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Beschlussvorlage (Begründung BP 44 ST)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
650 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln Sportpark Stommeln, Freibad BEGRÜNDUNG Stand April 2013 Abteilung 610 Planung BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Planerfordernis Seite 4 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestehende Rechtsverhältnisse 5. Bestand 6. Inhalt des Planentwurfs 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Seite 4 Seite 5 Seite 5 Seite 5 Fläche für Gemeinbedarf Fläche für Garagen und Stellplätze Grünflächen, öffentlich, privat Fläche für die Hochwasserrückhaltung Erschließung, Verkehrsflächen, öffentlich, privat Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern Entwässerung, Niederschlagswasser 6.7 7. Seite 4 Seite Seite Seite Seite Seite 6 6 7 8 8 Seite 8 Seite 8 Umweltbelange Seite 8 8. Umweltbericht Seite 9 8.1 8.2 8.3 Einleitung Darstellung der Ziele und des Inhalts des Bebauungsplanes Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Seite 9 Seite 9 8.4 8.4.1 8.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme, bisherige Nutzung Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Seite 11 Seite 11 Seite 13 Stadt Pulheim 61 Planung Seite 10 Seite 2 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln 8.5 8.6 Stand April 2013 Seite 13 8.6.4 Wasser Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Alternative Konzepte und Nullvariante Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Maßnahmen der Überwachung 8.8 Zusammenfassung Seite 17 8.6.1 8.6.2 8.6.3 9. Kennzeichnungen, Hinweise, Nachrichtliche Übernahme 10. Kosten Stadt Pulheim Seite 14 Seite 14 Seite 16 Seite 17 Seite 17 Seite 17 Seite 17 61 Planung Seite 3 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 1. Planerfordernis Die Stadt Pulheim betreibt derzeit zwei öffentliche Bäder, das Hallenbad in Pulheim und das Freibad im Ortsteil Stommeln. Da sich für das Hallenbad ein erheblicher Sanierungsbedarf abzeichnete, hat die Stadt Pulheim 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co. KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die die Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat. Fazit dieser Studie ist die Empfehlung, anstelle einer - in Bezug auf die Kosten einem Neubau gleichenden - Generalsanierung des Hallenbades einen Neubau auf dem Gelände des Freibades Stommeln vorzunehmen. Hierzu fasste der Rat der Stadt Pulheim am 30.06.2009 den Beschluss. Der in Rede stehende Bereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant mit der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse, Untergeschoss überflutbar. Im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut. Die Errichtung eines Hallenbades in diesem Bereich ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 Stommeln planungsrechtlich nicht möglich. Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln mit der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und der konkreten städtebaulichen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Lage der Gebäude auf dem Grundstück sowie der Erweiterung der Stellplatzanlage ermöglichen die Realisierung eines Hallenbades. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln wird im Norden durch die Ingendorfer Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Ingendorfer Straße 28 bis 34, im Osten durch den Fliestedener Weg, im Süden durch die Zuwegung zum Freibad bis hin zur B 59 und im Westen durch die B 59 begrenzt. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln liegt in einer durch den Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim dargestellten Grünfläche mit den Planzeichen „Parkanlage, Badeplatz/Freibad“ und Verkehrsfläche/ Parkplatz“. Mit der zurzeit im Verfahren befindlichen Flächennutzungsplanänderung, Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln wird die Voraussetzung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln geschaffen. Die Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln hat die Darstellung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Badeplatz/ Freibad und Hallenbad zum Inhalt. Somit ist der Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Geplante Änderung des FNP 16.3 Stommeln: Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stadt Pulheim 61 Planung Seite 4 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 4. Bestehende Rechtsverhältnisse Im aktuellen Regionalplan liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln – ebenso wie ein größerer Teil der bestehenden Altsiedlung Stommeln - außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches. Gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde mit Schreiben vom 15.12.2009 auf dem Dienstwege bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, bestehen. Die Regionalplanungsbehörde hat bestätigt, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen. Im aktuellen Landschaftsplan Nr. 7, Rommerskirchener Lößplatte werden die Festsetzungen unter: 5.2-141 Ergänzung der Eschenreihe entlang der L 93. Die prägende Eschenreihe auf der Hangkante entlang der Landesstraße ist bis zum Ortseingang zu ergänzen. Vor Ausführung der Maßnahme hat eine Abstimmung mit RWE stattzufinden. und 5.2-63 Zweireihige Pflanzung von Ufergehölzen beidseitig des Stommelner Baches. Die Maßnahme dient zur Aufwertung der wichtigen Landschaftsstruktur und des Lebensraumes. Vor Ausführung der Maßnahme hat eine Abstimmung mit RWE stattzufinden. nicht berührt. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln als Grünfläche mit den Planzeichen „Parkanlage, Badeplatz/Freibad“ und Verkehrsfläche/ Parkplatz“. dargestellt. Die künftige Darstellung der Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln ist Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Badeplatz/ Freibad und Hallenbad. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln liegt in einem beplanten Bereich, dem Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplanes Nr. 22 Stommeln. Der Geltungsbereich liegt im Randbereich des festgesetzten Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln. 5. Bestand Derzeit ist in dem Geltungsbereich das seit 1973 bestehende Freibad Stommeln mit Liegewiese, den erforderlichen baulichen Anlagen wie Umkleide, Technik, Fahrradabstellplätzen, PKW-Stellplätzen, Busvorfahrt- und Stellflächen, Garagen, Carports sowie einem Kiosk vorhanden. Der Bereich liegt im seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln. 6. Inhalt des Planentwurfs Der jetzt vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes bezieht sich in seinen Festsetzungen auf das Ziel, das Freibad selbst nahezu unverändert zu erhalten und die durch den Rat der Stadt Pulheim beschlossene Planung für ein neues Hallenbadgebäude samt gemeinsamem Funktions- und Technikbereich, Umkleiden für das Freibad, einen Sportlertrakt und eine Sauna planungsrechtlich zu ermöglichen. Aufgrund des Standortes am Rande des Hochwasserrückhaltebeckens und im Randbereich erhaltungswürdiger Grünstrukturen beschränken sich die Flächen, auf denen künftig bauliche Anlagen zulässig werden, überwiegend auf tatsächlich in Anspruch zu nehmende Flächen. Eine in der Ausdehnung beschränkte Ausnahme stellt der Bereich nahe der bestehenden Rutsche dar, da im Bereich der Sauna am Ehesten eine Erweiterung – z.B. durch weitere Außensaunen – zu erwarten ist. Gleichzeitig handelt es sich um einen bereits mit baulichen Anlagen – wie der Rutsche – partiell genutzten Teilbereich des Badgeländes. Der Entwurf des neuen Hallenbades nutzt die an die ein Amphitheater erinnernde Hangsituation und schließt mit einem bogenförmigen Neubau das Areal zum Parkplatz hin ab. Diese Gebäudeplatzierung ermöglicht den Anschluss an die Technikstränge der bestehenden Freibadanlage und den baulichen Anschluss an die bestehende Badeplatte (dies bezeichnet die Ebene mit den Wasserbecken des Freibades) und reduziert möglichst die – auszugleichende - Inanspruchnahme von Flächen des Hochwasserrückhaltebeckens. Der östliche Teil des geplanten Stadt Pulheim 61 Planung Seite 5 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Gebäudes schneidet leicht in den bestehenden Hang ein und nutzt topographisch die Möglichkeit, eine gegenüber der Badeplatte um ein Geschoss höher liegende Sauna mit ebenerdiger Außensauna zu schaffen. Entwurf Hallenbad Pulheim-Stommeln – Büro Krieger Entsprechend den oben genannten Zielen werden Festsetzungen getroffen: 6.1 Fläche für Gemeinbedarf Für den bestehenden Bereich der Badeplatte, an die der Hallenbadneubau, nach Abbruch der Funktionsgebäude des Freibades, anschließt, ist „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Die Fläche orientiert sich an dem Bestand und dem vorliegenden Entwurf des Hallenbadgebäudes. Mit dieser Festsetzung ist der Bestand gesichert und die planungsrechtliche Vorgabe für ein ganz konkretes Vorhaben, die Errichtung eines Hallenbades, geschaffen. Die Nutzung der Gemeinbedarfsfläche wird durch die Zweckbestimmung „Freibad, Hallenbad“ konkretisiert. Die Festsetzung ermöglicht in dem von ihr definierten Bereich die Errichtung baulicher Anlagen, soweit diese dem definierten Gebietszweck dienen. Dementsprechend wurde die Ausdehnung dieser Festsetzung auf den Bereich beschränkt, der entweder bereits mit zu erhaltenden baulichen Anlagen bedeckt ist (wie der Badeplatte) oder für den eine Bebauung geplant ist (Hallenbad) bzw. für den eine Flexibilität für die Zukunft erhalten werden soll (mögl. Erweiterungsfläche für Außensauna). 6.2 Fläche für Garagen und Stellplätze Eine Fläche für Garagen und Stellplätze wurden in unmittelbarer Zuordnung zum Eingangsbereich des Hallenbadneubaues festgesetzt. Die Fläche wurde aus der Projektplanung übernommen und steht im Zusammenhang mit dem geplanten Betriebsablauf. (Die Besucherstellplätze befinden sich innerhalb der bestehenden Parkplatzanlage) Die festgesetzte Stellplatzfläche für Wohnmobile begründet sich durch die Möglichkeit Versorgungseinrichtungen wie z.B. einen Wasser- und Elektroanschluss am Hallenbad anzubieten. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 6 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 6.3 Grünfläche, öffentlich, privat Die Festsetzung der Grünflächen orientiert sich an der Projektplanung des Hallenbades. Sie sind in private Grünflächen, die dem Betriebsgrundstück zugehörig sind und in öffentliche Grünflächen, die der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, unterteilt. Grünfläche 1 liegt im westlichen Bereich des Freibadgeländes, der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Zeltplatz / Grillplatz“ festsetzt. Dieser Bereich wird künftig als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Fläche für den Ausgleich der Hochwasserrückhaltung, den Artenschutz und den Ausgleich für den Eingriff des Hallenbadneubaues als öffentliche Bereitstellungsfläche festgesetzt. Gleichzeitig dient die Fläche der Muldenversickerung des Niederschlagswassers des Baugrundstückes für das Hallenbad. Im nachstehenden Ausschnitt aus einem Plan des Erftverbandes, mit der Darstellung des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Stommeln, ist die Lage der Auftragsfläche (rot) und die Lage der möglichen Abtragsfläche, im Bereich der festgesetzten Grünfläche 1 markiert (Gesamtdarstellung des HRB: siehe Umweltbericht). Der Bereich ist mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Rhein-Erftkreises vorab abgestimmt worden, das Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) für die Abtragsfläche wird parallel eingeleitet. Grünfläche 2 ist mit der Zweckbestimmung Liegewiese als private Grünfläche festgesetzt und umfasst die zum Betriebsgrundstück gehörenden und der Gemeinbedarfsfläche zugeordneten Freiflächen. Sie grenzt an die Badeplatte an, Freibadtypische Nutzungen und untergeordnete bauliche Anlagen (Rutschbahn, Schaukel, Spielgeräte), sind entsprechend der bestehenden Nutzung zulässig. Grünfläche 3 liegt nördlich der öffentlichen Stellplatzanlage und ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist das Angebot von bis zu 5 Standplätzen für Wohnmobile festgesetzt. Begründet ist dies durch die Möglichkeit, am Hallenbad Versorgungseinrichtungen wie z.B. einen Wasser- und Elektroanschluss anzubieten. Das Bad bietet ferner die Möglichkeit zur Nutzung der sanitären Anlagen (Duschen); der nahe Bahnhof schafft einen guten ÖPNV-Anschluss nach Köln und in die Region. Wohnmobilstandplätze sind nicht grundsätzlich zu versiegeln, sondern können auch - sofern die Tragfähigkeit des Bodens hergestellt wird - ohne Pflasterung hergestellt werden. Im Sinne einer Worst-case-Betrachtung wird jedoch eine max. Versiegelung von 50 m² (Quelle: empfohlene Mindestgröße für Wohnmobilstellplätze nach der Planungshilfe des Deutschen Tourismusverbandes e.V.) angenommen. Dieser Wert wird in die EingriffsAusgleichs-Bilanzierung aufgenommen, sodass der ökologische Ausgleich auf jeden Fall gewährleistet ist. Grünfläche 4 liegt westlich des Fliestedener Weges und bleibt öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage als Abschirmung zur öffentlichen Stellplatzfläche. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 7 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Grünfläche 5 liegt im Eingangsbereich des Hallenbadneubaues und ist als zum Betriebsgelände des Bades zugehörige private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage als landschaftsgärtnerische Eingrünung der privaten Zuwegung festgesetzt. Diese Fläche kann entsprechend der Größe mit Rasen, Sträuchern oder auch kleinen Bäumen bepflanzt werden. 6.4 Fläche für die Hochwasserrückhaltung Das Plangebiet liegt im Hochwasserrückhaltebecken Stommeln. Dieses bietet bei Starkregenfällen im Einzugsbereich des Stommelner Baches einen Rückhalteraum zur Vermeidung von Hochwasser innerhalb der Ortslage. Eingriffe in das Rückhaltevolumen des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens müssen funktional und ortsnah ausgeglichen werden. Der beabsichtigte Ausgleich soll in der Grünfläche 1, die im westlichen Bereich des Freibadgeländes liegt, nach der Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz erfolgen. Hierzu wurde die öffentliche Grünfläche 1 zusätzlich mit der Zweckbestimmung Fläche für den Ausgleich der Hochwasserrückhaltung festgesetzt. Der Bereich ist mit der UWB vorab abgestimmt worden, das Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) für die Abtragsfläche wird parallel eingeleitet. 6.5 Erschließung, Verkehrsflächen, öffentlich, privat Die Erschließung erfolgt über den Fliestedener Weg und somit überwiegend über bestehende Verkehrsflächen (einschließlich der Stellplatzanlage, die gleichzeitig für das Badgelände wie auch den angrenzenden Sportbereich dient). Im Bereich des Badvorfeldes sind Anpassungen geplant, die vom baulichen Bestand sowie der im rechtskräftigen Bebauungsplan 22 festgesetzten Verkehrsfläche abweichen. Auf Grund der vorliegenden Projektplanung wird der Bereich der Verkehrsflächen überwiegend als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, soweit die Erschließung nicht unmittelbar dem Betriebsgrundstück des Bades zuzuordnen ist und somit als private Verkehrsflächen festgesetzt wird. Eine Gliederung in Teilbereiche mit definierter Zweckbestimmung wie (allgemeine) Straßenverkehrsfläche, Parkfläche, Fußgängerbereich und Fahrradabstellfläche bildet die beabsichtigte Nutzung ab und stellt sicher, dass diese mit der – auf eben dieser Planung basierenden - Schallschutzprognose übereinstimmt. 6.6 Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aus der Planung des Bebauungsplanes Nr. 22 sind plangemäß bepflanzt worden. Auch der nicht im Bebauungsplan zur Bepflanzung festgesetzte Bereich entlang der Ingendorfer Straße wurde bepflanzt, so dass im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln für diesen Bereich der Erhalt, mit der Maßgabe einer Neubepflanzung entsprechend der Pflanzliste in den Textlichen Festsetzungen, bei abgehenden Gehölzen, festgesetzt ist. 6.7 Entwässerung, Niederschlagswasser Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes erfolgt im Mischsystem. Das Schmutzwasser muss an das öffentliche Mischwassernetz angeschlossen werden. Aus hydraulischen Gründen darf das Kanalnetz jedoch nicht mit zusätzlichen Niederschlagswassermengen aus geplanten befestigten Erweiterungsflächen des Schwimmbades beaufschlagt werden. Das Niederschlagswasser der befestigten Erweiterungsflächen bzw. das gesamte auf befestigte Flächen anfallende Niederschlagswasser ist zur Versickerung zu bringen. Das Niederschlagswasser wird in der Mulde der Grünfläche 1, im westlichen Bereich des Freibadgeländes, zur Versickerung gebracht. Dieser Bereich ist auch als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Fläche für den Ausgleich der Hochwasserrückhaltung, den Artenschutz und den Ausgleich für den Eingriff des Hallenbadneubaues festgesetzt. Das Gelände wird in diesem Bereich entsprechend der beabsichtigten Nutzungen tiefer gelegt. 7. Umweltbelange Derzeit liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine den üblichen und im Blick auf die beabsichtigte Zielsetzung vertretbaren Rahmen überschreitende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes für ein derartiges Vorhaben auf dem derzeit als Liegewiese genutzten Bereich hindeuten. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 8 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Aufgrund der angrenzenden bestehenden Wohnbebauung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, das Bestandteil des Umweltberichtes ist und mit ausgelegt wird. Eine faunistische Untersuchung zur Behandlung der Artenschutzthematik wurde ebenfalls erstellt. Die Artenschutzprüfung (ASP) ist Bestandteil des Umweltberichtes und wird ebenfalls mit ausgelegt. Die geringfügige Inanspruchnahme des Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln wird ausgeglichen, das erforderliche Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) wird parallel eingeleitet. 8. Umweltbericht Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. 8.1 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen. 8.2 Darstellung der Ziele und des Inhalts des Bebauungsplanes Die Stadt Pulheim betreibt derzeit zwei öffentliche Bäder, das Hallenbad in Pulheim und das Freibad im Ortsteil Stommeln. Da sich für das Hallenbad ein erheblicher Sanierungsbedarf abzeichnete, hat die Stadt Pulheim 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co. KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die die Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat. Fazit dieser Studie ist die Empfehlung, anstelle einer - in Bezug auf die Kosten einem Neubau gleichenden - Generalsanierung des Hallenbades einen Neubau auf dem Gelände des Freibades Stommeln vorzunehmen. Hierzu fasste der Rat der Stadt Pulheim am 30.06.2009 den Beschluss. Der in Rede stehende Bereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant mit der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse, Untergeschoss überflutbar. Im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut. Die Errichtung eines Hallenbades in diesem Bereich ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 Stommeln planungsrechtlich nicht möglich. Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln mit der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und der konkreten städtebaulichen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Lage der Gebäude auf dem Grundstück sowie der Erweiterung der Stellplatzanlage schafft die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung eines Hallenbades. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 9 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln 8.3 Stand April 2013 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7.), Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6, Nr. 7b und § 1a Abs. 4 und die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als: Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen; Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte; Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, sowie der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 10 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Sonstige Schutzgüter Bodendenkmäler Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch die LVRBodendenkmalpflege im Rheinland. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 8.4.1 Bestandsaufnahme, bisherige Nutzung Der Freibadbereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant, mit der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Untergeschoss überflutbar. Das Freibad ist vorhanden und im durch den Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln festgesetzten eingeschossigen Bereich liegen die baulichen Anlagen für das Freibad, nördlich davon befinden sich die Badeplatte mit den Wasserbecken, umgeben von den großzügig angelegten Liegewiesen, welche an die Gärten der vorhandenen Wohnbebauung Ingendorfer Str. und Fliestedener Weg grenzen Die Liegewiesen nehmen untergeordnete bauliche Anlagen wie Wasserrutsche und Spielfelder auf. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut. Die Stellplätze liegen an bzw. innerhalb Stadt Pulheim 61 Planung Seite 11 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 der als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten Erschließungsanlage, die vom Fliestedener Weg abzweigt. Im südlichen Bereich befinden sich weitere Sportanlagen. Im nördlichen Bereich verläuft die Ingendorfer Straße, von der 4 Wohngebäude erschlossen werden und deren Gärten an das Freibadgelände / Liegewiese grenzen. Im westlichen Bereich liegt der Fliestedener Weg, der 11 Wohngebäude erschließt, von denen 4 Gärten an einen Garten der Ingendorfer Straße grenzen. Westlich schließt an die Liegewiese ein entsprechend festgesetzter Zelt- und Grillplatz an, der unabhängig vom Freibadgelände über die Zufahrtsstraße erschlossen und von umfangreichen Baum- und Strauchstrukturen umgeben ist. Auszug aus dem Liegenschaftskataster Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln Stadt Pulheim 61 Planung Seite 12 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Bei dem Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln handelt es sich um eine Bestandssicherung des Freibades und dessen Ergänzung um ein Hallenbad. Die weitere bauliche Entwicklung ist zwischen dem bestehenden Parkplatz und den derzeitigen baulichen Anlagen des Freibades vorgesehen (nur die Funktionsgebäude des Freibades werden für die neue Planung weichen). Mit der Durchführung der Planung wird die Versiegelung durch den Baukörper des Hallenbades gegenüber dem heutigen Zustand vergrößert und ein Teil der bisherigen Außenanlagen in Anspruch genommen. Die Ergänzung um das Hallenbad mit Saunabetrieb wird zu einer Zunahme des Besucherverkehres führen und somit möglicherweise auch zu einer zusätzlichen Belastung für die umliegende Wohnnutzung. Hierzu siehe schalltechnisches Prognosegutachten in Anlage. Die Planung greift baulich geringfügig in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken ein, was einen Kubaturausgleich im westlichen Teilbereich des Freibades, der ehemalige Grill- und Zeltwiese, zur Folge hat. Hierzu wird das Areal um ca. 0,6-0,7 m abgesenkt mit dem Erfordernis eines Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 68 WHG, das bereits beantragt wurde. Sinnvolle Alternativen im näheren Gelände konnten hierfür nicht gefunden werden. Mit der Realisierung der Planung ist ein Eingriff in die Vegetation verbunden. Der hierdurch entstehende Kompensationsbedarf ist außerhalb des Plangebietes, im GOP ausgleichbar. (Der Ausgleich erfolgt auf den Flächen GOP I.2 „Dansweiler“ mit 15.900 Punkten und GOP I.16 „Stommeln“ mit 396 Punkten.) Hierzu siehe Landschaftspflegerischen Begleitplan in Anlage. Der Eingriff in die Vegetation führt im Bereich der hinzutretenden baulichen Anlagen zu einem Verlust an Angeboten für die Tierwelt. Hierzu siehe die Artenschutzprüfung in Anlage. 8.4.3 Standortalternativen Zu Standortalternativen wird im Umweltbericht zur Änderung 16.3 des FNP Näheres ausgeführt. Zusammengefasst ist eine Synergieeffekte versprechende Zusammenführung der Bäderstandorte wirtschaftlich sinnvoll nur dort möglich, wo sich das Freibad bereits befindet. Auf der Ebene des Bebauungsplanes handelt es sich bei der Frage nach Standortalternativen um Alternativen zur Lage der geplanten Gebäude. Hier führt die bestehende Badeplatte des Freibades, die bestehenden Anknüpfungspunkte für die Technikbereiche und insbesondere die Topographie zum Ausschluss geeigneter Alternativen. 8.5 Wasser Das Plangebiet liegt im Hochwasserrückhaltebecken Stommeln. Dieses bietet bei Starkregenfällen im Einzugsbereich des Stommelner Baches einen Rückhalteraum zur Vermeidung von Hochwasser innerhalb der Ortslage. Eingriffe in das Rückhaltevolumen des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens müssen funktional und ortsnah ausgeglichen werden. Der beabsichtigte Ausgleich soll in der Grünfläche 1, die im westlichen Bereich des Freibadgeländes liegt, nach der Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz erfolgen. Deren Verfahren wird parallel eingeleitet. Die Festsetzung der Grünfläche erfolgt entsprechend u.a. mit der besonderen Zweckbestimmung „Ausgleich der Hochwasserückhaltung“. Ein mit Signatur „Muldenversickerung“ festgesetzter Teilbereich – der zum Volumenausgleich abgesenkt werden wird - dieser Fläche nimmt die Versickerung des Niederschlagswassers der Gemeinbedarfsfläche auf. Im nachstehenden Plan des Erftverbandes mit der Gesamtdarstellung des Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln ist die Lage der Auftragsfläche (rot) und die Lage der Abtragsfläche (blau) markiert. Beide Flächen befinden sich im nördlichen mittleren Bereich des HRB in Randlage. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 13 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Gesamtdarstellung Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln - Quelle: Erftverband 8.6 Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Ausgleichbilanzierung: Folgende Maßnahmen können zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen: Anlage und Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen im Bereich der Freibereiche, der Hecken und Strauchbepflanzung als Abgrenzung zur Ingendorfer Straße, der Wohnbebauung und im Bereich der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Abtragsflächenbereich“ für den Ausgleich der Flächeninanspruchnahme des Hallenbadneubaues als Bereitstellungsfläche. Die Artenschutzprüfung (in Anlage beigefügt) kommt unter Punkt 7. „Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Neubau Hallenbad Pulheim- Stommeln“ zu folgender Aussage: In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) nach § 44 BNatSchG wird dargestellt, welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau eines Hallenbades in PulheimStommeln und die hierfür notwendige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 auftreten könnten. Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten durch das Vorhaben erfolgt mittels einer Potenzialeinschätzung, auf Grundlage der Messtischblatt-bezogenen Aufstellung planungsrelevanter Tierarten des LANUV (2013b) und der im Rahmen einer Ortsbegehung erfassten Lebensraumsituation im Vorhabensbereich und dessen Umgebung. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 14 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Für die potenziell vorkommenden prüfrelevanten Arten, d.h. die wildlebenden Vogelarten und Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, erfolgt eine Darstellung und Bewertung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind Maßnahmen zur Vermeidung eines Tötungsrisikos für Individuen und Entwicklungsstadien aller wildlebender Vogelarten zwingend erforderlich (z.B. Durchführung von Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen sowie von Gebäuderückbaumaßnahmen außerhalb der Brutzeit). Vorsorglich wird weiterhin auf ein eventuelles Tötungsrisiko durch Anflug an Glasscheiben am HallenbadNeubau hingewiesen. Dieses Risiko ist durch gestalterische Maßnahmen zu reduzieren. Für potenziell vorkommende planungsrelevante Vogelarten, die lediglich als Gastvögel auftreten könnten, sind artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen, da vorhabensbedingte Lebensraumverluste und Störungen allenfalls geringe Anteile der möglichen Teillebensräume bzw. Nahrungsräume betreffen und nicht zur Gefährdung von Individuen, zu erheblichen Störungen oder Zerstörungen bzw. Funktionsverlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten führen. Für die planungsrelevanten Arten Nachtigall und Pirol, die theoretisch als Brutvögel in Gehölzen randlich der geplanten Retentionsmulde vorkommen könnten, treten ebenfalls keine Verbotstatbestände ein, da mögliche Brutgehölze erhalten bleiben und verstärkte Störwirkungen allenfalls befristet in der Bauphase auftreten. Bei der planungsrelevanten Art Waldohreule ist die Zerstörung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte nicht ausgeschlossen, da sich im Eingriffsbereich ein Koniferenbestand befindet, der eine theoretische Eignung als Brut- und Ruheplatz aufweist. Baumgruppen mit vergleichbarer Eignung stehen aber in der Umgebung in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass Ausweichmöglichkeiten bestehen und die ökologische Funktion erhalten bleibt. Der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 5 ist nicht erfüllt. Im Bereich des geplanten Hallenbad-Standortes befindet sich der Gebäudekomplex des Freibades, der Spalten mit einer möglichen Quartierfunktion für gebäudebewohnende Fledermäuse aufweist. Im voraussichtlichen Eingriffsbereich befindet sich weiterhin zumindest ein einzelner Höhlenbaum, der ebenfalls von Fledermäusen als Quartier genutzt werden könnte. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die potenziell vorkommenden Fledermausarten (Wasserfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr) kann durch vorgezogene Kontrollen der Quartiermöglichkeiten auf Besatz sowie weitergehende Schutzmaßnahmen zur Tötungsvermeidung sowie vorgezogene Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes (Installation künstlicher Quartiere) vermieden werden. Die Artenschutzprüfung kommt somit zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommenden Vogelarten und Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (Fledermausarten) bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und (ggf.) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht somit als zulässig zu bewerten ist. Der Hinweis auf ein eventuelles Tötungsrisiko durch Anflug an Glasscheiben am Hallenbad-Neubau mit dem Vorschlag dieses Risiko durch gestalterische Maßnahmen zu reduzieren ist in der Projektplanung entsprechend berücksichtigt. Das Gebäude ist so positioniert, dass seine Glasflächen zur bestehenden Badeplatte angeordnet sind. Der unmittelbare Bereich um die Glasfront somit frei von Bäumen und Sträuchern ist, die Unterschlupf oder Brutplätze bieten könnten und im Sommer der Badebetrieb des Freibades Anflüge stört. Soweit ergänzende Maßnahmen sinnvoll sind, können diese im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die potenziell vorkommenden Fledermausarten (Wasserfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr) wird durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsverfahren (vorgezogene Kontrollen der Quartiermöglichkeiten auf Besatz) verhindert. Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (Eingriffsregelung) ist als CEF-Maßnahme in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan im Bereich der Grünfläche 1 die Installation von 5 künstlichen Quartieren (bevorzugt Rundkästen) im Baumbestand und die Installation von 5 künstlichen Quartieren (Flachkästen) im Baumbestand oder Gebäudebestand in der Umgebung des Vorhabensbereiches, als Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) aufgenommen. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 15 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 Ausgleichsbilanzierung Die Ausarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (in Anlage beigefügt) kommt zu folgendem Ergebnis: Die Eingriffsbilanzierung erfolgt nach dem Berechnungsmodell des Landes Nordrhein-Westfalen „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008). Die Ermittlung des Bestandswerts ergibt einen Wert von 28.980 Biotoppunkten. Für den Zustand nach Realisierung des Vorhabens errechnet sich der Planwert auf 12.684 Biotoppunkte. Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wurde mit einem Wertpunktdefizit von 16.296 Biotoppunkten bewertet. Geeignete Kompensationsmaßnahmen werden im städtischen Grünordnungsplan nachgewiesen. Der Ausgleich erfolgt auf den Flächen GOP I.2 „Dansweiler“ mit 15.900 Punkten und GOP I.16 „Stommeln“ mit 396 Punkten. Boden: Fachgerechte Behandlung des Oberbodens. Ortsbild: Einbindung der Neubebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen. Die vorliegende und der Planung zugrunde liegende Planung des Büros Krieger geht explizit auf die vorhandene und besondere topographische Situation ein, sodass dieser Belang vollumfänglich berücksichtigt ist. Mensch: Abschirmung der Freibereiche durch die Standortfestlegung in einer ausreichenden Entfernung von der Lärmquelle. Das schalltechnische Prognosegutachten führt in der Zusammenfassung Folgendes aus: Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen untersucht, welche im Zusammenhang mit der Parkplatznutzung im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln entstehen. Die Ergebnisse der durchgeführten Prognoseberechnungen zeigen, dass sowohl die Beurteilungspegel als auch die Maximalpegel die Immissionsrichtwerte bzw. zulässigen Maximalpegel gemäß TA Lärm einhalten und der Betrieb des Hallenbades/Sauna inklusive Parkplatznutzung tags/nachts im Einklang mit den Schallimmissionsschutzvorschriften erfolgt. Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird soweit erforderlich durch textliche und zeichnerische Regelungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt. 8.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante Im Hinblick auf die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Plans sind für den PrognoseNullfall keine grundsätzlichen Änderungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten. Im Vergleich zur Planung entfielen die zusätzliche Versiegelung durch die größeren Baukörper, die Eingriffe in die Vegetation in den entsprechenden Bereichen sowie der Eingriff in das Hochwasserrückhaltebecken samt Ausgleichsmulde im Westen des Grundstückes. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Bei der vorliegenden Planung erfolgte im Vorfeld der Standortfestlegung eine intensive Prüfung (Machbarkeitsstudie) zu Alternativstandorten. Auf die generelle Alternativenprüfung wurde bereits im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes 16.3 Pulheim näher eingegangen. Die Ergänzung des bestehenden Freibades um ein Hallenbad ist nur an diesem Standort möglich. Bezüglich des Standortes des geplanten Gebäudes bestehen ebenfalls keine sinnvollen Alternativen. Eine Anbindung an die bestehende Badeplatte des Freibades resultiert u.a. aus der gemeinsamen Techniknutzung. Der Neubau ist so positioniert, dass er bestehende Anschlusspunkte nutzt. Das Badepersonal ist außerdem in der Lage, beide Beckenbereiche von einem Punkt aus zu beaufsichtigen. Der Baukörper – und die resultierende geschaffene Gemeinbedarfsfläche – ist so dicht an die Badeplatte heran geführt, dass das Hochwasserrückhaltebecken möglichst wenig betroffen wird. Eine Positionierung im Norden der Badeplatte hätte massiv in den Hang eingeschnitten und die Liegeterrassen zerstört. Eine Positionierung im Westen der Badeplatte hätte zu einer Verschattung derselben in den späten Nachmittags- und Abendstunden geführt und die Liegewiese von ihr abgeschnitten. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 16 von 17 BEGRÜNDUNG Bebauungsplanentwurf Nr. 44 Stommeln Stand April 2013 8.6.3 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Es liegt ein schalltechnische Prognosegutachten vor, welches die konkrete Planung für die Ergänzung des bestehenden Freibades um ein Hallenbad zur Grundlage hat. Der Artenschutz ist sowohl im Hinblick auf den Be bauungsplan wie auch die vorliegende Vorentwurfsplanung für diese Maßnahme geprüft worden. Die Eingriffsbewertung berücksichtigt qualifiziert das bereits bestehende Planrecht sowie die den neu hinzutretenden Eingriff. Der Eingriff in die Rückhaltekapazität des Hochwasserrückhaltebecken ist im Bebauungsplan ebenso wie im Umweltbericht berücksichtigt. Grundlage ist eine eine Berechnung durch das Büro Schröder, für ein parallel durchzuführendes Genehmigungsverfahren nach Wasserhaushaltsgesetz. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 8.6.4 Maßnahmen der Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 8.8 Zusammenfassung Die Stadt Pulheim plant die Erweiterung des Freibadstandortes Stommeln um ein Hallenbad zur Pulheimer Bäderlandschaft. Der Neubau tritt an die Stelle der abzubrechenden Funktionsgebäude des Freibades, die Badeplatte mit Becken und Sprungturm bleibt dabei erhalten. Es kommt dabei zu Eingriffen in die östlichen Baum- und Strauchstrukturen sowie zu einem geringfügigen Eingriff in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken. Es entstehen Ausgleichserfordernisse für den Ersatz von Stauvolumen, mit der Lösung der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Abtragsflächenbereich“ als Bereitstellungsfläche für den Hochwasserschutz (Mulde im Westen des Grundstückes). Ersatzpflanzungen für die Eingriffsfläche des Hallenbadneubaues und Ersatzmaßnahmen für den Artenschutz. 9. Kennzeichnungen, Hinweise, Nachrichtliche Übernahme Hinweise bezüglich der Wasserschutzzone zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von Kampfmitteln sind auf dem Plan vermerkt. Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (Eingriffsregelung) ist, wie in der Artenschutzprüfung vorgeschlagen, eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen. 10. Kosten Die Planung ist Grundlage für die Errichtung eines Hallenbades. Kosten durch die Planung des BP 44 entstehen nicht, die Flächen des bisherigen Freibades sind vollständig im Besitz der Stadt Pulheim; das Ausgleichserfordernis kann über bestehende GOP-Flächen erfolgen. Pulheim, den 11.04..2013 Planungsamt Stadt Pulheim 61 Planung Seite 17 von 17