Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Entwurf Stellungnahme - Anlage 1 zur Beschlussvorlage 136/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
3,7 MB
Datum
07.05.2013
Erstellt
16.04.13, 08:51
Aktualisiert
16.04.13, 08:51

Inhalt der Datei

STADT,A PULHEIM'*P Entwurf Sbdt Puheh . Der Ble€rltEi{tf . Po€ftdr Bezirksregierung 1315 . 50211 Koln Frau Regierungsprisilentin Gisela 50606 Kiiln Pu}Ein RetEus . Alte Kolner Strage 26 f'|ffin* Fax Walskel 02238{084$ [l-Hr"-"" rdf.itter@pulheim.de Zmmer 218 tz0{13 Hlaftszeidlen u{t Seite 1 / 3 Uberschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches lhr Aktenzeichen: 54.2.12..l Pulheimer Bach Hier: Stellungnahme der Shdt gem. $ 73 VwVG NRW im Rahmen des fimlbhen Verhhrem zur Sichestellung durch eine Ubeschwemmungsgebiebverordnung gem. $ 78 Wmseilnu+ hatbgeseE Sehr ge€hrte Frau Walsken, Die Bezirksregierung K6ln hat verschiedene Teile des stad$ebietes Pulheim durch Bekanntmachung vom 19.2.20'13 im Amtsblaft fiir den Regierungsbezirk Ktiln vom 4.3.2013 votliufig gesichert. Die sicherung ist am 26.3.2013 in Krafr gefeten. sie ffit mit dem lnkrafrtreten einer neuen Uberschwemmungsgebiebvemrdnung auBer Kraft. Fiir das in den Karten dargestellte Gebiet gelten die Verbob- und Genehmigungstatbes6nde sowie die sonstigen Regelungen gem. $ 78 WHG und $ 113 Abs. 5 bis 7 LWG wie fiir ein bereits festgeseEtes Ube6chwemmungsgebiet enbprechend. Autserdem liegt gegenwartig der .Entwurf einer ordnungsbetndlichen Veordnung zur FestseEung des Ubenschrvemmungsgeb'tetes des Pulheirner Baches im Bereich der Stadt Bergheim und der Stadt Pulheim im Rhein-Erfl-Krcis im K6ln' aus. Einvvendungsmtiglichkeiten bestehen bis zum Regierungsbezift 10.5.2013. ffi,f;T, oo Selbstvenraltung dass die offen liegenden Die Stadt pulheim macht in ihrcr Eigenschaff als Tragerin der kommunalen un,- ,r.* ,, 14.m Uhr- 16.m Uhr ,lX ill- ,',n ill :Lr* *!ffi';hft* 13$ u[_ 13.ffi ull Abgren *sc k w'bz€jbn r*nn zung des Uberschwemmungsgebietes entratten. Auf dieser BaSiS ist daher eine fachliche Be' fassung mit dem in Aussicht genommenen Vorhaben nicht nrtiglich. Eine Anhtirung muss aber B.nkv.rbinduns sowie ats Grundstiickseigentiimerin als fdrmliche Einyvendung geltend, Unterlagen keine lnformationen iiber die Grundlagen fijr die in Aussicht genommene x!g, ve.,,silen, si€ einen T€nnin ver€inbaen. zugleich iiber d'e Grundlagen des Anhorungsgegenstandes einschlieBlich der estatbten lagen Auskunft geben (BVerwGE 75, 214). Dies eqibt sich auch aus $ 73 Abs. 1 VwVG' nach der Triger des Vorhabens den Plan der Anhiirungsbetr6rde zur Durchfiihrung des rungsverfahrens einzureichen hat. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Unter- we Ker$pad€sse 1lffi, AnhG [Il'il8#&&t coKsDEB Brc Edauterungen, vntw.Dur*in.ds Sladt Pulheim die das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vothaben befoffenen Grundstticke und Anlagen erkennen lassen. Derartige Unterlagen, die auch Gegenstand einer Ofientichkeibbebiligung fiir UvP-pflichtige Vorhaben sein maissen (S$ 6, I UVPG) fehlen rollstdndig. Auf einer solchen Basis kann daher eine odnungsgemdBe Anhiirung nicht gelingen. Dies gih in Sonderheit auch fiir die Beurteilung der Frage, ob die Datenbasis und Berechnungsmodelle ltir die prasentierten Ergebnisse tragfahig sind und in welchem Umfang mit SicherheitszuschEgen gerechnet wer- den musste. Auch der Entwurf der Verordnung ist - rvenn man von dem Kuzbericht absieht - nicht begriin- det. Dies ware aber erfordedich gewesen, um nachzuvollziehen, welche Vonstellungen der Verordnungsgeber bei Edass der Verotdnung hatte und aufwelche Gesichbpunkte sie zu sttitzen isl. Vor allem ist den ausgelegten Untedagen nicht zu enflehmen, ob das Prufprogramm, das einem Verodnungserlass zugrunde liegen muss, ordnungsgemdB abgearbeitet uorden ist. Der Kuzbericht wird dem nicht gerecht uteil er iiber AllgemeinpHtre nicht hinausgeht. $ 1 Abs. 2 der Verordnung beschrcibt Zelvonstellungen des HochwasserschuEes, die fiir das hagliche StadEebiet, \or allem die bebaute lnnenstadt nicht einschldgig sind. oamit gerat zugleich die gesamte Vemrdnung in ihrer ZielseEung in ein€ Schieflage. Denn es kann nicht Zel der Verordnung sein, eine bauliclp Entwicklung insbesonderc in der Stadtnitte Pulheim es handeh sich um den zenhalen Vensorgungsbeleich einer Mittelstadt - - ltir Jahzehnte auszu- schlieBen und allenfalls einer Regelung im Eimelhll zu iiberlassen, wie sie unter Bezugnahme auf $ 78 Abs. 2 tris 4 WHG in $ 3 des Entwurfs der SchuEgebiebverodnung in Aussicht ge nommen worden ist. 4 $ 3 des Entwurft der SchuEgebiebverordnung nimmt zwar die Regelungen in $ 78 Abs. 1 bis WHG in Bezug, behssl sich aber nicht mit den zuseHichen Regelungsmoglichkeiten in $ 78 Abs. 3 S. 2 WHG und $ 78 Abs. 5 WHG. Nach $ 78 Abs. 3 S. 2 WHG kann bei der FesbeEung nach $ 76 Abs. 2 WHG, um die es hier geht die Erdchtung oder Erueiterung baulicher Anlagen nach trilatsgabe der Vorschdft auch allgemein zugelassen vYerden. Da eine Begriindung der Verordnung bhlt, kann nicht nachgepdift werden, ob der Vercrdnungsgeber diese Frage iiberhaupt geprtft hat. ln geeigneten Falbn hat der Verodnungsgeber zudem rveitere Regelungen auch im Hinblick auf die Erhatturg oder die Gewinnung von Riickhalteflachen zu tefien ($ 78 Abs. 5 wHG). Diese Priitung liegt hier besordels nahe, weil die ggf. im Stadtgebiet auszurveisenden UbeF schrvemmungsflibhen mft sta ebaulichen BelarEen nicht zu vereinbaren sind. ln diesen FaL len sieht $ 77 WHG bei tberwiegenden Griinden des Allgemeinwohls enbprechende AusgleichsmaBnahmen vor, um damit zu ereichen, dass die natiirlichen Uberschr,rremmungsbereiche fiir andere, wichtigere Funktionen freigegeben werden. Die startebaulichen Belange, die hier eine Regelung nach $$ 77 und 78 Abo. 5 WHG vedangen, sind in der Anlage dargestellt. Vor allem fehlt es in dem VeDrdnungsentwurf an einergenelellen konzeptionellen Regelung fiir einen sachgercchten Ausgleich zwischen den Belangen einer geordneten ste*ebaulichen Entwicklung und wassenechdichen Behngen. Die Stadt Pulheim ist ebenso wie behofiene Biirger, die bereib verschiedenflich Bawofiaben angekiindigt haben, als Grundstiickseigent0merin betmffen (Anlage). . S€ite 2 i 3 Sbdl Puh€im Die Stadt Pullcim eruartet rron der Bezirksrcgierung, das der Velordnungsentwurf zunl:hst enbpechend aufuereitet wird. EIst im Anschluss daran kann abschlieBend Stellung genom- Stdt, dass die vodaufge Si:herstellung, die ebentalls den rechtlichen Anfoderungen aus den dargestellten Griinden nicht enbpricht, einstweilen ausge men weden. Auch emarbt die setzt wird. Mit freundlichen GrtiBen Frank Keppeler (Biirgermeister) 1 Anlaoe . Seits 3 I 3 ANLAGE Zusammenfassung der Belange der Stadtentrvicklung in Bezug auf die Ausweisung bebauter Bereiche als UbeFchwemmungsgebiet gem. $ 76 WHG Die Uberschrrrcmmungsgebiebverodnung Pulheimer Bach steht in lhrer ZelseEung den Zelen der Bauleitplanung der Stadt Pulheim in wesentichen Bereichen entgegen. Die Verordnung erfasst u.a. wesentliche Flathen des zenlralen Versorgungsberciches in der lnnenstadt des Zentralortes Pulheim. Dieser Bereich ist im Flachennutungsplan (FNP) enbprcchend der tabachlichen Nutsung als Mischbauflaahe dargestellt. Der zentmle Vemorgungsbereich ist per Beschluss des Rates im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes 2012 bestiitigt worden. Ausschnrtf F/VP Stadt Pulheim - Stadbentrum Das StadEentrum Pulheim ist der zentrale Versorgungsbereich fiir die Stadt Pulheim, Mittelzentrum mit ca. 54.000 Einvuohnem. Diese Funklion umfGst insbesondere die Bereiche Einzelhandel, DiensfleistuEen, Verwaltung und Kultur. Eine zunehmende Bedeutung ertlaft der Bereich einschlieBlich angrenzender Qua]tiere im Rahmen des demographischen Wandels als Wohnstandon fiir baniercfteien Geschcstrrchnungsbau. Aulgrund der sonst iiberuiegenden Einfamilienhausstukturen bietet das Stad2enfum das maBgebliche Potenzial fiir die Versorgung dieser Bevrilkerungsgruppe mit Wohnraum. Die im FNP dargestellten Ziele der Stadtentwicku-ng sind iibenriegend iiber die veilindliche Bauleitplanung gesichert worden. Dies zeigt die nachfolgenden Ubersichtskarten iiber die Bebauungspldne des Innenstadtberciches und der betroffenen Ortslagen. Hinten stehend ist eine Liste der Bebauungspline samt Ausz0gen aus den Rechtsplanen beigefijgt, deren ZelseEung der Ausweisung als Uberschwemmungsgebiet und den in S 1 (2) des Verordnungsentwurbs fomulierten Zelen explizit enlgegen stehen. Der Erhalt nat0dicher R0ckhatteffichen, die Regelung des Hochwasserabflusses, der Erhalt und die Verbesserung der tikologischen Strukturcn des Pulheimer Baches und dessen Uberflutungsflabhen sowie die Verhinderung erosionsbrdemder Eingrifie k6nnen in der lnnenstadt bzw. einer Oftlage nicht in sinnvoller Weise erltillt werden. Desweiteren erfast die Uberschwemmungsgebiebverordnung innertrtliche Bereiche des Ortsteiles Geyen: Der in der Orblage Geyen durch das USG betroffene Bereich ist als Mischbauflache dargestellt Es handelt sich um einen Randlage des unmittelbarcn OGkemes. ;u.{-r;'r / - .--/ \ \ P40 Y;@;' Der drine betroffene innedrtliche Bereich liegt im Orbteiles Sinthem: Der in der Orblage Sinhem durch das USG betoffene Bereich ist souohl als Mischbaufleche als auch als Wohnbauffiche dargestelll Es handeft sich um einen dem ortskem nahe gelegenen Bereich mit 0beMiegender WohnnuEung. -^ ./ t ,,r?1e \ 'd\ *t} \1 ' Fur die in den Ortsbilen Pulheim, Geyen und Sinthem darg€steltten Uberflutungsfliichen HQ 100 sind folgenden BebauungspHne rechtsrcrbindlich : Orbteil Pulheim: BP 28 Pu BP 28/4 Pu BP 39 Pu DP3Pu DPI Pu BP 36 Pu BP 36/1 A Pu BP 35.7 Pu BP 35.1 Pu BP 35.1 Pu 4.Anderung BP 35.4 Pu BP 35.4 Pu 3.Anderung BP 35.4 Pu 4.Anderung BP BP BP BP BP 35.4 Pu 1303 35.11 Pu 35.12 Pu 35.19 Pu 35.3 Pu BP 35.3 Pu 2.Anderung BP 35.3 Pu 2.Anderung 1302 BP 16 Pu Orbteil Geven: BP 34 Gn BP 34/6 Gn BP 75 Gn BP 82 Gn OrBteil Sinhem: BP 76 Si TeiIA BP 47 Si 7.Anderung (Stand $ 33 BauGB) lnsgesamt sind 27 B-Pldne betroffen.