Daten
Kommune
Pulheim
Größe
228 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
248/2013
Erstellt am:
07.06.2013
Aktenzeichen:
IV/61 ri/foi/wo
Verfasser/in:
Frau Foitzik
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
03.07.2013
Rat
X
09.07.2013
Betreff
Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln
Bereich: Sportpark Stommeln, Freibad
Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den
§§ 3 (1) und 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
siehe UPA vom 24.04.2013, Vorlage Nr.: 108/2013
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 2 / 7
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/ Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), als Bestandteil des Bebauungsplanes. Dem Bebauungsplan
ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), die Begründung mit den Angaben nach § 2a beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Der Umwelt- und Planungsausschuss hat am 24.04.2013 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung fand in der Zeit vom
08.05.2013 bis 10.06.2013 einschließlich statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.04.2013
um Stellungnahme gebeten. Während dieses Beteiligungsschrittes gingen nur Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (T Aus) mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom
16.12.2009 bis 20.01.2010 und der Beteiligung, Schreiben vom 08.12.2009, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, eingegangenen abwägungsrelevanten Äußerungen sind in Anlage, mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, zur Diskussion und Abstimmung beigefügt.
Äußerungen während der Beteiligung gem. § 3 (1) und
§ 4 (1) BauGB in der Zeit vom 16.12.2009 bis 20.01.2010 (frühzeitige Beteiligung)
Eingabensteller Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung
B1
Pulheimer
Sportclub e.V.
Mail vom
19.01.2010
1. Aufrechterhaltung des
Schwimmbetriebes.
2. Ausreichende Trainingszeiten.
Die Anfrage der Pulheimer Bürger zu Übungsstunden ist groß, es gibt
einen Aufnahmestopp im
Hobbybereich, es werden
nur noch frei gewordene
Plätze vergeben.
3. Materiallagerung
Derzeit wird im Hallenbad
eine ca. 5 qm Fläche genutzt, auf der deckenhohe Schränke zur Materialunterbringung stehen.
Dieser Platz wird mindestens erforderlich sein.
4. Bauliches
Zu 1 bis einschließlich 4
Diese Hinweise sind für die
Projektplanung relevant. Festsetzungen in der Bauleitplanung
können hierzu nicht getroffen
werden.
Beschlussvorschlag
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 3 / 7
B2
Mail vom
29.04.2009
T5
RWE Schreiben vom
14.12.2009
T10
Erftverband
Schreiben vom
21.12.2009
T11
LVR Amt für
Bodendenkmalpflege
20.01.2010
Eltern bemängeln, dass
es keine Wickelmöglichkeiten im Hallenbad gibt.
Diese sollten im neuen
Hallenbad vorhanden
sein.
1. Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Kreisstr./
Fliestedener Weg.
2. Weiterführung des Gehweges auf der Westseite
des Fliestedener Weges.
3. Beseitigung des Plattenweges vom Fliestedener
Weg durch die Grünanlage über den Parkplatz
zum Schwimmbad.
4. Verlegung der Bushaltestelle aus Sicherheitsgründen.
Das gesamte Zufahrtswegenetz sollte mit besonderen
Hinweisen und Baumaßnahmen als Zone 30 ausgewiesen werden.
Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Bei
Leistungserhöhung ist u. U.
die Anpassung unserer Netze
erforderlich. Zu berücksichtigen sind bei Bepflanzungen
die unterirdischen Leitungen.
Das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) wird zum Hochwasserschutz der Ortslage
Pulheim – Stommeln betrieben. Die wasserwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist
vorrangig. Eingriffe müssen in
Absprache mit dem Erftverband funktional und ortsnah
angeglichen werden.
Konkrete Aussagen zu Bodendenkmälern sind abschließend nicht möglich.
Rechtssicherheit kann nur
eine archäologische Prospektion liefern. Bei der derzeitigen Datenlage obliegt es im
Ermessen der Stadt, ob sie
eine Untersuchung beauftragt. Unabhängig davon wird
auf das Denkmalschutzgesetz
verwiesen. Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde
oder Befunde ist das Amt für
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren
Zu 1 bis 5
Diese Anregungen sind für die
Projektplanungen, wie Ausbau
der Erschließungsanlage und
der Parkplätze, relevant. Festsetzungen in der Bauleitplanung
können hierzu nicht getroffen
werden. Die Anregungen wurden
an die entsprechenden Fachämter wie Straßenbau und Ordnungsamt weitergeleitet.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Da es sich um ein städtisches
Grundstück handelt, wurde das
Schreiben an das Immobilienmanagement zur Berücksichtigung weitergeleitet.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Hierzu gab es bereits Gespräche
und Lösungsansätze zum Ausgleich, die in das Auslegungsexemplar eingearbeitet wurden.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Hierzu gibt es im Bebauungsplan nachrichtlich eine Aufnahme nach § 9 (Abs. 6) BauGB.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 4 / 7
T12
Rhein-ErftKreis
Schreiben vom
20.01.2010
1. Naturschutz und Landschaftspflege
Der BP 44 liegt im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ und
weist für diesen Bereich
das Entwicklungsziel 2
„Anreicherung einer im
Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden und belebenden
Elementen“ aus.
Zur Eingriffsvermeidung
und aus Gründen des
Artenschutzes wird angeregt, eine Pufferzone
zum Hang einzuhalten
und die vorhandenen
Gehölze zum Erhalt festzusetzen.
Grundsätzlich sind alle
streng geschützten Arten
und europäisch geschützte Vogelarten zu
untersuchen, die in dem
Gebiet betroffen sind.
2. Immissionsschutz
Es wird ein Schallschutzgutachten angeregt, da
der Einwirkungsbereich
des geplanten Sport- und
Freizeitbades durch
Wohnnutzung geprägt ist.
Zu berücksichtigen ist
auch der An- und Abfahrtsverkehr inkl. des
Parkplatzgeschehens.
3. Wasser – Abfallwirtschaft
und Bodenschutz
Die gepl. Entwässerung
ist mit der UWB abzustimmen.
4. Das Plangebiet liegt in
der Wasserschutzzone
III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch.
Zu 1
Hierzu siehe die Ausführungen
im Umweltbericht
5. Für die Nutzung des HRB
ist eine Änderung der bestehenden Genehmigung
nach § 31 ff. WHG bei
der UWB rechtzeitig zu
beantragen.
Zu 5
Der Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 68 WHG für die
Veränderung am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln wurde am 07.05.2013
abgegeben.
Hierzu siehe das Artenschutzgutachten in Anlage
Zu 2
Hierzu siehe das schalltechnische Gutachten in Anlage
Zu 3
Hierzu gab es Vorgespräche,
der entsprechende Antrag wurde
bereits bei der UWB gestellt.
Zu 4
Hierzu gibt es im Bebauungsplan nachrichtlich eine Aufnahme nach § 9 (Abs. 6) BauGB
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich
Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 5 / 7
Stellungnahmen während der Beteiligung gem. § 3 (2) und
§ 4 (2) BauGB in der Zeit vom 08.05.2013 bis 10.06.2013 (Auslegung)
Eingabensteller Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung
T1 Aus
Erftverband
Schreiben vom
23.05.2013
T2 Aus
Rhein-ErftKreis
Fax vom
10.06.2013
Für ein in Anspruch genommenes Rückhaltevolumen von
rund 1.530 m3 erfolgt gem.
§ 68 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Ausgleich in
Höhe von 1.900 m3. Der Bebauungsplan sieht im Bereich
des geschaffenen Ausgleichsvolumens eine zusätzliche Inanspruchnahme von
Volumen für die Versickerung
von Regenwasser vor. Im
wasserwirtschaftlichen Verfahren ist das für die Versickerung erforderliche Volumen darzulegen. Ist die Differenz größer, muss entsprechend vergrößert werden.
Der Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 68 WHG für die
Veränderung am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln wurde am 07.05.2013
abgegeben. Der Ausgleich erfolgt in Höhe von 1.900 m3.
Das berechnete Versickerungsvolumen beträgt 127,8 m3, die
Differenz zwischen Eingriffs- und
Ausgleichsvolumen beträgt
1.900 - 1530 = 370 m3. Das
Versickerungsvolumen ist somit
kleiner als die Differenz und das
Ausgleichsvolumen braucht nicht
erhöht zu werden.
Bei den Stellplätzen für
Wohnmobile ist zu beachten,
dass diese innerhalb der
Einstaufläche liegen und
daher als dauerhafter Standort nicht geeignet sind.
Im Baugenehmigungsverfahren
kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass es sich
um keine dauerhaften Wohnmobilstellplätze auf Grund der Einstaufläche handelt. Hierzu kann
eine Beschilderung als Information für die Nutzer hilfreich sein.
1. Naturschutz und Landschaftspflege.
Grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Landschaftspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung (insbesondere die auf Seite 28
unter Punkt 6.2 aufgeführten CEF-Maßnahmen) beachtet werden.
Wenn für die Realisierung des Bebauungsplans Gebäude abgerissen werden müssen, ist
die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44
Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zu beachten.
2. Wasser-, Abfallwirtschaft
und Bodenschutz.
Zu 1
Die Stellungnahme wurde
zwecks Durchführung der CEF
Maßnahmen und zur Beachtung
des Bundesnaturschutzgesetzes
an das zuständige Amt für die
Realisierung des Hallenbades
gesandt.
(CEF-Maßnahmen sind Maßnahmen des Artenschutzes im
Rahmen der Eringriffsregelung:
continuous ecological functionality-measures = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion)
Zu 2
Die Versickerung findet in dem
Beschlussvorschlag
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Zu den Punkten 1 und 2
ist kein Beschluss erforderlich, zu 3. empfiehlt
der Umwelt- und Planungsausschuss dem
Rat der Stadt Pulheim,
die Stellungnahme gemäß dem nebenstehenden Abwägungsvorschlag zu den einzelnen
Punkten nicht zu berücksichtigen, da die
formulierten Bedenken
durch die ergänzende
Stellungnahme des
Gutachters ausgeräumt
werden können.
Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 6 / 7
Grundsätzlich keine Bedenken, für die geplante
Versickerungsanlage ist
rechtzeitig die erforderliche Wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen.
Das Plangebiet liegt in
unmittelbarer Nähe der
Wasserschutzzone III B
der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Die
Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten
und einzuhalten.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht kann den Ausführungen zu Standortalternativen gefolgt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen der natürlichen Funktion des Bodens grundsätzlich soweit wie möglich zu vermeiden sind.
3. Immissionsschutz.
Es sollte eine schalltechnische Bewertung des
Bebauungsplanes Nr. 44
erfolgen. In dem vorliegenden Gutachten wurde
lediglich der zu erwartende Parkplatzlärm betrachtet und bewertet.
Der Gesamtbetrieb und
die mit dem Neubau verbundenen Emissionen
wurden nicht berücksichtigt.
Es wird auf die Sportund Freizeitanlagen des
Landesumweltamtes
NRW vom Februar 1998
verwiesen. Bäder, in denen Schwimmen oder
das Erlernen des
Schwimmens möglich ist,
sind Sportanlagen im
Sinne des § 1 der 18.
Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmverordnung
(18. BImSchV). Es wird
eine Überarbeitung und
Bereich statt, in dem der Ausgleich für das durch den Hallenbau in Anspruch genommene
Volumen des HRB stattfindet.
Der hierzu erforderliche Antrag
auf Plangenehmigung gemäß §
68 WHG für die Veränderung am
Hochwasserrückhaltebecken
(HRB) Stommeln wurde am
07.05.2013 abgegeben. Das
berechnete Versickerungsvolumen beträgt 127,8 m3, die Differenz zwischen Eingriffs- und
Ausgleichsvolumen beträgt
1.900 - 1530 = 370 m3 . Der Hinweis auf die Wasserschutzzone
ist im Bebauungsplan unter
„Nachrichtliche Übernahme“
aufgenommen.
Das Hallenbadprojekt wurde
unter dem Aspekt der möglichst
zu vermeidenden Beeinträchtigungen der natürlichen Funktion
des Bodens betrieben und der
Standort entsprechend gewählt
und begründet.
Zu 3
Die Stellungnahme wurde dem
Gutachter mit der Bitte um
Überprüfung zugesandt.
In Anlage ist die vollständige
Antwort beigefügt.
In der Antwort wird auf den Bestandsschutz der bestehenden
und genehmigten Sportanlagen
ebenso eingegangen wie auf
nicht zu erwartende Schalleinwirkungen durch die abgeschlossene Schwimmhalle und
die Außensauna als klassische
Ruhenutzung. Die geforderte
Berechung nach der 18. BImschV wird mit positivem Ergebnis
ergänzend berücksichtigt.
Zusammenfassend kommt der
Gutachter nachvollziehbar zu
folgendem Fazit:
Zusammenfassend ergibt sich
aus schalltechnischer Sicht die
Schlussfolgerung, dass die Nutzung des bestandsgeschützten
Freibades Stommeln im Hinblick
auf die Liegewiesen und Wasserflächen sowie unter Berücksichtigung der 18. BImschV Sportanlagenlärmschutzverord-
Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 7 / 7
Ergänzung des Gutachtens empfohlen. Können
die Richtwerte der 18.
BImSchV nicht eingehalten werden, sind aktive
Schallschutzmaßnahmen
zum Schutz der Wohnbebauung zu erarbeiten.
nung – erfolgt. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des
anlagenbezogenen KfzFreiflächenverkehres auf dem
Parkplatz, differenziert nach den
unterschiedlichen Nutzungen der
18. BImschV.
Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als Satzung zu beschließen.