Daten
Kommune
Kerpen
Größe
97 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
18.04.16, 08:54
Aktualisiert
18.04.16, 08:54
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines
TOP
Ordnungswesen
Drs.-Nr.: 241.16
Sachbearbeiter/in: Marga Titz
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
26.04.2016
Stadtrat
03.05.2016
X
11.04.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte
ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass..
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Titz
Beriere
Beriere
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 4 LÖG NRW an jährlich
höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Nach § 6 Abs. 4
LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht
zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen
Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei
Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24.
Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Die Terminierung des „Großen Trödelmarktes“ in Kerpen ist immer auf den Sonntag vor Christi
Himmelfahrt festgelegt. In diesem Jahr fällt der Trödelmarkt auf den 01. Mai 2016 und ist von der
Freigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ausgenommen.
Aufgrund dessen beantragt die Aktionsgemeinschaft Kolpingstadt Kerpen (AGK Kerpen) mit
Schreiben vom 09.03.2016 einmalig zum Frühlingsmarkt vom 05. bis 09. Mai 2016 die
Geschäftslokale am Sonntag, den 08.05.2016 offenzuhalten.
Die in der beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass festgelegten Termine sowie die Öffnungszeiten in den
Stadtteilen Kerpen und Sindorf auf 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr und dem Stadtteil Horrem auf 13.00
Uhr bis 18.00 Uhr wurden mit den Interessengemeinschaften der jeweiligen Stadtteile abgestimmt.
Diesen Wünschen kann nur durch die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass nachgekommen werden.
Wie in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NW gefordert, wurden die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 11.02.2016 und 09.03.2016 vorab
angehört. Die zweite Anhörung wurde unabdingbar, aufgrund der o. g. Beantragung des
verkaufsoffenen Sonntags zum Frühlingsmarkt am 08.05.2016 durch die AGK Kerpen.
Hierzu erfolgten Rückmeldungen von der Evangelischen Kirchengemeinde Kerpen, dem
Erzbistum Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen, der Industrie- und Handelskammer
Köln und der Handwerkkammer Köln.
Die Evangelische Kirchengemeinde Kerpen sieht keine Bedenken gegen den Entwurf der
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass.
Das Erzbistum Köln plädiert für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art.
139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als
„Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und
der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“.
Die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und der Handelsverband NordrheinWestfalen teilen ebenfalls mit, dass gegen den Entwurf der Verordnung keine Bedenken
bestehen.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat auf die Anhörungen nicht reagiert.
Beschlussvorlage 241.16
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