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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Einzelfallsatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Wieselweg“ in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
130 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
15.04.13, 19:08
Aktualisiert
15.04.13, 19:08
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Einzelfallsatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Wieselweg“ in Pulheim) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Einzelfallsatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Wieselweg“ in Pulheim)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 86/2013 Erstellt am: 07.03.2013 Aktenzeichen: IV/601.03.21.64 Verfasser/in: Frau Schriefer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 23.04.2013 Rat X 07.05.2013 Betreff Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Einzelfallsatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Wieselweg“ in Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 86/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgendes Beschlussentwurfs: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Wieselweg“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Die Stadt Pulheim hat im Bereich der nachfolgend genannten Wohnwege im Jahr 2010 die Straßenbeleuchtungseinrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert. Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 302, Wieselweg 2 – 12 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2705 (teilweise), Wieselweg 30 – 36 Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um Maßnahmen, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über die Anteile der Beitragspflichtigen. Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs. Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung). Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt. Bei den o.g. Stichwegen handelt es sich um überwiegend fußläufig genutzte Wege, die ausschließlich der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dienen. Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 7 um “Sonstige Fußgängerstraßen“ („Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist“). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen allgemein gültigen Anteilssatz für Beleuchtungsmaßnahmen. In beitragsrechtlicher Hinsicht besteht angesichts des gesteigerten Anliegervorteils kein Anlass, hinter dem Anteilssatz von 70 v.H. zurück zu bleiben. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde in 2010 beendet. Eine Anordnung der Rückwirkung ist nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte erforderlich. Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Stichwegen erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Einzelfallsatzung.