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Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
97 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
18.04.16, 08:54
Aktualisiert
18.04.16, 08:54
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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines TOP Ordnungswesen Drs.-Nr.: 241.16 Sachbearbeiter/in: Marga Titz Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 26.04.2016 Stadtrat 03.05.2016 X 11.04.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Titz Beriere Beriere Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 4 LÖG NRW an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Die Terminierung des „Großen Trödelmarktes“ in Kerpen ist immer auf den Sonntag vor Christi Himmelfahrt festgelegt. In diesem Jahr fällt der Trödelmarkt auf den 01. Mai 2016 und ist von der Freigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ausgenommen. Aufgrund dessen beantragt die Aktionsgemeinschaft Kolpingstadt Kerpen (AGK Kerpen) mit Schreiben vom 09.03.2016 einmalig zum Frühlingsmarkt vom 05. bis 09. Mai 2016 die Geschäftslokale am Sonntag, den 08.05.2016 offenzuhalten. Die in der beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass festgelegten Termine sowie die Öffnungszeiten in den Stadtteilen Kerpen und Sindorf auf 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr und dem Stadtteil Horrem auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr wurden mit den Interessengemeinschaften der jeweiligen Stadtteile abgestimmt. Diesen Wünschen kann nur durch die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass nachgekommen werden. Wie in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NW gefordert, wurden die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 11.02.2016 und 09.03.2016 vorab angehört. Die zweite Anhörung wurde unabdingbar, aufgrund der o. g. Beantragung des verkaufsoffenen Sonntags zum Frühlingsmarkt am 08.05.2016 durch die AGK Kerpen. Hierzu erfolgten Rückmeldungen von der Evangelischen Kirchengemeinde Kerpen, dem Erzbistum Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen, der Industrie- und Handelskammer Köln und der Handwerkkammer Köln. Die Evangelische Kirchengemeinde Kerpen sieht keine Bedenken gegen den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass. Das Erzbistum Köln plädiert für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“. Die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und der Handelsverband NordrheinWestfalen teilen ebenfalls mit, dass gegen den Entwurf der Verordnung keine Bedenken bestehen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat auf die Anhörungen nicht reagiert. Beschlussvorlage 241.16 Seite 2