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Beschlussvorlage (Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,3 MB
Datum
07.05.2013
Erstellt
16.04.13, 08:51
Aktualisiert
16.04.13, 08:51
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Inhalt der Datei

ENTwl..,RF Ordn ungsbehördl iche Verordnung zu r Festsetzung . des Uberschwemmungsgebietes Oei pultreimer Bacfies im Bereich der Stadt Bergheim und der Stadt pulheim im Rhein-Erft-Kreis im Regierungsbezirk Köln Überschwemmungsgebietsverordnung,,putheimer Bach,, Die Grenzen des überschwemmungsgebietes des purheimer Brches im Regierungsbezirk Köln sind von der Bezirksregierung Köln für ein 1oojährtiches Hoch_ wasserereignis erm ittelt worden. Aufgrund - - - der §§ 76 - 78 des Gesetzes zur Ordrung des Wasserheushalts (Wasser_ haushaltsgesetz - WHG) in der Fassung d€r Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGB|. Teir r, Nr. 51 s. 2sgs), zuretzt geär.idert durch Artiker 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Felr;uat 2Ol2 (BGBI I S.212, 249) der §§ '14 Abs. 3, 1 't2 Abs. 1 SäEe 1-g i.{E 51 1 .13 Abs. 2 Sätze 1 und 3, ,2 Abs. 3, 5 und 6-7, i14, 1%, 1§, 141,161 und 167 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lardeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 {GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. Z7), zutetzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom i6. Mäz2O1O (GV. NRW. S tBS) der §§ 12,25,27 bis 31 und 33 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der ordnungsbehörden (ordnungsbehördengesetz oBG) in der Fassung - der Bekanntmrchung vom 13. Mai 19gO (GV. NRW. S. S28), zuletzt geän_ dert durch Artiker g des Gesetzes vom 08.12.2009 (cv. NRW. s. 765/sGV. NRW.2060) sowie - der §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 und ziner 21 .61 des Anhangs il der Zuständigkeits- verordnung Umweltschulz (ZustVU) vom 11. Dezember 2OO7 (sGV. NRW. 282), zulerzr geändert durch Art. 1 derVerordnung vom 2i. Dezember 2010 (GV.NRW.S.700) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet: § (1) I Grundlage und räumlicher Geltungsbereich Das Überschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches wird festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrrfft die gemäß § 2 zeichnerisch dargestellten Flächen beiderseils des Pulheimer Baches - vom Gelvässerkilometer (km) 0+000 (Versickerung in der Großen Laache) bis zum Gewässe*ilometer (km) 6+800 - im Bereich der Stadt Bergheim und der der Stadt'Pulheim im Rhein-Erft-Kreis, die bei einem 1 OO-jährlichen Hochwasser r$arschu+emmt oder durchflossen oder die zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung (2) Die Festsetzung des Überschwemm cher Rückhalteflächen, der Regelung dem Er- halt und der Verbesserung der Pulheimer Ba- ches und dessen erosionsför- dernder Eingriffe. § 2 Darstellung sind in der beigefügten über- (1) Az.: S4-ilW-Pulheimer Bach, Stand am 18.02.2013) und in vier Karten Nr. 1/4 bis '414 im Maßstab 1:5.000 (Az.: 54-HW- Pulheimer Bach, Stand 22.01.2013, am, 1,8.02.2013) eingetragen, die Bestandteil der Verordnung ; Die Karten dienen der Erläuterung des im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln verkündeten Verordnungstextes. (2) Das Überschwemmungsgebiet wird durch die in den Karten in blauer Farbe markierten Flächen dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer (DlN 4049) sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes. ..§ 3 Schutzbestimmungen innertatb des Uberschwemmungsgebietes; Bauteitptäne (1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes hat zur Folge, dass die in § 78 Abs. 1 WHG genannten Maßnahmen und Handlungen im über_ schwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen kann die ruständige Be_ hörde nach Maßgabe von § 78 Abs. 2 bis 4 WHG zulassen. Eine sobhe Zulassung ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Beatimmr.qgen efforderli- che Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassmgen. lnsbesondere bau': , '' ,,,. rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. i;;,:' (2) rchrichtlich in betroffene werden (§ 5 B). lm übrigen nach Maßgabe der 16 BauGB zu berucksichti- Übersclwemm ungsgebietes) kann im §1 der Verordnung genannten Städen - je\ry,eils für das jareilige Stadtgebiet - und dem Rhein-Erft-Kreis an bei den sowie bei der Bezirksregierung Köln während der Dienstzeiten eingesehen werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen § 78 WHG und § 113 LWG Maßnahmen oder Handlungen ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt oder einer mit einer solchen Genehm igung verbundenen vollziehbaren Auflage zunriderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden (§ 103 Abs. Nr. 16 i.V. m. § 103 Abs. 2 WHG und § 161 Abs. 't Nr. 19 21 LWG). 1 - § 6 lnkrafüreten, Außerkmfüreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung im den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Sie tritt nach viezig (2) Mit lnkrafttreten dieser Verordnung erlischt die Überschwemmungsgebietes des Pulheimer blatt Nr. 9 vom 04.03.2013 für den Köln, den .2013 Bezirksregierung Köln Obere Wasserbehörde 54.2. 1 2. 1 4 ulheim er Bach Gisela Walsken für Kraft. des ,Amts-