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Beschlussvorlage (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
97 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
21.04.16, 13:15
Aktualisiert
21.04.16, 13:15
Beschlussvorlage (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE) Beschlussvorlage (Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.2 / Ausländerwesen Sachbearbeiter/in: Ferdi Siepen TOP Drs.-Nr.: 250.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 26.04.2016 Stadtrat 03.05.2016 X 14.04.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Hilfe für Flüchtlinge in Idomeni hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der Fraktion DIE LINKE X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Rat der Kolpingstadt Kerpen nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Siepen Siepen Beriére Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Die Flüchtlingspolitik lag traditionell in der originären Zuständigkeit europäischer Nationalstaaten. Erst die Zunahme der Flucht- und Asylzuwanderung in die EU-Mitgliedstaaten während der 1980er- und 1990er-Jahre veranlasste die Nationalstaaten, über gemeinsame Lösungen und Zusammenarbeit nachzudenken. In der Folge wurden über Harmonisierungsakten (u.a. das Weißbuch von 1985) und Verträgen (Schengen I, Schengen II, Maastrichter Vertrag, Amsterdamer Vertrag, Tampere-Programm) neben inhaltlichen Verfahrensregelungen wie z.B. die Asylverfahrensrichtlinie in Bezug auf Mindeststandards von Asylverfahren innerhalb der EU auch Regelungen der Steuerung von Migrations- und Fluchtbewegungen festgelegt. Letzteres ist einer von drei Bereichen des Tampere-Programms von 1999, in denen der Europäische Rat zahlreiche Maßnahmen vorschlug, um die Fluchtmigration in die Mitgliedstaaten der EU zu verringern bzw. in der Folge durch legale Einreisemöglichkeiten zu steuern. Die beantragte gezielte Abholung von Flüchtlingsfamilien in Idomeni (wobei Auswahlkriterien im Vorfeld festzulegen wären) berührt Bundes- und -wie dargestellt- EU-Zuständigkeiten. Aus diesem Grunde hat Herr Ministerpräsident Bodo Ramelow seine Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Idomeni von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht: 1. 2. Die Aufnahme erfolgt in einer europäischen Kontingentlösung und Die Bundesregierung regelt die Visaangelegenheiten und die Logistik. Eine andere Verfahrensweise außer der von Herrn Ministerpräsident Ramelow vorgeschlagenen Verfahrensweise erscheint nicht möglich. Der Bund kann zwar kontingentierte Flüchtlingsaufnahmen festlegen (z.B. die inzwischen beendeten Bundes- und Landesaufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge aus den Flüchtlingslagern in der Türkei), diese wurden aber immer zuvor innerhalb der EU abgestimmt. Eine Initiative vom Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Herrn Winfried Kretschmann, ist nicht bekannt, konnte auch nicht recherchiert werden. Einzig Frau Simone Peter, die Vorsitzende der Partei „Die Grünen“ warb auf dem „Kleinen Parteitag der Grünen“ Mitte April in Berlin dafür, Flüchtlinge aus dem Grenzort Idomeni aufzunehmen. Weitergehende Ausführungen dazu machte sie nicht bzw. wurden nicht veröffentlicht. Kontingentierte Aufnahmen unterliegen in analoger Anwendung der Flüchtlingszuweisung einer Verteilquote. Von daher liegt es in der Zuständigkeit der Landes NRW, eine dementsprechende Erklärung abzugeben wie das Land Thüringen. Beschlussvorlage 250.16 Seite 2