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Vorlage (Konsortialvertrag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
149 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:28
Aktualisiert
18.02.15, 18:28

Inhalt der Datei

Stand 03.02.2015 Konsortialvertrag (Notarielle Eingangsformel) Die Stadtwerke Brühl GmbH, Engeldorferstraße 2, 50321 Brühl -im Folgenden auch SWBund Stadtwerke Jülich GmbH, An der Vogelstange 2a, 52428 Jülich -im Folgenden auch SWJund Stadtwerke Neuwied GmbH, Hafenstraße 90, 56564 Neuwied -im Folgenden auch SWN- -im Folgendem gemeinsam auch Konsortenschließen den nachfolgenden Konsortialvertrag betreffend die Kooperation im Bereich der Erbringung und Entgegennahme von IT Dienstleistungen in der Confer IT GmbH (im Folgenden ITKooperationsgesellschaft oder auch IT-GmbH). 1. Gesellschaftsrechtliche Ausgangslage 1.1 Die Konsorten haben eine Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH- und dem Unternehmensgegenstand der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der IT und IT-Peripherie (z.B. Kommunikation) für die beteiligten Stadtwerke bzw. Stadtwerkekooperationen sowie für fremde Dritte gegründet. Zum vorgenannten Gesellschaftszweck kann auch die Erbringung weiterer energiewirtschaftlicher Dienstleistungen gehören. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der IT-GmbH ist als Anlage Gegenstand dieses Konsortialvertrages. 1.2 Die Konsorten verfolgen mit der IT-GmbH die gemeinsame Zielsetzung, von den Konsorten zu erbringende IT-Dienstleistungen durch die IT-GmbH erbrin1 Stand 03.02.2015 gen zu lassen, damit auf Ebene der Konsorten Synergieeffekte und damit einhergehende betriebswirtschaftliche Einsparpotentiale genutzt werden können. Des Weiteren verfolgen die Vertragsparteien mit der Gründung der IT-GmbH die Zielsetzung, Leistungen der IT-GmbH auch im Übrigen außenstehenden Kommunen oder Unternehmen mit kommunaler Beteiligung (z.B. Stadtwerkegesellschaften) -gleich in welcher Rechtsform organisiert- anzubieten, soweit diese Unternehmen kommunale Eigengesellschaften im Sinne der jeweiligen Bestimmungen der Gemeindeordnung des Bundeslandes sind, in dem die Gesellschaft ihren jeweiligen Sitz hat. 1.3 Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit, dass eine Erbringung von ITDienstleistungen durch die IT-GmbH gegenüber nicht kommunalen Auftragnehmern aus gemeindewirtschaftsrechtlichen Gründen ausscheidet. 2. Gesellschafterkreis der IT-GmbH 2.1 Die Konsorten sind Gründungsgesellschafter der IT-GmbH und haben auf das bei Gründung der IT-GmbH ausgewiesene Stammkapital von EUR 1.400.000,00 folgende Geschäftsanteile mit den nachfolgend bezeichneten Stammeinlagen übernommen: die Stadtwerke Neuwied GmbH: Geschäftsanteil über 628.600,00 EUR (44,90 %), die Stadtwerke Brühl GmbH: Geschäftsanteil über 420.000,00 EUR (30,00 %) , die Stadtwerke Jülich GmbH: Geschäftsanteil über 351.400,00 EUR (25,10 %), 2.2 Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit darüber, dass diese stets am handelsrechtlichen Eigenkapital der IT-GmbH im Sinne von § 272 Handelsgesetzbuch -HGB- so beteiligt sind, wie diese am Stammkapital der IT-GmbH beteiligt sind. Zu dem handelsrechtlichen Eigenkapital im Sinne des § 272 HGB gehören für Zwecke dieses Konsortialvertrages folgende Eigenkapitalpositionen: -gezeichnetes Kapital im Sinne von § 272 Abs. 1 HGB -Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB. 3. Aufnahme weiterer Gesellschafter 3.1 Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit darüber, dass es nach Maßgabe dieser konsortialvertraglichen Bestimmungen möglich ist, weitere Gesellschafter in die IT-GmbH aufzunehmen. 2 Stand 03.02.2015 3.2 Grundsätzlich zum Beitritt zur IT-GmbH berechtigt sind Gesellschafter, die (i) ein privatrechtlich organisiertes Stadtwerk sind, bei welchem eine oder mehrere Kommunen -ggf. auch mittelbar- die Mehrheit der Geschäftsanteile halten oder (ii) eine Kommune, die Aktivitäten des Stadtwerks in anderer öffentlich rechtlicher Rechtsform erbringt, sofern diese Kommune ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (iii) Kooperationen von Stadtwerken oder Kommunen gemäß vorstehender (i) und (ii). Über die grundsätzliche Eignung eines beitrittswilligen Gesellschafters zur ITGmbH beschließen die Konsorten im Rahmen einer Versammlung der Konsorten mit einer Mehrheit von 75 Prozent, wobei ein beitrittswilliger künftiger Gesellschafter, der sämtliche Voraussetzungen für die Begründung einer Gesellschafterstellung erfüllt, von einem Konsorten nur dann abgelehnt werden darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist. Wichtiger Grund, der zur Ablehnung der Gesellschafterbestellung berechtigt, ist insbesondere die Nichtunterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages zwischen der IT-GmbH und dem jeweils beitrittswilligen Gesellschafter und/oder die fehlende Bereitschaft, Zuzahlungen in das Eigenkapital der IT-GmbH zu erbringen, die der rechnerischen Beteiligung am Stammkapital der IT-GmbH entsprechen. Die Stimmrechte in der Versammlung der Konsorten errechnen sich nach den Beteiligungen der IT-GmbH. 3.3 Beschließt die Versammlung der Konsorten die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die IT-GmbH, so vollzieht sich die Aufnahme des neuen Gesellschafters (i) entweder durch quotale Übertragung eines (Teil)Geschäftsanteils der Konsorten an den neuen Gesellschafter oder (ii) durch eine Kapitalerhöhung und Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils an der ITGmbH, wobei nur der beitrittswillige neue Gesellschafter bezugsberechtigt ist. Im Falle des Beitritts eines beitrittswilligen neuen Gesellschafters nach vorstehender Alternative (ii) verpflichten sich die Konsorten wechselseitig, auf das gesetzliche Bezugsrecht bezogen auf den neuen Geschäftsanteil an der ITGmbH zu verzichten. 3.4 Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit, dass die Konsorten zusammen immer zu mindestens 25,1% am Stammkapital der IT-GmbH beteiligt sein müssen. 3.5 Scheidet ein Gesellschafter aus der IT-GmbH aus, so soll zunächst in gesetzlich zulässigem Umfang die IT-GmbH eigene Anteile halten. Diese eigenen Anteile sollen vorrangig dazu dienen, beitrittswillige neue Gesellschafter, die nach den Bestimmungen dieser Ziffer 3 zum Beitritt zu der IT-GmbH zugelassen sind, an der IT-GmbH zu beteiligen und diesen einen der Beteiligung entsprechenden (Teil-)Geschäftsanteil zu übertragen. Scheidet eine Bildung eigener Anteile durch die IT-GmbH aus, so verpflichten sich die Konsorten bereits jetzt, jeweils -unter sich quotal im Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital der IT-GmbH- Anteile des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen. 3 Stand 03.02.2015 4. Stimmbündelung in der Gesellschafterversammlung 4.1 Grundsätzlich üben die Konsorten ihre Rechte, die aus der Gesellschaftsbeteiligung an der IT-GmbH folgen, in der Gesellschafterversammlung der ITGmbH aus. 4.2 Mit Blick auf den nach den Bestimmungen dieses Konsortialvertrages möglichen Beitritt weiterer Gesellschafter zur IT-GmbH schließen die Konsorten bereits zum heutigen Zeitpunkt folgende Stimmbindungsvereinbarungen: Tritt ein weiterer Gesellschafter der IT-GmbH bei, so verpflichten sich die Konsorten -jeder für sich und untereinander- die ihnen zustehenden Stimmrechte in der IT-GmbH gemeinsam auszuüben. Zur Absicherung dieser Stimmbindungsvereinbarung werden die Konsorten vor einer Gesellschafterversammlung eine Versammlung der Konsorten untereinander abhalten, und das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung koordinieren. Soweit bei dieser Versammlung der Konsorten Beschlüsse durch Abstimmung gefasst werden, gelten im Verhältnis der Konsorten zueinander die jeweiligen Stimmen, die aus der Beteiligung des jeweiligen Konsorten an der IT-GmbH fließen, auch für die Beschlussfassung in der Versammlung der Konsorten als maßgeblich. Sehen dieser Vertrag, die Satzung der IT-GmbH, die Regelungen des GmbHGesetzes oder andere gesetzliche Regelungen abweichende Mehrheitserfordernisse für die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der IT-GmbH vor, so sollen diese auch für die Abstimmung der Konsorten untereinander in der Versammlung gelten. Für die Versammlung der Konsorten gelten die Vorschriften über Gesellschafterversammlung der IT-GmbH hinsichtlich Formen und Fristen entsprechend. Die Konsorten bekennen sich hiermit zu Versammlungen der Konsorten als geladen, sobald –form- und fristgerecht- zu einer Gesellschafterversammlung der IT-GmbH eingeladen wurde, jedoch beschränkt auf die dortige Tagesordnung. 4.3 Tritt ein neuer Gesellschafter der IT-GmbH bei und ist dieser an der IT-GmbH nur mit einem solchen Gesellschaftsanteil beteiligt, der keinerlei Einfluss auf das Abstimmungsergebnis der IT-GmbH hat, so werden die Vertragsparteien jeweils im Einzelfall entscheiden, ob die nach vorstehender Ziffer 4.2 eingegangene Stimmbindungsverpflichtung in Gestalt einer Vorabstimmung in einer Versammlung der Konsorten notwendig ist oder nicht. Gesellschaftsbeteiligungen ohne Einfluss nach Maßgabe dieses Absatzes sind solche, die zusammen mit einem Konsorten- keine eigene Beschlussmehrheit in der Gesellschafterversammlung der IT-GmbH vermitteln. 5. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen IT-GmbH und Konsorten 5.1 Es besteht Einigkeit zwischen den Konsorten, dass jeder Konsorte verpflichtet ist, für den Zeitraum seiner Gesellschafterstellung in der IT-KG den als Anlage 5.1 zu diesem Konsortialvertrag bestehenden Dienstleistungsvertrag abzu- 4 Stand 03.02.2015 schließen. Dabei verpflichten sich die Konsorten einen wesentlichen Teil ihres Bedarfes an IT-Dienstleistungen für fünf Jahre über die IT-GmbH zu beziehen. 5.2 Die Konsorten verpflichten sich hiermit, den als Anlage 5.1 zu diesem Konsortialvertrag vereinbarten Dienstleistungsvertrag fortzuentwickeln und durch privatschriftliche Erklärung einen neu gefassten Dienstleistungsvertrag jeweils als fortgeschriebene Anlage 5.1 zu diesem Konsortialvertrag abzuschließen. 5.3 Es besteht Einigkeit zwischen den Konsorten, dass die Abrechnung zwischen der IT-GmbH und den jeweiligen Konsorten der zu vereinbarenden Entgelte zu unter sich gleichen Bedingungen und zu drittüblichen Bedingungen zu erfolgen hat. 5.4 Es besteht Einigkeit, dass die Dienstleistungen der IT-GmbH jeweils mindestens so zu vergüten sind, dass eine Kostendeckung bei der IT-GmbH erreicht wird und mindestens ein den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnaufschlag bei der IT-GmbH realisiert wird. 5.5 Sobald ein weiterer Gesellschafter der IT-GmbH beitritt oder ein Dritter -ohne Gesellschafter der IT-GmbH zu sein oder zu werden- Dienstleistungen von der IT-GmbH bezieht, werden sich die Konsorten mit der Geschäftsführung der ITGmbH über die Fortschreibung des Dienstleistungsvertrages abstimmen. 6. Ergebnisverteilung 6.1 Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit, dass die IT-GmbH jeweils positive Jahresergebnisse im Sinne handelsrechtlicher Bestimmungen erwirtschaften soll. 6.2 Zwischen den Konsorten besteht weiter Einigkeit, dass nach entsprechender Feststellung des Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung der ITGmbH die Konsorten grundsätzlich für eine Vollausschüttung des ausschüttungsfähigen Jahresergebnisses der IT-GmbH stimmen, es sei denn, die Konsorten beschließen im Einzelfall etwas anderes (Grundsatz der Vollausschüttung). 7. Personalausstattung der IT-GmbH 7.1 Die Konsorten sind sich darüber einig, dass die IT-GmbH eigene Arbeitnehmer hat. Arbeitnehmer der IT-GmbH werden die bisher in dem IT-Bereich, der auf die IT-GmbH übertragen wird, bei den Konsorten tätigen Arbeitnehmer. Diese gehen im Wege von § 613 a BGB bzw. durch Individualvereinbarung auf die IT-GmbH über. 7.2 Die Konsorten entscheiden einvernehmlich über den Dienstort der übergehenden Arbeitnehmer. Dienstort ist grundsätzlich der Sitz der IT-GmbH, soweit nicht die Konsorten im Rahmen eines Personalentwicklungsprogrammes etwas anderes beschließen. 5 Stand 03.02.2015 8. Sitz der IT-GmbH 8.1 Gesellschaftsrechtlicher Sitz der IT-GmbH ist Neuwied. 8.2 Am Sitz der IT-GmbH ist auch der Sitz der Geschäftsführung der IT-GmbH. 8.3 Die IT-GmbH hat eine Zweigniederlassung in Brühl. Dort unterhält die ITGmbH ihr größtes Rechenzentrum außerhalb Neuwieds und erbringt dort überwiegend Rechenzentrumsleistungen für technische Anwendungen, insb. außerhalb der Schleupen-Anwendungen, welche die IT-GmbH erbringt. Die Konsorten vereinbaren hierzu, dass für Anwendungen außerhalb der Schleupen-Landschaft das Rechenzentrum am Standort Brühl mit Priorität zu berücksichtigen ist, sofern dies technisch sinnvoll ist. Entsprechend soll der Standort Brühl qualitativ und quantitativ hinsichtlich der Personalausstattung berücksichtigt werden. 9. Allgemeines 9.1 Die sich aus diesem Konsortialvertrag ergebenden Rechte und Pflichten geben den wirtschaftlichen Willen und die unternehmerische Zielsetzung der Konsorten wieder. Sollte sich bei Umsetzung der Gründung und des Betriebes der IT-GmbH erweisen, dass einzelne Schritte nur mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für einen oder für alle Konsorten umgesetzt werden können, werden sich die Konsorten bemühen, eine gleichwertige neue Lösung gemeinsam zu entwickeln. 9.2 Die Konsorten sind sich darüber einig, dass durch diesen Konsortialvertrag und dessen Vollzug kein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen begründet wird, insbesondere keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der Bestimmungen der §§ 705 BGB ff. entstehen soll. Hiervon ausgenommen ist die IT-GmbH. 9.3 Dieser Konsortialvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht auf ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Abschluss der Liquidation der IT-GmbH. Hiervon ausgenommen ist eine Liquidation ohne Abwicklung der IT-GmbH, zum Beispiel durch Verschmelzung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Er endet weiter, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Unmöglichkeit seines Vollzugs etwa durch nicht erfolgenden Abschluss der Gründung der ITGmbH durch Eintragung in das Handelsregister. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jeder Konsorte ist insoweit berechtigt, diesen Konsortialvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber allen übrigen Konsorten zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund stellt stets die Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch einen Konsorten dar. Soweit vorstehende Regelungen zur Laufzeit ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, stellen die Konsorten vorsorglich klar, dass es dem gemeinsamen Willen sämtlicher Konsorten entspricht, dass dieser Konsortialvertrag, ausschließlich für den Fall, dass eine Regelung zur unbestimmten Laufzeit bzw. 6 Stand 03.02.2015 Bindung der Laufzeit des Konsortialvertrages an das Bestehen der IT-GmbH unwirksam sein sollte, eine Laufzeit wie folgt haben soll: Der Konsortialvertrag ist bis zum 31.12.2034 fest abgeschlossen. Er verlängert sich hiernach um jeweils drei Jahre, wenn er nicht von einem Konsorten durch schriftliche Kündigung, die sämtlichen anderen Konsorten zugehen muss, ein Jahr vor Ablauf der Festlaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Die Kündigung des Konsortialvertrages hat das Ausscheiden der kündigenden Partei zum Kündigungszeitpunkt zur Folge. Jedem weiterem Konsorten wird das Recht eingeräumt, nach Zugang der Kündigung eine Anschlusskündigung auf den gleichen Kündigungszeitpunkt zu erklären. Die Anschlusskündigung bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Kündigungserklärung erfolgen. Im Falle der Beendigung des Konsortialvertrages, gleich aus welchem Grund, fallen die hieraus folgenden Rechte und Pflichten sämtlicher Konsorten für die Zeit nach Wirksamwerden der Beendigung des Konsortialvertrages fort. Übertragt ein Konsorte sämtliche von diesem gehaltenen Geschäftsanteile an der IT-GmbH, so scheidet er automatisch aus diesem Konsortialvertrag aus. Ein Konsorte kann von den übrigen Konsorten aus diesem Konsortialvertrag ausgeschlossen werden, wenn nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein Konsorte eine nach diesem Konsortialvertrag bestehende wesentliche Pflicht nicht erfüllt. Dies gilt nicht, wenn die Erfüllung der Pflicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Ausschluss wird dem betroffenen Konsorten durch einvernehmliche Erklärung durch die übrigen Konsorten schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der Ausschließungserklärung. Die Konsorten stellen klar, dass sich ein Ausschluss als Gesellschafter aus der IT-GmbH nur nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der IT-GmbH richtet. Ein kündigender oder ausgeschlossener Konsorte hat keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die diese zur Durchführung der Gründung der IT-GmbH getätigt hat. 9.4 Nebenabreden zu diesem Konsortialvertrag bestehen mit Ausnahme der Satzung der IT-GmbH und des Dienstleistungsvertrages gemäß der in diesem Konsortialvertrag bezeichneten Anlagen nicht. 9.5 Nebenabreden und Änderungen bzw. Ergänzungen zu diesem Konsortialvertrag bedürfen stets der Schriftform, sofern keine strengere Form gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollte eine Bestimmung dieses Konsortialvertrages oder eine später aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Konsortialvertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Konsorten gewollt haben oder nach dem Sinn und 7 Stand 03.02.2015 Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. __________________ SWN __________________ SWB __________________ SWJ 8