Daten
Kommune
Pulheim
Größe
229 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin / den Bürgermeister der
Stadt Pulheim
Aufgrund der §§ 41 Abs. 2 und 58 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO
NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 666 ff./SGV 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW.S. 194) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung
am __________________ folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
1. - Rechtscharakter
1.1
Diese Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der Grundlage eines
einfachen Beschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO NRW.
2. - Anwendungsbereich
2.1
Diese Zuständigkeitsordnung umfasst die Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Rat und seinen Ausschüssen sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister der Stadt Pulheim.
3. - Allgemeines
3.1
Entscheidungen des Rates werden vom jeweils zuständigen oder federführenden Ausschuss vorbereitet.
Abschließende Empfehlungen können nur vom zuständigen oder federführenden Ausschuss dem Rat
zugeleitet werden.
3.2
Ziffer 3.1 gilt entsprechend für den Haupt- und Finanzausschuss, sofern diesem die
Entscheidung in Angelegenheiten obliegt, die zum Zuständigkeitsbereich eines sonstigen Ausschusses
gehören.
3.3
Der Rat und der Haupt- und Finanzausschuss können auf Vorbereitungen durch den zuständigen oder
federführenden Ausschuss verzichten, wenn die Vorbereitung sachlich nicht notwendig oder die Entscheidung in einer Angelegenheit dringlich ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Vorbereitung sachlich
nicht notwendig oder die Entscheidung dringlich ist, trifft der Rat, sofern dem HFA nicht die abschließende Entscheidungsbefugnis in der Sache zusteht.
3.4
Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu beratende Angelegenheit fällt. Ist
für einen Beratungsgegenstand die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, so ist der Ausschuss
federführend, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Aufgabenart gehört. Der federführende Ausschuss
soll die beteiligten Ausschüsse rechtzeitig hören.
3.5
Bei Beratungen und Entscheidungen eines Ausschusses über Angelegenheiten, die die Ausführung des
Haushaltsplanes berühren, ist der Haupt- und Finanzausschuss nur dann zu beteiligen, wenn keine oder
nicht genügend Haushaltsmittel für die Ausführung des Beschlusses bereitstehen.
3.6
Ausschüsse sind ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zu übertragen.
3.7
Kompetenzstreitigkeiten zwischen Ausschüssen werden durch den Ältestenrat vorberaten und durch den
Rat entschieden.
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4. - Zuständigkeit des Rates
4.1
Der Rat der Stadt ist ausschließlich zuständig:
4.11
für alle Angelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 GO NRW
4.12
für alle durch sondergesetzliche Bestimmungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Rates
verwiesenen Angelegenheiten
4.13
für alle Grundsatzentscheidungen
insbesondere:
a) die größere finanzielle Belastung der Stadt über das laufende Haushaltsjahr hinaus bewirken
b) die ihrer Bedeutung nach der Entscheidung des Rates bedürfen
4.14
für die Benennung von Straßen und Plätzen soweit diese nach Pulheimer Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen.
4.2
Ob es sich um Grundsatzentscheidungen im Sinne der Ziffer 4.13 handelt, entscheidet der Rat.
4.3
Der Rat behält sich vor, Aufgaben die im Rahmen der Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 GO NRW
auf die Ausschüsse und die Bürgermeisterin / den Bürgermeister delegiert wurden, durch einfachen Beschluss wieder seinem Kompetenzbereich zuzuordnen.
5. - Ausschüsse und Beiräte
In der Stadt Pulheim bestehen folgende ständige Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss (nimmt die Aufgaben zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden wahr § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW),
Rechnungsprüfungsausschuss,
Jugendhilfeausschuss,
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit,
Umwelt- und Planungsausschuss (nimmt die Aufgaben des Denkmalausschusses wahr –
§ 23 Denkmalschutzgesetz NRW),
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau,
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr,
Wahlprüfungsausschuss,
Wahlausschuss.
Beiräte:
Frauenbeirat,
Feuerwehrbeirat,
Integrationsrat,
Seniorenbeirat.
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6. - Haupt- und Finanzausschuss
6.1
Zum Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses gehören alle Aufgaben, die ihm durch
Gesetz übertragen sind, sowie alle sonstigen Aufgaben, die weder dem Rat, einem anderen Ausschuss
noch der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vorbehalten sind.
6.2
Der Haupt- und Finanzausschuss ist der für die Finanzangelegenheiten zuständige Fachausschuss,
insbesondere ist er zuständig für folgende Aufgaben:
6.21
Erlass von Ansprüchen gegen Bedienstete, die 1.000 € übersteigen,
6.22
Ermächtigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zur Klageerhebung, sofern das Verfahren für die
Stadt von der Sache her von besonderer Bedeutung ist; ob eine Sache von besonderer Bedeutung ist,
entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen;
6.23
Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2
GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe von 15.000 €.
6.3
Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für
- Personalentscheidungen gem. § 25 Hauptsatzung,
- die Entscheidung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung
zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung von Schulleiterinnen /
Schulleitern.
6.4
Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung
der Einigungsstelle im konkreten Fall (§ 67 Abs. 3 Satz 1 LPVG).
6.5
Der Haupt- und Finanzausschuss ist der zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige
Ausschuss gem. § 24 GO NRW. Die näheren Einzelheiten regelt die "Geschäftsordnung zur Erledigung
von Anregungen und Beschwerden".
6.6
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen, soweit nicht die Zuständigkeit einem anderen Ausschuss eingeräumt wird oder es sich nicht
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (§ 41 Abs. 3 GO NRW)
6.7
Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für Entscheidungen, die den Sozial-, Gesundheits- und
Seniorenbereich der Stadt Pulheim betreffen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählt insbesondere der Vollzug sozialer Leistunggesetze.
6.8
Der Ausschuss entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gem. § 41 Abs. 2 GO NRW
über die Gewährung von Zuschüssen für die freie Wohlfahrtspflege.
6.9
Der Ausschuss ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt für alle Vergaben, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. Vorschriften dieser Zuständigkeitsordnung
und der Vergabeordnung entgegenstehen. Der HFA wird quartalsweise über die Vergaben von über
25.000 € bis 50.000 € (netto) informiert.
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7. - Rechnungsprüfungsausschuss
7.1
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung mit allen Unterlagen
daraufhin, ob
a) der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) die einzelnen Beträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist,
d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist.
7.2
Er berät im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung über alle Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfungsordnung durchgeführt hat.
7.3
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen. Dieser ist einen allgemeinen
und in einen gesonderten Berichtsband zu gliedern. Einwohnerinnen und Einwohner sowie Abgabepflichtige sind zur Einsichtnahme in den allgemeinen Berichtsband berechtigt (§ 101 Abs. 3 GO NRW).
7.4
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
7.5
Er wird einberufen:
a) zur Prüfung der Jahresrechnung,
b) bei schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes.
8. - Jugendhilfeausschuss
Die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus § 5 der Satzung
für das Jugendamt der Stadt Pulheim.
8.1
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er
beschließt im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten
Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 2 SGB VIII wahr. Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung des Rates gehört werden und hat das Recht, an diesen Anträge zu stellen.
8.2
Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe,
die Festsetzung der gemäß § 39 SGB VIII zu leistenden wirtschaftlichen Jugendhilfe, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt,
die Übertragung von Aufgaben auf die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder deren Beteiligung an diesen Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII,
die Heranziehung von Minderjährigen, deren Eltern oder Dritter zu den Kosten der Erziehung,
b) Vorberatung des Haushaltsplanes des Jugendamtes,
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c) Entscheidung über
- die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien
Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Rat bereitgestellten Mittel,
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
- die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII unter Berücksichtigung
des geltenden Landesrechtes,
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen oder Jugendschöffen
gemäß § 35 JGG,
d) Entscheidung
- über die Investitionskostenförderung des Landes gem. KiBiz,
- darüber, welche Träger durch die Regelung des § 20 Abs. 3 KiBiz begünstigt werden,
- darüber, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII zu ergreifen sind,
e) Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII,
f) Stellungnahme vor Bestellung der Leitung des Jugendamtes gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII.
9. - Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
9.1
Der Ausschuss berät über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schulen, bei denen die Stadt Pulheim
Schulträgerin ist.
Insbesondere berät er über:
a) äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft hat oder übernehmen
will,
b) innere Schulangelegenheiten, bei denen die Stadt als Schulträgerin aufgrund von Rechtsvorschriften
beteiligt ist,
c) Schulentwicklungsplanung,
d) die Vorbereitung über die Entscheidung nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung der Stellen von
Schulleiterinnen / Schulleitern.
9.2
Er entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über:
a) die Richtlinien für die Bezuschussung von Schulveranstaltungen,
b) die Transportmittel für Schülerinnen und Schüler.
9.3
Der Ausschuss berät über:
a) Maßnahmen zur Förderung der Freizeitgestaltung, der Leibesübung, des Sports,
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b) die Errichtung und Einrichtung städtischer Sportanlagen einschließlich der Bäder
sowie
c) den Sportstättenleitplan.
9.4
Der Ausschuss entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über:
a) die Grundsätze für die Errichtung und Einrichtung von Sportstätten und Bädern,
b) die Grundsätze, nach denen die Sportanlagen den Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden,
c) die Grundsätze zur Förderung des Sports im Rahmen des Haushaltsplanes,
d) die Grundsätze zur Gewährung von Zuschüssen und Beihilfen an die Sportvereine.
9.5
Der Ausschuss ist über die Verteilung der bereitgestellten Haushaltsmittel zur Förderung von Sportvereinen, zur Pflege des Sports und Durchführung sportlicher Veranstaltungen zu unterrichten.
9.6
Der Ausschuss berät über:
a) Maßnahmen zur Förderung des kulturellen Lebens, der Erwachsenenbildung, der Jugendmusikschule und der Stadtbücherei,
b) die Planung städtischer Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kulturpflege,
c) die Förderung kultureller Veranstaltungen privater Einrichtungen.
Der Ausschuss ist generell zuständig für die Vorberatung aller Verwaltungsvorlagen und Anträge, die der
Pflege städtischer Kulturangelegenheiten dienen.
9.7
Er entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über:
a) die Planung von Konzerten, Schauspielen und sonstigen kulturellen Angeboten der Stadt,
b) die Verteilung der Mittel zur Förderung der Kultur- und Heimatpflege, von Kunstschaffenden und kulturellen Vereinigungen sowie für kulturelle Veranstaltungen,
c) den Erwerb von Kunstgegenständen, soweit nicht gemäß Ziffer 13.3 I) dieser Zuständigkeitsordnung
die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet.
Die Zuständigkeit dieses Ausschusses erstreckt sich auf die Gestaltung der partnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Pulheim zu Partnergemeinden.
10. - Umwelt- und Planungsausschuss
Der Umwelt- und Planungsausschuss ist der für Planung, Gestaltung, Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Ausschuss.
Der Ausschuss ist grundsätzlich für alle Umweltschutzfragen zuständig.
10.1
Der Ausschuss berät über
a) Aufgaben der Bauleitplanung,
b) Veränderungssperren,
c) Umlegungen nach BauGB, Grenzregelungen gemäß § 80 BauGB,
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d) Grünordnungsplan,
e) Landschaftspläne,
f) Wasserschutzgebietsverordnungen.
10.2
Der Ausschuss entscheidet - soweit nicht die Zuständigkeit der Bachverbände gegeben ist - gemäß § 41
Abs. 2 GO NRW über
a) alle verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren mit Ausnahme des Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplänen bzw. Satzungsbeschlüssen bei Bebauungsplänen;
auf Antrag von mindestens 1/5 der Ausschussmitglieder entscheidet der Rat anstelle des Ausschusses über den zur Beratung anstehenden Verfahrensschritt;
b) die Planungsentschädigung nach § 39 ff BauGB,
c) sonstige städtebauliche Planungen (Rahmen-, Gestaltungs- und Einzelplanungen),
d) die Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach sondergesetzlichen Bestimmungen,
e) die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 51 BauO NRW,
f) die Angelegenheiten der Baumsatzung, soweit nicht gemäß Ziffer 13.3 s) und 13.4 b) dieser Zuständigkeitsordnung die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet,
g) die Gestaltung von größeren Frei- und Grünflächen,
h) die Pflanzprogramme im vorhandenen Straßenraum,
i) die Gestaltung von Wasserläufen und Bächen,
j) den Einsatz von umweltrelevanten Mitteln (z.B. Pestiziden) und Arbeitsmethoden bei der Pflege/Unterhaltung aller städtischen Grundstücke,
k) die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Grünflächenplanes,
l) die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, soweit diese keine Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt beinhalten,
m) die Erstellung von Umweltgutachten,
o) die Verwendung der Mittel, die der Haushalt für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung stellt,
p) die Anlage von Friedhöfen und öffentlichen Anlagen,
q) den Winterdienst auf Straßen, Wegen und Plätzen,
r) über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht zugunsten anderer gem. § 28 BauGB.
10.4
Der Ausschuss ist zu hören bei städtischen Straßenneubaumaßahmen außerhalb von Bebauungsgebieten.
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10.5
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten des Denkmalschutzes vor, die der Entscheidung des Rates
der Stadt bedürfen. Darüber hinaus entscheidet er gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW in Angelegenheiten
nach dem Denkmalschutz, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Anträge auf Eintragung in die Denkmalliste sind dem Ausschuss nur zur Kenntnis vorzulegen.
11. - Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
11.1
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Liegenschaften und Hochbau erstreckt sich auf die Beratung aller
Liegenschafts- und Hochbauangelegenheiten der Stadt Pulheim, soweit sie nicht der Bürgermeisterin /
dem Bürgermeister übertragen sind.
11.2
Er ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt über:
a) den entgeltlichen Erwerb bzw. die Veräußerung von Grundstücken im Wert von mehr als 30.000 €,
sofern es sich nicht um Straßenlanderwerb handelt,
b) die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und sonstigem Grundbesitz, insbesondere von
landwirtschaftlichen Nutzflächen - soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
c) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen städtischer Hochbauvorhaben (in Einzelfällen).
12. - Ausschuss für Tiefbau- und Verkehr
Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für alle städtischen Tiefbauvorhaben sowie für alle Verkehrsangelegenheiten.
12.1
Er berät über:
a) ÖPNV-Grundsatzentscheidungen,
b) die Bildung einer Erschließungseinheit (bei mehreren Erschließungsanlagen) gemäß § 130 Abs. 2
Satz 3 BauGB,
c) Kostenspaltungsbeschlüsse nach BauGB und KAG,
d) Festlegung der Reihenfolge der Dringlichkeit für die städtischen Tiefbaumaßnahmen,
e) die Benennung von Straßen und Plätzen, soweit diese nach Pulheimer Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen.
12.2
Der Ausschuss entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über:
a) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen städtischer Tiefbauvorhaben
(in Einzelfällen),
b) Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang nach der Satzung über die Entwässerung im
Stadtgebiet,
c) Benennung von Straßen und Plätzen, soweit die Straßen bzw. Plätze nicht nach Pulheimer Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen,
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d) Maßnahmen zur Verkehrslenkung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt,
e) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Stadtverkehrsplanung, soweit es sich nicht um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt,
f) Maßnahmen zur Erziehung im Straßenverkehr,
g) Widmung, Entwidmung und Umstufung öffentlicher Straßen und Plätze.
13. - Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
13.1
Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben, die ihr / ihm durch Gesetz, den Rat der
Stadt Pulheim und durch Ausschüsse des Rates der Stadt Pulheim übertragen sind.
13.2
Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister obliegt im Übrigen die Führung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
Die Abgrenzung der Aufgaben, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Zuständigkeitsordnung und der Entscheidung des Rates und des
Haupt- und Finanzausschusses dem pflichtgemäßen Ermessen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters überlassen.
13.3
Als Geschäfte der laufenden Verwaltung werden insbesondere angesehen:
a) Ausgaben zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
Ansätze des Haushaltsplanes,
b) sonstige Ausgaben im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes bis zu 20.000 € bei Gegenständen
des allgemeinen Bedarfs im Einzelfall, bis zu 30.000 € bei Leistungen der Bauwirtschaft im Einzelfall,
Ausgaben zur Durchführung von Kunstprojekten im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes und
verfügbarer Sponsoringeinnahmen, soweit nicht ein Vergabeverfahren die Zuständigkeit des Hauptund Finanzausschusses bedingt,
c) der Erwerb von Straßenland,
d) die Veräußerung bzw. der Erwerb von Grundstücken, sofern der Preis 30.000 € nicht übersteigt,
e) die Entscheidung über Widersprüche gegen die Heranziehung zu Gemeindeabgaben und sonstige
Verwaltungsakte der Stadt,
f) der Erlass von Ansprüchen gegen Beamtinnen und Beamte sowie tariflich Beschäftigte bis zu 1.000 €,
g) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften,
h) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2
GemHVO im Einzelfall bis zur Höhe von 15.000 €,
i) die Aufnahme von Kassenkrediten, die Aufnahme von Krediten und Vornahme von Umschuldungen
im Rahmen der durch die Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge,
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j) die Führung der Übergangswirtschaft im Rahmen des § 81 GO NRW, soweit nicht zu einzelnen
Maßnahmen besondere Genehmigungen erforderlich sind,
k) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen; die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister ist verpflichtet, dem HFA zu berichten über Klagen der Stadt mit einem Streitwert ab
60.000 €; die gleiche Verpflichtung obliegt der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister beim Abschluss von Vergleichen mit einer Summe ab 60.000 €, im Übrigen ist Ziffer 6.22 zu beachten,
l) der Erwerb von Kunstgegenständen bis zu einer Höhe von 4.000 €; der Ankauf von Kunstgegenständen durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister erfolgt nach Möglichkeit in Abstimmung mit
der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit;
über den Ankauf ist dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit zum Jahresende zu berichten,
m) Verpachtung von Grundstücksflächen bis 100 qm, sofern die Verpachtung von Jahr zu Jahr erfolgt,
n) Verpachtung von noch nicht benötigten Gemeinbedarfsflächen, sofern die Verpachtung von Jahr zu
Jahr erfolgt,
o) Verpachtung von Grundstücksflächen über 100 qm nur dann, wenn es sich um mehrere gleichgelagerte Pachtanträge handelt und der erste Pachtantrag dem Liegenschaftsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden ist; ausgenommen hiervon ist die Verpachtung von landwirtschaftlichen NutzFlächen,
p) Zustimmung zur Errichtung von Grundwassermessstellen,
q) Zustimmung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten und Baulasten,
r) die Entscheidung über die Erhebung (ggf. Vorauszahlung) und den Verzicht auf die Erhebung von
Ausgleichsbeträgen sowie die Entscheidung über Anträge auf Umwandlung des Ausgleichsbetrages
in ein Tilgungsdarlehen (§§ 154 und 155 BauGB),
s) die Entscheidungen gem. § 6 Abs. 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim vom 11.04.2003.
13.4
Weiterhin obliegen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung;
b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der
Stadt stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim vom
10.04.2003.
13.5
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt, eine ehrenamtliche
Tätigkeit oder ein Ehrenamt abzulehnen, die Ausführung zu verweigern oder das Ausscheiden zu verlangen (§ 29 Abs. 2 GO NRW).
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14. - Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt am 10.07.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 03.09.2004 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
Pulheim, den _______________
Frank Keppeler
Bürgermeister
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