - Jugendhilfeausschuss … … 8.1 Der Jugendhilfeausschuss befasst sich 8.1 Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der im Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel, dieser Haushalt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefaßten Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Jugendhilfe. Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 2 KJHG Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 2 SGB VIII Seit Ende 2012 wird die Bezeichnung KJHG (=Kinderwahr. Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor wahr. Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor und Jugendhilfegesetz) durch SGB VIII jeder Beschlussfassung des Rates gehört jeder Beschlussfassung des Rates gehört (=Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinderwerden und hat das Recht, an diesen Anträge werden und hat das Recht, an diesen Anträge und Jugendhilfe) ersetzt. zu stellen. zu stellen. 8.2 Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für  die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe  die Festsetzung der gemäß § 39 KJHG zu leistenden wirtschaftlichen Jugendhilfe, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt  die Übertragung von Aufgaben auf die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder deren Beteiligung an diesen Aufgaben im Rahmen des § 76 KJHG  die Heranziehung von Minderjährigen, deren Eltern oder Dritter zu den Kosten der Erziehung 8.2 Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für  die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe,  die Festsetzung der gemäß § 39 SGB VIII zu leistenden wirtschaftlichen Jugendhilfe, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt,  die Übertragung von Aufgaben auf die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder deren Beteiligung an diesen Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII,  die Heranziehung von Minderjährigen, deren Eltern oder Dritter zu den Kosten der Erziehung, … … c) Entscheidung über c) Entscheidung über - die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Rat bereitgestellten Mittel - die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Rat bereitgestellten Mittel, - die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe - die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, - die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG unter Berücksichtigung des geltenden Landesrechtes - die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII unter Berücksichtigung des geltenden Landesrechtes, - die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen gemäß § 35 JGG - die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen gemäß § 35 JGG, - die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer - die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer d) Aufstellung des Kindertagesstätten-Bedarfsplanes gemäß § 10 GTK d) Aufstellung des Kindertagesstätten-Bedarfsplanes gemäß § 10 GTK überholt Begründung für die Streichung von d): Für den Ausbau an Plätzen für Kinder unter drei Jahren wurde der Kindertagesstättenbedarfsplan jährlich fortgeschrieben. Der Kindertagesstättenbedarfsplan bezog sich inhaltlich dabei auf das Ausbauziel 01.08.2013. Auch zukünftig wird eine Überprüfung des Bestandes an Plätzen sowie eine Ermittlung des Bedarfs stattfinden. Auf dieser Basis wird der Jugendhilfeausschuss darüber entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen, zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII zu ergreifen sind (s. unter d(neu)). e) Entscheidung über d) Entscheidung - die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder an freie Träger gemäß § 13 GTK - die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die Entscheidung über die anteilige Kürzung von Zuschüssen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK - über die Investitionskostenförderung des Landes gem. KiBiz, - die Entscheidung, welche Träger durch die Regelung des § 13 Abs. 4 und des § 18 Abs. 4 GTK begünstigt werden - darüber, welche Träger durch die Regelung des § 20 Abs. 3 KiBiz begünstigt werden, - die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK - die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK - die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die Entscheidung über die anteilige Kürzung von Zuschüssen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK - darüber, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII zu ergreifen sind, f) Jugendhilfeplanung gemäß § 80 KJHG e) Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII, g) Stellungnahme vor Bestellung der Leitung des Jugendamtes gemäß § 71 Abs. 3 KJHG. f) Stellungnahme vor Bestellung der Leitung des Jugendamtes gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII. Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ist durch das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) abgelöst worden. Mit KiBiz hat sich die Systematik hinsichtlich der Öffnungszeiten verändert. Anlage 1 zu § 19 KiBiz gibt drei mögliche wöchentliche Betreuungszeiten (25, 35, oder 45 Wochenstunden) vor, von welchen keine Abweichungsmöglichkeiten bestehen. Die Kitaträger sind lediglich in der Gestaltung der Betreuungszeiten flexibel (bspw. Angebot von Blocköffnungszeiten). Entfällt, da es keine vergleichbare Vorschrift in KiBiz gibt.