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Beschlussvorlage (DA Finanzgeschäfte)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
134 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
18.04.16, 13:16
Aktualisiert
18.04.16, 13:16

Inhalt der Datei

1 Dienstanweisung für den Abschluss und die Abwicklung von Finanzgeschäften (DA Finanzgeschäfte) Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Begriffsbestimmungen 2. Zuständigkeitsregelungen, Kompetenzen und Aufgaben 2.1 Geschäftsverteilung 2.2 Marktbeobachtung und Markteinschätzung 2.3 Erfolgsmessung und Effektivitätsanalyse 3. Kredite für Investitionen (Kommunalkredite) 3.1 Ermächtigungsgrundlagen 3.2 Angebotseinholung 3.3 Bieterkreis und Fristen 3.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation 3.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung 4. Kredite zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite) 4.1 Ermächtigungsgrundlagen 4.2 Angebotseinholung 4.3 Bieterkreis und Fristen 4.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation 4.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung 5. Kapitalanlagen 5.1 Ermächtigungsgrundlagen 5.2 Angebotseinholung 5.3 Bieterkreis und Fristen 5.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation 5.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung 1 2 6. Derivate und strukturierte Produkte 6.1 Ermächtigungsgrundlagen 6.2 Angebotseinholung 6.3 Bieterkreis und Fristen 6.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation 6.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung 6.6 Konnexität 6.7 Bilanzieller Ausweis von Derivaten 7. Risikomanagement und Risikosteuerung 7.1 Identifizierung und Quantifizierung von Risiken 7.2 Steuerung von Risiken im Portfolio 7.3 Portfoliostruktur-Limits 7.4 Zulässige Finanzderivate 7.5 Produkt-Limits 7.6 Limits zur Zinssicherung von Liquiditätskrediten 7.7 Kontrahentenlimits 7.8 Betriebsrisiko 7.9 Rechtsrisiko 7.10 Verlustrisiko 8. Berichterstattung 9. Inkrafttreten und Änderungen 2 3 1. Allgemeines Die Kolpingstadt Kerpen unterhält zur Abwicklung ihrer Finanzgeschäfte eine Vielzahl an Bank-beziehungen. Kontinuität, Vertrauen und gegenseitiger Respekt sind die Grundlage des Handelns und sichern die finanzielle Unabhängigkeit der Kolpingstadt Kerpen. Einzelheiten für den Abschluss von Geld-, Kapital- und Derivatgeschäften regelt diese Dienstanweisung. 1.1 Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für die Neuaufnahme und Prolongation/Umschuldung von Krediten für Investitionen sowie von Krediten zur Liquiditätssicherung, für die Geldanlage und für den Abschluss von Zins- und Währungsderivaten. Sie gilt für den Gemeindehaushalt sowie die Sondervermögen und Sonderhaushalte. Die Emission von Anleihen und Schuldscheinen am Kapitalmarkt ist wegen der besonderen Verfahrensweise von den Regelungen zur Angebotseinholung sowie Bieterkreis und Fristen ausgenommen. 1.2 Begriffsbestimmungen Derivate sind üblicherweise Finanzinstrumente, die aus anderen Finanzprodukten (Basiswerten) abgeleitet werden. Derivate sind losgelöst von einer Liquiditätsbeschaffung. Sie können zur Vereinbarung von Zins- und Zahlungsmodalitäten eingesetzt werden. Die wichtigsten Derivate sind Swaps und Optionen. Grundgeschäfte im Sinne dieser Dienstanweisung sind Kredite. Finanzdienstleister sind im weitesten Sinn alle Unternehmen (Kreditinstitute, Makler etc.), die Leistungen im Bereich Kredite, Derivate und Geldanlagen anbieten. Forward-Vereinbarungen sind vertragliche Vereinbarungen über Kredite oder Derivate, mit denen in der Gegenwart die Konditionen für einen in der Zukunft beginnenden Zeitraum festgeschrieben werden. GO NRW ist die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Zu berücksichtigen ist die jeweils gültige Fassung. Kontrahenten sind die Geschäftspartner (Banken und Finanzinstitute), mit denen Bankgeschäfte getätigt werden. Kredite sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital. Zu unterscheiden sind Kredite zur Finanzierung von Investitionen (§ 86 GO NRW) und Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 89 GO NRW). Das Kapital kann auch in Form von Anleihen oder Schuldscheindarlehen aufgenommen werden. Krediterlass ist der Runderlass des Ministerium für Inneres und Kommunales vom 16.12.2014 (Mbl. NRW 2014 S. 866) „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände (GV)“, SMBl. NRW. 652. MiFID (englisch Markets in Financial Instruments Directive, deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, ebenso amtlich als Kurzform auch: Finanzmarktrichtlinie) ist eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Die Richtlinie trägt die Nummer Richtlinie 2004/39/EG und wurde veröf3 4 fentlicht unter dem offiziellen Titel „Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates“ Optionen sind bedingte Termingeschäfte. Der Käufer (Inhaber) einer Option erwirbt gegen Zahlung der Optionsprämie das Recht, einen Basiswert in einer bestimmten Menge zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen (Kaufoption, Call) oder zu verkaufen (Verkaufsoption, Put). Der Verkäufer (Stillhalter) erhält die Optionsprämie und verpflichtet sich, den vereinbarten Basiswert zu liefern (Kaufoption) oder abzunehmen (Verkaufsoption). Schuldenportfolio ist die Menge aller Kredite und Derivate einer Kommune. Strukturierte Produkte sind Kredite bzw. Kapitalanlagen, bei denen Derivate zur Konditionengestaltung eingesetzt werden, ohne dass das Derivat explizit zum Vorschein tritt. 2. Zuständigkeitsregelungen, Kompetenzen und Aufgaben 2.1 Geschäftsverteilung Die Festlegung der strategischen Eckpunkte des Vermögens- und Schuldenmanagements sowie des Risikomanagements und der Risikosteuerung obliegen dem Kämmerer/der Kämmerin. Das Vermögens- und Schuldenmanagement der Kolpingstadt Kerpen ist Aufgabe des Amtes 20 – Finanzen - und umfasst unter anderem die Aufnahme und Prolongation/Umschuldung von Krediten für Investitionen und von Krediten zur Liquiditätssicherung, die Anlage von Geldmitteln sowie den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Abschluss von Derivaten zur Zinssicherung und Zinsoptimierung. Dazu gehören auch Entscheidungen über Kreditgeber, Kredit- und Derivatabschlüsse, die weitere Bearbeitung einschließlich der Vorbereitung schriftlicher Vertragsabschlüsse, die Erfassung und Überwachung der Termine und die fristgerechte Anordnung der Zahlungsströme. Gleiches gilt sinngemäß für die unter Textziffer 1.1 genannten weiteren Geschäfte. Die Leitung des Amtes 20 ist für die ordnungsgemäße Organisation und Überwachung der Handelsgeschäfte verantwortlich. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder seine/ihre Vertretung im Amt benennt die Personen mit Handelsvollmacht. Zum Nachweis der Handelsvollmacht gegenüber den Finanzdienstleistern wird den bevollmächtigten Personen eine Vollmacht zum Abschluss der oben genannten Geschäfte erteilt. 2.2 Marktbeobachtung und Markteinschätzung Das Zins- und Schuldenmanagement erfordert eine nachhaltige und intensive Beobachtung der Geld- und Kapitalmärkte sowie deren Entwicklung. Einer ausgewogenen, risikoorientierten Ausrichtung des Portfolios muss Priorität gegenüber der Steuerung nach einer Zinsmeinung eingeräumt werden, so dass auch bei unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere einem Abweichen der tatsächlichen von der erwarteten Zinsentwicklung, die Ziele des Zins- und Schuldenmanagements nicht ernsthaft beeinträchtigt und der Haushalt keinen untragbaren Risiken ausgesetzt wird bzw. die im Haushalt vorhandenen Risiken 4 5 nicht unangemessen vergrößert werden. Es ist unerlässlich, sich ein Bild über die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Situation am Geld- und Kapitalmarkt zu verschaffen, da diese Gegebenheiten geeignet sind, die strategischen Weichenstellungen sowie die Auswahl und das Timing für den Abschluss von Produkten zu beeinflussen. 2.3 Erfolgsmessung und Effektivitätsanalyse Ein erfolgreiches Schuldenmanagement liegt vor, wenn die gesetzten Ziele erreicht und die festgelegten Risikokennziffern eingehalten worden sind. Der Einsatz von Finanzderivaten im kommunalen Zins- und Schuldenmanagement begründet sich aus der Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Er ist erfolgreich bzw. effektiv, wenn die beabsichtigten Ziele i.S.v. Textziffer 7.2 (z. B. Zinssicherungen und Zinsoptimierungen) ganz oder teilweise erreicht wurden. Der Fokus muss sich dabei nicht allein auf das einzelne Finanzderivat beschränken, sondern kann das gesamte Portfolio im Betrachtungszeitraum einbeziehen. Den Nachweis von Effektivität und Wirtschaftlichkeit eines Derivateeinsatzes erbringt die Kolpingstadt Kerpen vor Vertragsabschluss durch - eine Analyse der beabsichtigten Wirkungen im gesamten Schuldenportfolio unter Einbeziehung auch künftiger Haushaltsjahre, - einen Vergleich des Zinssatzes zum Zeitpunkt des Abschlusses, der durch Derivateeinsatz erzielt wird, mit dem Zinssatz, der sich bei Unterlassen des Derivateeinsatzes für die gleiche Laufzeit, Risiko, Tilgungsstruktur, etc. ergibt. Betrachtungen zu einem späteren Zeitpunkt mit der negativen Feststellung, dass eine variable Finanzierung doch günstiger gewesen wäre als der Abschluss eines Swaps, sind ebenso kein geeignetes Kriterium wie auch die Feststellung, dass der Abschluss eines Caps nicht nötig gewesen wäre, da die Zinsen die Zinsobergrenze nie erreicht hätten. Beide Fälle waren effektiv, da das Ziel „Zinssicherung“ erreicht worden ist. 3. Kredite für Investitionen (Kommunalkredite) 3.1 Ermächtigungsgrundlagen Die Neuaufnahme von Kommunalkrediten ist nur im Rahmen der vom Rat der Kolpingstadt Kerpen beschlossenen Haushaltssatzung zulässig. Nach § 41 Abs. 1 GO NRW ist ein gesonderter Ratsbeschluss für die einzelne Kreditaufnahme nicht erforderlich. Damit gilt das Geschäft nach § 41 Abs. 3 GO NRW als Geschäft der laufenden Verwaltung auf den Bürgermeister übertragen. Der Gesamtbetrag für die Kreditaufnahme (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GO NRW) wird mit der Haushaltssatzung vom Rat beschlossen. Die Kreditermächtigung gilt nach § 86 Abs. 2 GO NRW bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so kann die Aufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2 GO NRW bis zu einem Viertel der Kreditrate des Vorjahres vorab genehmigen. Der Umfang und der Zeitpunkt einer Kreditaufnahme werden insbesondere durch die Kapitalmarktsituation, durch die Portfoliostruktur oder durch die jeweilige Haushaltssituation be5 6 stimmt. Die Entscheidungsfindung einschließlich der Feststellung über die ausreichende offene Kreditermächtigung ist schriftlich zu dokumentieren. Zinsanpassungen (Prolongationen oder Umschuldungen) von Krediten dürfen in Höhe der Prolongationen des jeweiligen Haushaltsjahres vorgenommen werden. Es ist eine permanent zu aktualisierende Liste aller zukünftigen Zinsanpassungen zu führen, die der vorausschauenden Arbeitsplanung dient. Die jeweilige Zinsanpassung kann zum Umschuldungszeitpunkt oder in Abhängigkeit von der Kapitalmarktsituation zu abweichenden Zeitpunkten erfolgen. Dabei dürfen mehrere Zinsanpassungen zu einem neuen Gesamtkredit zusammengefasst werden. Zinsanpassungen für kommende Haushaltsjahre dürfen als Forwardkredit aufgenommen werden. Gemäß Nr. 2.2.1 des Krediterlasses können Zinsderivate zur Zinssicherung und zur Optimierung der Zinsbelastung bei Investitionskrediten genutzt werden. Die Zinsderivate müssen dabei bestehenden Krediten zugeordnet werden (Konnexität). Wenn Zinsderivate zur Gestaltung der Kreditkonditionen eingesetzt werden oder Kommunalkredite als strukturierte Kredite aufgenommen werden, ist Abschnitt 6 dieser Dienstanweisung zu beachten. Investitionskredite können nach Nr. 1 des Krediterlasses auch in Form von Anleihen oder Schuldscheindarlehen aufgenommen werden. Die Auswahl eines Arrangeurs zur Platzierung eines Schuldscheindarlehens bzw. einer Anleihe unterliegt nicht der Ausschreibungspflicht. Hier können Faktoren wie z. B. die Erfahrung des Arrangeurs, Platzierungsstärke, Marktkenntnis sowie die zuverlässige Abwicklung zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. 3.2 Angebotseinholung Zur Realisierung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Erzielung von Transparenz und Wettbewerbsneutralität erfolgen Neuaufnahmen bzw. Prolongationen/Umschuldungen von Krediten durch eine schriftlich dokumentierte Angebotseinholung bei Finanzdienstleistern. Die Angebotseinholung erfolgt telefonisch, per Fax bzw. E-Mail oder über elektronische Handelsplattformen. Die Angebotseinholung ist Bestandteil der Kreditdokumentation und entsprechend aufzubewahren. Fachliche Nachfragen zu den abgegebenen Angeboten und ihre Beantwortung durch die Bieter sind Bestandteil der Auswertung der abgegebenen Angebote und zu dokumentieren. Die Angebotseinholung für Kommunalkredite muss folgende Daten enthalten (Verhandlungsblatt): - Kreditart - Kreditbetrag - Datum der Valutierung - Tilgungsart und -höhe - Zinsbindung - Zahlungstermine für Zins und Tilgung 6 7 - Zins- und Zahlungskonventionen (z. B. 30/360, modified following, unadjusted) - Abgabezeit 3.3 Bieterkreis und Fristen Für die Angebotseinholung von Kommunalkrediten wird eine Liste der Finanzdienstleister (Bieterliste) geführt. Gesichtspunkte für die Erstellung der Bieterliste sind neben den bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere die Marktpräsenz und die Initiative in Form von Angeboten und Marktinformationen. Für Kommunalkredite sind mindestens fünf Finanzdienstleister zur Angebotsabgabe aufzufordern. Für die Bearbeitung eines Angebots für Kommunalkredite soll dem Bieterkreis eine angemessene Frist eingeräumt werden, die sich insbesondere am erforderlichen Valutierungszeitpunkt, der Marktlage und der bankintern erforderlichen Bearbeitungszeit orientiert. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird die Abgabezeit benannt. 3.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation In die Angebotsauswertung werden alle eingegangenen Angebote einbezogen. Die Angebotsauswertung wird schriftlich dokumentiert. Nach Vergabeentscheidung eingegangene Angebote werden nachrichtlich in die Dokumentation der Angebotsauswertung aufgenommen, aber nicht gewertet. Die Dokumentation der Angebotsauswertung enthält für jedes Angebot mindestens - das Kreditinstitut und ggf. den Makler, - den angebotenen nominellen Zinssatz, - die Kennzeichnung des günstigsten Angebots in Bezug auf alle bewerteten Angebote. Gemäß Nr. 2.1 des Krediterlasses sind für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots alle Vertragselemente zu berücksichtigen. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich an den Bestbieter. Bei der Auswahl des Bestbieters bleiben wettbewerbsfremde Argumente (Hausbank, Regionalbezug etc.) außer Betracht. Jedoch kann wirtschaftliches Handeln es erfordern, zur Aufrechterhaltung von Kreditlinien den Zuschlag abweichend vom günstigsten Angebot zu erteilen. Hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Angebotes auch im Kontext des gesamten Investitionskreditportfolios abzustellen. Zulässige Gründe für das Abweichen vom Grundsatz der Vergabe an den Bestbieter können beispielsweise sein: - Ausweitung des Gläubigerkreises / Gewinnung neuer Kreditgeber - Aufrechterhaltung bestehender Geschäftsbeziehungen (Prolongation des letzten noch bestehenden Geschäfts mit einem vorhandenen Kreditgeber), - Vermeidung von Konzentrationsrisiken („Klumpenrisiken“) bzgl. der Kreditgeber. Diese sogenannten strategischen Vergaben dienen der Sicherstellung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit der Kolpingstadt Kerpen. Die Gründe für das Abweichen vom Grundsatz der Vergabe an den Bestbieter und auch die hieraus resultierenden Kosten (Zinsmehraufwand 7 8 bezogen auf die gesamte Kreditlaufzeit im Vergleich zum zinsgünstigsten Anbieter) sind schriftlich zu dokumentieren. Für die entstehende Zinsdifferenz gilt folgende Begrenzung: Die Zinsdifferenz darf pro Einzelgeschäft nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum günstigsten Angebot stehen. Mit Blick auf die aktuelle Marktsituation ist eine Begrenzung auf max. 30 Basispunkte (= 0,30%) ausreichend (Beispiel: günstigstes Angebot bei 2,00 % p.a., maximal zulässiger Zinssatz 2,30% p.a.). Sofern es mehrere Bestbieter gibt, muss die Entscheidung nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (z. B. Portfoliostruktur, Altgläubiger bei Zinsanpassungen, etc.). Nachverhandlungen mit den Bestbietern sind zulässig. Das Ergebnis der Nachverhandlungen ist zu dokumentieren. Der Bestbieter wird unmittelbar nach der Entscheidung über den Zuschlag informiert. Danach werden die nicht berücksichtigten Bieter informiert. Die namentliche Weitergabe des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, ist nicht zulässig. Die Auswertung der Angebote erfolgt durch den zuständigen Handlungsbevollmächtigten in Amt 20 – Finanzen -. Die Vergabeentscheidung erfolgt in Amt 20 – Finanzen -. Die Angebotsauswertung und Vergabeentscheidung ist der/m Bürgermeister/in und der/m Kämmerer/in zur Kenntnisnahme vorzulegen. 3.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung Die Dokumentation einer jeden Kreditaufnahme wird in Form einer Kreditakte geführt. Die Dokumentation umfasst sämtliche mit dem Geschäftsabschluss angefallenen Unterlagen, insbesondere - Entscheidungsfindung über den Geschäftsabschluss, - Ausschreibung, Angebotsauswertung und Vergabe, - Schuldurkunde, Schriftverkehr, Zahlungs- und Saldenmitteilungen der Bank, - Buchungs- und sonstige Unterlagen. Kreditverträge, Schuldurkunden, Schuldscheine, etc. sind von dem/der Bürgermeister/in oder dem Kämmerer/-in zu unterzeichnen. Die Dokumentation und Aktenführung, die Erfassung im Schuldenmanagementprogramm, die Erstellung der Buchungsunterlagen sowie Weiterleitung an die Finanzbuchhaltung sowie die Bestätigung der Übereinstimmung von angenommenem Angebot mit dem Kreditvertrag, der Schuldurkunde und dem Schuldschein etc. erfolgen im Amt 20 – Finanzen -. Auf der Ebene des einzelnen Abschlusses ist analog zu den „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine strikte Trennung zwischen Handel und Abwicklung sicherzustellen. Dies geschieht durch fachbereichsübergreifende Funktionstrennung: Handel und Geschäftsdokumentation unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen in der Abteilung 20.1 - Kämmerei -, Verbuchung und Zahlungsabwicklung erfolgen durch die Abteilung 20.3 – Kasse -. 8 9 4. Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) 4.1 Ermächtigungsgrundlagen Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben können Liquiditätskredite in Höhe des vom Rat der Kolpingstadt Kerpen in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrags für Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW) aufgenommen werden. Diese Ermächtigung gilt nach § 89 Abs. 2 GO NRW über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung. Die Aufnahme oder Rückzahlung von Liquiditätskrediten erfolgt täglich durch Amt 20 - Finanzen - nach Meldung des Liquiditätsbedarfs oder Liquiditätsüberschusses durch die Finanzbuchhaltung. Die Hälfte der Liquiditätskredite kann gemäß Krediterlass mit einer Zinsfestschreibung von maximal bis zu zehn Jahren aufgenommen werden; ein weiteres Viertel mit einer Zinsvereinbarung von bis zu fünf Jahren. Maßgeblich für die Berechnung ist der Kreditbestand zum Abschlussstichtag des Vorjahres. Bei bereits eingegangenen Zinsvereinbarungen sind die Restlaufzeiten zugrunde zu legen. Bei Zinsvereinbarungen, die eine Laufzeit von fünf Jahren überschreiten, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsicht erforderlich. Liquiditätskredite dürfen nach Nr. 2.3 des Krediterlasses auch als Fremdwährungskredite aufgenommen werden. Bei der Aufnahme von Fremdwährungskrediten müssen besondere Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge erfüllt sein (vgl. Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 des Krediterlasses). Von dieser Möglichkeit wird die Kolpingstadt Kerpen grundsätzlich wegen der bestehenden Risiken keinen Gebrauch machen. Ausnahmen bedürfen eines Ratsbeschlusses. Der Umfang und der Zeitpunkt einer Kreditaufnahme werden insbesondere durch die Kapitalmarktsituation, durch die Portfoliostruktur oder durch die jeweilige Haushaltssituation bestimmt. Die Entscheidungsfindung über die Aufnahme langfristiger Liquiditätskredite ist schriftlich zu dokumentieren. Zinsanpassungen (Prolongationen oder Umschuldungen) von Krediten dürfen in Höhe der offenen Prolongationen des jeweiligen Haushaltsjahres vorgenommen werden. Es ist eine permanent zu aktualisierende Liste aller zukünftigen Zinsanpassungen zu führen, die der vorausschauenden Arbeitsplanung dient. Die jeweilige Zinsanpassung kann zum Umschuldungszeitpunkt oder in Abhängigkeit von der Kapitalmarktsituation zu abweichenden Zeitpunkten erfolgen. Dabei dürfen mehrere Zinsanpassungen zu einem neuen Gesamtkredit zusammengefasst werden. Zinsanpassungen für kommende Haushaltsjahre dürfen als Forwardkredit aufgenommen werden. Gemäß Nr. 3.1 i.V.m. Nr. 2.2.1 des Krediterlasses können Zinsderivate zur Zinssicherung und zur Optimierung der Zinsbelastung bei Liquiditätskrediten genutzt werden. Die Zinsderivate müssen dabei bestehenden Krediten zugeordnet werden (Konnexität). Wenn Zinsderivate zur Gestaltung der Kreditkonditionen eingesetzt werden oder Liquiditätskredite als strukturierte Kredite aufgenommen werden, ist Abschnitt 6 dieser Dienstanweisung zu beachten. 9 10 Liquiditätskredite können nach Nr. 1 des Krediterlasses auch in Form von Anleihen oder Schuldscheindarlehen aufgenommen werden. Die Auswahl eines Arrangeurs zur Platzierung eines Schuldscheindarlehens bzw. einer Anleihe unterliegt nicht der Ausschreibungspflicht. Hier können Faktoren wie z. B. die Erfahrung des Arrangeurs, Platzierungsstärke, Marktkenntnis sowie die zuverlässige Abwicklung zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. 4.2 Angebotseinholung Zur Realisierung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Erzielung von Transparenz und Wettbewerbsneutralität erfolgen Neuaufnahmen bzw. Prolongationen/Umschuldungen von Krediten durch eine schriftlich dokumentierte Angebotseinholung bei Finanzdienstleistern. Die Angebotseinholung erfolgt telefonisch, per Fax bzw. E-Mail oder über elektronische Handelsplattformen. Die Angebotseinholung ist Bestandteil der Kreditdokumentation und entsprechend aufzubewahren. Bei kurzfristigen Liquiditätskrediten (tägliche Disposition) ist immer zu den aktuell vorliegenden Angeboten der Altgläubiger ein weiteres Angebot einzuholen. Die Angebotseinholung für kurzfristige Liquiditätskredite (in der Regel Tagesgeld) muss folgende Daten enthalten (Verhandlungsblatt): - Kreditbetrag - Datum der Valutierung - Zinsbindung (Laufzeit) Die Angebotseinholung für langfristige Liquiditätskredite entspricht der Angebotseinholung unter Textziffer 3.2. 4.3 Bieterkreis und Fristen Für die Angebotseinholung von kurz- und langfristigen Liquiditätskrediten wird jeweils eine Liste der Finanzdienstleister (Bieterliste) geführt. Gesichtspunkte für die Erstellung der Bieterliste sind neben den bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere die Marktpräsenz und die Initiative in Form von Angeboten und Marktinformationen. Für Liquiditätskredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr sind mindestens drei Finanzdienstleister zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, für langfristige Liquiditätskredite mindestens fünf. Für die Bearbeitung eines Angebots für langfristige Liquiditätskredite soll dem Bieterkreis eine angemessene Frist eingeräumt werden, die sich insbesondere am erforderlichen Valutierungszeitpunkt, der Marktlage und der bankintern erforderlichen Bearbeitungszeit orientiert. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird die Abgabezeit benannt. Die Angebotsabgabe für kurzfristige Liquiditätskredite erfolgt direkt telefonisch nach Angebotseinholung oder durch kurzfristige Rückmeldung der Finanzdienstleister. 4.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation In die Angebotsauswertung werden alle eingegangenen Angebote einbezogen. Die Angebotsauswertung wird schriftlich dokumentiert. Nach Vergabeentscheidung eingegangene 10 11 Angebote werden nachrichtlich in die Dokumentation der Angebotsauswertung aufgenommen, aber nicht gewertet. Die Dokumentation der Angebotsauswertung enthält für jedes Angebot mindestens - das Kreditinstitut und ggf. den Makler - den angebotenen nominellen Zinssatz bzw. die Marge auf den Referenzzins - das abgeschlossene Kreditvolumen Gemäß Nr. 3.1 i.V.m. Nr. 2.1 des Krediterlasses sind für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots alle Vertragselemente zu berücksichtigen. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich an den/die Bestbieter. Bei der Auswahl des/der Bestbieter/s bleiben wettbewerbsfremde Argumente (Hausbank, Regionalbezug etc.) außer Betracht. Jedoch kann wirtschaftliches Handeln es erfordern, den Zuschlag abweichend vom günstigsten Angebot zu erteilen. Vom Grundsatz der Vergabe an den Bestbieter kann nur im Ausnahmefall abgewichen werden. Hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Angebotes auch im Kontext des gesamten Kassenkreditportfolios abzustellen. Zulässige Gründe für das Abweichen vom Grundsatz der Vergabe an den Bestbieter können sein: - Ausweitung des Gläubigerkreises / Gewinnung neuer Kreditgeber - Aufrechterhaltung bestehender Geschäftsbeziehungen (Prolongation des letzten noch bestehenden Geschäfts mit einem vorhandenen Kreditgeber) - Vermeidung von Konzentrationsrisiken („Klumpenrisiken“) bzgl. der Kreditgeber - Vermeidung einer Einschränkung der Limite für Tagesgeldkredite (da die Vergabe längerfristiger Kassenkredite häufig auf die Geldhandelslinie angerechnet wird bzw. länger nicht genutzte Limite für Tagesgeldkredite ggf. gestrichen werden). Diese sogenannten strategischen Vergaben dienen der Sicherstellung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit der Kolpingstadt Kerpen. Die Gründe für das Abweichen vom Grundsatz der Vergabe an den Bestbieter und auch die hieraus resultierenden Kosten (Zinsmehraufwand bezogen auf die gesamte Kreditlaufzeit im Vergleich zum zinsgünstigsten Anbieter) sind schriftlich zu dokumentieren. Für die entstehende Zinsdifferenz gilt folgende Begrenzung: Die Zinsdifferenz bei längerfristigen Kassenkrediten (ohne Tagesgeld) darf pro Einzelgeschäft nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum günstigsten Angebot stehen. Mit Blick auf die aktuelle Marktsituation ist eine Begrenzung auf max. 30 Basispunkte (0,30% ) ausreichend (Beispiel: günstigstes Angebot bei 2,00 % p.a., maximal zulässiger Zinssatz 2,30% p.a.). Der Zinsmehraufwand bei Tagesgeldkrediten darf pro Einzelgeschäft max. 30 Basispunkte (0,30%) betragen (Beispiel: günstigstes Angebot bei 1,12% p.a. bei nicht voll ausgenutztem Kreditlimit, maximal zulässiger Zinssatz 1,42% p.a.). Der/die Bestbieter werden unmittelbar nach der Entscheidung über den Zuschlag informiert. Danach werden die nicht berücksichtigten Bieter informiert. Die namentliche Weitergabe des 11 12 Bieters, der den Zuschlag erhalten hat und die namentliche Weitergabe des Bieterkreises an die Bieter sind nicht zulässig. Die Auswertung der Angebote erfolgt durch den zuständigen Handlungsbevollmächtigten in Amt 20- Finanzen -. Die Vergabeentscheidung erfolgt in Amt 20 – Finanzen -. Die Angebotsauswertung und Vergabeentscheidung ist der/m Bürgermeister/in und der/m Kämmerer/in zur Kenntnisnahme vorzulegen. 4.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung Die Dokumentation über langfristige Liquiditätskredite erfolgt entsprechend Textziffer 3.5 dieser Dienstanweisung. Die Verhandlungsblätter über die Aufnahme der kurzfristigen Liquiditätskredite sowie die dazu gehörigen Bestätigungen der Banken werden jeweils in separaten Ordnern gesammelt. Kreditverträge, Schuldurkunden, Schuldscheine, etc. sind und von dem/der Bürgermeister/in oder dem Kämmerer/-in bzw. Vertreter/in oder einem/einer Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Dokumentation und Aktenführung, die Erstellung der Buchungsunterlagen sowie Weiterleitung an die Finanzbuchhaltung sowie bei langfristigen Liquiditätskrediten die Bestätigung der Übereinstimmung von angenommenem Angebot mit dem Kreditvertrag, der Schuldurkunde und dem Schuldschein etc. erfolgen innerhalb des Amtes 20 – Finanzen -. Auf der Ebene des einzelnen Abschlusses ist analog zu den „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine strikte Trennung zwischen Handel und Abwicklung sicherzustellen. Dies geschieht durch fachbereichsübergreifende Funktionstrennung: Handel und Geschäftsdokumentation unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen in der Abteilung 20.1 - Kämmerei -, Verbuchung und Zahlungsabwicklung erfolgen durch die Abteilung 20.3 – Kasse -. 5. Kapitalanlagen 5.1 Ermächtigungsgrundlagen Bei Geldanlagen ist nach § 90 Abs. 2 GO NRW auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen. Weitere Einzelheiten finden sich im Erlass des Innenministeriums NRW „Kommunale Kapitalanlagen“ vom 11.12.2012. Bei der Anlage von kurzfristigen Liquiditätsüberhängen ist an Stelle der hier genannten Regelungen Textziffer 4 in analoger Auslegung anzuwenden. Es ist eine permanent zu aktualisierende Liste aller zukünftigen Zinsanpassungen bzw. Fälligkeiten zu führen, die der vorausschauenden Arbeitsplanung dient. 5.2 Angebotseinholung Zur Realisierung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Erzielung von Transparenz und Wettbewerbsneutralität erfolgt die Kapitalanlage durch eine schriftlich dokumentierte Angebotseinholung bei Finanzdienstleistern. Die Angebotseinholung erfolgt telefonisch, per FAX bzw. E-Mail oder über elektronische Handelsplattformen. Die Angebotseinholung ist Bestandteil der Anlagedokumentation und entsprechend aufzu12 13 bewahren. Fachliche Nachfragen zu den abgegebenen Angeboten und ihre Beantwortung durch die Bieter sind Bestandteil der Auswertung der abgegebenen Angebote und zu dokumentieren. Die Angebotseinholung für Kapitalanlagen muss folgende Daten enthalten (Verhandlungsblatt): - Art der Anlage - Anlagebetrag - Datum der Valutierung - Zinsbindung - Zinszahlungstermine, Rückzahlungstermin - Zins- und Zahlungskonventionen (z. B. 30/360, modified following, unadjusted) - Abgabezeit. 5.3 Bieterkreis und Fristen Für die Angebotseinholung von Kapitalanlagen wird eine Liste der Finanzdienstleister (Bieterliste) geführt. Gesichtspunkte für die Erstellung der Bieterliste sind neben den bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere die Marktpräsenz und die Initiative in Form von Angeboten und Marktinformationen. Für Kapitalanlagen sind mindestens drei Finanzdienstleister zur Angebotsabgabe aufzufordern. Für die Bearbeitung eines Angebots für Kapitalanlagen soll dem Bieterkreis eine angemessene Frist eingeräumt werden, die sich insbesondere am erforderlichen Valutierungszeitpunkt, der Marktlage und der bankintern erforderlichen Bearbeitungszeit orientiert. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird die Abgabezeit für das Angebot benannt. 5.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation In die Angebotsauswertung werden alle eingegangenen Angebote einbezogen. Die Angebotsauswertung wird schriftlich dokumentiert. Nach Vergabeentscheidung eingegangene Angebote werden nachrichtlich in die Dokumentation der Angebotsauswertung aufgenommen, aber nicht gewertet. Die Dokumentation der Angebotsauswertung enthält für jedes Angebot mindestens - das Kreditinstitut und ggf. den Makler - den angebotenen nominellen Zinssatz - die Kennzeichnung des günstigsten Angebots in Bezug auf alle bewerteten Angebote. Die Vergabe erfolgt an den Bestbieter. Bei der Auswahl des Bestbieters bleiben wettbewerbsfremde Argumente (Hausbank, Regionalbezug etc.) außer Betracht. Sofern es mehrere Bestbieter gibt, sind Nachverhandlungen mit den Bestbietern zulässig. Das Ergebnis der Nachverhandlungen ist zu dokumentieren. 13 14 Der Bestbieter wird unmittelbar nach der Entscheidung über den Zuschlag informiert. Danach werden die nicht berücksichtigten Bieter informiert. Die namentliche Weitergabe des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat und die namentliche Weitergabe des Bieterkreises an die Bieter sind nicht zulässig. Die Auswertung der Angebote erfolgt durch den zuständigen Handlungsbevollmächtigten in Amt 20- Finanzen -. Die Vergabeentscheidung erfolgt in Amt 20 – Finanzen -. Die Angebotsauswertung und Vergabeentscheidung ist der/m Bürgermeister/in und der/m Kämmerer/in zur Kenntnisnahme vorzulegen. 5.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung Die Dokumentation über Kapitalanlagen wird in Form einer Akte geführt. Die Dokumentation umfasst sämtliche mit dem Geschäftsabschluss angefallene Unterlagen, insbesondere - Entscheidungsfindung über den Geschäftsabschluss - Ausschreibung, Angebotsauswertung und Vergabe - Schuldurkunde, Schriftverkehr, Zahlungs- und Saldenmitteilungen der Bank - Einlagensicherungsnachweis bei reinen Geldanlagen - Buchungs- und sonstige Unterlagen Die Dokumentation und Aktenführung, die Erstellung der Buchungsunterlagen sowie Weiterleitung an die Finanzbuchhaltung, die Bestätigung der Übereinstimmung von angenommenem Angebot mit dem Anlagevertrag und der Schuldurkunde etc. erfolgen innerhalb des Amtes 20 – Finanzen -. Auf der Ebene des einzelnen Abschlusses ist analog zu den „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine strikte Trennung zwischen Handel und Abwicklung sicherzustellen. Dies geschieht durch fachbereichsübergreifende Funktionstrennung: Handel und Geschäftsdokumentation unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen in der Abteilung 20.1 - Kämmerei -, Verbuchung und Zahlungsabwicklung erfolgen durch die Abteilung 20.3 – Kasse -. 6. Derivate und strukturierte Produkte 6.1 Ermächtigungsgrundlagen Die Berechtigung zum Einsatz von derivativen Instrumenten basiert auf der in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz enthaltenen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. In Nordrhein-Westfalen wird die grundsätzliche Zulässigkeit für einen Einsatz von Derivaten durch Krediterlass bestätigt. Dem Einsatz von Derivaten (Finanzprodukte zur Zinssicherung und Zinsoptimierung, z. B. strukturierte Produkte, Swaps, Caps, Optionen etc.) im Rahmen des aktiven Schuldenmanagements hat der Rat durch Beschluss vom 23.03.2010 zugestimmt. Die Umsetzung nimmt die Verwaltung als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung vor. Derivat- und Optionsgeschäfte dürfen nur zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken und zur Optimierung der Kreditkonditionen bestehender bzw. zeitgleich abzuschließender Kredite 14 15 abgeschlossen werden. Derivate müssen immer in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (Konnexität, s. Textziffer 6.6) mit einem Grundgeschäft stehen. Jeder Einsatz von Options- und Derivatgeschäften mit Ausnahme von Festsatzzahlerswaps und Caps ist im Vorfeld dem/r Bürgermeister/in und dem/der Kämmerer/-in zur Genehmigung vorzulegen. Hierbei sind insbesondere die mit dem beabsichtigten Geschäft verbundenen Wirkungsweisen und Risiken aufzuzeigen. Die Entscheidungsfindung über die Aufnahme von Options- und Derivatgeschäften ist schriftlich zu dokumentieren. 6.2 Angebotseinholung Zur Realisierung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie zur Erzielung von Transparenz und Wettbewerbsneutralität erfolgt der Abschluss von Optionen und Derivaten durch eine schriftlich dokumentierte Angebotseinholung bei Finanzdienstleistern. Die Angebotseinholung erfolgt telefonisch, per FAX bzw. E-Mail oder über elektronische Handelsplattformen. Die Angebotseinholung ist Bestandteil der Kreditdokumentation und entsprechend aufzubewahren. Fachliche Nachfragen zu den abgegebenen Angeboten und ihre Beantwortung durch die Bieter sind Bestandteil der Auswertung der abgegebenen Angebote und zu dokumentieren. Die Angebotseinholung für Options- und Derivatgeschäfte muss folgende Daten enthalten (Verhandlungsblatt): - Art des Derivatgeschäfts - Exakte Definition der Eckdaten des Geschäfts - Nominalkapital - Laufzeit Weitere Daten sind nach der Art des jeweiligen Options- oder Derivatgeschäfts zu ergänzen, z. B.: - Zinsmethode, Feiertagskalender, Fixingtermin, oder - Verpflichtung des Kontrahenten zur Mitteilung des Marktwertes zum Monatsultimo 6.3 Bieterkreis und Fristen Für die Angebotseinholung von Options- und Derivatgeschäften wird eine Liste der Finanzdienstleister (Bieterliste) geführt. Gesichtspunkte für die Erstellung der Bieterliste sind neben den Bonitätsanforderungen nach Textziffer 7.7 die bestehenden Geschäftsbeziehungen, die Marktpräsenz und die Initiative in Form von Angeboten und Marktinformationen. Für Optionsund Derivatgeschäfte sind - soweit das Produkt von mehreren Finanzdienstleistern angeboten wird - mindestens drei Finanzdienstleister zur Angebotsabgabe aufzufordern. Für die Bearbeitung eines Angebots für ein Options- oder Derivatgeschäft soll dem Bieterkreis eine angemessene Frist eingeräumt werden, die sich insbesondere an der Art des Geschäfts, am Valutierungszeitpunkt oder der Marktlage orientiert. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird die Abgabezeit für das Angebot benannt. 15 16 6.4 Angebotsauswertung, Vergabe und Dokumentation In die Angebotsauswertung werden alle eingegangenen Angebote einbezogen. Die Angebotsauswertung wird schriftlich dokumentiert. Nach Vergabeentscheidung eingegangene Angebote werden nachrichtlich in die Dokumentation der Angebotsauswertung aufgenommen, aber nicht gewertet. Die Dokumentation der Angebotsauswertung enthält für jedes Angebot mindestens - das Kreditinstitut und ggf. den Makler - den angebotenen nominellen Zinssatz - sonstige relevante Daten (z. B. Strikes, Wechselkurse, Prämien, Laufzeit) - die Kennzeichnung des günstigsten Angebots in Bezug auf alle bewerteten Angebote. Bei der Auswahl des Bestbieters bleiben wettbewerbsfremde Argumente (Hausbank, Regionalbezug etc.) außer Betracht. Sofern es mehrere Bestbieter gibt, sind Nachverhandlungen mit den Bestbietern zulässig. Das Ergebnis der Nachverhandlungen ist zu dokumentieren. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich an den Bestbieter. Sofern die Angebotseinholung für ein Derivatgeschäft auf einen konkreten Produktvorschlag eines Finanzdienstleisters mit vorhergehendem Beratungsaufwand zurückzuführen ist, so kann diesem Finanzdienstleister nach Vorlage aller Angebote ein sog. „last call“ unter Nennung des Bestgebotes gewährt werden, damit er sein Angebot ggf. noch nachbessern kann. Vom Grundsatz der Vergabe an den Bestbieter wird grundsätzlich nicht abgewichen. Der Bestbieter wird unmittelbar nach der Entscheidung über den Zuschlag informiert. Danach werden die nicht berücksichtigten Bieter informiert. Die namentliche Weitergabe des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat und die namentliche Weitergabe des Bieterkreises an die Bieter sind nicht zulässig. Die Auswertung der Angebote erfolgt durch den zuständigen Handlungsbevollmächtigten in Amt 20- Finanzen -. Die Vergabeentscheidung erfolgt in Amt 20 – Finanzen -. Die Angebotsauswertung und Vergabeentscheidung ist der/m Bürgermeister/in und der/m Kämmerer/in zur Kenntnisnahme vorzulegen. 6.5 Aktenführung und weitere Bearbeitung Die Dokumentation über Options- und Derivatgeschäfte wird in Form einer Akte geführt. Die Dokumentation umfasst sämtliche mit dem Geschäftsabschluss angefallene Unterlagen, insbesondere - Entscheidungsfindung über den Geschäftsabschluss einschließlich grundsätzlicher Genehmigung und Überprüfung der Einhaltung von Limits, - Ausschreibung, Angebotsauswertung und Vergabe, - Geschäftsvertrag, Schriftverkehr, Zahlungs- und Wertermittlungen der Bank, - Darstellung und Nachweis der Konnexität 16 17 - Buchungs- und sonstige Unterlagen. Geschäftsverträge etc. sind von dem/der Bürgermeister/in oder dem/r Kämmerer/-in zu unterzeichnen. Die Dokumentation und Aktenführung, die Eingabe in die Datenbank und die Bestätigung der Übereinstimmung von angenommenem Angebot mit dem Optionsvertrag, der Schuldurkunde und dem Schuldschein etc. erfolgen innerhalb des Amtes 20 – Finanzen -. Auf der Ebene des einzelnen Abschlusses ist analog zu den „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine strikte Trennung zwischen Handel und Abwicklung sicherzustellen. Dies geschieht durch fachbereichsübergreifende Funktionstrennung: Handel und Geschäftsdokumentation unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen in der Abteilung 20.1 - Kämmerei -, Verbuchung und Zahlungsabwicklung erfolgen durch die Abteilung 20.3 – Kasse -. 6.6 Konnexität Konnexität beschreibt den Zusammenhang zwischen einem Derivat und dem dazugehörigen Grundgeschäft. Der Einsatz von Finanzderivaten lässt die Kredite als Grundgeschäfte unberührt. Daher fordert kommunales Schuldenmanagement mit Konnexität, dass ein Finanzderivat mit einem oder mit mehreren Grundgeschäften (Portfolio) in einen konkreten sachlichen und zeitlichen Bezug zu bringen ist. Bei Kommunalkrediten liegt sachliche Konnexität vor, wenn neben der übereinstimmenden Währung - der Betrag des Derivats das Volumen des existierenden Kredits (Mikro-Hedge) bzw. die Volumina der zu sichernden Kredite (Makro-Hedge) nicht überschreitet und - die Summe der eingesetzten Derivate die Volumina der zu sichernden Kreditportfolios (Portfolio-Hedge) nicht überschreitet. Die zeitlichen Konnexitätsanforderungen sind erfüllt wenn - bei Einzelkrediten dargelegt wird, dass ein zeitlicher Bezug zwischen der Laufzeit des Derivats und den Modalitäten des Kredits hergestellt werden kann, - beim Portfoliomanagement die Laufzeiten der Derivate mit den Krediten des Portfolios aufeinander abgestimmt worden sind, - bei Kreditneuaufnahmen die in Aufnahme befindlichen Kredite abgesichert werden, - bei Prolongations- bzw. Umschuldungskrediten an die auslaufende Zinsbindung angeknüpft wird. Bei Liquiditätskrediten werden die Konnexitätsanforderungen durch die Feststellung erfüllt, dass während der Laufzeit des Derivategeschäfts mindestens das entsprechende Volumen an Liquiditätskrediten ununterbrochen in Anspruch genommen wird; im Übrigen durch Anwendung der vorstehenden Ausführungen. 17 18 Fehlende Konnexität zwischen Derivat und Kredit lässt die Wirksamkeit des eingesetzten Derivats zwar unberührt, veranlasst aber eine interessenwahrende Auflösung des Derivats und Information der vorgesetzten Stellen und des Rats der Kolpingstadt Kerpen. 6.7 Bilanzieller Ausweis von Derivaten Der Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist über die gesamte Laufzeit des derivativen Finanzinstruments nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren. Es sollen nur solche Finanzderivate zum Einsatz kommen, die mit den zu sichernden Grundgeschäften eine Bewertungseinheit bilden können. Daher müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: - Gleiche Risikoparameter beeinflussen Grund- und Sicherungsgeschäft (Homogenität der Risiken; sachliche Konnexität). - Der Sicherungszusammenhang muss für den gesamten Zeitraum gegeben oder zumindest herstellbar sein (zeitliche Kongruenz). - Das Volumen der Sicherungsgeschäfte darf das Volumen der Grundgeschäfte zu keinem Zeitpunkt übersteigen (abstrakte Konnexität). Sofern das eingesetzte Finanzderivat eine Bewertungseinheit mit einem Grundgeschäft darstellt, entfällt die Pflicht zur Einzelbewertung und Bilanzierung. Die jeweils zum 31.12. des Haushaltsjahres bestehenden Derivate sollen im Anhang zum Jahresabschluss dargestellt werden. 7. Risikomanagement und Risikosteuerung 7.1 Identifizierung und Quantifizierung von Risiken Risiken müssen transparent gemacht, analysiert, gemessen und bewertet werden. Dem Amt 20 – Finanzen - stehen auf Basis des eingesetzten Schuldenmanagement-Systems Werkzeuge zur Identifizierung und Quantifizierung von Risiken zur Verfügung: - der jährliche Cashflow als Basis für die Quantifizierung des Budgetrisikos aus dem Zahlungsstrom der Zinsausgaben, - die Marktwerte der im Portfolio enthaltenen strukturierten Kredite und Derivate, - der Aufnahmewert und die aktuellen Rückzahlungswerte von aufgenommenen Fremdwährungskrediten in Euro. 7.2 Steuerung von Risiken im Portfolio Die Portfoliosteuerung dient dem Ziel, die erforderliche Finanzmittelbeschaffung unter Beachtung der damit verbundenen Zinskosten und Risiken zu gewährleisten: - angemessenes Finanzierungs- bzw. Refinanzierungsrisiko im Portfolio, - angemessenes Zinsänderungsrisiko im Portfolio, 18 19 - langfristige Minimierung der Zinskosten unter den vorhergehenden Prämissen. Ziel: Langfristige Kostenminimierung unter der Nebenbedingung „Planungssicherheit“ 7.3 Portfoliostruktur-Limits Zur Begrenzung und Steuerung von Risiken aus der Portfoliostruktur darf der nominale Anteil aller variabel verzinslichen Positionen 50 % des jeweils aktuellen Schuldenportfolios nicht überschreiten. Als variabel verzinslich gelten alle Kredite, die ursprünglich mit einer Zinsbindung von weniger als einem Jahr aufgenommen wurden. Werden variabel verzinsliche Positionen mit einer Zinsobergrenze (Cap, Collar) oder durch einen Swap (variabel in fest) gesichert, so ist die Position für die Laufzeit des Swaps dem fest verzinslichen Portfolioanteil zuzuordnen. Der nominale Anteil aller fest verzinslichen Positionen darf die im Krediterlass festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Bei der Zuordnung der bereits eingegangenen Zinsvereinbarungen sind die Restlaufzeiten zugrunde zu legen. 7.4 Zulässige Finanzderivate Gemäß Ratsbeschluss vom 23.03.2010 ist im Rahmen des aktiven Schuldenmanagements der Einsatz von Derivaten zulässig. Folgende Derivate können eingesetzt werden: - Zinsswaps - Zinscaps Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente, die im vorstehenden Produktkatalog nicht genannt sind, bedarf einer gesonderten Genehmigung durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen. Eine Ausnahme besteht, wenn das einzusetzende Derivat lediglich eine Kombination aus zugelassenen Instrumenten darstellt. Die vorgenannten Derivate dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die in Textziffer 6.1 genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in Verbindung zu einem oder mehreren Grundgeschäften stehen und nicht spekulativen Zwecken dienen. Eine grundsätzliche Risikoklassifikation unabhängig von den spezifischen Portfoliobedingungen und Grundgeschäften kann der von der AG Finanzmanagement/Treasury des Deutschen Städtetags in Anlehnung an die „Charte de bonne conduite“ aus Frankreich entwickelten kommunalkundenorientierten Darstellung (Anlage 1) entnommen werden. 7.5 Produkt-Limits Für die Kontrahierung der in Textziffer 7.4 genannten derivativen Finanzinstrumente können in der Haushaltssatzung Limits vorgegeben werden. 7.6 Limits zur Zinssicherung von Liquiditätskrediten Gemäß Krediterlass können für Liquiditätskredite Zinsfestschreibungen in einem festgelegten Volumen vorgenommen werden. Einzelheiten sind in Textziffer 4.1 aufgeführt. 19 20 7.7 Kontrahentenlimits An die Bonität der Kontrahenten sind die höchsten Anforderungen zu stellen. Derivatabschlüsse werden deshalb nur getätigt mit Kontrahenten, die bei Abschluss des Derivatgeschäfts - ein langfristiges Rating im Investmentgrade von mindestens [BBB] nach Standard & Poor’s oder [Baa2] nach Moody’s aufweisen, oder die - bei einem schlechteren Rating einseitige Sicherheiten zur Verfügung stellen. Ergänzend dürfen Geschäftsabschlüsse nur mit Kontrahenten getätigt werden, deren Volumen an Derivatgeschäften mit der Kolpingstadt Kerpen 50 Mio. EUR nicht überschritten hat. Die Bonität der Kontrahenten, mit denen Derivate abgeschlossen werden sollen, wird in einer jeweils zu aktualisierenden Kontrahentenliste festgehalten. 7.8 Betriebsrisiko Zur Vermeidung finanzieller Verluste aus betrieblichen Risiken (aus Aufbau-, Ablauf-, Personal- und IT-Organisation) orientiert sich Amt 20 – Finanzen - insbesondere an den allgemeinen städtischen Regelungen zur Aktenführung und Datensicherung. 7.9 Rechtsrisiko Zur Vermeidung rechtlicher Risiken aus vielfältigen und Dissens fähigen Kontrakten verwendet die Kolpingstadt Kerpen ausschließlich den deutschen „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“. Eine Einstufung im Rahmen von MiFID soll als "Privatkunde" erfolgen. Grundsätzlich wird als Gerichtsstand Deutschland vereinbart. Ausländische Gerichtsstände und ausländische Konten sind nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten soweit wie möglich auszuschließen. Fremdsprachigen Geschäftsabschlüssen und Dokumentationen sind Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen. 7.10 Verlustrisiko Bei Optimierungsgeschäften muss die Kolpingstadt Kerpen in der Regel mit dem Kontrahenten eine maximale Verlustgrenze definieren und vereinbaren. Der Einsatz von Zinsoptimierungsprodukten mit einem Vervielfältiger (gehebelte Produkte) ist nicht zulässig. 8. Berichterstattung Dem Haupt- und Finanzausschuss ist jährlich über die Aufnahme von Kommunal- und Liquiditätskrediten, die Schuldenentwicklung und den Abschluss von Options- und Derivatgeschäften zu berichten. 20 21 9. Inkrafttreten und Änderungen Die Dienstanweisung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Dieter Spürck Bürgermeister ANLAGE Anlage 1 Kommunalkundenorientierte Klassifikation von aktuell am Markt gehandelten Derivaten 21