Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
18.04.16, 13:16
Aktualisiert
18.04.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Sachbearbeiter/in: Herr Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 411.15
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
26.04.2016
Stadtrat
03.05.2016
X
30.09.2015
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss/Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die beigefügte „Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften“ zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Schaaf
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 14
Klinkhammer
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Die Gemeinden sind nach Ziffer 2.2.5 des Runderlasses „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 16.12.2014 verpflichtet, eine örtliche Dienstanweisung zu erlassen. Zu den Regelungsinhalten gehören z. B. der Einsatz von Finanzinstrumenten, Verfahren zur Abschätzung von
Chancen und Risiken von Finanzgeschäften, eine Risikomessung und Risikobegrenzung, die Beteiligung des Rates bei Derivatgeschäften und das Berichtswesen. Die örtlichen Bestimmungen
sind für den Umgang mit Zinsderivaten heranzuziehen und dem Abschluss der einzelnen Finanzgeschäfte zu Grunde zu legen.
Bislang gibt es eine solche Regelung nicht. Auch bestehen keine anderen schriftlich dokumentierten Regelungen in Bezug auf Finanzgeschäfte. Jedoch wurden die Finanzgeschäfte auch in der
Vergangenheit im Sinne der nun vorgelegten Dienstanweisung abgeschlossen und abgewickelt.
Die vorgelegte Dienstanweisung entspricht nahezu in Gänze der Musterdienstanweisung des
Deutschen Städtetages. Es wurden lediglich zur Verdeutlichung Ergänzungen und Formulierungen
aus Dienstanweisungen anderer Städte übernommen.
Neben den Pflichtinhalten werden insbesondere der Ablauf, die Zuständigkeiten, der Entscheidungsprozess und die Entscheidungskriterien sowie die Dokumentation von Finanzgeschäften
(Investitionskredite, Liquiditätskredite, Kapitalanlagen, Derivate) klar festgelegt und transparent
gemacht.
Im Grundsatz hat der Stadtrat mit Beschluss vom 23.03.2010 dem Abschluss von Zinssicherungsgeschäften zugestimmt. In dem dort gesteckten Rahmen werden die Einzelgeschäfte als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung behandelt und umgesetzt. Die Einzelabschlüsse von
Kreditgeschäften gelten auch ohne expliziten Ratsbeschluss als einfache Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
Künftig wird es einen jährlichen, nachträglichen Bericht der Verwaltung über die abgeschlossenen
Finanzgeschäfte des Kalenderjahres an den Haupt- und Finanzausschuss geben.
Beschlussvorlage 411.15
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