Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Dringlichkeitsentscheidung (Sanierung Erftlagune hier: Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
189 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
18.04.16, 08:54
Aktualisiert
18.04.16, 08:54
Dringlichkeitsentscheidung (Sanierung Erftlagune
hier: Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln) Dringlichkeitsentscheidung (Sanierung Erftlagune
hier: Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln) Dringlichkeitsentscheidung (Sanierung Erftlagune
hier: Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln) Dringlichkeitsentscheidung (Sanierung Erftlagune
hier: Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln)

öffnen download melden Dateigröße: 189 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 24.2 / Gebäude- und Energie- TOP wirtschaft, Klimaschutzmaßnahmen, Bäder Sachbearbeiter/in: Herr Floryszak Drs.-Nr.: 206.16 Datum : 07.04.2016 Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW An den Haupt- und Finanzausschuss zur Genehmigung An den Stadtrat zur Genehmigung X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Sanierung Erftlagune hier: Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 500.000 € netto (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: X Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : 2016 Produktsachkonto: 424240204.5241895 Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. 206.16 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Floryszak Pütgens Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Seidenpfennig DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG 1. Zur Sicherstellung des aktuellen Finanzbedarfes bei der Baumaßnahme „Sanierung der Erftlagune“ wird ein Betrag von 500.000 € netto überplanmäßig bereitgestellt. 2. Die bisher vergebenen Fachplanerleistungen für die Gebäudetechnik werden mit Abschluss der Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beendet. Die Verwaltung wird beauftragt ein qualifiziertes Ingenieurbüro mit der Durchführung der restlichen Leistungsphasen 8 und 9 HOAI (Bauüberwachung, Dokumentation) zu beauftragen. Kerpen, 07.04.2016 Dieter Spürck Bürgermeister Klaus Ripp CDU-Fraktion Andreas Lipp SPD-Fraktion Oliver Niederjohann FDP-Fraktion David Held BBK/Piraten-Fraktion Fraktion Askim Müller-Bozkurt Stadtverordnete Begründung: 1. Kosten In der Sitzung des Koordinierungskreises „Sanierung Erftlagune“ am 14.03.2016 wurde seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass zur Fortführung der Sanierungsarbeiten in der Erftlagune die Bereitstellung eines Betrages von 500.000 € erforderlich ist. Diese Kostensteigerung ergibt sich im Wesentlichen aus den Untersuchungen zum Thema „Lüftung“. Diese Untersuchungen konnten erst nach Freigabe der entsprechenden Mittel in der Ratssitzung am 15.12.2016 durchgeführt werden. In den Monaten Januar/Februar 2016 fanden die erforderlichen Untersuchungen seitens des beauftragten Ingenieurbüros und einem Sachverständigen statt. Diese Untersuchungen führten zu dem Ergebnis, dass ein großer Teil der Lüftungskanäle durch Korrosion irreparabel geschädigt sind und daher ausgetauscht werden müssen. Die erst jetzt festgestellten Schäden an der Lüftungsanlage sind auch verwaltungsseitig irritierend. Vor dem Hintergrund, die Instandsetzungen auf das für eine Aufrechterhaltung des Badbetriebes unabweisbar notwendige Maß zu beschränken, bestand seinerzeit keine besondere Veranlassung, der, bis zuletzt ja funktionierenden, Anlage größere Aufmerksamkeit zu schenken. Eine mittelfristige Erneuerung einzelner Komponenten stand zwar im Raume, aber die grundsätzlich weitere Nutzungsfähigkeit wurde unterstellt. Die Frage, inwieweit das beauftrage Fachplanerbüro sich diese Einschätzung der Verwaltung unter sachverständiger Sicht zu Eigen machen durfte ohne sich dem Vorwurf eines Versäumnisses auszusetzen, wird derzeit geprüft. Zu berücksichtigen dürfte allerdings die Tatsache sein, dass, wie sich herausstellte, der Ersteller der Anlage grundsätzliche bauphysikalische Aspekte ignoriert hat, auf welche die massiven Korrosionsschäden zurück zu führen sind. Insgesamt ergeben sich Mehrkosten bei der Lüftungsanlage von ca. 285.000 € netto. Diese haben zusätzlich Auswirkungen auf die Honorare der beteiligten Architekten-/Ingenieurbüros. Mit einigen weiteren Kostensteigerungen in geringerem Umfang bei einzelne Gewerke auf Grund erforderlicher zusätzlicher Arbeiten ergibt sich ein zusätzlicher Finanzbedarf in Höhe von 500.000 € netto. Die beauftragten Architekten-/Ingenieurbüros wiesen darauf hin, dass nunmehr weitere Kostensteigerungen aus fachtechnischer Sicht nicht zu erwarten seien. Das Risiko evtl. Baustillstandszeiten und damit einhergehenden möglichen Kostensteigerungen kann aktuell jedoch nicht abgeschätzt werden. Insgesamt ergeben sich dadurch Gesamtkosten für die Sanierung von insgesamt knapp 3,5 Mio. € netto. Davon sind bisher knapp 2,5 Mio. € durch Aufträge gebunden, wobei davon ca. 800.000 € an die beauftragten Büros bzw. Firmen ausgezahlt wurden. Ein Auftragsentzug nach Auftragserteilung führt entsprechend dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ dazu, dass der Unternehmer grundsätzlich seinen Anspruch auf den vereinbarten Werklohn unter Abzug ersparter Aufwendungen behält. Die Lüftungsarbeiten sind kurzfristig zu beauftragen, um den weiteren Baufortschritt nicht zu gefährden. Insofern ist über die Freigabe der Mittel per Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen. Nach den aktuellen Planungen der Architekten-/Ingenieurbüros ist mit einem Ende der Bauarbeiten Ende September zu rechnen. Bei einer einmonatigen Phase der Inbetriebnahme ist mit einer Wiedereröffnung zum 31.10.2016 zu rechnen, wobei ein endgültiger Bauzeitenplan abschließend mit dem neuen Ingenieurbüro abzustimmen ist (s. Ziffer 2). 2. Zusammenarbeit mit dem für die Technikgewerke zuständigen Ingenieurbüro Die bisherige Zusammenarbeit mit dem beauftragten Fachplaner gestaltete sich wegen unterschiedlicher Sichtweisen bzw. Erwartungen leider nicht unproblematisch. Bei den jetzt notwendigen Leistungen der Lph. 8 (Bauüberwachung) und 9 (Dokumentation) HOAI erscheint aus Sicht der Verwaltung eine weitere Zusammenarbeit daher nicht mehr sinnvoll. Die räumliche Distanz zur Baustelle verursacht diesem Büro im Rahmen der Bauüberwachung im Übrigen mehr Aufwand, weshalb auch kein nachhaltiges Interesse an dieser Leistung besteht. Ein zwingender Grund, sämtliche Leistungsphasen der HOAI mit einem Vertragspartner auszuführen, besteht nicht. Die Bauüberwachung und Dokumentation von der Planung zu trennen, ist insoweit auch nicht unüblich. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich bereits Kontakt mit einem qualifiziert erscheinenden Büro aufgenommen. Das bisherige Verhandlungsergebnis ist Gegenstand einer separaten Dringlichkeitsentscheidung (nichtöffentlicher Teil). Stellungnahme des Kämmerers: Bereits bei den zurückliegenden Vorlagen zur Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel für die Sanierung der Erftlagune war die Haltung der jeweils Verantwortlichen für das Finanzwesen kritisch. Es ist nunmehr zu berücksichtigen, dass ein sofortiger Baustopp und eine Einstellung der Nutzung der Erftlagune für den Badbetrieb ebenfalls eine erhebliche Belastung für die Stadtfinanzen darstellen würde. Dennoch sei angeregt zeitnah zu prüfen und zu entscheiden, ob durch ein verändertes zukünftiges Nutzungskonzept der Erftlagune strukturell Mittel auf Dauer eingespart werden können und ob dieses möglicherweise auch noch zu Einsparungen bei den noch anstehenden baulichen Maßnahmen und beabsichtigten weiteren Anschaffungen führen könnte. Vor dem Hintergrund des Haushaltssicherungsverfahrens erscheint eine Prüfung einer Standardabsenkung in diesem Bereich aus Finanzsicht als sinnvoll und geboten.