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Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
181 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
01.04.16, 08:36
Aktualisiert
22.04.16, 13:16
Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 10.2 / Kultur und Sport, TOP Städtepartnerschaft und Tourismus Sachbearbeiter/in: Vanessa Merx Drs.-Nr.: 179.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur 12.04.2016 Stadtrat 03.05.2016 X 16.03.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, die beigefügte 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 zu beschließen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Merx Geratz Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister i.V. Schwister Abt. 10.1 Ratsbüro Seidenpfennig Begründung: Die praktische Umsetzung der beigefügten Satzung hat in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Überarbeitung gezeigt. Aus diesem Grund wurde die Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 unter Berücksichtigung der Änderung vom 09.11.2010 überarbeitet und den neuen Gegebenheiten angepasst. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Der § 2 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt geändert: Sie ist mindestens vier Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Programms bei der Stadtverwaltung schriftlich zu beantragen. § 5 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt geändert: Für alle Schäden, die der Kolpingstadt Kerpen oder sonstigen Dritten durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder Dritte, insbesondere auch durch die an der Veranstaltung beteiligten Personen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, haftet der Veranstalter. § 5 Abs. 1 S. 2 entfällt § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution zu hinterlegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Kolpingstadt Kerpen die Benutzungserlaubnis widerrufen. Die Höhe der Kaution wird durch die Stadtverwaltung bestimmt. In besonderen Einzelfällen kann die Kolpingstadt von der Anforderung einer Kaution absehen. Weiterhin hat der Veranstalter einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zu erbringen. Eine Erlaubnis der Veranstaltung wird erst nach Vorlage des Nachweises erteilt. § 5 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert: Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit einem Beauftragten der Kolpingstadt Kerpen die überlassenen Räume zu besichtigen. Neu: § 5 Abs. 5 Die Haftung der Kolpingstadt Kerpen für von ihr zu vertretende Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung und Benutzung der Einrichtungen ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 entfällt § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 werden gestrichen § 10 entfällt In der nachfolgenden Synopse werden die Änderungen dargestellt. Beschlussvorlage 179.16 Seite 2 Synopse Zur Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 unter Berücksichtigung der Änderung vom 09.11.2010 Regelung in der bisherigen Fassung § 2 Abs. 1 S. 2 Sie ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Programms bei der Stadtverwaltung schriftlich zu beantragen. Regelung in der neuen Fassung § 2 Abs. 1 S. 2 Sie ist mindestens vier Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Programms bei der Stadtverwaltung schriftlich zu beantragen § 5 Abs. 1 S. 1 Für alle Schäden, die der Stadt Kerpen oder sonstigen Dritten durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder Dritte, insbesondere auch durch die an der Veranstaltung beteiligten Personen entstehen, haftet der Veranstalter. § 5 Abs. 1 S. 1 Für alle Schäden, die der Stadt Kerpen oder sonstigen Dritten durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder Dritte, insbesondere auch durch die an der Veranstaltung beteiligten Personen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, haftet der Veranstalter. § 5 Abs. 1 S. 2 -entfällt- § 5 Abs. 1 S.2 Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. § 5 Abs. 3 In besonders gelagerten Fällen kann vom Veranstalter die Hinterlegung einer Kautionssumme verlangt werden. Die Entscheidung trifft die Stadtverwaltung § 5 Abs. 4 S. 2 Auf Wunsch kann der Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit einem Beauftragten der Stadtverwaltung die überlassenen Räume und Einrichtungen besichtigen. § 5 Abs. 3 Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution zu hinterlegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Kolpingstadt Kerpen die Benutzungserlaubnis widerrufen. Die Höhe der Kaution wird durch die Stadtverwaltung bestimmt. In besonderen Einzelfällen kann die Kolpingstadt von der Anforderung einer Kaution absehen. Weiterhin hat der Veranstalter einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zu erbringen. Eine Erlaubnis der Veranstaltung wird erst nach Vorlage des Nachweises erteilt. § 5 Abs. 4 S. 2 Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit einem Beauftragten der Kolpingstadt Kerpen die überlassenen Räume zu besichtigen. Neu: § 5 Abs. 5 Die Haftung der Kolpingstadt Kerpen für von ihr zu vertretende Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung und Benutzung der Einrichtungen ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beschlussvorlage 179.16 Seite 3 Regelung in der bisherigen Fassung § 8 Bewirtschaftung (1) Die Bewirtschaftung von Veranstaltungen ist in allen Räumen und auf dem gesamten sonstigen Gelände der Einrichtungen nur dem Pächter des Restaurationsbetriebes oder der Schankanlage gestattet. Getränke dürfen nicht mitgebracht werden. Tabakwaren, Erfrischungen und andere Waren dürfen nur vom Pächter des Restaurationsbetriebes angeboten werden. (2) Sofern der Restaurationsbetrieb oder die Schankanlage nicht verpachtet sind, ist der Veranstalter oder ein von ihm benannter Dritter durch besondere Erlaubnis der Stadtverwaltung zur Bewirtschaftung sowie zur Abgabe von Tabakwaren, Erfrischungen und anderen Waren berechtigt. § 3 Abs. 1 ist hierbei besonders zu beachten. (3) Die Reinigung der Getränkeschankanlage wird im Falle des Absatzes 2 von der Stadtverwaltung Kerpen veranlasst. Die entstandenen Kosten hat der Veranstalter bzw. der von ihm benannte Dritte zu tragen. Bei Erteilung der Erlaubnis ist eine angemessene Kaution für die zu erfolgende Reinigung zu leisten. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 Die Gebühr für die Aufbewahrung der Garderobe ist bei Veranstaltungen nach Maßgabe des aushängenden Tarifs zu zahlen. Sie wird unmittelbar vom Benutzer erhoben. §9 § 10 Musikinstrumente Das Stimmen der zur Verfügung gestellten Musikinstrumente darf nur von Fachkräften vorgenommen werden, die von der Stadtverwaltung dazu beauftragt sind. § 11 Rücktritt von der Veranstaltung § 12 Zuwiderhandlungen § 13 Zuständigkeiten – Weisungen § 14 Inkrafttreten Beschlussvorlage 179.16 Regelung in der neuen Fassung -entfällt- -entfällt- Jetzt § 8 -entfällt- Jetzt § 9 Jetzt § 10 Jetzt § 11 Jetzt § 12 Seite 4