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Beschlussvorlage (Bekanntmachungsanordnung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
01.04.16, 08:36
Aktualisiert
01.04.16, 08:36
Beschlussvorlage (Bekanntmachungsanordnung) Beschlussvorlage (Bekanntmachungsanordnung)

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Inhalt der Datei

Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 unter Berücksichtigung der Änderung vom 09.11.2010 und vom _______________ Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666 ff.), in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kerpen am 03.05.2016 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen vom 14.07.1976 unter Berücksichtigung der Änderung vom 09.11.2010 beschlossen: Artikel I In der Satzung über die Benutzung von kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen wird die Bezeichnung „Stadt Kerpen“ durch die Bezeichnung „Kolpingstadt Kerpen“ in der Überschrift sowie in § 1Abs. 1 Satz 1, S. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 und 2 ersetzt. Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Sie ist mindestens vier Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Programms bei der Stadtverwaltung schriftlich zu beantragen. § 5 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt geändert: Für alle Schäden, die der Kolpingstadt Kerpen oder sonstigen Dritten durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder dritte, insbesondere auch durch die an der Veranstaltung beteiligten Personen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, haftet der Veranstalter. § 5 Abs. 1 S. 2 wird gestrichen § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution zu hinterlegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Kolpingstadt Kerpen die Benutzungserlaubnis widerrufen. Die Höhe der Kaution wird durch die Stadtverwaltung bestimmt. In besonderen Einzelfällen kann die Kolpingstadt von der Anforderung einer Kaution absehen. Weiterhin hat der Veranstalter vor einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zu erbringen. Eine Erlaubnis der Veranstaltung wird erst nach Vorlage des Nachweises erteilt. § 5 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert: Der Veranstalter hat vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit einem Beauftragten der Kolpingstadt Kerpen die überlassenen Räume zu besichtigen. G:\10_2\Merx\Satzungen\2016\2016.03.17_Satzungsänderung_Bekanntmachung - Kopie.doc -2- § 5 wird um Abs. 5 wie folgt ergänzt: Die Haftung der Kolpingstadt Kerpen für von ihr zu vertretende Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung und Benutzung der Einrichtungen ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 entfällt ersatzlos § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 wird gestrichen § 9 aufgrund der Streichung nun § 8 § 10 entfällt ersatzlos § 11 aufgrund der Streichung nun § 9 § 12 aufgrund der Streichung nun § 10 § 13 aufgrund der Streichung nun § 11 § 14 aufgrund der Streichung nun § 12 Artikel III Die 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Änderung der Satzung über die Benutzung der kulturellen Einrichtungen der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister G:\10_2\Merx\Satzungen\2016\2016.03.17_Satzungsänderung_Bekanntmachung - Kopie.doc