Daten
Kommune
Kerpen
Größe
914 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
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Anlage 2
Auszüge aus der Planbegründung zur 24. Regionalplanänderung – Neudarstellung eines
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene Nutzungen (GIB m.Z.)
Autohof, Stadt Elsdorf (Verfasser: BR Köln)
1. Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung (Planerfordernis)
1.1 Anlass der Planänderung
Die Stadt Elsdorf regt mit Schreiben vom 08.07.2013 an, den Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Köln zu ändern. Mit der Regionalplanänderung sollen die Voraussetzungen für die
bauleitplanerische Umsetzung zur Errichtung eines Autohofes an der A 4 im Bereich der Abfahrt
Elsdorf geschaffen werden.
Aufgrund seiner geografischen Lage und der starken Wirtschaftskraft weist das Rheinland
vielfältige auch internationale Verflechtungen auf. Der Regierungsbezirk Köln befindet sich in
einer exponierten Lage der Nord-Süd- und Ost-West-Magistralen der transeuropäischen Netze.
Die Planungsregion wird von einer starken Zunahme der Güterverkehrsströme betroffen werden,
da u.a. die Häfen Rotterdam, Antwerpen, Zeebrügge und Amsterdam ihre Güterverkehre und
logistischen Tätigkeiten ins Hinterland verlagern.
1.2 Gegenstand der Regionalplanänderung
Der gültige Regionalplan weist die für den Autohof vorgesehene Fläche von ca. 12 ha als
Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) aus. Die Fläche grenzt im Osten an einen
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Kerpen. Die
regionalplanerischen Ziele zur Sicherung des Freiraums stehen somit der geplanten Nutzung
entgegen. Aufgrund der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens ist eine Regionalplanänderung
erforderlich. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Elsdorf aus dem Jahr 2004 stellt für den
Bereich Fläche für die Landwirtschaft dar. Eine Einbeziehung der südlichen Teilfläche zwischen
der K 16 und der B 477n auf dem Gebiet der Stadt Kerpen wäre regionalplanerisch sinnvoll.
Entsprechende Anmerkungen sind im Rahmen des Scopings von einigen Beteiligten
vorgebracht
worden. Die Regionalplanungsbehörde hatte zu Beginn des Verfahrens angeregt, die Fläche
interkommunal durch die Städte Elsdorf und Kerpen zu entwickeln. Dieser Anregung wurde
seitens der Stadt Kerpen nicht gefolgt.
Die Planänderung liegt im Bereich einer neuen 380-kV-Hochspannungsleitung, die einen im
Zuge des Tagebaufortschritts entfallenden Leitungsabschnitt ersetzt. Bei der Trassenplanung
wurde der mögliche Bau eines Autohofs bereits berücksichtigt. Ob weitere Auswirkungen zu
berücksichtigen sind, ist in den folgenden Bauleitplanverfahren zu prüfen.
Das Nutzungskonzept enthält einen Autohof mit 120 Stellplätzen für Lastkraftwagen (LKW),
sowie 150 Stellplätzen für Personenkraftwagen (PKW), eine Tankstelle, ein Fast FoodRestaurant, eine Kompaktanlage bestehend aus Gastronomie, Backshop, Imbiss, Shop (130 m²
Verkaufsfläche), Sanitäreinrichtungen, ein Hotel mit 40 bis 60 Betten, eine LKW-Reparatur- und
Servicewerkstatt sowie einen Pylon mit ca. 40 m Höhe.
Im aktuellen Nutzungskonzept sind die Gebäude als Sicht- und Schallschutzbarriere im
nördlichen Bereich der Fläche angeordnet. Die Parkplätze sind zur Autobahn hin ausgerichtet.
Standortalternativenprüfung
Im Rahmen der Projektentwicklung ist im Auftrag der Stadt Elsdorf vom Ingenieurbüro Johannes
Klee, Fachbüro für Stadtplanung und kommunales Verkehrswesen, eine Untersuchung von
alternativen Standorten unter regionalplanerischen Aspekten durchgeführt worden. Die Stadt
Elsdorf hatte die Anrainerkommunen an der A 4 um Nennung möglicher Alternativstandorte
gebeten.
Die Gemeinde Niederzier hatte eine Fläche im Gewerbegebiet Rurbenden eingebracht. Die
Stadt Kerpen schlug nach einer Fristverlängerung zunächst den Standort Erfttalstraße vor, der in
fast identischer Lage bereits von dem Planungsbüro in die Alternativenprüfung aufgenommen
worden war. Diesen Vorschlag zog die Stadt mit Schreiben vom 06.10.2015 zurück. Er wurde
trotzdem mit in die Alternativenprüfung eingezogen.
Die Standortalternativen wurden auf Basis verschiedener Kriterien zu Lage, Planungsrecht,
verkehrlicher Anbindung usw. verglichen. Dabei handelt es sich auf Ebene der Regionalplanung
um eine grobe Ersteinschätzung der Eignung möglicher Standorte. Im Ergebnis waren die
Kriterien `Nähe zur Autobahn´, `Verkehrliche Anbindung´, `Regionalplanungsrecht´ und `Nähe
zu empfindlichen Nutzungen´ ausschlaggebend für die Bewertung. Im Rahmen der
strategischen Umweltprüfung wurden die Alternativen in Bezug auf die Umweltbelange vertieft
geprüft und ausgewertet (vgl. Kap. 1.1.4 im Umweltbericht).
Hinweis: Auszüge aus der Alternativenprüfung sind in der Anlage 2 beigefügt.
1.3 Erfordernis der Regionalplanänderung
Voraussetzung für die Ansiedlung eines Autohofes ist eine zusätzliche GIB Darstellung (ca. 12
ha). Um andere Nutzungen auszuschließen, soll der GIB mit einer Zweckbindung Autohof und
einem entsprechenden textlichen Ziel versehen werden. Die besondere Standortanforderung
ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung, nach der ein Autohof u.a. höchstens 1km von der
Anschlussstelle entfernt liegen darf (vgl. Verwaltungsvorschrift-Straßenverkehrsordnung zu
Ziechen 448.1 Autohof). Die Fortschreibung des Netzkonzepts des Bundesverkehrsministeriums
hat einen Bedarf an neuen Rastanlagen ermittelt. Das Bundesministerium hält die Realisierung
eines Autohofes an diesem Standort unter Einbindung privater Investoren für sinnvoll, um die
Verkehrssituation an den umliegenden Rastanlagen zu entspannen.
Mit der vorgesehenen Planänderung soll der Bedarf an zusätzlichen LKW-Stellplätzen an der A
4 in den Abschnitten Autobahnkreuz (AK) Aachen bis AK Kerpen und AK Kerpen bis
Autobahndreieck (AD) Heumar gedeckt werden. Der Bedarfsnachweis wurde vor Beginn des
Verfahrens mit Stellungnahme des Verkehrsministeriums NRW im November 2011 erbracht. Um
den Bedarfsnachweis zu aktualisieren, wurde der Landesbetrieb Straßenbau NRW im Sommer
2015 erneut um eine Stellungnahme gebeten. Die Antwort vom 3. September 2015 lautet wie
folgt:
„Im Abschnitt der A 4 vom AK Aachen bis AK Kerpen wurde zwar zwischenzeitlich die TR
Aachener Land Nord auf 95 LKW-Parkstände erweitert, die Parksituation im Abschnitt hat sich
durch den Wegfall von 6 Rastanlagen im Zuge der A 4-Verlegung aber nicht verbessert.
Kompensiert werden soll der Wegfall der Parkstände durch einen großen Ausbau der beiden
PWC-Anlagen1 Rur-Scholle (Parkplatz mit WC). Die beiden Maßnahmen befinden sich zurzeit
im Planfeststellungsverfahren und werden mit Hochdruck weiterverfolgt. Der Bedarf an LKWParkständen für den Prognosehorizont 2025 im Abschnitt der A 4 vom AK Aachen bis AK
Kerpen und im Nachbarabschnitt der A 4 vom AK Kerpen bis AD Heumar hat sich gegenüber
2012 nicht geändert. Er ist im Vergleich zu anderen Streckenabschnitten in NRW als besonders
hoch zu bewerten. Nach Fertigstellung des Ausbaus der beiden PWC-Anlagen Rur-Scholle
fehlen zwischen AK Aachen und AK Kerpen immer noch 13 LKW-Parkstände. Im
Nachbarabschnitt zwischen dem AK Kerpen und dem AD Heumar gestaltet sich die
Bedarfsdeckung noch weitaus schwieriger.
Hier fehlen aktuell 205 LKW-Parkstände bis 2025. Nach Ausbau der TR Frechen Nord (für die
Maßnahme muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden) fehlen weiterhin 177
LKW-Parkstände im Abschnitt. Dieser Fehlbedarf kann nur durch Neubau von PWC-Anlagen im
Abschnitt gedeckt werden. Zur Bedarfsdeckung wäre im Abschnitt der Bau von zwei PWCAnlagen je Fahrtrichtung erforderlich. Aufgrund der besonderen Schwierigkeiten (Kölner Ring,
etc.) wurde mit dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI 2) im Februar
dieses Jahres abgestimmt, zunächst einmal nur den Neubau einer PWC-Anlage je Fahrtrichtung
im Abschnitt prioritär weiterzuverfolgen. Im Abschnitt würde dann noch ein Fehlbedarf von 77
LKW-Parkständen verbleiben. Wie bereits erörtert, dürfen nach Vorgabe des BMVI geplante
Autohöfe im Netzkonzept keine Berücksichtigung finden. Sie werden erst dann in die
Bilanzierung aufgenommen, wenn sie unter Verkehr sind. Aufgrund des hohen Bedarfes an
LKW - Parkständen in den beiden Streckenabschnitten der A 4 und der geschilderten
Schwierigkeiten bei der Bedarfsdeckung, insbesondere im Nachbarabschnitt AK Kerpen bis AD
Heumar, wird das geplante Autohofvorhaben bei Elsdorf seitens des Landesbetriebes
ausdrücklich begrüßt.“
Der geplante Autohof fördert also die Abdeckung des Fehlbedarfs an LKW – Stellplätzen auf
dem gesamten Streckenabschnitt zwischen dem AK Aachen und dem AD Heumar.
2. Umweltprüfung
2.1 Erarbeitung des Umweltberichts
Die Regionalplanänderung ist mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Gemäß § 9
Raumordnungsgesetz (ROG) besteht damit die Verpflichtung, eine Umweltprüfung
durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen.
Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung
der Planänderung auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele
und den räumlichen Anwendungsbereich des
Plans berücksichtigen, zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten. Vor Erarbeitung des Umweltberichts sind die öffentlichen Stellen
und Personen des
Privatrechts nach § 4 ROG, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von
den durch die Regionalplanänderung verursachten Umweltwirkungen berührt werden kann, zu
konsultieren (Scoping). Die Beteiligung erstreckt sich auf die Festlegung des Umfangs und des
Inhalts der in den Umweltbericht aufzunehmenden Inhalte. Das Scoping zu diesem
Regionalplanverfahren wurde in Form einer schriftlichen Beteiligung mit Schreiben vom
10.06.2015 eröffnet. Die Frist für die Mitwirkung endete am 03.07.2015.
Im Rahmen des Scopings gingen 16 Stellungnahmen von Beteiligten ein. Die eingegangenen
Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit sie die Umweltprüfung betreffen und soweit
sie regionalplanerisch relevant sind, von der Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des
Umweltberichts einbezogen.
2.2 Ergebnis der Umweltprüfung
Der Umweltbericht beschreibt und bewertet entsprechend Anlage 1 zu § 9 ROG die aus
regionalplanerischer Sicht erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Er beinhaltet
außerdem Angaben zu möglichen Alternativen und nennt Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung. Gemäß einer
vergleichenden Bewertung verschiedener Standorte ist die Fläche an der Anschlussstelle
Elsdorf die Verträglichste der für das Vorhaben geeigneten Alternativen. Als regionalplanerisch
relevante und erhebliche Umweltauswirkung der Planung ist abschließend der Verlust von ca.
12 ha Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung und die Inanspruchnahme schutzwürdiger
Böden zu nennen. Besonders oder sehr schutzwürdige Böden sind von der Planung nicht
betroffen. Die Regionalplanungsbehörde kann im Verfahren nach § 34 Landesplanungsgesetz
(LPlG) NRW die weitere Umsetzung der Planung überwachen und die Prognosen in Bezug auf
das Eintreten unvorhergesehener Umweltauswirkungen überprüfen.
3. Regionalplanerische Bewertung
3.1 Beachtung landesplanerischer Vorgaben und Verhältnis zu regionalplanerischen
Zielen
Die raumordnerischen Vorgaben für die Regionalplanänderung ergeben sich im Wesentlichen
aus dem ROG und dem Landesentwicklungsplan (LEP 1995) sowie dem Entwurf zum LEP
NRW (Stand: Kabinettbeschluss zur erneuten Beteiligung vom 22.09.2015). Die Ziele des
gültigen LEP NRW gelten zwar bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW weiter, die in
Aufstellung befindlichen Ziele sind aber als Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
Weiterhin ist bei der regionalplanerischen Bewertung auch das Verhältnis der Planänderung zu
den bestehenden Zielen des Regionalplans für den betroffenen Bereich zu betrachten. Der
Bedarf ist durch Stellungnahme des Landesverkehrsministeriums und vom Landesbetrieb
Straßenbau NRW belegt. Die räumliche Festlegung lässt sich aus dem LEP-Ziel D.I.2
„Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur“ herleiten. Ziel 2.1 fordert die Verbesserung besonders
der Ost-West-Verbindungen wegen der Anforderungen an das großräumige Verkehrsnetz durch
die europäische und deutsche Einigung. Der Ausbau soll sich vorrangig auf die
Entwicklungsachsen konzentrieren.
Zum anderen wird in Kapitel C.II des LEP NRW „Baulandvorsorge für die Wirtschaft“ die
Darstellung ausreichender Wirtschaftsflächen gefordert. Dabei sind Arrondierungen vorhandener
Standorte zu nutzen, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Deckung eines Bedarfs im Rahmen der
Verkehrsinfrastruktur. Die Forderung nach Arrondierung eines vorhandenen Standortes ist
erfüllt, da der zukünftige GIB im Osten an einen vorhandenen GIB auf Kerpener Stadtgebiet
grenzt. Die verkehrliche Anbindung an die Autobahn ist über die K 16 und B 477n gesichert (vgl.
Ziel C.II. 2.3 LEP NRW). Die in Aufstellung befindlichen Ziele des LEP-Entwurfs sind hinsichtlich
der bedarfsgerechten und flächensparenden Ausweisung sowie des Verbots von Neuansätzen
im Freiraum weitgehend identisch. Allerdings ist es nicht gelungen, die Planung – wie im LEP
1995 und LEP-Entwurf gefordert – in regionaler Abstimmung ggf. in interkommunaler
Zusammenarbeit durchzuführen.
Entsprechend der im LEP NRW und im LEP-Entwurf formulierten Ziele zum Freiraumschutz,
darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist.
Sie ist beispielsweise erforderlich, wenn der Flächenbedarf nicht innerhalb des dargestellten
Siedlungsraumes gedeckt werden kann (vgl. Kap. B.III.1.23 LEP NRW). Aufgrund der
besonderen
Lageanforderungen
an
einen
Autohof
in
direkter
Nähe
einer
Autobahnanschlussstelle konnte kein geeigneter Standort innerhalb eines bestehenden GIB
gefunden werden. Insofern steht die Regionalplanänderung im Einklang mit aktuellen und
zukünftigen Zielen des LEP NRW.
3.2 Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln
Die Regionalpläne in NRW konkretisieren die Ziele und Grundsätze des LEP NRW. Im textlichen
Teil des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln, sind die Ziele für die generelle
Entwicklung des Siedlungsraums wie folgt festgesetzt:
Siedlungsentwicklung soll sich innerhalb dargestellter Siedlungsbereiche vollziehen, sie dürfen
nur im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in Anspruch genommen werden
und sollen an vorhandene Siedlungen anschließen (vgl. Regionalplan Köln, Kap. B.1 Ziele 1 bis
3). Für das betroffene Plangebiet bestehen keine weitergehenden regionalplanerischen Ziele
oder Restriktionen. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung können erhebliche
Beeinträchtigungen für im weiteren Umfeld gelegenen Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB)
nach derzeitigen Erkenntnissen weitgehend vermieden werden. Aufgrund der besonderen
Standortanforderungen kommt nur diese Fläche in Betracht. Die vorgesehene Planung steht
nicht im Widerspruch zu der
regionalplanerisch angestrebten Siedlungsentwicklung.
3.3 Raumordnerische Bewertung
Entsprechend der Anregung der Stadt Elsdorf soll an der neuen Anschlussstelle Elsdorf an der
A 4 ein Autohof entstehen. Der Bedarf an zusätzlichen LKW-Stellplätzen ist durch das
Verkehrsministerium NRW und den Landesbetrieb Straßenbau NRW bestätigt worden. Es ist
davon auszugehen, dass aufgrund der besonderen Standortanforderungen ein vorhandener GIB
nicht genutzt werden kann, sondern dass in jedem Fall Freiraum in Anspruch genommen
werden muss.
Der Standort in Elsdorf ist qualitativ geeignet und entspricht den landesplanerischen
Anforderungen. Im Rahmen der Standortalternativenprüfung ist er als die raumordnerisch
verträglichste Alternative zur Erreichung des Planungsziels ermittelt worden.
Der GIB wird mit der Zweckbindung `Autohof´ belegt, um allgemeine industriell - gewerbliche
Nutzungen auszuschließen. Aus Sicht des Immissionsschutzes weist der geplante Standort
einen ausreichend großen Abstand sowohl zur nächst gelegenen Wohnbebauung als auch
gegenüber dem im Regionalplan dargestellten ASB auf. Zur Luftschadstoffbelastung im Umfeld
des geplanten GIB liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte erwarten lassen.
Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Schleichverkehre Richtung A 61 ist für Elsdorf
Heppendorf und Kerpen Sindorf ebenfalls nicht zu erwarten. Die Anordnung der Gebäude als
Sicht- und Schallschutzbarriere führt zu einer Verminderung zukünftiger Lärmbelastungen. Als
erhebliche, nicht vermeidbare Umweltauswirkungen verbleiben gemäß Umweltbericht der
Verlust von ca. 12 ha Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung und die Inanspruchnahme
schutzwürdiger Böden.
4. Weiteres Verfahren
An den Erarbeitungsbeschluss schließen sich die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen der
öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit (vgl. § 13 LPlG NRW i.V.m. § 10 ROG) an.
Auszug aus Umweltbericht zur 24. Regionalplanänderung – Neudarstellung eines
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene Nutzungen (GIB m.Z.)
Autohof, Stadt Elsdorf (Verfasser: BR Köln)
1.1.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (vgl. Anlage zu § 9
Abs. 1 ROG, 2b)
Gemäß Anlage 1 zu § 9 ROG Absatz 2d sind in der Umweltprüfung die in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten zu beschreiben und zu bewerten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplanes zu berücksichtigen sind. Das mit der
Regionalplanänderung verfolgte Ziel ist es, einen Autohof zu errichten, um den Bedarf an
Rastplätzen entlang der A 4 sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieses Planungsziels wurde
die Alternativenbetrachtung räumlich auf Standorte entlang der A 4 zwischen der
Anschlussstelle Düren und dem Autobahnkreuz West beschränkt. In diesem Rahmen wurden
folgende acht Standorte (vgl. Abb. 2, 3 und 4) betrachtet:
1 Elsdorf, an der Anschlussstelle Elsdorf (= Anregung Stadt Elsdorf)
2 Elsdorf "Auf der Heide"
3 Frechen Nord
4 Kerpen, Boelcke-Kaserne
5 Kerpen Dorsfeld
6 Kerpen Erfttalstraße
7 Merzenich, Merzenicher Heide
8 Niederzier, Talbenden / Rurbenden
Abb. 2: Standortalternativen 1, 2, 4, 5 und 6
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2015 Maßstab 1:50.000
Bei der Bewertung der Alternativen wurde die von der Stadt Elsdorf vorgelegte Untersuchung
des Ingenieurbüros Johannes Klee, Fachbüro für Stadtplanung und kommunales
Verkehrswesen einbezogen. Unter Berücksichtigung der Untersuchung, des angestrebten
Planungsziels und unter
Einbeziehung von Umweltaspekten, der Standorteignung und der landes- und
regionalplanerischen Vorgaben ist der Standort an der Anschlussstelle Elsdorf als der
bestgeeignete zu bewerten. In Bezug auf die Umweltprüfung kann im Ergebnis der
vergleichenden Betrachtung festgestellt werden, dass keine unter Umweltaspekten
verträglicheren Alternativen zur Erreichung des Planungsziels zur Verfügung stehen.
Grundlage für diese Bewertung sind im Wesentlichen folgende Aspekte:
….
Die von der Stadt Elsdorf angeregte Planungsalternative 1 (Elsdorf, an der Anschlussstelle
Elsdorf) ist unmittelbar mit einer leistungsfähigen Straße an die A 4 angebunden. Der für den
geplanten Autohof avisierte Standort würde – wie landesplanerisch angestrebt – im räumlichen
Zusammenhang mit einem vorhandenen GIB ausgewiesen. Ein neuer siedlungsräumlicher
Ansatz im Regionalplan wird vermieden. Auch wird mit dem Standort 1 vermieden, Bereiche mit
regionalplanerisch bedeutsamen Freiraumfunktionen wie Regionaler Grünzug, Bereich zum
Schutz der Natur (BSN) oder Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung (BSLE) in Anspruch zu nehmen. Die Abstände zu Wohnsiedlungen (> 1 km) und zu
naturschutzrechtlich relevanten Bereichen (Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet, ca. 500 m)
lassen entsprechend der fachrechtlichen Vorgaben kein besonders hohes Konfliktpotenzial für
den Standort erwarten. Damit ist die Planungsalternative 1 als insgesamt relativ konfliktarm zu
bewerten.
Die untersuchten Alternativen sind demgegenüber aus unterschiedlichen Gründen als schlechter
geeignet und/oder deutlich konfliktträchtiger einzustufen:
Zwei der untersuchten Alternativen, die Alternativen 4 (Kerpen, Boelcke-Kaserne) und 8
(Niederzier) weisen keine geeignete Anbindung an die Autobahn auf. Sie scheiden damit im
Hinblick auf das Planungsziel als Alternativstandorte aus und müssen nicht vertieft betrachtet
werden.
Die Alternative 2 (Elsdorf "Auf der Heide") rückt deutlich näher an das FFH-Gebiet
Dickbusch, Lörsfelder Heide, Steinheide heran als die Alternative 1 und würde potenziell zu
Konflikten mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets (< 300 m, vgl. Verwaltungsvorschrift FFH
(VV-FFH)) führen. Landesplanerisch würde hier ein vom regionalplanerischen Siedlungsraum
abgesetzter Siedlungsansatz entstehen. Die Alternative scheidet damit als potenziell
verträglichere Alternative ebenfalls aus.
Auch die Alternative 5 (Kerpen – Dorsfeld) stellt einen landesplanerisch unverträglichen
siedlungsräumlichen Neuansatz im Freiraum dar. Sie würde zudem wie Alternative 3 zu
größeren Konflikten mit den Belangen des Naturschutzes bzw. Funktionen des Biotopverbunds
führen, die im Regionalplan mit entsprechenden Zielen als BSLE gesichert sind.
Die Alternative 6 (Kerpen – Erfttalstraße) würde ebenfalls im Regionalplan dargestellte BSLE
betreffen. Sie birgt zudem ein erhöhtes Konfliktpotenzial in Bezug auf die im Regionalplan im
direkten Umfeld dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB).
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1
ROG, Punkt 2)
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist
Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen. Die verschiedenen Umweltfaktoren
bzw. Schutzgüter sind dabei in ihrer Bedeutung sowie hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit
gegenüber den zu erwartenden Auswirkungen zu bewerten. Vorhandene Belastungen sind zu
berücksichtigen. Die nachfolgenden Angaben basieren zu wesentlichen Teilen auf den Angaben
des von der Stadt Elsdorf beauftragten Planungsbüros „Landschaft!“.
…..
2.1.1 `Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit´
Der Abstand des geplanten Autohofes zur nächstgelegenen Wohnbebauung in nördlicher
Richtung (Heppendorf) beträgt etwa 1,1 km. Zur nächstgelegenen Siedlung in östlicher Richtung
(Kerpen-Sindorf) beträgt der Abstand ca. 1,2 km. Zwischen dem Siedlungsbereich bei KerpenSindorf und dem geplanten Autohof liegt das Gewerbe – und Industriegebiet Kerpen-Sindorf.
Südlich der A 4n befindet sich in einer Entfernung von ca. 690 m zum geplanten GIB der Weiler
Geilrath. Weitere Siedlungen sind im näheren Umfeld nicht zu verzeichnen. Die westlich
gelegenen Siedlungen werden in nächster Zeit dem Tagebau Hambach weichen.
Die überplante Fläche und deren unmittelbare Umgebung eignet sich aufgrund bestehender
Vorbelastungen (Gewerbe- und Industriegebiet, Verkehrsachsen einer Autobahn, einer Bundesund Kreisstraße sowie der Schienenstrecken der Hambachbahn und der Eisenbahnstrecke
Aachen – Köln) und kaum vorhandener landschaftlich prägender Strukturen nur in sehr
geringem Maße für die landschaftsorientierte Erholung.
….
2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
und bei Nichtdurchführung der Planung (vgl. Anlage zu § 9 Abs. 1 ROG, Punkt 2b)
2.2.1 `Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit´
Bei
Inanspruchnahme
der
vorgesehenen
Flächen
durch
die
vorgesehene
Gewerbegebietsnutzung ergeben sich hinsichtlich des `Schutzgutes Mensch einschließlich
menschlicher Gesundheit´ Beeinträchtigungen durch den Flächenverlust. In dem für den Autohof
vorgesehenen Bereich gehen ca. 12 ha Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung verloren.
Eine überdurchschnittlich hohe Bodenfruchtbarkeit der Flächen ist (vgl. Kap. 2.1.3) nicht
gegeben. Allerdings ist in dem betroffenen Raum der vorhandene Nutzungsdruck auf
landwirtschaftliche Flächen aufgrund der Flächenverluste durch den Braunkohletagebau und
aufgrund des Baues bzw. der Verlagerung von Infrastruktur besonders hoch.
Weitere Wirkungen des geplanten Autohofs bezogen auf das Schutzgut sind potenzielle
Immissionsbelastungen infolge der geplanten Nutzung, insbesondere infolge zusätzlichen
Verkehrsaufkommens. Diese Wirkungen werden sich allerdings voraussichtlich auf das
unmittelbare Umfeld des Autohofs bzw. den Bereich bis zur nahen Anschlussstelle beschränken.
Eine erhebliche Belastung von Wohnplätzen ist aufgrund der Entfernungen nicht zu erwarten.
Mit dem aktuellen Nutzungskonzept, das eine Anordnung der Gebäude als Sicht- und
Schallschutzbarriere im nördlichen Bereich der Fläche vorsieht und die Parkplätze auf der zur
Autobahn ausgerichteten Seite plant, bestehen Möglichkeiten zukünftige Lärmbelastungen zu
mindern. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den rechtlichen Vorgaben des
Immissionsschutzes kann sichergestellt werden.
Dass aufgrund der Anlage des Autohofs ein erheblich erhöhtes Verkehrsaufkommen nördlich
des Autohofs durch Schleichverkehre Richtung A 61 entstehen könnte (Hinweis im Scoping), ist
aus den Ergebnissen eines Verkehrsgutachtens nicht zu erkennen. Es wird demnach durch den
Autohof keine signifikante Zunahme verkehrlicher Belastungen in den Ortslagen Heppendorf
oder Sindorf verursacht. Näheres hierzu ist in der Planbegründung ausgeführt. Bei
Nichtdurchführung der Planung würden die v.g. Auswirkungen vermieden. Eine wesentliche
Veränderung der bestehenden Verhältnisse ist bei Nichtdurchführung der Planung bezogen auf
das `Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit´ nicht zu erwarten.
….
3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen (vgl. Anlage1 zu § 9 Abs. 1 ROG, Punkt 3b)
Aus den Vorgaben des ROG zu Inhalt und Gegenstand der Umweltprüfung erwächst die
Verpflichtung, die erheblichen Auswirkungen der Durchführung von Regionalplänen auf die
Umwelt zu überwachen. Die Überprüfung der tatsächlichen erheblichen Umweltauswirkungen
infolge der Umsetzung der Regionalplanänderung kann nur auf der Ebene der nachgeordneten
Planungsstufen, in diesem Falle der Bauleitplanung, erfolgen, da diese erst bei der Umsetzung
der Pläne in konkrete Maßnahmen auftreten und erhoben werden können. Hier könnte
beispielsweise der Artenschutz betroffen sein. Die auf nachfolgender Ebene zu erarbeitenden
Untersuchungen sind die Grundlage für die möglicherweise erforderlichen Festsetzungen, z.B.
für die Durchführung der notwendigen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. Die
Weitergabe der daraus gewonnenen Erkenntnisse durch die Kommune an die
Regionalplanungsbehörde kann im Verfahren zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung nach § 34 LPlG NRW erfolgen.
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung (vgl. Anlage1 zu § 9 Abs. 1 ROG, Punkt
3c)
Die Stadt Elsdorf beabsichtigt einen Autohof an der A 4, Anschlussstelle Elsdorf mit einer Fläche
von ca. 12 ha zu errichten. Grundlage der Planungsabsichten ist der Bedarf für LKW-Stellplätze
entlang der A 4. Die Umsetzung der Planung bedingt die Änderung des Regionalplans Köln,
Teilabschnitt Region Köln, der den Bereich als AFAB ohne besondere Freiraumfunktionen
darstellt. Mit der Planänderung wird das Ziel verfolgt, den Bereich als GIB für zweckgebundene
Nutzungen darzustellen. Der von der Planänderung betroffene Bereich wird derzeit nahezu als
Ackerfläche genutzt und grenzt östlich unmittelbar an einen Gewerbe – und
Industrieansiedlungsbereich an.
Gemäß einer vergleichenden Bewertung der Alternativstandorte entlang der A 4 ist die Fläche
an der Anschlussstelle Elsdorf die verträglichste Möglichkeit, die Planung umzusetzen. Als
regionalplanerisch relevante und erhebliche Umweltauswirkung der Planung ist der Verlust von
12 ha Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung und der Verlust schutzwürdiger Böden zu
nennen. Besonders oder sehr schutzwürdige Böden sind von der Planung nicht betroffen.
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