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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
20 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
18.04.16, 08:54
Aktualisiert
18.04.16, 08:54
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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom ________ Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW S.756) wird von der Stadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom ______________ folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein: Im Stadtteil Kerpen (in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) • • • • am 8. Mai (anlässlich des Frühlingsmarktes) am Sonntag des 1. Wochenendes im Juli (anlässlich des Stadtfestes) am Sonntag des letzten Wochenendes im September (anlässlich des Bauernmarktes) am Sonntag des 2. Adventwochenendes (anlässlich des Weihnachtsmarktes) Horrem (in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) • • • am Sonntag des 3. Wochenendes im Juni (anlässlich des Horremer-SchätzeMarktes) am 3. Sonntag im September (anlässlich des Cityfestes) am Sonntag des 2. Adventwochenendes (anlässlich des Weihnachtsmarktes) Sindorf (in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) • • • am 3. Sonntag im Mai (anlässlich des Maimarktes) am Sonntag des 3. Sonntages im Oktober (anlässlich des Oktobermarktes) am Sonntag des 3. Adventwochenendes (anlässlich des Weihnachtsmarktes) Türnich/Balkhausen/Brüggen -§2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Öffnungszeiten offen hält. \\FS-C01-FS1\HomeDir$\schc770.KDVZ430\Desktop\OrdnungsbehördlicheVerordnungOffenhaltenvonVerkaufsstellen2016.doc -2- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 10.06.2015 wird aufgehoben. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, _______________ Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde Spürck \\FS-C01-FS1\HomeDir$\schc770.KDVZ430\Desktop\OrdnungsbehördlicheVerordnungOffenhaltenvonVerkaufsstellen2016.doc