Daten
Kommune
Kerpen
Größe
181 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
01.04.16, 08:36
Aktualisiert
22.04.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.2 / Kultur und Sport,
TOP
Städtepartnerschaft und Tourismus
Sachbearbeiter/in: Vanessa Merx
Drs.-Nr.: 179.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur
12.04.2016
Stadtrat
03.05.2016
X
16.03.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt
Kerpen vom 14.07.1976
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
x
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und empfiehlt dem Stadtrat, die beigefügte 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der
kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 zu beschließen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Merx
Geratz
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
i.V.
Schwister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Seidenpfennig
Begründung:
Die praktische Umsetzung der beigefügten Satzung hat in der Vergangenheit die Notwendigkeit
einer Überarbeitung gezeigt.
Aus diesem Grund wurde die Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt
Kerpen vom 14.07.1976 unter Berücksichtigung der Änderung vom 09.11.2010 überarbeitet und
den neuen Gegebenheiten angepasst.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Der § 2 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt geändert:
Sie ist mindestens vier Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Programms
bei der Stadtverwaltung schriftlich zu beantragen.
§ 5 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt geändert:
Für alle Schäden, die der Kolpingstadt Kerpen oder sonstigen Dritten durch den Veranstalter,
dessen Beauftragte oder Dritte, insbesondere auch durch die an der Veranstaltung beteiligten
Personen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, haftet der Veranstalter.
§ 5 Abs. 1 S. 2 entfällt
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution zu hinterlegen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Kolpingstadt Kerpen die
Benutzungserlaubnis widerrufen. Die Höhe der Kaution wird durch die Stadtverwaltung bestimmt.
In besonderen Einzelfällen kann die Kolpingstadt von der Anforderung einer Kaution absehen.
Weiterhin hat der Veranstalter einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zu erbringen.
Eine Erlaubnis der Veranstaltung wird erst nach Vorlage des Nachweises erteilt.
§ 5 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert:
Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit einem Beauftragten der
Kolpingstadt Kerpen die überlassenen Räume zu besichtigen.
Neu: § 5 Abs. 5
Die Haftung der Kolpingstadt Kerpen für von ihr zu vertretende Schäden im Zusammenhang mit
der Überlassung und Benutzung der Einrichtungen ist begrenzt auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§ 8 entfällt
§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3 werden gestrichen
§ 10 entfällt
In der nachfolgenden Synopse werden die Änderungen dargestellt.
Beschlussvorlage 179.16
Seite 2
Synopse
Zur Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt
Kerpen vom 14.07.1976 unter Berücksichtigung der Änderung vom 09.11.2010
Regelung in der bisherigen Fassung
§ 2 Abs. 1 S. 2
Sie ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage
der Veranstaltung unter Angabe des
Programms bei der Stadtverwaltung schriftlich
zu beantragen.
Regelung in der neuen Fassung
§ 2 Abs. 1 S. 2
Sie ist mindestens vier Wochen vor dem Tage
der Veranstaltung unter Angabe des
Programms bei der Stadtverwaltung schriftlich
zu beantragen
§ 5 Abs. 1 S. 1
Für alle Schäden, die der Stadt Kerpen oder
sonstigen Dritten durch den Veranstalter,
dessen Beauftragte oder Dritte, insbesondere
auch durch die an der Veranstaltung beteiligten
Personen entstehen, haftet der Veranstalter.
§ 5 Abs. 1 S. 1
Für alle Schäden, die der Stadt Kerpen oder
sonstigen Dritten durch den Veranstalter,
dessen Beauftragte oder Dritte, insbesondere
auch durch die an der Veranstaltung beteiligten
Personen, die im Zusammenhang mit der
Veranstaltung entstehen, haftet der
Veranstalter.
§ 5 Abs. 1 S. 2
-entfällt-
§ 5 Abs. 1 S.2
Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür,
dass ein schuldhaftes Verhalten nicht
vorgelegen hat.
§ 5 Abs. 3
In besonders gelagerten Fällen kann vom
Veranstalter die Hinterlegung einer
Kautionssumme verlangt werden. Die
Entscheidung trifft die Stadtverwaltung
§ 5 Abs. 4 S. 2
Auf Wunsch kann der Veranstalter vor Beginn
der Veranstaltung gemeinsam mit einem
Beauftragten der Stadtverwaltung die
überlassenen Räume und Einrichtungen
besichtigen.
§ 5 Abs. 3
Der Veranstalter hat vor Beginn der
Veranstaltung eine Kaution zu hinterlegen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht
rechtzeitig nach, kann die Kolpingstadt Kerpen
die Benutzungserlaubnis widerrufen. Die Höhe
der Kaution wird durch die Stadtverwaltung
bestimmt. In besonderen Einzelfällen kann die
Kolpingstadt von der Anforderung einer Kaution
absehen.
Weiterhin hat der Veranstalter einen Nachweis
über eine Haftpflichtversicherung zu erbringen.
Eine Erlaubnis der Veranstaltung wird erst nach
Vorlage des Nachweises erteilt.
§ 5 Abs. 4 S. 2
Der Veranstalter hat vor Beginn der
Veranstaltung gemeinsam mit einem
Beauftragten der Kolpingstadt Kerpen die
überlassenen Räume zu besichtigen.
Neu: § 5 Abs. 5
Die Haftung der Kolpingstadt Kerpen für von ihr
zu vertretende Schäden im Zusammenhang mit
der Überlassung und Benutzung der
Einrichtungen ist begrenzt auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
Beschlussvorlage 179.16
Seite 3
Regelung in der bisherigen Fassung
§ 8 Bewirtschaftung
(1) Die Bewirtschaftung von Veranstaltungen ist in
allen Räumen und auf dem gesamten sonstigen
Gelände
der Einrichtungen nur dem Pächter des
Restaurationsbetriebes oder der Schankanlage
gestattet.
Getränke dürfen nicht mitgebracht werden.
Tabakwaren, Erfrischungen und andere Waren
dürfen nur
vom Pächter des Restaurationsbetriebes angeboten
werden.
(2) Sofern der Restaurationsbetrieb oder die
Schankanlage nicht verpachtet sind, ist der
Veranstalter oder
ein von ihm benannter Dritter durch besondere
Erlaubnis der Stadtverwaltung zur Bewirtschaftung
sowie
zur Abgabe von Tabakwaren, Erfrischungen und
anderen Waren berechtigt. § 3 Abs. 1 ist hierbei
besonders
zu beachten.
(3) Die Reinigung der Getränkeschankanlage wird
im Falle des Absatzes 2 von der Stadtverwaltung
Kerpen
veranlasst. Die entstandenen Kosten hat der
Veranstalter bzw. der von ihm benannte Dritte zu
tragen.
Bei Erteilung der Erlaubnis ist eine angemessene
Kaution für die zu erfolgende Reinigung zu leisten.
§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3
Die Gebühr für die Aufbewahrung der
Garderobe ist bei Veranstaltungen nach
Maßgabe des aushängenden Tarifs zu zahlen.
Sie wird unmittelbar vom Benutzer erhoben.
§9
§ 10 Musikinstrumente
Das Stimmen der zur Verfügung gestellten
Musikinstrumente darf nur von Fachkräften
vorgenommen werden, die von der
Stadtverwaltung dazu beauftragt sind.
§ 11 Rücktritt von der Veranstaltung
§ 12 Zuwiderhandlungen
§ 13 Zuständigkeiten – Weisungen
§ 14 Inkrafttreten
Beschlussvorlage 179.16
Regelung in der neuen Fassung
-entfällt-
-entfällt-
Jetzt § 8
-entfällt-
Jetzt § 9
Jetzt § 10
Jetzt § 11
Jetzt § 12
Seite 4