Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
08.04.13, 19:33
Aktualisiert
08.04.13, 19:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
114/2013
Erstellt am:
14.03.2013
Aktenzeichen:
IV/60/66.24.02
Verfasser/in:
Frau Kroggel-Baur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
17.04.2013
Rat
X
07.05.2013
Betreff
Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim
Am Pfarrgarten
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
ja
nein
Vorlage Nr.: 114/2013 . Seite 2 / 2
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung
für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Am Pfarrgarten
Flur 41, Flurstück 388
Die vorgenannte Straße wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart
im Sinne von § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Mit der Widmung erhält
die Anlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
Die Straße wurde bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1
StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen
Das Flurstück 388 ist im Bebauungsplan Nr. 37 Stommeln als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und befindet sich
im städtischen Eigentum.
Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor.