Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,3 MB
Datum
07.05.2013
Erstellt
16.04.13, 08:51
Aktualisiert
16.04.13, 08:51
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTwl..,RF
Ordn ungsbehördl iche Verordnung zu r Festsetzung
.
des Uberschwemmungsgebietes Oei pultreimer Bacfies
im Bereich der Stadt Bergheim und der Stadt pulheim im
Rhein-Erft-Kreis im Regierungsbezirk Köln
Überschwemmungsgebietsverordnung,,putheimer
Bach,,
Die Grenzen des überschwemmungsgebietes des purheimer Brches im Regierungsbezirk Köln sind von der Bezirksregierung Köln für ein 1oojährtiches
Hoch_
wasserereignis erm ittelt worden.
Aufgrund
-
-
-
der §§ 76
-
78 des Gesetzes zur Ordrung des Wasserheushalts (Wasser_
haushaltsgesetz - WHG) in der Fassung d€r Bekanntmachung vom
31. Juli 2009 (BGB|. Teir r, Nr. 51 s. 2sgs), zuretzt geär.idert durch Artiker
5
Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Felr;uat 2Ol2 (BGBI I S.212, 249)
der §§ '14 Abs. 3, 1 't2 Abs. 1 SäEe 1-g i.{E 51 1 .13 Abs. 2 Sätze 1 und
3,
,2
Abs. 3, 5 und 6-7, i14, 1%, 1§, 141,161 und 167 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Lardeswassergesetz - LWG) vom
25. Juni 1995 {GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. Z7), zutetzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom i6. Mäz2O1O (GV. NRW. S tBS)
der §§ 12,25,27 bis 31 und 33 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der ordnungsbehörden (ordnungsbehördengesetz oBG) in der Fassung
-
der Bekanntmrchung vom 13. Mai 19gO (GV. NRW. S. S28), zuletzt geän_
dert durch Artiker g des Gesetzes vom 08.12.2009 (cv. NRW. s. 765/sGV.
NRW.2060) sowie
-
der §§ 1 Abs. 2 Nr. 2,
4
und ziner 21 .61 des Anhangs il der Zuständigkeits-
verordnung Umweltschulz (ZustVU) vom 11. Dezember 2OO7 (sGV. NRW.
282), zulerzr geändert durch Art. 1 derVerordnung vom 2i. Dezember 2010
(GV.NRW.S.700)
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§
(1)
I
Grundlage und räumlicher Geltungsbereich
Das Überschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches wird festgesetzt. Das
Überschwemmungsgebiet betrrfft die gemäß § 2 zeichnerisch dargestellten
Flächen beiderseils des Pulheimer Baches - vom Gelvässerkilometer (km)
0+000 (Versickerung in der Großen Laache) bis zum Gewässe*ilometer
(km) 6+800 - im Bereich der Stadt Bergheim und der der Stadt'Pulheim im
Rhein-Erft-Kreis, die bei einem 1 OO-jährlichen Hochwasser r$arschu+emmt
oder durchflossen oder die zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung
(2)
Die Festsetzung des Überschwemm
cher Rückhalteflächen, der Regelung
dem Er-
halt und der Verbesserung der
Pulheimer Ba-
ches und dessen
erosionsför-
dernder Eingriffe.
§ 2 Darstellung
sind in der beigefügten über-
(1)
Az.: S4-ilW-Pulheimer Bach, Stand
am 18.02.2013) und in vier Karten Nr. 1/4 bis
'414 im Maßstab 1:5.000 (Az.: 54-HW- Pulheimer Bach, Stand 22.01.2013,
am, 1,8.02.2013)
eingetragen, die Bestandteil der Verordnung
; Die Karten dienen der Erläuterung des im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln verkündeten Verordnungstextes.
(2)
Das Überschwemmungsgebiet wird durch die in den Karten in blauer Farbe
markierten Flächen dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer (DlN
4049) sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.
..§ 3 Schutzbestimmungen
innertatb des
Uberschwemmungsgebietes; Bauteitptäne
(1)
Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes hat zur Folge, dass die in
§ 78 Abs. 1 WHG genannten Maßnahmen und Handlungen im über_
schwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen kann die ruständige Be_
hörde nach Maßgabe von § 78 Abs. 2 bis 4 WHG zulassen. Eine sobhe Zulassung ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Beatimmr.qgen efforderli-
che Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassmgen. lnsbesondere bau': , '' ,,,.
rechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt. i;;,:'
(2)
rchrichtlich in betroffene
werden (§ 5
B). lm übrigen
nach Maßgabe der
16 BauGB zu berucksichti-
Übersclwemm ungsgebietes) kann
im §1 der Verordnung genannten
Städen - je\ry,eils für das jareilige Stadtgebiet - und dem Rhein-Erft-Kreis
an bei den
sowie bei der Bezirksregierung Köln während der Dienstzeiten eingesehen
werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 78 WHG und § 113 LWG Maßnahmen oder Handlungen
ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt oder einer mit einer solchen
Genehm igung verbundenen vollziehbaren Auflage zunriderhandelt, handelt
ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden (§ 103 Abs.
Nr. 16 i.V. m. § 103 Abs. 2 WHG und § 161 Abs. 't Nr. 19 21 LWG).
1
-
§ 6 lnkrafüreten, Außerkmfüreten
(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung im
den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Sie tritt nach viezig
(2)
Mit lnkrafttreten dieser Verordnung erlischt die
Überschwemmungsgebietes des Pulheimer
blatt Nr. 9 vom 04.03.2013 für den
Köln,
den
.2013
Bezirksregierung Köln
Obere Wasserbehörde
54.2. 1 2.
1
4
ulheim er Bach
Gisela Walsken
für
Kraft.
des
,Amts-