Daten
Kommune
Kerpen
Größe
79 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von
Gebühren für den Krankentransport und den Rettungsdienst vom
Auf Grund der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NRW S. 458/ SGV NRW
215) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit
geltenden Fassung und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff/SGV NRW 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 03.05.2016 folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 5 der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und den Rettungsdienst vom 18.12.2014 erhält folgende Fassung:
§ 5 Gebührensatz
1.) Die Gebühren für den Einsatz von Rettungswagen und Krankentransportwagen betragen:
1. für die Inanspruchnahme des Rettungswagens
389,00 €
2. für die Inanspruchnahme des Krankentransportwagens
198,00 €
2.) Für den Einsatz sind neben den vorgenannten Gebühren zusätzlich Gebühren auf
Grund der Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Gebühren für die
Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes in der jeweils aktuellen Fassung zu zahlen, die von der Kolpingstadt Kerpen im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises eingezogen
werden.
3.) Nehmen mehrere Personen bei einem Einsatz einen Rettungswagen oder Krankentransportwagen in Anspruch, so werden die Gebühren für das Fahrzeug zu gleichen
Teilen anteilig berechnet.
Artikel II
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsverordnung
Die vorstehende Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Gebühren für
Krankentransport und den Rettungsdienst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
U:\13_3\13_32\Satzungen\Satzung Rettungsdienst\2016\2016-Änderungssatzung.doc
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Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a.)
b.)
c.)
d.)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister
U:\13_3\13_32\Satzungen\Satzung Rettungsdienst\2016\2016-Änderungssatzung.doc