Daten
Kommune
Pulheim
Größe
189 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
175/2013
Erstellt am:
23.04.2013
Aktenzeichen:
IV/601.05.21.6
3
Verfasser/in:
Frau Kroggel-Baur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
26.06.2013
Rat
X
09.07.2013
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kammstraße“ in
Stommeln
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
ja
nein
Vorlage Nr.: 175/2013 . Seite 2 / 3
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kammstraße“ zu beschließen.
Erläuterungen
Die Erschließungsanlage Kammstraße wurde 1973 von der früheren Gemeinde Stommeln endgültig ausgebaut. Zu
diesem Zeitpunkt war jedoch der Grunderwerb (Ankauf der ausgebauten Verkehrsflächen von den Anliegern) noch nicht
abgeschlossen.
Der Rat der Gemeinde Stommeln hat daher am 18.12.1973 beschlossen, dass die Teil-Erschließungsbeiträge für die
insoweit noch nicht endgültig hergestellte Gemeindestraße „Kammstraße“ im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtungen Freilegung, die Herstellung der Fahrbahn und der Grünfläche, die Befestigung des Bürgersteiges, die Installation der Beleuchtungsanlage und die Herstellung der Straßenentwässerungsanlage erhoben werden. Die Grunderwerbskosten wurden hierdurch abgespalten und sollten nach Abschluss Gegenstand einer eigenen Teil-Erschließungsbeitragserhebung sein.
Die technische Fertigstellung der Kammstraße erfolgte 1973. Zu diesem Zeitpunkt galt die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Stommeln vom 17.11.1970. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b sollten Erschließungsanlagen u. a. erst
dann hergestellt sein, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage verfügen. Abweichend hiervon wurde die Kammstraße längs der nordwestlichen Straßenseite jedoch nur mit einem Schrammbord hergestellt, so dass der für die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche Ausbauzustand bis heute nicht erreicht ist.
Beitragspflichten können nach der o. g. Satzung der Gemeinde Stommeln und den jeweiligen Nachfolgesatzungen jedoch erst entstehen, wenn eine abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung
beschlossen worden ist.
Die Satzung ist insoweit erforderlich, um die Teil-Erschließungsbeiträge für die Teileinrichtung Grunderwerb erheben zu
können.
Die Widmung als eine weitere Abrechnungsvoraussetzung ist bereits durch die Gemeinde Stommeln 1973 erfolgt.
Vorlage Nr.: 175/2013 . Seite 3 / 3
A n l a g e zur Vorlage
Abweichungssatzung
vom
gemäß § 132 Nr. IV Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in der zur
Zeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Kammstraße“ in Stommeln
Aufgrund des § 132 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f
sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 474) hat der Rat in seiner Sitzung vom
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Kammstraße“ wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung mit nur einem Gehweg für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden
in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Die
durch diese Einzelsatzung nicht erfassten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 1.
Juli 1987 in Kraft.