Daten
Kommune
Kerpen
Größe
153 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
29.02.16, 15:35
Aktualisiert
22.04.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation
Sachbearbeiter/in: Herr Stingl
TOP
Drs.-Nr.: 129.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Arbeitskreis Personal
08.03.2016
Haupt- und Finanzausschuss
26.04.2016
X
24.02.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Stellenplan 2016
hier: Personalbedarf in der Abteilung 16.4, Bauordnung
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
X
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
X
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Auf Empfehlung des Arbeitskreises Personal und des Haupt- und Finanzausschusses beschließt
der Stadtrat, innerhalb der Abteilung 16.4 eine zusätzliche Ingenieurstelle (+1,0 Stelle) mit dem
Stellenwert EG 11 TVöD einzurichten.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Stingl
Jung
Stein
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
MAßNAHME: Zusätzliche Ingenieurstelle in der Abteilung 16.4,
Bauordnung
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Ab 05/16
49.300
73.100
74.600
76.100
77.600
49.300
73.100
74.600
76.100
77.600
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 129.16
Seite 2
Begründung:
Bei der Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Die
Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der
Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen darüber zu
wachen, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Genau diese Aufgabe kann nicht mehr in dem erforderlichen Umfang und der notwendigen
fachlichen Qualität geleistet werden. In den vergangenen Jahren sind die Anforderungen an die
Bauordnung ausgelöst durch verschiedene Faktoren erheblich gestiegen. So haben z.B. die
Servicezeiten und der E-Mail-Verkehr auf Grund der zu Recht geforderten und umgesetzten
Bürgerfreundlichkeit zugenommen. Insbesondere zusätzlich belastend sind aber die zunehmende
Zahl von Brandschauen und wiederkehrenden Prüfungen sowie die Einbindung der Bauordnung
bei Liegenschafts- und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten sowie Sonderprojekte (z.B.
Flüchtlingsunterbringung).
Im Ergebnis findet dadurch eine ständige Priorisierung der auszuführenden Arbeiten statt, mit der
Folge, dass Aufgaben, die nicht unmittelbar eingefordert werden, zunehmend zurückgestellt
werden. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Brandschauen und die vorgeschriebenen
Wiederkehrende Prüfungen.
In diesen Bereichen besteht aber die Gefahr, das Mängel oder Gefahren dadurch nicht oder nicht
rechtzeitig erkannt werden können. Treten dann auf Grund der ausgebliebenden oder
mangelhaften Aufgabenerledigung Ereignisse ein, die zu Schäden an Leib und Leben führen,
haften die in der Bauordnung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich.
Unabhängig von dem dargestellten derzeitigen Personalbedarf muss zukünftig mit weiter
steigenden Belastungen gerechnet werden. Das Ministerium für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr NRW plant bei der Novellierung der Landesbauordnung das sog.
Freistellungsverfahren abzuschaffen und diese Vorhaben in Genehmigungsverfahren mit späteren
Überprüfungen zu überführen. Das Genehmigungsverfahren ist jedoch erheblich aufwendiger als
das derzeitige Freistellungsverfahren. Die Entscheidung der Landesregierung und des Landtages
dazu bleiben noch abzuwarten.
Die konkrete Ermittlung und Bewertung der o.g. Situation mit einer einhergehenden analytischen
Stellenbemessung hat bisher noch nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund der geschilderten
Überlegungen der Ministeriums zur Novellierung der Landesbauordnung mit ggf. weitreichenden
Folgen auf Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ist dies auch nicht sinnvoll, da die ermittelten Werte
möglicherweise in Kürze überholt sind bzw. ohnehin neu ermittelt werden müssen.
Gleichwohl ist aus den geschilderten Gründen Handlungsbedarf erkennbar um vor allem
Entlastung für die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine gesetzeskonforme
Aufgabenerledigung zu ermöglichen. Darüber hinaus wird das Risiko eines möglichen
Organisationsverschuldens des Dienstherren bei weiter ausbleibender Reaktion ausgeschlossen.
Dazu wäre auch die Einrichtung einer befristeten Stelle geeignet. Dies würde aus
personalwirtschaftlicher Sicht jedoch die Einstellung geeigneten Personals erschweren. Auf Grund
der Altersstruktur des in der Abteilung 16.4 eingesetzten Personals wird es in den kommenden
Jahren zu altersbedingten Beschäftigungsbeendigungen kommen. Sofern dann
Stellenreduzierungen erforderlich sind, kann spätestens zu diesem Zeitpunkt reagiert werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, innerhalb der Abteilung 16.4 eine zusätzliche Ingenieurstelle
(+1,0 Stelle) mit dem Stellenwert EG 11 TVöD einzurichten.
Beschlussvorlage 129.16
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