Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,0 MB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 44
Stommeln Hallenbad
Artenschutzprüfung (ASP)
Bebauungsplan Nr. 44
Stommeln Hallenbad
Artenschutzprüfung
Gutachten im Auftrag der
Stadt Pulheim
Bearbeiter:
Dipl.-Biol. Horst Klein
Dr. Thomas Esser
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Moltkestr. 28
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im April 2013
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 8
1.2.3 Fazit ..................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs ............................................................. 12
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 16
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 16
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 17
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 17
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 19
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 20
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 21
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 24
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 24
5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 26
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........ 27
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 27
6.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ......................................... 28
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG............................................................................................. 29
6.3.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 29
6.3.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................ 39
7. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens Neubau Hallenbad Pulheim-Stommeln .......................................... 44
8. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 46
9. Anhang ................................................................................................................. 48
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die
ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen
Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder
streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen
oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer
Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist,
dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. § 44 Abs. 5 BNatSchG regelt den
Eingriff im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit unvermeidbare Beeinträchtigungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten weiter (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel 1.2).
Die Stadt Pulheim plant den Neubau eines Hallenbades in Pulheim-Stommeln, auf dem Gelände bzw. unmittelbar angrenzend an das Freibad im Sportpark Stommeln. Das Vorhaben
beinhaltet den Rückbau eines Gebäudekomplexes des Freibades, den Neubau des Hallenbades sowie die Neuanlage einer Retentionsmulde unmittelbar westlich des FreibadGeländes. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 soll hierfür Planungsrecht geschaffen werden.
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es potenziell zu einer Betroffenheit von Arten
kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung
soll dargestellt werden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin wird geklärt, ob das
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.2 Rechtsgrundlagen
Zu beachten sind zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es
nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten diese Maßgaben jedoch nur nach
§ 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel).
Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Hindernisse entgegenstehen.
Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) dargestellt (MUNLV 2010). Daran orientiert sich die vorliegende Prüfung.
Unter den grundsätzlich artenschutzrechtlich relevanten Arten befinden sich zahlreiche häufig vorkommende und allgemein verbreitete Arten, die alle einen günstigen Erhaltungszustand haben. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die artenschutzrechtliche
Prüfung besonders bedeutsam sind demgegenüber die sog. planungsrelevanten Arten. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu
bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien. Die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten
(LANUV 2012) ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für jede artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand
einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen.
Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt:
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss
festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel,
Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7
BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten:
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,
- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese
Abweichungen getroffen werden können,
- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,
- welche Kontrollen vorzunehmen sind.
7
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch hier wird die Kontrollpflicht für Ausnahmen im Falle wildlebender Vogelarten angesprochen.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen keiner näheren Begriffsdefinition. Sie
beziehen sich eindeutig auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den
Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht
oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und
Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe
EUROPEAN COMMISSION 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant
betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu
einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen.
Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit
gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MUNLV (2008). Allerdings beinhaltet der
Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen populationsbezogenen Ansatz.
Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die Fitness der betroffenen Individuen
populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg
der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In
zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete,
Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr
großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs
der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen
werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz des MUNLV (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte ist die Bewertung des AusgangsErhaltungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht
konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während
konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2009) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2007, Ka-
9
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
pitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MUNLV 2008).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt.
Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen
kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden
Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von
einer (je nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
10
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
b.
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Der geplante Standort des Hallenbad-Neubaus liegt im Südwesten von Pulheim-Stommeln,
im
Bereich
des
Freibades
Stommeln
(Abbildung
1).
In
der
Umgebung
des
Vorhabensbereichs befinden sich ein großflächiger Parkplatz, Grünanlagen mit Gehölzen
sowie südlich des Freibadgeländes, im Dreieck zwischen B59 und K20 (Hauptstraße) Sportplätze des Sportparks Stommeln. Nördlich des Parkgeländes befinden sich an der
Ingendorfer Straße Wohngebiete, östlich des Geländes weitere Wohnsiedlungen sowie eine
Schule. Südwestlich des Freibadgeländes befindet sich eine von Gehölzzügen bzw. Baumreihen umgebene Brachfläche (ehemaliger Zeltplatz), daran schließt sich südlich (entlang der
B59) ein breiter Streifen mit Gehölzen bzw. Verbuschung und einer Retentionsmulde an.
Freibad und Sportpark befinden sich im ehemaligen Auenbereich des Stommelner Baches.
Der Bach wurde in den 1950er Jahren in der Ortslage komplett kanalisiert. Er tritt unmittelbar
westlich des Sportparkes in den Kanal ein.
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 (rot umrandet) für den Neubau eines Hallenbades in Pulheim Stommeln.
12
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Im Rahmen einer Ortsbegehung im Februar 2013 erfolgte eine Erfassung der im
Vorhabensbereich befindlichen Biotop- und Lebensraumstrukturen.
Der geplante Neubaustandort des Hallenbades umfasst den Gebäudekomplex, Grünflächen
und Gehölze des Freibadgeländes, eine Teilfläche eines östlich des Freibadgeländes verlaufenden Gehölzzuges sowie angrenzende Grünflächen.
Abbildung 2: Beispielentwurf für den Hallenbad-Neubau.
Der Gebäudekomplex am Freibad, für den ein Rückbau vorgesehen ist, besteht aus mehreren eingeschossigen Trakten mit Flachdächern. Die Flachdachabschlüsse weisen Spalten
auf, die Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse (z.B. Zwergfledermaus) bieten könnten. Am Gebäudekomplex befinden sich befestigte Zuwegungen sowie
Grün- und Abstandsflächen mit Ziergehölzen, die zum Begehungszeitpunkt (Februar 2013)
weitgehend gerodet waren. Im Bereich des geplanten Neubaus befinden sich hier noch eine
einzelne Birke (Baumholz, mit Asthöhle) sowie eine Kiefer.
Auf dem Freigelände des Freibades steht im Bereich des geplanten Neubaus ein einzelner
stark dimensionierter Laubbaum (ohne Baumhöhlen).
13
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Unmittelbar östlich der Freibad-Gebäude befindet sich eine Gruppe dichter Koniferen, nördlich schließt sich daran ein Gehölzstreifen mit Koniferen und Laubhölzern an. Dieser geht in
einen breiten, beidseitig eines Fußweges verlaufenden Gehölzzug über, in dem Laubhölzer
dominieren (u.a. Birke, Roteiche, Hainbuche, Stieleiche). Die Laubgehölze erreichen maximal das mittlere bis starke Baumholzstadium. Lokal findet sich Strauchunterwuchs. In dem
im Bereich des geplanten Neubaus befindlichen Teil des Gehölzzuges erfolgte im Rahmen
der Ortsbegehung eine Kontrolle auf Quartiermöglichkeiten für Vögel sowie Nester planungsrelevanter Vogelarten (z.B. Greifvogelarten). Diese blieb ohne Befund.
Einen Eindruck von dem geplanten Standort des Hallenbad-Neubaus vermittelt Abbildung 2.
Der geplante Standort der Retentionsmulde befindet sich unmittelbar westlich des Freigeländes des Freibades. Es handelt sich um eine aufgelassene Freifläche (ehemaliger Zeltplatz),
die auf allen Seiten von Gehölzen umgeben ist, im Süden und Südwesten von einer Laubbaumreihe mit (teilweise breitem und dichtem) Strauchunterwuchs, im Westen von einer
Pappelreihe (im Anschluss befindet sich die mit Laubhölzern bestandene Böschung der
B59), im Norden von einem flächigen Laubholzbestand und im Osten von einem
Gehölzstreifen mit Laubbäumen (Stockausschlägen) und Sträuchern. Die Freifläche ist mit
Ruderalvegetation bewachsen, sie weist (soweit im Winter erkennbar) teilweise eine geschlossene Krautschicht mit grasigem Bewuchs auf, überwiegend einen Bewuchs mit Moosen und nitrophytischen Stauden (Brennnessel). Eine nordöstliche Teilfläche ist flächig mit
Brombeere verbuscht. Am westlichen Rand verläuft (vor der Pappelreihe) ein ca. 1,5 m hoher breiter Wall mit nitrophytischer Ruderalvegetation. Im südlichen Teil der Freifläche ist
eine Gehölzinsel mit Laubhölzern aufgewachsen.
Der im Bereich der geplanten Retentionsmulde befindliche Gehölzaufwuchs weist aufgrund
seines geringen Alters keine Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse oder Horstbäume auf.
Im Zuge der Anlage der Retentionsmulde ist ein vollständiger Erhalt der randlichen Baumbestände vorgesehen.
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2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Abbildung 3: Geplanter Standort der Retentionsmulde.
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3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45), die bereits in den
einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen
demnach folgende Aspekte behandelt werden:
Die Verbreitung und relative Häufigkeit der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens muss ermittelt werden. Relevant sind hierbei nur europarechtlich geschützte Arten, da nur sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen unterliegen. Hierfür werden eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (Auswertung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im relevanten MTB
sowie Fundpunkte im LINFOS und Potenzialabschätzung auf der Grundlage der derzeitigen Lebensraumausstattung) herangezogen.
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen. Nach den Vorgaben des
§ 44 Abs. 5 BNatSchG ist der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht erfüllt, soweit diese Beeinträchtigung unvermeidbar mit einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten verbunden ist und unter der Voraussetzung, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verschlechtern könnte.
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder
europäischer Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des
Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten könnten.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
vermieden werden kann.
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3. Vorgehensweise und Methodik
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder
Minderungsmaßnahmen
oder
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-
Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur
Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu
berücksichtigen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten durch das Vorhaben erfolgt
mittels einer Potenzialeinschätzung, d.h. einer Zusammenstellung von prüfrelevanten Arten,
die im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten, auf Grundlage der Messtischblatt-bezogenen Aufstellung planungsrelevanter Tierarten des LANUV (2013) und der im
Rahmen einer Ortsbegehung erfassten Lebensraumsituation im Vorhabensbereich und dessen Umgebung.
Bei der Ortsbegehung erfolgte eine Übersichtserfassung der Gehölzstrukturen und Vegetationstypen, weiterhin eine Suche nach bzw. Erfassung von Einzelstrukturen mit möglicher artenschutzrechtlicher Relevanz, z.B. Horstbäume, Höhlenbäume (u.a. als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse) sowie Spalten und Hohlräume am Gebäudebestand (Quartierangebot
für gebäudebewohnende Fledermäuse).
Die Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) (LANUV 2013b) enthält
für den Vorhabensbereich sowie seine nähere und weitere Umgebung keine Einträge von
Nachweisen planungsrelevanter Tierarten.
Als prüfrelevant werden auf Grundlage der Potenzialeinschätzung Arten aus folgenden Tiergruppen eingestuft:
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3. Vorgehensweise und Methodik
Vögel: Im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung befinden sich Gehölze
und Vegetationsflächen, in denen Brutvorkommen von Vogelarten zu erwarten sind.
Freiflächen könnten als Nahrungsräume fungieren.
Fledermäuse: Im Vorhabensbereich befindet sich der Gebäudekomplex des Freibades,
der Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse aufweist, weiterhin ein einzelner Höhlenbaum. Der Vorhabensbereich könnte weiterhin als Nahrungsraum für Fledermausarten
fungieren.
Die MTB-bezogene Aufstellung planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt 4906
(LANUV 2013b) enthält auch mehrere Amphibienarten sowie eine Reptilienart. Im
Vorhabensbereich und der nahen Umgebung befinden sich keine Gewässer, die Reproduktionsmöglichkeiten für Amphibien bieten. Weiterhin sind keine Bereiche mit hoher Lebensraumeignung für die planungsrelevante Reptilienart Zauneidechse vorhanden. Daher sind
keine Vorkommen planungsrelevanter Amphibien und Reptilien im Wirkungsbereich des
Vorhabens zu erwarten.
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4. Vorhabensbeschreibung
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Im Bereich des Freibades in Pulheim-Stommeln ist der Neubau eines Hallenbades vorgesehen. Für den Bebauungsplan liegt ein Planentwurf vor (Stand April 2013) (siehe Abbildung).
Weitere Angaben, etwa zur Gestaltung des Neubaus und der Nebenflächen, liegen noch
nicht im Detail vor.
Da der geplante Neubau sich im Retentionsbereich des Stommelner Baches befindet, wird
im Zusammenhang mit dem Neubauvorhaben eine Retentionsmulde angelegt (geplantes
Volumen: 2.118 m³). Der geplante Standort befindet sich im Bereich einer Brachfläche (ehemaliger Zeltplatz) westlich des Freibadgeländes.
Dem nachfolgenden Bebauungsplanentwurf (Abbildung 4) ist die Fläche für den Gemeinbedarf (pink), die Straßenverkehrsfläche (i.W. Parkplatzfläche, gelb) und die Grünfläche (grün)
mit der südwestlich gelegenen Retentionsmulde zu entnehmen.
Abbildung 4: Entwurf des Bebauungsplans Nr. 44 zum Neubau des Hallenbades Pulheim-Stommeln.
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4. Vorhabensbeschreibung
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten.
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder
beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die
Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich, bestimmte Biotoptypen bzw. Strukturen (z.B. ältere
Gehölze) allerdings nur mittel- bis langfristig.
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei kann es zu Einträgen von
Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Vorhabengebiets kommen, die
sich unter Umständen auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken kann.
Die Wirkung ist in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Im vorliegenden Fall können diesbezügliche Auswirkungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz von vorneherein ausgeschlossen werden, da im Umfeld der Baustellen keine empfindlichen Lebensräume vorhanden sind und keine Lebensraumveränderungen über Stoffeinträge zu erwarten sind.
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensraumfunktionen für lärmempfindliche Arten (z.B. Vögel, Säugetiere) kommen. Die baubedingte Lärmbelastung
erstreckt sich auf das Umfeld von Baustellen und ist zeitlich befristet. Mögliche Auswirkungen können durch Maßnahmen wie z.B. Bauausschlusszeiten vermindert werden.
Erschütterungen
Bauarbeiten und Fahrzeug-/Maschinenbewegungen können mit Erschütterungen verbunden sein. Im vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch Erdarbeiten denkbar. Mögliche Auswirkungen sind räumlich auf die nähere Umgebung der
Baustellen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt.
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Bereiche
in der Umgebung der Baustellen zu rechnen, tagsüber durch Personal und Baustellen20
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabensbeschreibung
verkehr, nachts ggf. auch durch künstliche Beleuchtung. Mögliche Auswirkungen sind
sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h.
auf Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt. Mögliche Auswirkungen können
durch Maßnahmen wie Bauausschlusszeiten vermindert werden. Zu beachten ist darüber
hinaus, dass der Vorhabensbereich aufgrund der Nutzung bereits durch anthropogene
Störwirkungen vorbelastet ist.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Bei baubedingten Eingriffen in Vegetationsflächen und –strukturen kann es zu Tötungen
oder Verletzungen von Tierindividuen sowie zur Beschädigung bzw. Zerstörung von Entwicklungsformen (z.B. Vogeleiern) kommen. Im vorliegenden Fall besteht ein diesbezügliches Risiko für Vögel (bei Eingriffen während der Brutzeit), unter Umständen auch für in
Quartieren (Baumhöhlen, Gebäudespalten) ruhende Fledermäuse.
Theoretisch denkbar wären darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und
Geräteeinsatz im Vorhabensgebiet. Im vorliegenden Fall ist aber für die im
Vorhabensbereich als potenziell vorkommend eingestuften Arten (Vögel, Fledermäuse)
aufgrund ihrer hohen Mobilität kein nennenswertes Kollisionsrisiko zu erwarten.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen durch die entstehende Bebauung sowie die Erschließung.
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch den Neubau des Hallenbades und die Anlage der Retentionsmulde. Im Bereich des Hallenbad-Neubaus gehen
Lebensraumfunktionen der betroffenen Vegetationsflächen und Gehölze für Tiere vollständig verloren. Im Bereich der Retentionsmulde erfolgt eine Begrünung, so dass Lebensraumfunktionen für Tiere zumindest teilweise erhalten bleiben.
Eingriffe in den Wasserhaushalt
Bebauung bzw. Versiegelung führt zu einer verringerten Versickerung von Niederschlagswasser und zu einer verringerten Grundwasserneubildung. Auswirkungen auf
Tierlebensräume können sich ergeben, wenn es infolge der verringerten Grundwasserneubildung zu Beeinträchtigungen grundwasserabhängiger Lebensräume kommt. Eone
solche Wirkungskette ist bei einem einzelnen Neubauvorhaben wie im vorliegenden Fall
weitgehend ausgeschlossen.
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4. Vorhabensbeschreibung
Der Vorhabensbereich befindet sich im Retentionsraum des Stommelner Baches. Die
Bebauung führt zur Verringerung der Retentionsfläche, die Rückhaltefunktion wird aber
durch die Anlage der Retentionsmulde sichergestellt. Auswirkungen auf planungsrelevante Arten sind im Zusammenhang mit den Eingriffen im Retentionsraum nicht ersichtlich.
(Anlage-, betriebsbedingte) optische Wirkungen
Die Anwesenheit von Menschen kann zu Störwirkungen auf Tiere führen. Diesbezüglich
empfindlich sind u.a. bestimmte Säugetier- und Vogelarten. Solche Störungen können zu
Beeinträchtigungen von Lebensräumen bzw. Lebensraumfunktionen führen, bis hin zur
vollständigen Entwertung (z.B. Aufgabe eines Brutrevieres). Bei Betroffenheit mehrerer
bzw. zahlreicher Individuen können sich daraus auch Beeinträchtigungen von Populationen ergeben.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hallenbades ist eine verstärkte Frequentierung
des Vorhabensbereiches durch Besucher zu erwarten, im Vergleich zur aktuellen Situation insbesondere ein erhöhtes bzw. regelmäßiges Besucheraufkommen auch im Winter.
Somit ist auch grundsätzlich von einer Verstärkung von Störwirkungen durch Pkw und die
Anwesenheit von Menschen auszugehen. Aufgrund der derzeitigen Nutzung des Freibades und des nahegelegenen Sportparkes ist aber im Hinblick auf anthropogene Störwirkungen von einer deutlichen Vorbelastung auszugehen, so dass nicht mit Vorkommen
von diesbezüglich besonders empfindlichen Arten im Betrachtungsraum zu rechnen ist.
Zu beachten sind weiterhin mögliche Auswirkungen durch künstliche Beleuchtung. Bestimmte nachtaktive Tierarten (z.B. einige Fledermausarten) meiden beleuchtete Bereiche, so dass die Installation von Leuchtquellen in Lebensräumen solcher Arten zu Funktionsbeeinträchtigungen führen kann.
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen ergeben,
wenn Teilpopulationen beeinträchtigt werden und dadurch die Gesamtpopulation unter
eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.
Anlagebedingtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag an Glasscheiben
Verglaste Fassaden und große Fensterflächen an Gebäuden können zu einem Tötungsrisiko für Vögel führen. Problematisch sind insbesondere größere Glasflächen, hinter de22
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
4. Vorhabensbeschreibung
nen Freiräume (Vegetation, Gehölze, Himmel) sichtbar sind, sowie größere stark spiegelnde Flächen.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
In den nachfolgenden Kapiteln sind die planungsrelevanten Arten laut Aufstellung des
LANUV (2012) (vgl. Kapitel 1.2) zusammengestellt, die für das Betrachtungsgebiet (geplante
Standorte Hallenbad-Neubau und Retentionsmulde und deren unmittelbare Umgebung) als
potenziell vorkommend eingestuft werden.
Neben diesen Arten ist im Betrachtungsraum mit Vorkommen von Vogelarten zu rechnen,
die nicht als „planungsrelevant“ gelten, die aber als europäische Vogelarten ebenfalls unter
die Vorgaben des § 44 BNatSchG fallen. Es handelt sich um Arten mit günstigem Erhaltungszustand, für die (bei Beachtung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) im Regelfall
nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Für diese Arten ist daher nach
den fachlichen Vorgaben für die Artenschutzprüfung in NRW keine einzelartbezogene Betrachtung erforderlich.
Die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen.
In der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) sind im Bereich bzw.
näheren Umfeld des Vorhabens keine Vorkommen planungsrelevanter Arten verzeichnet.
Die Ermittlung prüfrelevanter Arten erfolgt daher auf Grundlage der Auflistung des LANUV
für das MTB 4906 (LANUV 2013a, siehe Tabelle im Anhang).
5.1 Europäische Vogelarten
Im Betrachtungsbereich sind Vorkommen der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten
planungsrelevanten Vogelarten theoretisch denkbar, die in der der Auflistung des LANUV für
das MTB 4906 enthalten sind und für die gleichzeitig theoretisch geeignete Lebensräume
bzw. Teillebensräume vorhanden sind.
Für 3 Arten (Nachtigall, Pirol, Waldohreule) ist ein Auftreten als Brutvogel in den
Vorhabensbereichen (geplante Standorte Hallenbad und Retentionsbecken) sowie deren
Randgehölzen theoretisch denkbar. Die Vorhabensbereiche könnten weiterhin Bestandteile
von Revieren bzw. Streifgebieten von Turteltaube und Waldkauz sein, die Revierzentren
bzw. Brutstandorte sind aber (im Falle eines Vorkommens) in entsprechend geeigneten Gehölzen in der Umgebung zu erwarten.
Für die planungsrelevanten Arten Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe,
Rauchschwalbe, Sperber und Turmfalke ist der Vorhabensbereich allenfalls als potenzieller
Nahrungsraum einzustufen. Im Rahmen der Ortsbegehung wurden keine Horststandorte der
Greifvogelarten im Vorhabensbereiche und der Umgebung nachgewiesen. Aufgrund der mit
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
der Freizeitnutzung verbundenen Störwirkungen sind Brutansiedlungen von Greifvogelarten
hier auch wenig wahrscheinlich.
Tabelle 1: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende planungsrelevante Vogelarten, ermittelt
durch Auswertung der Aufstellung des LANUV für das MTB 4906 (Pulheim). RL NW bzw. RL D:
Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in Deutschland nach SUDMANN et al. (2008) bzw.
SÜDBECK et al. (2007): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I
bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
RL NW
RL D
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
Habicht
Accipiter gentilis
V
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Europäische Vogelarten
Mäusebussard
Buteo buteo
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
3
V
§§
Potenzieller Nahrungsgast. (kein Horste im Baumbestand
beobachtet, aufgrund der vorhandenen Störwirkungen ist
auch keine Brutansiedlung zu erwarten.)
§§
Potenzieller Nahrungsgast.
§§
Potenzieller Nahrungsgast. (kein Horste im Baumbestand
gefunden, aufgrund der vorhandenen Störwirkungen ist
auch keine Brutansiedlung zu erwarten.)
§
Potenzieller Nahrungsgast. (Mögliche Brutplätze in
Wohnsiedlungen in der Umgebung.)
§
Potenzieller Brutvogel im gebüschreichen Randgehölz
des Standortes der geplanten Retentionsmulde und in
verbuschten Bereichen weiter südlich.
Pirol
Orilous oriolus
1
V
§
Auftreten als Brut- und Gastvogel im Randgehölz des
Standortes der geplanten Retentionsmulde theoretisch
denkbar, weiterhin Auftreten als Gastvogel im Baumbestand am Freibad.
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
3
V
§
Potenzieller Nahrungsgast. (Brutplätze möglicherweise in
Ortsrandbereichen in der weiteren Umgebung)
§§
Potenzieller Nahrungsgast.
§§
Potenzieller Nahrungsgast. (kein Horste im Baumbestand
gefunden).
§§
Auftreten als Gastvogel im Bereich des Standortes der
geplanten Retentionsmulde und im Randgehölz denkbar,
Revierzentrum/Brutplatz (im Fall eines Vorkommens) eher
in deckungsreichen Gehölzen weiter südlich/südöstlich zu
vermuten.
§§
In Vorhabensbereichen und Randgehölzen Auftreten als
Gastvogel denkbar (hier keine Höhlenbäume), mögl.
Brutvogel in Baumbeständen der Umgebung.
§§
Potenzieller Brut- und Gastvogel (z.B. Wintergast) in
Koniferengruppe am Freibad, weiterhin potenzieller Nahrungsgast im Bereich des geplanten Hallenbad-Neubaus
und der Retentionsmulde.
Sperber
Accipiter nisus
Turmfalke
Falco tinnunculus
Turteltaube
Streptopelia turtur
VS
2
Waldkauz
Strix aluco
Waldohreule
Asio otus
3
3
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Laut Aufstellung des MUNLV (2013b) sind im MTB 4906 Pulheim 6 Fledermausarten und der
Feldhamster als weitere planungsrelevante Säugetierart nachgewiesen. Während ein Vorkommen des Feldhamsters aufgrund der Lebensraumsituation ausgeschlossen werden
kann, ist ein Auftreten der Fledermausarten theoretisch denkbar (siehe Tab. 5 im Anhang).
Zu rechnen ist insbesondere mit einem Auftreten von Fledermausarten als Nahrungsgäste,
nicht auszuschließen ist weiterhin die Nutzung von Spalten am Gebäudekomplex des Freibades als Quartiere durch die Zwergfledermaus sowie die Nutzung eines einzelnen Höhlenbaumes unmittelbar am Freibad durch baumhöhlenbewohnende Arten.
Vorkommen von für das MTB 4906 aufgeführten Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie aus
weiteren Tiergruppen (Reptilien, Amphibien) können für den Betrachtungsraum ausgeschlossen werden. (siehe Tab. 5 im Anhang).
Als prüfrelevante Arten des Anhangs IV verbleiben somit die 6 für das MTB gelisteten Fledermausarten (siehe Tab. 2).
Tabelle 2: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie, ermittelt durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). Kategorien der Roten Liste: 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet,
G - Gefährdung anzunehmen, I = gefährdete wandernde Art, V - Vorwarnliste, * = ungefährdet. Angaben für Nordrhein-Westfalen nach MEINIG et al. (2010); für Deutschland nach MEINIG et al.
(2009); Schutz: §§ = streng geschützt; IV = Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
RL NRW
RL D
Schutz
Braunes Langohr
Plecotus auritus
G
V
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast, Quartiernutzung eines Höhlenbaumes nicht auszuschließen
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
R
V
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast, Quartiernutzung eines Höhlenbaumes nicht auszuschließen
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
V
D
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast, Quartiernutzung eines Höhlenbaumes nicht auszuschließen
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
R
*
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast, Quartiernutzung eines Höhlenbaumes nicht auszuschließen
G
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast, Quartiernutzung eines Höhlenbaumes nicht auszuschließen
*
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast, Quartiernutzung am Freibad-Gebäude nicht auszuschließen
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
26
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der
vorhabenbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten
durch das geplante Vorhaben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern.
Baubedingt: V1: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsflächen
und Gehölzen sowie von Gebäuderückbaumaßnahmen. Die Räumung von Gehölzen
und Vegetationsflächen sowie Gebäuderückbaumaßnahmen sind außerhalb der Brutund Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut
bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen. Mit der
Ausschlusszeit lassen sich vorhabensbedingte Gefährdungen von Individuen (Jungvögeln) und Entwicklungsstadien (Eiern) vermeiden.
Falls vorhabensbedingte Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen sowie Gebäuderückbaumaßnahmen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durchgeführt werde
sollen, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine Vermeidung
von Brutansiedlungen durch Verschluss von Höhlen und Nischen an Gebäuden sowie
von Baumhöhlen oder eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44
sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten zu
vermeiden.
Baubedingt: V2: Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Gefährdung von Fledermausindividuen sind vor Rückbaumaßnahmen der Gebäude des Freibades und vor der Rodung des Höhlenbaums am Freibad sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse
auf Fledermausbesatz zu untersuchen, z.B. mit Hilfe einer Höhlenkamera. Bei positivem
Befund sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der
Maßnahme bis nach Aufgabe des Quartiers. Quartiermöglichkeiten, die nicht vollständig
einsehbar sind und für die eine Nutzung durch Fledermäuse nicht mit hinreichender Si-
27
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
cherheit ausgeschlossen werden kann, sind einseitig offen zu verschließen, so dass ein
Ausfliegen ggf. vorhandener Tiere, aber kein Einflug möglich ist.
Da eine Nutzung von Quartieren am Gebäude und in dem Höhlenbaum in der sommerlichen Aktivitätsphase wahrscheinlicher ist als in der Überwinterungszeit, ist bei Durchführung der Rückbaumaßnahmen im Zeitraum 1. November bis 1. März von einer geringeren Gefährdung von Fledermausindividuen auszugehen. Die Kontrollmaßnahmen am
Gebäude sind aber auch bei Durchführung der Arbeiten im Winter erforderlich, da eine
Nutzung von Winterquartieren im Gebäudebestand nicht auszuschließen ist.
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen) für Fledermäuse als
europarechtlich geschützte Arten des Anhangs IV zu vermeiden.
Baubedingt: V3: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Flächeninanspruchnahmen, die über die Vorhabensbereiche bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgehen, sind auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Insbesondere sind baubedingte Verluste und Beschädigungen der Gehölzbestände randlich des geplanten Hallenbad-Neubaus und der Retentionsmulde zu vermeiden.
Betriebsbedingt: V4: Reduzierung von Lichtemissionen durch Außenbeleuchtung: Im
Vorhabensbereich könnten theoretisch Fledermausarten vorkommen, die empfindlich
auf künstliche Beleuchtung reagieren. Falls vorhabensbedingt eine Installation von Außenbeleuchtung vorgesehen ist, ist die Abstrahlung von Licht in die Umgebung durch
technische Maßnahmen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, z.B. durch Verwendung von
nicht diffusen Lichtquellen. Weiterhin sind nach Möglichkeit insektenfreundlichen
Leuchtmittel (z.B. Natriumdampflampen) zu verwenden, um Beeinträchtigungen nachtaktiver Fluginsekten zu vermeiden.
Anlagebedingt: V5: Reduzierung des Tötungsrisikos für Vögel an Glasfassaden. Falls für
den Schwimmbad-Neubau verglaste Fassaden bzw. großflächige Fenster geplant sind,
kann das Tötungsrisiko durch Vogelschlag an den Glasscheiben durch visuelle Unterbrechung bzw. Unterteilung größerer Glasflächen, die Verwendung von strukturiertem
Glas, das Anbringen von Streifenmustern sowie Verwendung von reflexionsarmem Glas
reduziert werden.
6.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Mit Hilfe von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kann im Falle von
vorhabensbedingten Zerstörungen bzw. Funktionsverlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
28
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
sichergestellt werden, so dass das Eintreten des Schädigungstatbestandes des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG (i.V.m. § 44 Abs. 5) vermieden wird.
Im vorliegenden Fall kommt es zu Eingriffen in einen Gebäudekomplex mit potenzieller Quartierfunktion für gebäudebewohnende Fledermäuse sowie zur Inanspruchnahme zumindest
eines einzelnen Höhlenbaums mit potenzieller Quartierfunktion für Baumhöhlen bewohnende
Arten. Im Zuge einer Überprüfung dieser Strukturen auf Fledermausbesatz (siehe V2) wird
geklärt, ob ihnen tatsächlich eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im artenschutzrechtlichen Sinn zuzuweisen ist.
Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Baumhöhle oder von Gebäudespalten durch
Fledermäuse werden CEF-Maßnahmen empfohlen, um das Quartierangebot für potentiell
vorkommende Arten im räumlichen Zusammenhang sicherzustellen.
Folgende Maßnahmen werden empfohlen:
A1: Installation von 5 künstlichen Quartieren (bevorzugt Rundkästen) im Baumbestand
in der Umgebung des Vorhabensbereiches, z.B. randlich der geplanten Retentionsmulde.
A2: Installation von 5 künstlichen Quartieren (Flachkästen) im Baumbestand oder Gebäudebestand in der Umgebung des Vorhabensbereiches.
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
6.3.1 Europäische Vogelarten
Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten ist für solche Arten eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit nicht gegeben, die als Gastvögel in den Vorhabensbereichen sowie deren Umfeld auftreten könnten, da der Verlust von Nahrungsflächen oder Teilbereichen von Streifgebieten nicht unmittelbar zur Erfüllung von Verbotstatbeständen führt. Etwas anderes könnte
vorsorglich angenommen werden, wenn dieser Verlust zur Aufgabe einer Fortpflanzungs/Ruhestätte führen würde, sich der Nahrungsraum also als essenziell für diese Stätte darstellt, oder wenn Flächen bzw. Strukturen mit hoher Bedeutung für den Lebensraumverbund
betroffen sind, so dass erhebliche Störungen lokaler Vorkommen eintreten könnten.
Im vorliegenden Fall kann dies für alle Arten ausgeschlossen werden, die für die
Vorhabensbereiche und deren unmittelbare Umgebung als potenzielle Gastvögel eingestuft
werden: Die vorhabensbedingten Flächenverluste sowie mögliche Beeinträchtigungen durch
Störungen betreffen lediglich sehr geringe Anteile der möglichen Nahrungsräume bzw.
Streifgebiete evtl. betroffener Vorkommen, diese führen somit nicht zu nennenswerten Funk29
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
tionsbeeinträchtigungen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Weiterhin ist in keinem Fall eine
Betroffenheit von Flächen bzw. Strukturen mit hoher Bedeutung für den Lebensraumverbund
(z.B. regelmäßig genutzten Flugrouten von Fledermäusen) ersichtlich, so dass keine Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eintreten. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen, Eiern oder Nestern kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen
werden. Damit lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten der in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführten Arten von vorne herein ausschließen.
30
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
RL
NRW
RL D
Deutscher Name
Status
Tabelle 3: Durch das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht betroffene Vogelarten im Vorhabensbereich
sowie in der näheren Umgebung. Status: G Gastvogel (v.a. potenzieller Nahrungsgast). RL NW
Angaben zur landesweiten Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al. (2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N =
von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten.
Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
Nachgewiesene Arten
Baumfalke
Falco subbuteo
Habicht
Accipiter gentilis
Mäusebussard
Buteo buteo
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
G
3
G
G
G
G
*
V
V
3
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
V
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
*
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
31
Sperber
Accipiter nisus
Turmfalke
Falco tinnunculus
Turteltaube
Streptopelia turtur
Waldkauz
Strix aluco
RL
NRW
6. Konfliktprognose
RL D
Deutscher Name
Status
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
G
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
G
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
G
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Gastvogel. Keine eingriffsbedingte
Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
G
3
2
Keine Verletzung oder Tötung: Potenzieller Nahrungsgast. Keine eingriffsbedingte Gefährdung von Eiern oder Individuen, keine anlage-/betriebsbedingte
Gefährdung von Individuen.
Keine erhebliche Störung: Vorhabensbereich unterliegt bereits Störwirkungen
durch bestehende Nutzung. Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen
allenfalls geringe Anteile potenzieller Nahrungshabitate und sind unerheblich.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
Für die übrigen potenziell vorkommenden Vogelarten, für die ein Auftreten als Brutvögel im
Bereich des geplanten Hallenbad-Standortes und der Retentionsmulde sowie unmittelbar
angrenzender Gehölze nicht auszuschließen ist (Nachtigall, Pirol, Waldohreule), erfolgt eine
artbezogene Betrachtung anhand der Vorgaben (Formular B) der VV Artenschutz (MUNLV
2010).
32
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben potenziell betroffene Art
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
4906
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Nachtigall wird als potenzieller Brutvogel in den Randgehölzen südlich des geplanten Standortes der Retentionsmulde
eingestuft. Eine anlagebedingte Beanspruchung dieser Randgehölze ist nicht vorgesehen. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich daher in erster Linie durch baubedingte Störwirkungen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Ausschlusszeit für Eingriffe in Vegetation und Gehölze (außerhalb der Brutzeit 1.3. – 30.9.) (ggf. ökologische Baubegleitung)
V3: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine direkte Gefährdung von Eiern oder Individuen wildlebender Vögel kann durch Ausschlusszeiten für Eingriffe in die
Vegetation bzw. für Rodungsmaßnahmen (V1) grundsätzlich vermieden werden. Die potenziellen Brutbereiche der Nachtigall im Randgehölz der Retentionsmulde werden anlagebedingt nicht beansprucht. Baubedingte Inanspruchnahmen sind zu
vermeiden (V3).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabensbedingte Störwirkungen können im Bereich der potenziellen Brutbereiche baubedingt entstehen, im Zuge der
Anlage der Retentionsmulde. Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aber ausgeschlossen werden, da mögliche
Störwirkungen zeitlich befristet sind und nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Lebensraumangebotes für eine
evtl. vorhandene Lokalpopulation führen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die potenziellen Brutbereiche der Nachtigall im Randgehölz der Retentionsmulde werden anlagebedingt nicht beansprucht.
Baubedingte Inanspruchnahmen sind zu vermeiden (V3). Mögliche Beeinträchtigungen durch baubedingte Störungen sind
zeitlich befristet und nicht mit einem dauerhaften Funktionsverlust verbunden.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Vorhabensbedingt kommt es (bei Erhalt der potenziellen Brutbereiche im Randgehölz der Retentionsmulde, siehe oben)
nicht zu einem Verlust von möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit nicht zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
ja
■
nein
33
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht erforderlich.
34
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben potenziell betroffene Art
Pirol (Oriolus oriolus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
V
4906
1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Pirol wird als potenzieller Brutvogel und Gastvogel in den Baumbeständen randlich des geplanten Standortes der Retentionsmulde und als möglicher Gastvogel in den Gehölzen in der Umgebung des geplanten Hallenbad-Neubaus eingestuft (Ein Brutvorkommen ist hier aufgrund der nutzungsbedingten Störwirkungen sehr unwahrscheinlich.) Die Art nutzt
größere Reviere bzw. Streifgebiete. Die Raumansprüche sind bei Berücksichtigung von Gehölzbeständen in der Umgebung
des Vorhabensbereiches (u.a. zwischen B59 und Sportpark) erfüllt. Eine anlagebedingte Beanspruchung der Randgehölze
an der geplanten Retentionsmulde ist nicht vorgesehen. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich daher in erster Linie durch
baubedingte Störwirkungen auf Gehölze randlich der Vorhabensbereiche sowie durch Verluste von Gehölzen (als mögliche
Teillebensräume) im Bereich des Hallenbad-Neubaus.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Ausschlusszeit für Eingriffe in Vegetation und Gehölze (außerhalb der Brutzeit 1.3. – 30.9.) (ggf. ökologische Baubegleitung)
V3: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine direkte Gefährdung von Eiern oder Individuen wildlebender Vögel kann durch Ausschlusszeiten für Eingriffe in die
Vegetation bzw. für Rodungsmaßnahmen (V1) grundsätzlich vermieden werden. Die potenziellen Brutbereiche des Pirols
im Baumbestand randlich der Retentionsmulde werden anlagebedingt nicht beansprucht. Baubedingte Inanspruchnahmen
sind zu vermeiden (V3).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabensbedingte Störwirkungen können im Bereich der potenziellen Brutbereiche randlich der geplanten Retentionsmulde in der Bauphase entstehen, weiterhin auch baubedingt im Bereich im Freibad-Gelände bzw. östlich davon, die als potenzielle Teilhabitate eingestuft werden. Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aber ausgeschlossen werden, da
mögliche Störwirkungen zeitlich befristet sind und nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Lebensraumangebotes
für eine evtl. vorhandene Lokalpopulation führen. Betriebsbedingt sind (in Anbetracht der aktuell bereits herrschenden
Störbelastung) keine nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen durch Störwirkungen zu erwarten.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die potenziellen Brutbereiche der Nachtigall im Randgehölz der Retentionsmulde werden anlagebedingt nicht beansprucht.
Baubedingte Inanspruchnahmen sind zu vermeiden (V3). Weiterhin kommt es nicht zu mittelbaren Funktionsverlusten von
Fortpflanzungs-/Ruhestätten, etwa durch dauerhafte Störungen (siehe oben).
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
35
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Vorhabensbedingt kommt es (bei Erhalt der potenziellen Brutbereiche im Baumbestand randlich der Retentionsmulde,
siehe oben) nicht zu einem Verlust von möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit nicht zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht erforderlich.
ja
nein
36
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben potenziell betroffene Art
Waldohreule (Asio otus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
4906
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Waldohreule wird als potenzieller Brutvogel in einer Koniferengruppe unmittelbar östlich des Freibades (im Bereich des
geplanten Hallenbad-Neubaus) eingestuft. Die Art könnte diese Baumgruppe auch als Tagesruheplatz nutzen. Weiterhin ist
die Waldohreule potenzieller Nahrungsgast im Bereich des geplanten Hallenbad-Neubaus und der geplanten Retentionsmulde. Mit der Inanspruchnahme der Koniferengruppe am Freibad könnte es somit theoretisch zur Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommen, mit der Beanspruchung von Freiflächen am Neubaustandort sowie an der geplanten
Retentionsmulde auch zu einem Verlust von Nahrungsraum. Im Falle eines Vorkommens im Vorhabensbereich sind weiterhin verstärkte Störwirkungen nicht auszuschließen, insbesondere in der Bauphase.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Ausschlusszeit für Eingriffe in Vegetation und Gehölze (außerhalb der Brutzeit 1.3. – 30.9.) (ggf. ökologische Baubegleitung)
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine direkte Gefährdung von Eiern oder Individuen wildlebender Vögel kann durch Ausschlusszeiten für Eingriffe in die
Vegetation bzw. für Rodungsmaßnahmen (V1) vermieden werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabensbedingte Störwirkungen betreffen mögliche Teillebensräume (Nahrungsräume) der Waldohreule im Umfeld des
Hallenbad-Neubaus und der geplanten Retentionsmulde. Zu erwarten sind insbesondere baubedingte Störungen, betriebsbedingt sind angesichts der bereits vorhandenen Freitzeitnutzung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Baubedingte Störungen sind zeitlich befristet und wirken sich nicht erheblich auf evtl. vorhandene lokale Vorkommen aus.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Mit der Inanspruchnahme der Koniferengruppe am Freibad könnte es theoretisch zur Zerstörung einer Fortpflanzungs- und
Ruhestätte kommen. Mit der Beanspruchung von Freiflächen am Neubaustandort sowie an der geplanten Retentionsmulde
könnte weiterhin ein Verlust von Nahrungsraum der Waldohreule einhergehen, dem allerdings keine hohe (essenzielle)
Bedeutung für ein evtl. in der Umgebung vorhandenes Brutvorkommen zuzuweisen ist.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Koniferen und Koniferengruppen, die eine vergleichbare Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Waldohreule
aufweisen wie der kleine Bestand am Freibad, kommen in der Umgebung des Vorhabensbereiches noch an anderen Stellen vor, z.B. randlich des Sportplatzes südlich vom Vorhabensbereich, randlich der Wohnsiedlungen nordöstlich vom geplanten Hallenbadstandort und randlich von Tennisplätzen östlich vom Betrachtungsraum (östlich der Hauptstraße). Daher
kann begründet davon ausgegangen werden, dass im Fall eines Vorkommens der Waldohreule im Koniferenbestand im
Eingriffsbereich Ausweichmöglichkeiten vorhanden wären. Dies bedeutet, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
37
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht erforderlich.
ja
nein
38
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6.3.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Bereich des geplanten Hallenbad-Standortes befindet sich der Gebäudekomplex des
Freibades, der Spalten mit einer möglichen Quartierfunktion für gebäudebewohnende Fledermäuse aufweist. Im voraussichtlichen Eingriffsbereich befindet sich weiterhin zumindest
ein einzelner Höhlenbaum, der ebenfalls von Fledermäusen als Quartier genutzt werden
könnte.
Der Vorhabensbereich ist weiterhin als potenzieller Nahrungsraum von Fledermäusen anzusehen. Der geplante Hallenbad-Neubau führt zu einer dauerhaften Inanspruchnahme einer
Teilfläche des durch Grünflächen und Gehölze geprägten Freibad- und Parkgeländes. Die
Anlage der Retentionsmulde im Bereich einer Brachfläche ist mit einem allenfalls temporären
Verlust von Vegetationsflächen als Nahrungsraum für Fledermäuse verbunden, da sie wiederbegrünt wird. Die Eingriffe betreffen lediglich geringe Anteile der für die hoch mobilen
Fledermäuse verfügbaren bzw. erreichbaren Nahrungsräume und keine Nahrungsräume mit
essenzieller Bedeutung für evtl. vorhandene Kolonien oder Einzelvorkommen.
Die Eingriffe betreffen weiterhin keine für Fledermausvorkommen wichtige Verbundelemente,
z.B. Gehölzzüge als Leitlinien für Transferflüge zwischen Quartieren und Nahrungsräumen.
Somit sind keine Störwirkungen auf den Lebensraumverbund ersichtlich.
Die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten werden im Folgenden anhand des Formulars B
der VV Artenschutz (MUNLV 2010) dargestellt. Dabei wird jeweils ein Formular für die
Zwergfledermaus als potenziell vorkommende gebäudebewohnende Art sowie ein weiteres
Formular für die übrigen 4 potenziell vorkommenden, überwiegend baumhöhlenbewohnenden Arten ausgefüllt, für die vorhabensbedingt vergleichbare potenzielle Betroffenheiten entstehen.
39
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben potenziell betroffene Art
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Gebäudekomplex des Freibades, der vorhabensbedingt zurückgebaut werden soll, weist Spalten mit einer möglichen
Eignung als Quartiere für die Zwergfledermaus auf, z.B. im Bereich der Flachdachabschlüsse. Somit könnte es im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu einem Quartierverlust kommen, unter Umständen auch zu einer Gefährdung von Individuen
im Zuge der Rückbauarbeiten.
Vorhabensbedingt kommt es weiterhin zu einer Flächeninanspruchnahme innerhalb des Freibad- und Parkgeländes, das in
seiner Gesamtheit als potenzieller Nahrungsraum der Zwergfledermaus einzustufen ist.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V2: Kontrolle von Gebäudespalten und eines Höhlenbaums vor Rückbau bzw. Inanspruchnahme auf Vorkommen von
Fledermäusen. Bei positivem Befund weitergehende Schutzmaßnahmen.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
A2: (vorgezogene) Installation von 5 Ersatzquartieren (Fledermausflachkästen).
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Im Zuge des Rückbaus der Gebäude am Freibad ist eine Gefährdung von Individuen in Quartieren theoretisch denkbar.
Diese kann aber durch vorgezogene Kontrollen auf Besatz sowie ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen (Maßnahme V2)
vermieden werden. Der Verbotstatbestand tritt bei Berücksichtigung der Maßnahme nicht ein.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der geringen Störempfindlichkeit der (siedlungstypischen) Art ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Im Zuge des Rückbaus der Gebäude am Freibad ist ein Verlust von Quartieren als Fortpflanzungs-/Ruhestätten theoretisch
denkbar. Die Existenz von Quartieren wird durch vorgezogene Kontrollen geprüft.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Existenz von Quartieren am Gebäudebestand des Freibads wird durch vorgezogene Kontrollen geprüft. Bei positivem
Befund ist eine Maßnahme zur Sicherstellung des Quartierangebotes durchzuführen (Installation künstlicher Ersatzquartiere, CEF-Maßnahme A2). Mit dieser Maßnahme kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-/Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sichergestellt werden, so dass der Verbotstatbestand nicht eintritt.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht erforderlich.
41
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben potenziell betroffene Arten
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
4906
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
■
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Im geplanten Neubaubereich am Freibad befindet sich ein einzelner Höhlenbaum. Es ist theoretisch denkbar, dass dieser
Höhlenbaum als Quartier für eine der 5 Fledermausarten fungiert. Somit könnte es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu einem Quartierverlust kommen, unter Umständen auch zu einer Gefährdung von Individuen.
Vorhabensbedingt kommt es weiterhin zu einer Flächeninanspruchnahme innerhalb des Freibad- und Parkgeländes, das in
seiner Gesamtheit als potenzieller Nahrungsraum für die genannten Fledermausarten einzustufen ist.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V2: Kontrolle von Gebäudespalten und eines Höhlenbaums vor Rückbau bzw. Inanspruchnahme auf Vorkommen von
Fledermäusen. Bei positivem Befund weitergehende Schutzmaßnahmen.
V4: Reduzierung von Lichtemissionen.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
A1: (vorgezogene) Installation von 5 Ersatzquartieren (Rundkästen).
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Im Zuge der Rodung des Höhlenbaumes am Freibad ist eine Gefährdung von Individuen im Quartier theoretisch denkbar.
Diese kann aber durch vorgezogene Kontrollen auf Besatz sowie ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen (Maßnahme V2)
vermieden werden. Der Verbotstatbestand tritt bei Berücksichtigung der Maßnahme nicht ein.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Das Braune Langohr und die Wasserfledermaus gehören zu den Fledermausarten, die als empfindlich gegenüber künstlicher Beleuchtung eingestuft werden. Mögliche Störwirkungen durch Lichtemissionen sind nach Möglichkeit von vorneherein
durch geeignete technische Maßnahmen zu begrenzen (V4).
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulationen sind insgesamt nicht zu erwarten, da diese allenfalls räumlich
beschränkt auftreten und lediglich geringe Anteile der möglichen Aktionsräume von evtl. betroffenen Vorkommen der Fledermausarten betreffen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Im Zuge der Inanspruchnahme des Höhlenbaumes am Freibad ist ein Verlust eines einzelnen Quartieres als Fortpflanzungs-/Ruhestätte theoretisch denkbar. Die Nutzung des Höhlenbaumes als Quartier wird durch eine vorgezogene Kontrolle geprüft.
42
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Nutzung des Höhlenbaumes als Quartier wird durch vorgezogene Kontrollen geprüft. Bei positivem Befund ist eine
Maßnahme zur Sicherstellung des Quartierangebotes durchzuführen (Installation von künstlichen Ersatzquartieren, CEFMaßnahme A1). Mit dieser Maßnahme kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-/Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sichergestellt werden, so dass der Verbotstatbestand nicht eintritt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht erforderlich.
43
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7. Zusammenfassung und Fazit
7. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
des Vorhabens Neubau Hallenbad Pulheim-Stommeln
In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) nach § 44 BNatSchG wird dargestellt, welche
artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau eines Hallenbades in Pulheim-Stommeln und die hierfür notwendige Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 44 auftreten könnten.
Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten durch das Vorhaben erfolgt
mittels einer Potenzialeinschätzung, auf Grundlage der Messtischblatt-bezogenen Aufstellung planungsrelevanter Tierarten des LANUV (2013b) und der im Rahmen einer Ortsbegehung erfassten Lebensraumsituation im Vorhabensbereich und dessen Umgebung.
Für die potenziell vorkommenden prüfrelevanten Arten, d.h. die wildlebenden Vogelarten und
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, erfolgt eine Darstellung und Bewertung möglicher
artenschutzrechtlicher Betroffenheiten, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen).
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind Maßnahmen zur Vermeidung eines Tötungsrisikos für
Individuen und Entwicklungsstadien aller wildlebender Vogelarten zwingend erforderlich (z.B.
Durchführung von Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen sowie von Gebäuderückbaumaßnahmen außerhalb der Brutzeit). Vorsorglich wird weiterhin auf ein eventuelles Tötungsrisiko durch Anflug an Glasscheiben am Hallenbad-Neubau hingewiesen. Dieses Risiko
ist durch gestalterische Maßnahmen zu reduzieren.
Für potenziell vorkommende planungsrelevante Vogelarten, die lediglich als Gastvögel auftreten könnten, sind artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen, da
vorhabensbedingte Lebensraumverluste und Störungen allenfalls geringe Anteile der möglichen Teillebensräume bzw. Nahrungsräume betreffen und nicht zur Gefährdung von Individuen, zu erheblichen Störungen oder Zerstörungen bzw. Funktionsverlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten führen.
Für die planungsrelevanten Arten Nachtigall und Pirol, die theoretisch als Brutvögel in Gehölzen randlich der geplanten Retentionsmulde vorkommen könnten, treten ebenfalls keine
Verbotstatbestände ein, da mögliche Brutgehölze erhalten bleiben und verstärkte Störwirkungen allenfalls befristet in der Bauphase auftreten.
Bei der planungsrelevanten Art Waldohreule ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs/Ruhestätte nicht ausgeschlossen, da sich im Eingriffsbereich ein Koniferenbestand befindet,
der eine theoretische Eignung als Brut- und Ruheplatz aufweist. Baumgruppen mit vergleichbarer Eignung stehen aber in der Umgebung in ausreichender Zahl zur Verfügung, so
44
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
7. Zusammenfassung und Fazit
dass Ausweichmöglichkeiten bestehen und die ökologische Funktion erhalten bleibt. Der
Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 ist nicht erfüllt.
Im Bereich des geplanten Hallenbad-Standortes befindet sich der Gebäudekomplex des
Freibades, der Spalten mit einer möglichen Quartierfunktion für gebäudebewohnende Fledermäuse aufweist. Im voraussichtlichen Eingriffsbereich befindet sich weiterhin zumindest
ein einzelner Höhlenbaum, der ebenfalls von Fledermäusen als Quartier genutzt werden
könnte.
Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die potenziell vorkommenden Fledermausarten (Wasserfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr) kann durch vorgezogene Kontrollen der Quartiermöglichkeiten auf Besatz sowie weitergehende Schutzmaßnahmen zur Tötungsvermeidung sowie vorgezogene Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes
(Installation künstlicher Quartiere) vermieden werden.
Die Artenschutzprüfung kommt somit zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet
potentiell vorkommenden Vogelarten und Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (Fledermausarten) bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und (ggf.) vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr.
1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht
somit als zulässig zu bewerten ist.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 08.04.2013
_________________________
Dr. Thomas Esser
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8.Literatur und sonstige Quellen
8. Literatur und sonstige verwendete Quellen
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S.
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S.
EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species
of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February
2007.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17.
LANA (2009): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Beschlossen in der 93. Sitzung der
LANA am 29.05.2006. In der aktualisierten Fassung (Stand: 13.03.2009).
LANUV (2010): Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 02.07.2010.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2012):
Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 13.01.2012.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2013a):
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start. Stand Februar 20123.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2013b):
„@LINFOS“ (Landschaftsinformationssammlung). – (http://93.184.132.240/osirisweb/
viewer /viewer.htm). Stand März 2012.
LÜTTMANN,
J.
(2007):
Artenschutz
Landschaftsplanung 39, 385-389.
und
Straßenplanung.
Naturschutz
und
MEINIG, H., BOYE, P. & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
(Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. – Natursch. Biol. Vielfalt 70 (1), BonnBad Godesberg: 115-153.
MEINIG, H., VIERHAUS, H., TRAPPMANN, C. & R. HUTTERER (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. Stand November 2010. –
Herausgeber: LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW.
MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. – Düsseldorf: 257 S.
MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1.
Änderung vom 15.09.2010.
SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44.
SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung. Stand Dezember 2008.
Charadrius 44, 4, 137-230.
46
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8.Literatur und sonstige Quellen
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,
Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008)
Heft 1, www.naturschutzrecht.net.
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9.Anhang
9. Anhang
Tabelle 4: Aufstellung der im MTB 4906 (Pulheim) nachgewiesenen planungsrelevanten Arten nach
LANUV (2013a) und Einschätzung zu möglichen Vorkommen im Vorhabensbereich.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Deutscher Name
Säugetiere
Cricetus cricetus
Feldhamster
Art vorhanden
S
Nein. Kein geeigneter
Lebensraum (offene
Feldflur).
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Höhlenbaum am Freibad könnte theoretisch
als Quartier genutzt
werden.
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Höhlenbaum am Freibad könnte theoretisch
als Quartier genutzt
werden.
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Höhlenbaum am Freibad könnte theoretisch
als Quartier genutzt
werden.
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Höhlenbaum am Freibad könnte theoretisch
als Quartier genutzt
werden.
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Ja. Art könnte Quartiermöglichkeiten am
Gebäudebestand des
Freibads nutzen. Weiterhin Auftreten als
Nahrungsgast zu erwarten.
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Höhlenbaum am Freibad könnte theoretisch
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Art
9.Anhang
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
als Quartier genutzt
werden.
Vögel
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Röhrichte).
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Gewässer).
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G↓
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Grünland, offene Feldflur).
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Grünland, offene Feldflur).
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
Ja. Koniferengruppe
östlich des Freibades
könnte als Ruheplatz,
theoretisch auch als
Brutplatz fungieren.
Weiterhin potenzieller
Nahrungsgast.
Athene noctua
Steinkauz
beobachtet zur Brutzeit
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Grünland, offene Feldflur).
Aythya ferina
Tafelente
Durchzügler
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Gewässer).
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (vegetationsarme Freiflächen).
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (offene
Feldflur).
49
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
Art
9.Anhang
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G↓
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Eichenwald, Auwald).
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Waldbestände, Gehölzzüge mit
Weichhölzern, Totholz).
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (größere
Waldkomplexe).
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (offene
Feldflur).
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G↓
Ja. Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Bereich
gepl. Retentionsbecken
zu kleinflächig, keine
geeignete Vegetationsstruktur).
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Ja. Auftreten als Brutvogel im Randgehölz
des geplanten Standortes der Retentionsmulde
denkbar.
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U↓
Ja: Auftreten in Baumbeständen am geplanten Standort der Retentionsmulde denkbar,
(evtl. auch Brut). In
Baumbeständen am
Freibad mögl. Gastvogel.
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (offene
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Art
9.Anhang
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Feldflur).
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U↓
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Obstweisen, Parks, Gärten mit
Höhlenbäumen).
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
U↓
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (größere
Waldgebiete mit älteren
Laubholzbeständen,
z.B. Buche).
Riparia riparia
Uferschwalbe
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Abgrabungen).
Saxicola rubetra
Braunkehlchen
sicher brütend
S
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (extensives Grünland im Offenland)
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
U↓
Ja, Auftreten im Bereich
des geplanten Standortes der Retentionsmulde
und im Randgehölz
theoretisch denkbar,
mögl. Revierzentrum/Brutbereich aber
eher in
Gehölzbereichen weiter
südlich.
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
Ja, Auftreten als Gastvogel im Gehölzbestand
am Freibad und randlich
des geplanten Standortes der Retentionsmulde
denkbar, Brutstandort in
Höhlenbäumen in der
weiteren Umgebung des
Vorhabensbereiches
denkbar.
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (vegetationsreiche Kleingewässer).
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
Nein: keine geeigneten
Bruthabitate (Scheunen,
Höfe) und Nahrungsräume (offene Feldflur,
Ortsrand).
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Art
Vanellus vanellus
9.Anhang
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Kiebitz
sicher brütend
G
Nein: keine geeigneten
Lebensräume (offene
Feldflur).
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (besonnte
vegetationsarme Lebensräume mit Klein
gewässern).
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Stillgewässer in/an Waldgebieten).
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (Stillgewässer).
Zauneidechse
Art vorhanden
G
Nein: Keine geeigneten
Lebensräume (strukturreiche wärmebegünstigte
Lebensraumkomplexe
mit Versteckmöglichkeiten, Sonnplätzen, geeigneten Eiablagesubstraten).
Amphibien
Reptilien
Lacerta agilis
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