Daten
Kommune
Pulheim
Größe
412 kB
Datum
26.06.2013
Erstellt
19.06.13, 18:49
Aktualisiert
19.06.13, 18:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
dem Rhein-Erftkreis sowie den Städten Köln, Pulheim, Frechen, Hürth, Brühl und Wesseling
über die Durchführung einer
Untersuchung zu den verkehrlichen Wirkungen einer
Regionaltangente Rhein-Erft/ Köln-West
Inhalt:
Verwaltungsvereinbarung
Gliederung:
VORBEMERKUNGEN
I.
ALLGEMEINES
§1
§2
§3
Gegenstand der Vereinbarung
Ziel und Inhalt des Verkehrsgutachtens
Umfang und Durchführung der Verkehrsuntersuchung
II.
KOSTENREGELUNG
§4
§5
Kostentragung, Zahlungspflicht und Abrechnung
Verwaltungskosten
III.
SONSTIGE Regelungen
§6
§7
§8
§9
Änderungen und Ergänzungen
Salvatorische Klausel
Anzahl der Ausfertigungen
Inkrafttreten
VERWALTUGSVEREINBARUNG
Zwischen
dem Rhein-ErftKreis,
50124 Bergheim,
dieser vertreten durch den Landrat;
und
der Stadt Köln,
50605 Köln,
diese vertreten durch den Oberbürgermeister;
und
der Stadt Pulheim,
50259 Pulheim,
diese vertreten durch den Bürgermeister;
und
der Stadt Frechen,
50226 Frechen,
diese vertreten durch den Bürgermeister;
und
der Stadt Brühl,
50321 Brühl,
diese vertreten durch den Bürgermeister;
sowie
der Stadt Wesseling,
50389 Wesseling,
diese vertreten durch den Bürgermeister
wird folgende Vereinbarung getroffen:
VORBEMERKUNGEN
Im Zuge der interkommunalen Zusammenarbeit haben sich der Oberbürgermeister der Stadt Köln,
die Bürgermeister der linksrheinischen Umlandkommunen und der Landrat des Rhein-Erft-Kreises
mehrmals getroffen, um für wichtige interkommunale Themenfelder gemeinsame Lösungsansätze zu
entwickeln und gemeinsame Handlungsstrategien abzustimmen. Breiten Raum nahm hierbei die
Erörterung der vielfältigen Verkehrsprobleme im Kölner Westen im Grenzbereich zu den linksrheinischen Umlandkommunen ein. Als möglicher Lösungsansatz wurde in den Abstimmungsgesprächen
die Weiterentwicklung des bestehenden Straßenzuges der L 183 (Bonnstraße) zu einem dritten Verkehrsring gesehen.
Die Verwaltungen der beteiligten Gebietskörperschaften haben in mehreren Verwaltungswerkstätten eine erste Netzkonzeption entwickelt, deren Wirkungen grob abgeschätzt und die Ergebnisse
mehrfach in die Treffen des Oberbürgermeisters der Stadt Köln mit der Bürgermeistern der linksrheinischen Umlandkommunen und dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises rückgekoppelt.
Die von den Verwaltungen entwickelte Netzkonzeption sieht eine durchgehende regionalen Straßenverbindung zwischen den Autobahnanschlussstellen Köln-Niehl (A 1), Köln-Worringen (A 57), Frechen-Nord (A 4), Brühl (55..) und Wesseling (A 55..) mit der Option einer neuen Rheinquerung und
einer rechtsrheinischen Weiterführung bis zur A 59 bzw. der A 3 vor. Hierzu müssten linksrheinisch
folgende Netzlücken geschlossen werden:
•
Verlängerung der Industriestraße in Köln-Fühlingen
•
Ausbau und Verlängerung der L 43 (Blumenbergsweg) bis zur A 57
•
L 183 n, Westumgehung Pulheim-Sinnersdorf/ Ostumgehung Pulheim
•
K 25n (K 25 bis B 265, Umgehung Hürth-Knapsack) sowie L 103 n (B 265 bis L 150, Brühl)
Durch die Schließung dieser Netzlücken und den ggf. vier- streifigen Ausbau der vorhandenen Straßenabschnitte im Zuge der L 183 würde sich einerseits die Verbindungsqualität und die Erreichbarkeit der Stadtteile in der Ballungsrandzone erheblich verbessern, anderseits könnten durch eine neue
leistungsfähige Verkehrsachse unerwünschte Fernverkehre in den Kölner Westen und den Osten des
Rhein-Erft-Kreises hineingezogen werden.
Eine neue Rheinquerung bei Köln-Godorf/ Wesseling würde einerseits die Verbindungsqualität für
die großen Industrie- und Gewerbestandorte im Kölner Süden, in Brühl und Wesseling erheblich
verbessern, würde anderseits aber möglicherweise erhebliche, nicht erwünschte Fernverkehrsströme
anziehen.
Wegen der Komplexität der Verkehrsverflechtungen im Kölner Westen können die beteiligten Verwaltungen die aufgeworfenen Fragen nicht in der notwendigen Tiefe beantworten und ohne gutachterliche Unterstützung keine qualifizierten Entscheidungsgrundlagen für die weiteren Beratungen in
den Gremien der beteiligten Gebietskörperschaften vorlegen. Aus den dargelegten Gründen soll von
allen beteiligten Gebietskörperschaften ein entsprechendes Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben
werden. Die hierzu notwendigen Regelungen sollen mit der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung
getroffen werden.
I. ALLGEMEINES
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Beauftragung eines gemeinsamen Verkehrsgutachtens zu den verkehrlichen Auswirkungen einer Regionaltangente Rhein-Erft/ Köln-West.
(2) In dieser Vereinbarung werden Grundlagen, der Umfang, die Vergabe sowie die Kostenverteilung geregelt.
§2
Ziel und Inhalt des Verkehrsgutachtens
(1) Ziel der verkehrsgutachterlich zu untersuchenden Netzfälle ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die zuständigen Gremien der beteiligten Gebietskörperschaften, die
diese in die Lage versetzen, im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer grundsätzlichen
Meinungsbildung zu einer Regionaltangente Rhein-Erft/ Köln-West zu kommen. Ziel der Verkehrsuntersuchung ist es nicht, Argumentationshilfen für oder gegen die Realisierung bestimmter Einzelmaßnahmen oder einzelner Netzelemente zu liefern. Hierfür wären nach Vorliegen entsprechender Grundsatzbeschlüsse ggf. ergänzende Netzfälle zu betrachten oder
vertiefende Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Im Verkehrsgutachten werden zunächst im Rahmen eines Quick Scan folgende zentrale Fragestellungen beantwortet:
•
•
•
•
Wer nutzt heute den Streckenzug der L 183 im Rhein-Erft-Kreis, die A 1 bzw. den Militärring in Köln?
Wer würde zukünftig die Regionaltangente nutzen?
Welche Verlagerungseffekte sind zu erwarten?
Welche Reisezeiten sind heute auf ausgewählten Verbindungen erforderlich (z.B.
Pulheim - Frechen - Hürth - Brühl, Pulheim/Brühl/Wesseling - Köln, Brühl/Wesseling
bzw. Frechen/Hürth - A 59/Flughafen - A 3)?
•
•
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•
•
•
Welche Reisezeitveränderungen würden sich zukünftig auf diesen Relationen durch
eine Regionaltangente ergeben? Wie hoch würden die zu erwartenden Reisezeitvorteile ausfallen?
Welchen Einfluss hat die Rheinquerung in Köln-Godorf aus Belastung und Reisezeiten?
Wer ist Gewinner der Regionaltangente (Städte mit deutlichen Entlastungseffekten)
und wer ist Verlierer (Städte mit überwiegenden Mehrbelastungen)?
Welche Netzlückenschlüsse der Regionaltangente sind besonders wirkungsvoll?
Welche Netzlückenschlüsse der Regionaltangente sind verzichtbar?
Kann ein gezielter Ausbau des ÖPNV, ggf. in Kombination mit Radschnellwegen und
Mobilitätsdrehscheiben, die Regionaltangente ganz oder teilweise ersetzen?
(3) Auf Basis vorliegender Untersuchungen und Daten wird ein Prognose-Nullfall für das Jahr
2025 modelliert und auf Plausibilität geprüft. Die Festlegung der hierbei zu berücksichtigenden indisponiblen Maßnahmen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten.
(4) Es werden insgesamt 4 Netzfälle untersucht:
•
•
•
P 1 „Vollast“:
Maximalvariante inkl. Rheinquerung ohne angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen im ÖPNV
P 2 „Vollast“:
Maximalvariante inkl. Rheinquerung mit angebots- und nachfrageseitigen Maßnahmen im ÖPNV
Die Planfälle P3 und P 4 werden nach Vorliegen der Ergebnisse der Planfälle P 1 und P
2 im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten definiert.
(5) Die gewonnenen Erkenntnisse werden als Power-Point-Präsentation anschaulich dargestellt;
die vom Gutachter aus den Prognoseberechnungen abgeleiteten Schlussfolgerungen und
Handlungsempfehlungen werden nach Freigabe aller Beteiligten zu einem ergebnisorientierten Abschlussbericht zusammengeführt.
(6) Die Beteiligten werden sich darum bemühen, nach Vorliegen des Abschlussberichtes eine
gleichlautende Beschlussvorlage für die zuständigen Gremien der beteiligten Gebietskörperschaften mit dem Ziel zu formulieren, zu einer möglichst einheitlichen Meinungsbildung und
somit zu einem regionalen Konsens zu kommen.
§3
Umfang und Durchführung der Verkehrsuntersuchung
(1) Der Umfang der Verkehrsuntersuchung ergibt sich aus dem Angebot der Ingenieurgruppe IVV
vom 15.06.2012, dass dieser Vereinbarung nachrichtlich beigefügt ist.
(2) Die Beauftragung und die Betreuung des Ingenieurbüros erfolgt durch den Rhein-Erft-Kreis in
Abstimmung mit allen Beteiligten.
(3) Alle Beteiligten verpflichten sich, den Fortschritt der Verkehrsuntersuchung nach Kräften zu
fördern, die evtl. benötigten Daten und Unterlagen umgehend zur Verfügung zu stellen und
an den erforderlichen Projektbesprechungen regelmäßig teilzunehmen.
II. KOSTENREGELUNG
§4
Kostentragung, Zahlungspflicht und Abrechnung
(1) Die Honorarkosten für die Verkehrsuntersuchungen werden zwischen der Stadt Köln, den
linksrheinischen Umlandkommunen und dem Rhein-Erft-Kreis gedrittelt. Das Kostendrittel
der linksrheinischen Umlandkommunen wird von den Städten Pulheim, Frechen, Hürth, Brühl
und Wesseling zu gleichen Teilen getragen.
(2) Der Rhein-Erft-Kreis finanziert die Honorarkosten zunächst vor und fordert von den anderen
Beteiligten, je nach Projektfortschritt, Abschlagszahlungen entsprechend der vereinbarten
Kostenteilung nach § 4 (1) an.
(3) Die Schlussrechnung des Ingenieurbüros wird vom Rhein-Erft-Kreis geprüft. Die anderen Beteiligten erhalten mit der letzten Zahlungsaufforderung eine Kopie der geprüften Schlussrechnung; mit Anweisung ihres Kostenanteiles signalisieren die Beteiligten ihr Einverständnis
und ermächtigen den Rhein-Erft-Kreis das Projekt durch Anweisung der Schlusszahlung abzuschließen.
(4) Die Beteiligten verpflichten sich, die auf sie entfallenden Kostenanteile zu tragen und nach
Anforderung durch den Rhein-Erft-Kreis unverzüglich anzuweisen. Bei verspäteter Zahlung
werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr für die ausstehenden Beträge fällig.
§5
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht vereinbart.
III. SONSTIGE REGELUNGEN
§6
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§7
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
§8
Anzahl der Ausfertigungen
Die Vereinbarung wird siebenfach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
§9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt.
Für die Stadt Köln
Für die Stadt Pulheim
Für den Rhein-Erft-Kreis
Köln, …………………
Pulheim, …………………
Bergheim, ……………………
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Für die Stadt Frechen
Für die Stadt Hürth
Für die Stadt Brühl
Für die Stadt Wesseling
Frechen, ………………...
Hürth, …………………
Brühl, ………………….
Wesseling, …………………
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