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Beschlussvorlage (Anlage 1b zur Beschlussvorlage 271/2013: Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über Gutachten zu einer Regionaltangente)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
412 kB
Datum
26.06.2013
Erstellt
19.06.13, 18:49
Aktualisiert
19.06.13, 18:49

Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Rhein-Erftkreis sowie den Städten Köln, Pulheim, Frechen, Hürth, Brühl und Wesseling über die Durchführung einer Untersuchung zu den verkehrlichen Wirkungen einer Regionaltangente Rhein-Erft/ Köln-West Inhalt: Verwaltungsvereinbarung Gliederung: VORBEMERKUNGEN I. ALLGEMEINES §1 §2 §3 Gegenstand der Vereinbarung Ziel und Inhalt des Verkehrsgutachtens Umfang und Durchführung der Verkehrsuntersuchung II. KOSTENREGELUNG §4 §5 Kostentragung, Zahlungspflicht und Abrechnung Verwaltungskosten III. SONSTIGE Regelungen §6 §7 §8 §9 Änderungen und Ergänzungen Salvatorische Klausel Anzahl der Ausfertigungen Inkrafttreten VERWALTUGSVEREINBARUNG Zwischen dem Rhein-ErftKreis, 50124 Bergheim, dieser vertreten durch den Landrat; und der Stadt Köln, 50605 Köln, diese vertreten durch den Oberbürgermeister; und der Stadt Pulheim, 50259 Pulheim, diese vertreten durch den Bürgermeister; und der Stadt Frechen, 50226 Frechen, diese vertreten durch den Bürgermeister; und der Stadt Brühl, 50321 Brühl, diese vertreten durch den Bürgermeister; sowie der Stadt Wesseling, 50389 Wesseling, diese vertreten durch den Bürgermeister wird folgende Vereinbarung getroffen: VORBEMERKUNGEN Im Zuge der interkommunalen Zusammenarbeit haben sich der Oberbürgermeister der Stadt Köln, die Bürgermeister der linksrheinischen Umlandkommunen und der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mehrmals getroffen, um für wichtige interkommunale Themenfelder gemeinsame Lösungsansätze zu entwickeln und gemeinsame Handlungsstrategien abzustimmen. Breiten Raum nahm hierbei die Erörterung der vielfältigen Verkehrsprobleme im Kölner Westen im Grenzbereich zu den linksrheinischen Umlandkommunen ein. Als möglicher Lösungsansatz wurde in den Abstimmungsgesprächen die Weiterentwicklung des bestehenden Straßenzuges der L 183 (Bonnstraße) zu einem dritten Verkehrsring gesehen. Die Verwaltungen der beteiligten Gebietskörperschaften haben in mehreren Verwaltungswerkstätten eine erste Netzkonzeption entwickelt, deren Wirkungen grob abgeschätzt und die Ergebnisse mehrfach in die Treffen des Oberbürgermeisters der Stadt Köln mit der Bürgermeistern der linksrheinischen Umlandkommunen und dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises rückgekoppelt. Die von den Verwaltungen entwickelte Netzkonzeption sieht eine durchgehende regionalen Straßenverbindung zwischen den Autobahnanschlussstellen Köln-Niehl (A 1), Köln-Worringen (A 57), Frechen-Nord (A 4), Brühl (55..) und Wesseling (A 55..) mit der Option einer neuen Rheinquerung und einer rechtsrheinischen Weiterführung bis zur A 59 bzw. der A 3 vor. Hierzu müssten linksrheinisch folgende Netzlücken geschlossen werden: • Verlängerung der Industriestraße in Köln-Fühlingen • Ausbau und Verlängerung der L 43 (Blumenbergsweg) bis zur A 57 • L 183 n, Westumgehung Pulheim-Sinnersdorf/ Ostumgehung Pulheim • K 25n (K 25 bis B 265, Umgehung Hürth-Knapsack) sowie L 103 n (B 265 bis L 150, Brühl) Durch die Schließung dieser Netzlücken und den ggf. vier- streifigen Ausbau der vorhandenen Straßenabschnitte im Zuge der L 183 würde sich einerseits die Verbindungsqualität und die Erreichbarkeit der Stadtteile in der Ballungsrandzone erheblich verbessern, anderseits könnten durch eine neue leistungsfähige Verkehrsachse unerwünschte Fernverkehre in den Kölner Westen und den Osten des Rhein-Erft-Kreises hineingezogen werden. Eine neue Rheinquerung bei Köln-Godorf/ Wesseling würde einerseits die Verbindungsqualität für die großen Industrie- und Gewerbestandorte im Kölner Süden, in Brühl und Wesseling erheblich verbessern, würde anderseits aber möglicherweise erhebliche, nicht erwünschte Fernverkehrsströme anziehen. Wegen der Komplexität der Verkehrsverflechtungen im Kölner Westen können die beteiligten Verwaltungen die aufgeworfenen Fragen nicht in der notwendigen Tiefe beantworten und ohne gutachterliche Unterstützung keine qualifizierten Entscheidungsgrundlagen für die weiteren Beratungen in den Gremien der beteiligten Gebietskörperschaften vorlegen. Aus den dargelegten Gründen soll von allen beteiligten Gebietskörperschaften ein entsprechendes Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben werden. Die hierzu notwendigen Regelungen sollen mit der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung getroffen werden. I. ALLGEMEINES §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Beauftragung eines gemeinsamen Verkehrsgutachtens zu den verkehrlichen Auswirkungen einer Regionaltangente Rhein-Erft/ Köln-West. (2) In dieser Vereinbarung werden Grundlagen, der Umfang, die Vergabe sowie die Kostenverteilung geregelt. §2 Ziel und Inhalt des Verkehrsgutachtens (1) Ziel der verkehrsgutachterlich zu untersuchenden Netzfälle ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die zuständigen Gremien der beteiligten Gebietskörperschaften, die diese in die Lage versetzen, im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer grundsätzlichen Meinungsbildung zu einer Regionaltangente Rhein-Erft/ Köln-West zu kommen. Ziel der Verkehrsuntersuchung ist es nicht, Argumentationshilfen für oder gegen die Realisierung bestimmter Einzelmaßnahmen oder einzelner Netzelemente zu liefern. Hierfür wären nach Vorliegen entsprechender Grundsatzbeschlüsse ggf. ergänzende Netzfälle zu betrachten oder vertiefende Untersuchungen zu beauftragen. (2) Im Verkehrsgutachten werden zunächst im Rahmen eines Quick Scan folgende zentrale Fragestellungen beantwortet: • • • • Wer nutzt heute den Streckenzug der L 183 im Rhein-Erft-Kreis, die A 1 bzw. den Militärring in Köln? Wer würde zukünftig die Regionaltangente nutzen? Welche Verlagerungseffekte sind zu erwarten? Welche Reisezeiten sind heute auf ausgewählten Verbindungen erforderlich (z.B. Pulheim - Frechen - Hürth - Brühl, Pulheim/Brühl/Wesseling - Köln, Brühl/Wesseling bzw. Frechen/Hürth - A 59/Flughafen - A 3)? • • • • • • Welche Reisezeitveränderungen würden sich zukünftig auf diesen Relationen durch eine Regionaltangente ergeben? Wie hoch würden die zu erwartenden Reisezeitvorteile ausfallen? Welchen Einfluss hat die Rheinquerung in Köln-Godorf aus Belastung und Reisezeiten? Wer ist Gewinner der Regionaltangente (Städte mit deutlichen Entlastungseffekten) und wer ist Verlierer (Städte mit überwiegenden Mehrbelastungen)? Welche Netzlückenschlüsse der Regionaltangente sind besonders wirkungsvoll? Welche Netzlückenschlüsse der Regionaltangente sind verzichtbar? Kann ein gezielter Ausbau des ÖPNV, ggf. in Kombination mit Radschnellwegen und Mobilitätsdrehscheiben, die Regionaltangente ganz oder teilweise ersetzen? (3) Auf Basis vorliegender Untersuchungen und Daten wird ein Prognose-Nullfall für das Jahr 2025 modelliert und auf Plausibilität geprüft. Die Festlegung der hierbei zu berücksichtigenden indisponiblen Maßnahmen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten. (4) Es werden insgesamt 4 Netzfälle untersucht: • • • P 1 „Vollast“: Maximalvariante inkl. Rheinquerung ohne angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen im ÖPNV P 2 „Vollast“: Maximalvariante inkl. Rheinquerung mit angebots- und nachfrageseitigen Maßnahmen im ÖPNV Die Planfälle P3 und P 4 werden nach Vorliegen der Ergebnisse der Planfälle P 1 und P 2 im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten definiert. (5) Die gewonnenen Erkenntnisse werden als Power-Point-Präsentation anschaulich dargestellt; die vom Gutachter aus den Prognoseberechnungen abgeleiteten Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen werden nach Freigabe aller Beteiligten zu einem ergebnisorientierten Abschlussbericht zusammengeführt. (6) Die Beteiligten werden sich darum bemühen, nach Vorliegen des Abschlussberichtes eine gleichlautende Beschlussvorlage für die zuständigen Gremien der beteiligten Gebietskörperschaften mit dem Ziel zu formulieren, zu einer möglichst einheitlichen Meinungsbildung und somit zu einem regionalen Konsens zu kommen. §3 Umfang und Durchführung der Verkehrsuntersuchung (1) Der Umfang der Verkehrsuntersuchung ergibt sich aus dem Angebot der Ingenieurgruppe IVV vom 15.06.2012, dass dieser Vereinbarung nachrichtlich beigefügt ist. (2) Die Beauftragung und die Betreuung des Ingenieurbüros erfolgt durch den Rhein-Erft-Kreis in Abstimmung mit allen Beteiligten. (3) Alle Beteiligten verpflichten sich, den Fortschritt der Verkehrsuntersuchung nach Kräften zu fördern, die evtl. benötigten Daten und Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen und an den erforderlichen Projektbesprechungen regelmäßig teilzunehmen. II. KOSTENREGELUNG §4 Kostentragung, Zahlungspflicht und Abrechnung (1) Die Honorarkosten für die Verkehrsuntersuchungen werden zwischen der Stadt Köln, den linksrheinischen Umlandkommunen und dem Rhein-Erft-Kreis gedrittelt. Das Kostendrittel der linksrheinischen Umlandkommunen wird von den Städten Pulheim, Frechen, Hürth, Brühl und Wesseling zu gleichen Teilen getragen. (2) Der Rhein-Erft-Kreis finanziert die Honorarkosten zunächst vor und fordert von den anderen Beteiligten, je nach Projektfortschritt, Abschlagszahlungen entsprechend der vereinbarten Kostenteilung nach § 4 (1) an. (3) Die Schlussrechnung des Ingenieurbüros wird vom Rhein-Erft-Kreis geprüft. Die anderen Beteiligten erhalten mit der letzten Zahlungsaufforderung eine Kopie der geprüften Schlussrechnung; mit Anweisung ihres Kostenanteiles signalisieren die Beteiligten ihr Einverständnis und ermächtigen den Rhein-Erft-Kreis das Projekt durch Anweisung der Schlusszahlung abzuschließen. (4) Die Beteiligten verpflichten sich, die auf sie entfallenden Kostenanteile zu tragen und nach Anforderung durch den Rhein-Erft-Kreis unverzüglich anzuweisen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr für die ausstehenden Beträge fällig. §5 Verwaltungskosten Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht vereinbart. III. SONSTIGE REGELUNGEN §6 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. §7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. §8 Anzahl der Ausfertigungen Die Vereinbarung wird siebenfach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung. §9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt. Für die Stadt Köln Für die Stadt Pulheim Für den Rhein-Erft-Kreis Köln, ………………… Pulheim, ………………… Bergheim, …………………… …………………………. ……………………………….. ……………………………………. Für die Stadt Frechen Für die Stadt Hürth Für die Stadt Brühl Für die Stadt Wesseling Frechen, ………………... Hürth, ………………… Brühl, …………………. Wesseling, ………………… ……………………………….. ……………………………. ……………………………. …………………………………..