Daten
Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gegenüberstellung der Änderungen zu Ziffer 8 der Zuständigkeitsordnung
Altfassung
Neufassung
Erläuterung
8. - Jugendhilfeausschuss
…
…
8.1
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich 8.1
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich
anregend und fördernd mit den Aufgaben der
anregend und fördernd mit den Aufgaben der
Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der im
Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der im
Haushalt bereitgestellten Mittel, dieser
Haushalt bereitgestellten Mittel, dieser
Satzung und der vom Rat gefaßten
Satzung und der vom Rat gefassten
Beschlüsse über die Angelegenheiten der
Beschlüsse über die Angelegenheiten der
Jugendhilfe.
Jugendhilfe.
Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 2 KJHG
Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 2 SGB VIII Seit Ende 2012 wird die Bezeichnung KJHG (=Kinderwahr. Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor
wahr. Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor und Jugendhilfegesetz) durch SGB VIII
jeder Beschlussfassung des Rates gehört
jeder Beschlussfassung des Rates gehört (=Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinderwerden und hat das Recht, an diesen Anträge
werden und hat das Recht, an diesen Anträge und Jugendhilfe) ersetzt.
zu stellen.
zu stellen.
8.2
Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
die Förderung von Einrichtungen und
Maßnahmen der Kinder-, Familien- und
Jugendhilfe
die Festsetzung der gemäß § 39 KJHG zu
leistenden wirtschaftlichen Jugendhilfe,
soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt
die Übertragung von Aufgaben auf die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
oder deren Beteiligung an diesen Aufgaben
im Rahmen des § 76 KJHG
die Heranziehung von Minderjährigen, deren
Eltern oder Dritter zu den Kosten der
Erziehung
8.2
Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
die Förderung von Einrichtungen und
Maßnahmen der Kinder-, Familien- und
Jugendhilfe,
die Festsetzung der gemäß § 39 SGB VIII zu
leistenden wirtschaftlichen Jugendhilfe,
soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt,
die Übertragung von Aufgaben auf die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
oder deren Beteiligung an diesen Aufgaben
im Rahmen des § 76 SGB VIII,
die Heranziehung von Minderjährigen, deren
Eltern oder Dritter zu den Kosten der
Erziehung,
…
…
c) Entscheidung über
c) Entscheidung über
- die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der
freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien
und der vom Rat bereitgestellten Mittel
- die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der
freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien
und der vom Rat bereitgestellten Mittel,
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
- die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG unter Berücksichtigung
des geltenden Landesrechtes
- die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 SGB VIII unter Berücksichtigung des
geltenden Landesrechtes,
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl
der Jugendschöffen gemäß § 35 JGG
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl
der Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen
gemäß § 35 JGG,
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl
der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss
und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl
der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss
und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer
d) Aufstellung des Kindertagesstätten-Bedarfsplanes
gemäß § 10 GTK
d) Aufstellung des Kindertagesstätten-Bedarfsplanes
gemäß § 10 GTK
überholt
Begründung für die Streichung von d):
Für den Ausbau an Plätzen für Kinder unter drei Jahren
wurde der Kindertagesstättenbedarfsplan jährlich fortgeschrieben. Der Kindertagesstättenbedarfsplan bezog sich
inhaltlich dabei auf das Ausbauziel 01.08.2013. Auch zukünftig wird eine Überprüfung des Bestandes an Plätzen
sowie eine Ermittlung des Bedarfs stattfinden. Auf dieser
Basis wird der Jugendhilfeausschuss darüber entscheiden,
ob und ggf. welche Maßnahmen, zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII zu ergreifen sind
(s. unter d(neu)).
e) Entscheidung über
d) Entscheidung
- die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten
für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder an freie Träger gemäß § 13
GTK
- die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die Entscheidung über die anteilige
Kürzung von Zuschüssen gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 GTK
- über die Investitionskostenförderung des Landes
gem. KiBiz,
- die Entscheidung, welche Träger durch die Regelung des § 13 Abs. 4 und des § 18 Abs. 4 GTK
begünstigt werden
- darüber, welche Träger durch die Regelung des
§ 20 Abs. 3 KiBiz begünstigt werden,
- die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2
GTK
- die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2
GTK
- die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die Entscheidung über die anteilige
Kürzung von Zuschüssen gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 GTK
- darüber, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
gemäß § 24 SGB VIII zu ergreifen sind,
f) Jugendhilfeplanung gemäß § 80 KJHG
e) Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII,
g) Stellungnahme vor Bestellung der Leitung des
Jugendamtes gemäß § 71 Abs. 3 KJHG.
f) Stellungnahme vor Bestellung der Leitung des
Jugendamtes gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII.
Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)
ist durch das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) abgelöst
worden.
Mit KiBiz hat sich die Systematik hinsichtlich der
Öffnungszeiten verändert. Anlage 1 zu § 19 KiBiz gibt
drei mögliche wöchentliche Betreuungszeiten (25, 35,
oder 45 Wochenstunden) vor, von welchen keine
Abweichungsmöglichkeiten bestehen. Die Kitaträger
sind lediglich in der Gestaltung der Betreuungszeiten
flexibel (bspw. Angebot von Blocköffnungszeiten).
Entfällt, da es keine vergleichbare Vorschrift in KiBiz
gibt.