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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln Bereich: Sportpark Stommeln, Freibad Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB siehe UPA vom 24.04.2013, Vorlage Nr.: 108/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
228 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 248/2013 Erstellt am: 07.06.2013 Aktenzeichen: IV/61 ri/foi/wo Verfasser/in: Frau Foitzik Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umwelt- und Planungsausschuss X 03.07.2013 Rat X 09.07.2013 Betreff Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln Bereich: Sportpark Stommeln, Freibad Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. den §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. den §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB siehe UPA vom 24.04.2013, Vorlage Nr.: 108/2013 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 2 / 7 Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/ Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), als Bestandteil des Bebauungsplanes. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), die Begründung mit den Angaben nach § 2a beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Erläuterungen Der Umwelt- und Planungsausschuss hat am 24.04.2013 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 08.05.2013 bis 10.06.2013 einschließlich statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.04.2013 um Stellungnahme gebeten. Während dieses Beteiligungsschrittes gingen nur Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (T Aus) mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 16.12.2009 bis 20.01.2010 und der Beteiligung, Schreiben vom 08.12.2009, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, eingegangenen abwägungsrelevanten Äußerungen sind in Anlage, mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, zur Diskussion und Abstimmung beigefügt. Äußerungen während der Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 16.12.2009 bis 20.01.2010 (frühzeitige Beteiligung) Eingabensteller Inhalt Stellungnahme der Verwaltung B1 Pulheimer Sportclub e.V. Mail vom 19.01.2010 1. Aufrechterhaltung des Schwimmbetriebes. 2. Ausreichende Trainingszeiten. Die Anfrage der Pulheimer Bürger zu Übungsstunden ist groß, es gibt einen Aufnahmestopp im Hobbybereich, es werden nur noch frei gewordene Plätze vergeben. 3. Materiallagerung Derzeit wird im Hallenbad eine ca. 5 qm Fläche genutzt, auf der deckenhohe Schränke zur Materialunterbringung stehen. Dieser Platz wird mindestens erforderlich sein. 4. Bauliches Zu 1 bis einschließlich 4 Diese Hinweise sind für die Projektplanung relevant. Festsetzungen in der Bauleitplanung können hierzu nicht getroffen werden. Beschlussvorschlag Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 3 / 7 B2 Mail vom 29.04.2009 T5 RWE Schreiben vom 14.12.2009 T10 Erftverband Schreiben vom 21.12.2009 T11 LVR Amt für Bodendenkmalpflege 20.01.2010 Eltern bemängeln, dass es keine Wickelmöglichkeiten im Hallenbad gibt. Diese sollten im neuen Hallenbad vorhanden sein. 1. Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Kreisstr./ Fliestedener Weg. 2. Weiterführung des Gehweges auf der Westseite des Fliestedener Weges. 3. Beseitigung des Plattenweges vom Fliestedener Weg durch die Grünanlage über den Parkplatz zum Schwimmbad. 4. Verlegung der Bushaltestelle aus Sicherheitsgründen. Das gesamte Zufahrtswegenetz sollte mit besonderen Hinweisen und Baumaßnahmen als Zone 30 ausgewiesen werden. Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Bei Leistungserhöhung ist u. U. die Anpassung unserer Netze erforderlich. Zu berücksichtigen sind bei Bepflanzungen die unterirdischen Leitungen. Das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) wird zum Hochwasserschutz der Ortslage Pulheim – Stommeln betrieben. Die wasserwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist vorrangig. Eingriffe müssen in Absprache mit dem Erftverband funktional und ortsnah angeglichen werden. Konkrete Aussagen zu Bodendenkmälern sind abschließend nicht möglich. Rechtssicherheit kann nur eine archäologische Prospektion liefern. Bei der derzeitigen Datenlage obliegt es im Ermessen der Stadt, ob sie eine Untersuchung beauftragt. Unabhängig davon wird auf das Denkmalschutzgesetz verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist das Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren Zu 1 bis 5 Diese Anregungen sind für die Projektplanungen, wie Ausbau der Erschließungsanlage und der Parkplätze, relevant. Festsetzungen in der Bauleitplanung können hierzu nicht getroffen werden. Die Anregungen wurden an die entsprechenden Fachämter wie Straßenbau und Ordnungsamt weitergeleitet. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Da es sich um ein städtisches Grundstück handelt, wurde das Schreiben an das Immobilienmanagement zur Berücksichtigung weitergeleitet. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Hierzu gab es bereits Gespräche und Lösungsansätze zum Ausgleich, die in das Auslegungsexemplar eingearbeitet wurden. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Hierzu gibt es im Bebauungsplan nachrichtlich eine Aufnahme nach § 9 (Abs. 6) BauGB. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 4 / 7 T12 Rhein-ErftKreis Schreiben vom 20.01.2010 1. Naturschutz und Landschaftspflege Der BP 44 liegt im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ und weist für diesen Bereich das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ aus. Zur Eingriffsvermeidung und aus Gründen des Artenschutzes wird angeregt, eine Pufferzone zum Hang einzuhalten und die vorhandenen Gehölze zum Erhalt festzusetzen. Grundsätzlich sind alle streng geschützten Arten und europäisch geschützte Vogelarten zu untersuchen, die in dem Gebiet betroffen sind. 2. Immissionsschutz Es wird ein Schallschutzgutachten angeregt, da der Einwirkungsbereich des geplanten Sport- und Freizeitbades durch Wohnnutzung geprägt ist. Zu berücksichtigen ist auch der An- und Abfahrtsverkehr inkl. des Parkplatzgeschehens. 3. Wasser – Abfallwirtschaft und Bodenschutz Die gepl. Entwässerung ist mit der UWB abzustimmen. 4. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Zu 1 Hierzu siehe die Ausführungen im Umweltbericht 5. Für die Nutzung des HRB ist eine Änderung der bestehenden Genehmigung nach § 31 ff. WHG bei der UWB rechtzeitig zu beantragen. Zu 5 Der Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 68 WHG für die Veränderung am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln wurde am 07.05.2013 abgegeben. Hierzu siehe das Artenschutzgutachten in Anlage Zu 2 Hierzu siehe das schalltechnische Gutachten in Anlage Zu 3 Hierzu gab es Vorgespräche, der entsprechende Antrag wurde bereits bei der UWB gestellt. Zu 4 Hierzu gibt es im Bebauungsplan nachrichtlich eine Aufnahme nach § 9 (Abs. 6) BauGB Ein Beschluss ist nicht erforderlich Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 5 / 7 Stellungnahmen während der Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB in der Zeit vom 08.05.2013 bis 10.06.2013 (Auslegung) Eingabensteller Inhalt Stellungnahme der Verwaltung T1 Aus Erftverband Schreiben vom 23.05.2013 T2 Aus Rhein-ErftKreis Fax vom 10.06.2013 Für ein in Anspruch genommenes Rückhaltevolumen von rund 1.530 m3 erfolgt gem. § 68 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Ausgleich in Höhe von 1.900 m3. Der Bebauungsplan sieht im Bereich des geschaffenen Ausgleichsvolumens eine zusätzliche Inanspruchnahme von Volumen für die Versickerung von Regenwasser vor. Im wasserwirtschaftlichen Verfahren ist das für die Versickerung erforderliche Volumen darzulegen. Ist die Differenz größer, muss entsprechend vergrößert werden. Der Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 68 WHG für die Veränderung am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln wurde am 07.05.2013 abgegeben. Der Ausgleich erfolgt in Höhe von 1.900 m3. Das berechnete Versickerungsvolumen beträgt 127,8 m3, die Differenz zwischen Eingriffs- und Ausgleichsvolumen beträgt 1.900 - 1530 = 370 m3. Das Versickerungsvolumen ist somit kleiner als die Differenz und das Ausgleichsvolumen braucht nicht erhöht zu werden. Bei den Stellplätzen für Wohnmobile ist zu beachten, dass diese innerhalb der Einstaufläche liegen und daher als dauerhafter Standort nicht geeignet sind. Im Baugenehmigungsverfahren kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass es sich um keine dauerhaften Wohnmobilstellplätze auf Grund der Einstaufläche handelt. Hierzu kann eine Beschilderung als Information für die Nutzer hilfreich sein. 1. Naturschutz und Landschaftspflege. Grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Landschaftspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung (insbesondere die auf Seite 28 unter Punkt 6.2 aufgeführten CEF-Maßnahmen) beachtet werden. Wenn für die Realisierung des Bebauungsplans Gebäude abgerissen werden müssen, ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. 2. Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz. Zu 1 Die Stellungnahme wurde zwecks Durchführung der CEF Maßnahmen und zur Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes an das zuständige Amt für die Realisierung des Hallenbades gesandt. (CEF-Maßnahmen sind Maßnahmen des Artenschutzes im Rahmen der Eringriffsregelung: continuous ecological functionality-measures = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) Zu 2 Die Versickerung findet in dem Beschlussvorschlag Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Zu den Punkten 1 und 2 ist kein Beschluss erforderlich, zu 3. empfiehlt der Umwelt- und Planungsausschuss dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß dem nebenstehenden Abwägungsvorschlag zu den einzelnen Punkten nicht zu berücksichtigen, da die formulierten Bedenken durch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters ausgeräumt werden können. Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 6 / 7 Grundsätzlich keine Bedenken, für die geplante Versickerungsanlage ist rechtzeitig die erforderliche Wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten und einzuhalten. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht kann den Ausführungen zu Standortalternativen gefolgt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen der natürlichen Funktion des Bodens grundsätzlich soweit wie möglich zu vermeiden sind. 3. Immissionsschutz. Es sollte eine schalltechnische Bewertung des Bebauungsplanes Nr. 44 erfolgen. In dem vorliegenden Gutachten wurde lediglich der zu erwartende Parkplatzlärm betrachtet und bewertet. Der Gesamtbetrieb und die mit dem Neubau verbundenen Emissionen wurden nicht berücksichtigt. Es wird auf die Sportund Freizeitanlagen des Landesumweltamtes NRW vom Februar 1998 verwiesen. Bäder, in denen Schwimmen oder das Erlernen des Schwimmens möglich ist, sind Sportanlagen im Sinne des § 1 der 18. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmverordnung (18. BImSchV). Es wird eine Überarbeitung und Bereich statt, in dem der Ausgleich für das durch den Hallenbau in Anspruch genommene Volumen des HRB stattfindet. Der hierzu erforderliche Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 68 WHG für die Veränderung am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln wurde am 07.05.2013 abgegeben. Das berechnete Versickerungsvolumen beträgt 127,8 m3, die Differenz zwischen Eingriffs- und Ausgleichsvolumen beträgt 1.900 - 1530 = 370 m3 . Der Hinweis auf die Wasserschutzzone ist im Bebauungsplan unter „Nachrichtliche Übernahme“ aufgenommen. Das Hallenbadprojekt wurde unter dem Aspekt der möglichst zu vermeidenden Beeinträchtigungen der natürlichen Funktion des Bodens betrieben und der Standort entsprechend gewählt und begründet. Zu 3 Die Stellungnahme wurde dem Gutachter mit der Bitte um Überprüfung zugesandt. In Anlage ist die vollständige Antwort beigefügt. In der Antwort wird auf den Bestandsschutz der bestehenden und genehmigten Sportanlagen ebenso eingegangen wie auf nicht zu erwartende Schalleinwirkungen durch die abgeschlossene Schwimmhalle und die Außensauna als klassische Ruhenutzung. Die geforderte Berechung nach der 18. BImschV wird mit positivem Ergebnis ergänzend berücksichtigt. Zusammenfassend kommt der Gutachter nachvollziehbar zu folgendem Fazit: Zusammenfassend ergibt sich aus schalltechnischer Sicht die Schlussfolgerung, dass die Nutzung des bestandsgeschützten Freibades Stommeln im Hinblick auf die Liegewiesen und Wasserflächen sowie unter Berücksichtigung der 18. BImschV Sportanlagenlärmschutzverord- Vorlage Nr.: 248/2013 . Seite 7 / 7 Ergänzung des Gutachtens empfohlen. Können die Richtwerte der 18. BImSchV nicht eingehalten werden, sind aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Wohnbebauung zu erarbeiten. nung – erfolgt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des anlagenbezogenen KfzFreiflächenverkehres auf dem Parkplatz, differenziert nach den unterschiedlichen Nutzungen der 18. BImschV. Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als Satzung zu beschließen.