Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,7 MB
Datum
07.05.2013
Erstellt
16.04.13, 08:51
Aktualisiert
16.04.13, 08:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT,A
PULHEIM'*P
Entwurf
Sbdt Puheh . Der
Ble€rltEi{tf . Po€ftdr
Bezirksregierung
1315 . 50211
Koln
Frau Regierungsprisilentin Gisela
50606
Kiiln
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RetEus . Alte Kolner Strage 26
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Fax
Walskel
02238{084$
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rdf.itter@pulheim.de
Zmmer 218
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Hlaftszeidlen
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Seite 1 / 3
Uberschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches
lhr Aktenzeichen: 54.2.12..l Pulheimer Bach
Hier: Stellungnahme der Shdt gem. $ 73 VwVG NRW im Rahmen des fimlbhen Verhhrem
zur Sichestellung durch eine Ubeschwemmungsgebiebverordnung gem. $ 78 Wmseilnu+
hatbgeseE
Sehr ge€hrte Frau Walsken,
Die Bezirksregierung K6ln hat verschiedene Teile des stad$ebietes Pulheim durch Bekanntmachung vom 19.2.20'13 im Amtsblaft fiir den Regierungsbezirk Ktiln vom 4.3.2013 votliufig
gesichert. Die sicherung ist am 26.3.2013 in Krafr gefeten. sie
ffit
mit dem lnkrafrtreten einer
neuen Uberschwemmungsgebiebvemrdnung auBer Kraft. Fiir das in den Karten dargestellte
Gebiet gelten die Verbob- und Genehmigungstatbes6nde sowie die sonstigen Regelungen
gem. $ 78 WHG und $ 113 Abs. 5 bis 7 LWG wie fiir ein bereits festgeseEtes Ube6chwemmungsgebiet enbprechend. Autserdem liegt gegenwartig der .Entwurf einer ordnungsbetndlichen Veordnung zur FestseEung des Ubenschrvemmungsgeb'tetes des Pulheirner Baches im
Bereich der Stadt Bergheim und der Stadt Pulheim im Rhein-Erfl-Krcis im
K6ln' aus. Einvvendungsmtiglichkeiten bestehen bis zum
Regierungsbezift
10.5.2013.
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Selbstvenraltung
dass die offen liegenden
Die Stadt pulheim macht in ihrcr Eigenschaff als Tragerin der kommunalen
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14.m Uhr- 16.m Uhr
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Abgren *sc k w'bz€jbn
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zung des Uberschwemmungsgebietes entratten. Auf dieser BaSiS ist daher eine fachliche Be'
fassung mit dem in Aussicht genommenen Vorhaben nicht nrtiglich. Eine Anhtirung muss aber
B.nkv.rbinduns
sowie ats Grundstiickseigentiimerin als fdrmliche Einyvendung geltend,
Unterlagen keine lnformationen iiber die Grundlagen fijr die in Aussicht genommene
x!g,
ve.,,silen,
si€ einen T€nnin ver€inbaen.
zugleich iiber d'e Grundlagen des Anhorungsgegenstandes einschlieBlich der estatbten
lagen Auskunft geben (BVerwGE 75, 214). Dies eqibt sich auch aus $ 73 Abs. 1 VwVG'
nach der Triger des Vorhabens den Plan der Anhiirungsbetr6rde zur Durchfiihrung des
rungsverfahrens einzureichen hat. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und
Unter-
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Ker$pad€sse
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Edauterungen,
vntw.Dur*in.ds
Sladt Pulheim
die das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vothaben befoffenen Grundstticke und Anlagen
erkennen lassen. Derartige Unterlagen, die auch Gegenstand einer Ofientichkeibbebiligung
fiir UvP-pflichtige Vorhaben sein maissen (S$ 6,
I
UVPG) fehlen rollstdndig. Auf einer solchen
Basis kann daher eine odnungsgemdBe Anhiirung nicht gelingen. Dies gih in Sonderheit auch
fiir die Beurteilung der Frage, ob die Datenbasis und Berechnungsmodelle ltir die prasentierten
Ergebnisse tragfahig sind und in welchem Umfang mit SicherheitszuschEgen gerechnet wer-
den musste.
Auch der Entwurf der Verordnung ist
-
rvenn man von dem Kuzbericht absieht
-
nicht begriin-
det. Dies ware aber erfordedich gewesen, um nachzuvollziehen, welche Vonstellungen der
Verordnungsgeber bei Edass der Verotdnung hatte und aufwelche Gesichbpunkte sie zu sttitzen isl. Vor allem ist den ausgelegten Untedagen nicht zu enflehmen, ob das Prufprogramm,
das einem Verodnungserlass zugrunde liegen muss, ordnungsgemdB abgearbeitet uorden ist.
Der Kuzbericht wird dem nicht gerecht uteil er iiber AllgemeinpHtre nicht hinausgeht.
$ 1 Abs. 2 der Verordnung beschrcibt Zelvonstellungen des HochwasserschuEes, die fiir das
hagliche StadEebiet, \or allem die bebaute lnnenstadt nicht einschldgig sind. oamit gerat
zugleich die gesamte Vemrdnung in ihrer ZielseEung in ein€ Schieflage. Denn es kann nicht
Zel der Verordnung sein, eine bauliclp Entwicklung insbesonderc in der Stadtnitte Pulheim
es handeh sich um den zenhalen Vensorgungsbeleich einer Mittelstadt
-
- ltir Jahzehnte auszu-
schlieBen und allenfalls einer Regelung im Eimelhll zu iiberlassen, wie sie unter Bezugnahme
auf $ 78 Abs. 2 tris 4 WHG in $ 3 des Entwurfs der SchuEgebiebverodnung in Aussicht
ge
nommen worden ist.
4
$ 3 des Entwurft der SchuEgebiebverordnung nimmt zwar die Regelungen in $ 78 Abs. 1 bis
WHG in Bezug, behssl sich aber nicht mit den zuseHichen Regelungsmoglichkeiten in $ 78
Abs. 3 S. 2 WHG und $ 78 Abs. 5 WHG. Nach $ 78 Abs. 3 S. 2 WHG kann bei der FesbeEung
nach $ 76 Abs. 2 WHG, um die es hier geht die Erdchtung oder Erueiterung baulicher Anlagen
nach trilatsgabe der Vorschdft auch allgemein zugelassen vYerden. Da eine Begriindung der
Verordnung bhlt, kann nicht nachgepdift werden, ob der Vercrdnungsgeber diese Frage iiberhaupt geprtft hat.
ln geeigneten Falbn hat der Verodnungsgeber zudem rveitere Regelungen auch im Hinblick
auf die Erhatturg oder die Gewinnung von Riickhalteflachen zu tefien ($ 78 Abs. 5 wHG).
Diese Priitung liegt hier besordels nahe, weil die ggf. im Stadtgebiet auszurveisenden UbeF
schrvemmungsflibhen mft
sta
ebaulichen BelarEen nicht zu vereinbaren sind. ln diesen FaL
len sieht $ 77 WHG bei tberwiegenden Griinden des Allgemeinwohls enbprechende AusgleichsmaBnahmen vor, um damit zu ereichen, dass die natiirlichen Uberschr,rremmungsbereiche fiir andere, wichtigere Funktionen freigegeben werden. Die startebaulichen Belange, die
hier eine Regelung nach $$ 77 und 78 Abo. 5 WHG vedangen, sind in der Anlage dargestellt.
Vor allem fehlt es in dem VeDrdnungsentwurf an einergenelellen konzeptionellen Regelung
fiir
einen sachgercchten Ausgleich zwischen den Belangen einer geordneten ste*ebaulichen
Entwicklung und wassenechdichen Behngen.
Die Stadt Pulheim ist ebenso wie behofiene Biirger, die bereib verschiedenflich Bawofiaben
angekiindigt haben, als Grundstiickseigent0merin betmffen (Anlage).
.
S€ite 2 i 3
Sbdl Puh€im
Die Stadt Pullcim eruartet rron der Bezirksrcgierung,
das
der Velordnungsentwurf
zunl:hst
enbpechend aufuereitet wird. EIst im Anschluss daran kann abschlieBend Stellung genom-
Stdt, dass die vodaufge Si:herstellung, die ebentalls den
rechtlichen Anfoderungen aus den dargestellten Griinden nicht enbpricht, einstweilen ausge
men weden. Auch emarbt die
setzt wird.
Mit freundlichen GrtiBen
Frank Keppeler
(Biirgermeister)
1
Anlaoe
.
Seits 3 I 3
ANLAGE
Zusammenfassung der Belange der Stadtentrvicklung in Bezug auf die Ausweisung bebauter Bereiche
als UbeFchwemmungsgebiet gem. $ 76 WHG
Die Uberschrrrcmmungsgebiebverodnung Pulheimer Bach steht in lhrer ZelseEung den Zelen der
Bauleitplanung der Stadt Pulheim in wesentichen Bereichen entgegen. Die Verordnung erfasst u.a. wesentliche
Flathen des zenlralen Versorgungsberciches in der lnnenstadt des Zentralortes Pulheim. Dieser Bereich ist im
Flachennutungsplan (FNP) enbprcchend der tabachlichen Nutsung als Mischbauflaahe dargestellt. Der
zentmle Vemorgungsbereich ist per Beschluss des Rates im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes 2012
bestiitigt worden.
Ausschnrtf F/VP Stadt Pulheim
-
Stadbentrum
Das StadEentrum Pulheim ist der zentrale Versorgungsbereich fiir die Stadt Pulheim, Mittelzentrum mit ca.
54.000 Einvuohnem. Diese Funklion umfGst insbesondere die Bereiche Einzelhandel, DiensfleistuEen,
Verwaltung und Kultur. Eine zunehmende Bedeutung ertlaft der Bereich einschlieBlich angrenzender Qua]tiere im
Rahmen des demographischen Wandels als Wohnstandon fiir baniercfteien Geschcstrrchnungsbau. Aulgrund
der sonst iiberuiegenden Einfamilienhausstukturen bietet das Stad2enfum das maBgebliche Potenzial fiir die
Versorgung dieser Bevrilkerungsgruppe mit Wohnraum.
Die im FNP dargestellten Ziele der Stadtentwicku-ng sind iibenriegend iiber die veilindliche Bauleitplanung
gesichert worden. Dies zeigt die nachfolgenden Ubersichtskarten iiber die Bebauungspldne des
Innenstadtberciches und der betroffenen Ortslagen. Hinten stehend ist eine Liste der Bebauungspline samt
Ausz0gen aus den Rechtsplanen beigefijgt, deren ZelseEung der Ausweisung als Uberschwemmungsgebiet
und den in S 1 (2) des Verordnungsentwurbs fomulierten Zelen explizit enlgegen stehen.
Der Erhalt nat0dicher R0ckhatteffichen, die Regelung des Hochwasserabflusses, der Erhalt und die
Verbesserung der tikologischen Strukturcn des Pulheimer Baches und dessen Uberflutungsflabhen sowie die
Verhinderung erosionsbrdemder Eingrifie k6nnen in der lnnenstadt bzw. einer Oftlage nicht in sinnvoller Weise
erltillt werden.
Desweiteren erfast die Uberschwemmungsgebiebverordnung innertrtliche Bereiche des Ortsteiles Geyen:
Der in der Orblage Geyen durch das USG betroffene Bereich ist als Mischbauflache dargestellt Es handelt sich
um einen Randlage des unmittelbarcn OGkemes.
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Der drine betroffene innedrtliche Bereich liegt im Orbteiles Sinthem:
Der in der Orblage Sinhem durch das USG betoffene Bereich ist souohl als Mischbaufleche als auch als
Wohnbauffiche dargestelll Es handeft sich um einen dem ortskem nahe gelegenen Bereich mit 0beMiegender
WohnnuEung.
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Fur die in den Ortsbilen Pulheim, Geyen und Sinthem darg€steltten Uberflutungsfliichen HQ 100 sind folgenden
BebauungspHne rechtsrcrbindlich :
Orbteil Pulheim:
BP 28 Pu
BP 28/4 Pu
BP 39 Pu
DP3Pu
DPI
Pu
BP 36 Pu
BP 36/1 A Pu
BP 35.7 Pu
BP 35.1 Pu
BP 35.1 Pu 4.Anderung
BP 35.4 Pu
BP 35.4 Pu 3.Anderung
BP 35.4 Pu 4.Anderung
BP
BP
BP
BP
BP
35.4 Pu 1303
35.11 Pu
35.12 Pu
35.19 Pu
35.3 Pu
BP 35.3 Pu 2.Anderung
BP 35.3 Pu 2.Anderung 1302
BP 16 Pu
Orbteil Geven:
BP 34 Gn
BP 34/6 Gn
BP 75 Gn
BP 82 Gn
OrBteil Sinhem:
BP 76 Si
TeiIA
BP 47 Si 7.Anderung (Stand $ 33 BauGB)
lnsgesamt sind 27 B-Pldne betroffen.