Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
15.04.13, 19:08
Aktualisiert
15.04.13, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
Einzelfallsatzung
vom
gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung
mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt
Pulheim vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. März 2011 für bestimmte
Wohnwege im Bereich der Anlage „Wieselweg“ in Pulheim
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.
NRW. S. 474) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) in
Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005
hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Einzelfallsatzung beschlossen:
Im Bereich der Stichwege mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 12,
Flurstück 302, Wieselweg 2 – 12
Flurstück 2705 (teilweise), Wieselweg 30 - 36
wurde die Straßenbeleuchtungseinsrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert.
Nach Maßgabe des § 8 Kommunalabgabengesetz und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die
Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen
heranzuziehen.
I
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim
vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. März 2011 wird auf 70 v.H. festgesetzt.
II
Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.