Daten
Kommune
Brühl
Größe
149 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:28
Aktualisiert
18.02.15, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stand 03.02.2015
Konsortialvertrag
(Notarielle Eingangsformel)
Die Stadtwerke Brühl GmbH, Engeldorferstraße 2, 50321 Brühl
-im Folgenden auch SWBund
Stadtwerke Jülich GmbH, An der Vogelstange 2a, 52428 Jülich
-im Folgenden auch SWJund
Stadtwerke Neuwied GmbH, Hafenstraße 90, 56564 Neuwied
-im Folgenden auch SWN-
-im Folgendem gemeinsam auch Konsortenschließen den nachfolgenden
Konsortialvertrag
betreffend die Kooperation im Bereich der Erbringung und Entgegennahme von IT
Dienstleistungen
in
der
Confer
IT
GmbH
(im
Folgenden
ITKooperationsgesellschaft oder auch IT-GmbH).
1.
Gesellschaftsrechtliche Ausgangslage
1.1
Die Konsorten haben eine Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung -GmbH- und dem Unternehmensgegenstand der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der IT und IT-Peripherie (z.B. Kommunikation) für die beteiligten Stadtwerke bzw. Stadtwerkekooperationen sowie
für fremde Dritte gegründet. Zum vorgenannten Gesellschaftszweck kann
auch die Erbringung weiterer energiewirtschaftlicher Dienstleistungen gehören. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der IT-GmbH ist als Anlage Gegenstand dieses Konsortialvertrages.
1.2
Die Konsorten verfolgen mit der IT-GmbH die gemeinsame Zielsetzung, von
den Konsorten zu erbringende IT-Dienstleistungen durch die IT-GmbH erbrin1
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gen zu lassen, damit auf Ebene der Konsorten Synergieeffekte und damit einhergehende betriebswirtschaftliche Einsparpotentiale genutzt werden können.
Des Weiteren verfolgen die Vertragsparteien mit der Gründung der IT-GmbH
die Zielsetzung, Leistungen der IT-GmbH auch im Übrigen außenstehenden
Kommunen oder Unternehmen mit kommunaler Beteiligung (z.B. Stadtwerkegesellschaften) -gleich in welcher Rechtsform organisiert- anzubieten, soweit
diese Unternehmen kommunale Eigengesellschaften im Sinne der jeweiligen
Bestimmungen der Gemeindeordnung des Bundeslandes sind, in dem die Gesellschaft ihren jeweiligen Sitz hat.
1.3
Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit, dass eine Erbringung von ITDienstleistungen durch die IT-GmbH gegenüber nicht kommunalen Auftragnehmern aus gemeindewirtschaftsrechtlichen Gründen ausscheidet.
2.
Gesellschafterkreis der IT-GmbH
2.1
Die Konsorten sind Gründungsgesellschafter der IT-GmbH und haben auf das
bei
Gründung
der
IT-GmbH
ausgewiesene
Stammkapital
von
EUR 1.400.000,00 folgende Geschäftsanteile mit den nachfolgend bezeichneten Stammeinlagen übernommen:
die Stadtwerke Neuwied GmbH: Geschäftsanteil über 628.600,00 EUR
(44,90 %),
die Stadtwerke Brühl GmbH:
Geschäftsanteil über 420.000,00 EUR
(30,00 %) ,
die Stadtwerke Jülich GmbH:
Geschäftsanteil über 351.400,00 EUR
(25,10 %),
2.2
Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit darüber, dass diese stets am handelsrechtlichen Eigenkapital der IT-GmbH im Sinne von § 272 Handelsgesetzbuch -HGB- so beteiligt sind, wie diese am Stammkapital der IT-GmbH beteiligt sind.
Zu dem handelsrechtlichen Eigenkapital im Sinne des § 272 HGB gehören für
Zwecke dieses Konsortialvertrages folgende Eigenkapitalpositionen:
-gezeichnetes Kapital im Sinne von § 272 Abs. 1 HGB
-Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB.
3.
Aufnahme weiterer Gesellschafter
3.1
Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit darüber, dass es nach Maßgabe
dieser konsortialvertraglichen Bestimmungen möglich ist, weitere Gesellschafter in die IT-GmbH aufzunehmen.
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3.2
Grundsätzlich zum Beitritt zur IT-GmbH berechtigt sind Gesellschafter, die (i)
ein privatrechtlich organisiertes Stadtwerk sind, bei welchem eine oder mehrere Kommunen -ggf. auch mittelbar- die Mehrheit der Geschäftsanteile halten
oder (ii) eine Kommune, die Aktivitäten des Stadtwerks in anderer öffentlich
rechtlicher Rechtsform erbringt, sofern diese Kommune ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (iii) Kooperationen von Stadtwerken oder
Kommunen gemäß vorstehender (i) und (ii).
Über die grundsätzliche Eignung eines beitrittswilligen Gesellschafters zur ITGmbH beschließen die Konsorten im Rahmen einer Versammlung der Konsorten mit einer Mehrheit von 75 Prozent, wobei ein beitrittswilliger künftiger
Gesellschafter, der sämtliche Voraussetzungen für die Begründung einer Gesellschafterstellung erfüllt, von einem Konsorten nur dann abgelehnt werden
darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist. Wichtiger Grund, der zur
Ablehnung der Gesellschafterbestellung berechtigt, ist insbesondere die
Nichtunterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages zwischen der IT-GmbH
und dem jeweils beitrittswilligen Gesellschafter und/oder die fehlende Bereitschaft, Zuzahlungen in das Eigenkapital der IT-GmbH zu erbringen, die der
rechnerischen Beteiligung am Stammkapital der IT-GmbH entsprechen. Die
Stimmrechte in der Versammlung der Konsorten errechnen sich nach den Beteiligungen der IT-GmbH.
3.3
Beschließt die Versammlung der Konsorten die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die IT-GmbH, so vollzieht sich die Aufnahme des neuen Gesellschafters (i) entweder durch quotale Übertragung eines (Teil)Geschäftsanteils der Konsorten an den neuen Gesellschafter oder (ii) durch
eine Kapitalerhöhung und Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils an der ITGmbH, wobei nur der beitrittswillige neue Gesellschafter bezugsberechtigt ist.
Im Falle des Beitritts eines beitrittswilligen neuen Gesellschafters nach vorstehender Alternative (ii) verpflichten sich die Konsorten wechselseitig, auf das
gesetzliche Bezugsrecht bezogen auf den neuen Geschäftsanteil an der ITGmbH zu verzichten.
3.4
Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit, dass die Konsorten zusammen
immer zu mindestens 25,1% am Stammkapital der IT-GmbH beteiligt sein
müssen.
3.5
Scheidet ein Gesellschafter aus der IT-GmbH aus, so soll zunächst in gesetzlich zulässigem Umfang die IT-GmbH eigene Anteile halten. Diese eigenen
Anteile sollen vorrangig dazu dienen, beitrittswillige neue Gesellschafter, die
nach den Bestimmungen dieser Ziffer 3 zum Beitritt zu der IT-GmbH zugelassen sind, an der IT-GmbH zu beteiligen und diesen einen der Beteiligung entsprechenden (Teil-)Geschäftsanteil zu übertragen. Scheidet eine Bildung eigener Anteile durch die IT-GmbH aus, so verpflichten sich die Konsorten bereits jetzt, jeweils -unter sich quotal im Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital der IT-GmbH- Anteile des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen.
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4.
Stimmbündelung in der Gesellschafterversammlung
4.1
Grundsätzlich üben die Konsorten ihre Rechte, die aus der Gesellschaftsbeteiligung an der IT-GmbH folgen, in der Gesellschafterversammlung der ITGmbH aus.
4.2
Mit Blick auf den nach den Bestimmungen dieses Konsortialvertrages möglichen Beitritt weiterer Gesellschafter zur IT-GmbH schließen die Konsorten bereits zum heutigen Zeitpunkt folgende Stimmbindungsvereinbarungen:
Tritt ein weiterer Gesellschafter der IT-GmbH bei, so verpflichten sich die Konsorten -jeder für sich und untereinander- die ihnen zustehenden Stimmrechte
in der IT-GmbH gemeinsam auszuüben. Zur Absicherung dieser Stimmbindungsvereinbarung werden die Konsorten vor einer Gesellschafterversammlung eine Versammlung der Konsorten untereinander abhalten, und das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung koordinieren. Soweit
bei dieser Versammlung der Konsorten Beschlüsse durch Abstimmung gefasst
werden, gelten im Verhältnis der Konsorten zueinander die jeweiligen Stimmen, die aus der Beteiligung des jeweiligen Konsorten an der IT-GmbH fließen, auch für die Beschlussfassung in der Versammlung der Konsorten als
maßgeblich.
Sehen dieser Vertrag, die Satzung der IT-GmbH, die Regelungen des GmbHGesetzes oder andere gesetzliche Regelungen abweichende Mehrheitserfordernisse für die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der IT-GmbH
vor, so sollen diese auch für die Abstimmung der Konsorten untereinander in
der Versammlung gelten.
Für die Versammlung der Konsorten gelten die Vorschriften über Gesellschafterversammlung der IT-GmbH hinsichtlich Formen und Fristen entsprechend.
Die Konsorten bekennen sich hiermit zu Versammlungen der Konsorten als
geladen, sobald –form- und fristgerecht- zu einer Gesellschafterversammlung
der IT-GmbH eingeladen wurde, jedoch beschränkt auf die dortige Tagesordnung.
4.3
Tritt ein neuer Gesellschafter der IT-GmbH bei und ist dieser an der IT-GmbH
nur mit einem solchen Gesellschaftsanteil beteiligt, der keinerlei Einfluss auf
das Abstimmungsergebnis der IT-GmbH hat, so werden die Vertragsparteien
jeweils im Einzelfall entscheiden, ob die nach vorstehender Ziffer 4.2 eingegangene Stimmbindungsverpflichtung in Gestalt einer Vorabstimmung in einer
Versammlung der Konsorten notwendig ist oder nicht. Gesellschaftsbeteiligungen ohne Einfluss nach Maßgabe dieses Absatzes sind solche, die zusammen mit einem Konsorten- keine eigene Beschlussmehrheit in der Gesellschafterversammlung der IT-GmbH vermitteln.
5.
Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen IT-GmbH und Konsorten
5.1
Es besteht Einigkeit zwischen den Konsorten, dass jeder Konsorte verpflichtet
ist, für den Zeitraum seiner Gesellschafterstellung in der IT-KG den als Anlage
5.1 zu diesem Konsortialvertrag bestehenden Dienstleistungsvertrag abzu-
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schließen. Dabei verpflichten sich die Konsorten einen wesentlichen Teil ihres
Bedarfes an IT-Dienstleistungen für fünf Jahre über die IT-GmbH zu beziehen.
5.2
Die Konsorten verpflichten sich hiermit, den als Anlage 5.1 zu diesem Konsortialvertrag vereinbarten Dienstleistungsvertrag fortzuentwickeln und durch privatschriftliche Erklärung einen neu gefassten Dienstleistungsvertrag jeweils
als fortgeschriebene Anlage 5.1 zu diesem Konsortialvertrag abzuschließen.
5.3
Es besteht Einigkeit zwischen den Konsorten, dass die Abrechnung zwischen
der IT-GmbH und den jeweiligen Konsorten der zu vereinbarenden Entgelte zu
unter sich gleichen Bedingungen und zu drittüblichen Bedingungen zu erfolgen
hat.
5.4
Es besteht Einigkeit, dass die Dienstleistungen der IT-GmbH jeweils mindestens so zu vergüten sind, dass eine Kostendeckung bei der IT-GmbH erreicht
wird und mindestens ein den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechender
Gewinnaufschlag bei der IT-GmbH realisiert wird.
5.5
Sobald ein weiterer Gesellschafter der IT-GmbH beitritt oder ein Dritter -ohne
Gesellschafter der IT-GmbH zu sein oder zu werden- Dienstleistungen von der
IT-GmbH bezieht, werden sich die Konsorten mit der Geschäftsführung der ITGmbH über die Fortschreibung des Dienstleistungsvertrages abstimmen.
6.
Ergebnisverteilung
6.1
Zwischen den Konsorten besteht Einigkeit, dass die IT-GmbH jeweils positive
Jahresergebnisse im Sinne handelsrechtlicher Bestimmungen erwirtschaften
soll.
6.2
Zwischen den Konsorten besteht weiter Einigkeit, dass nach entsprechender
Feststellung des Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung der ITGmbH die Konsorten grundsätzlich für eine Vollausschüttung des ausschüttungsfähigen Jahresergebnisses der IT-GmbH stimmen, es sei denn, die Konsorten beschließen im Einzelfall etwas anderes (Grundsatz der Vollausschüttung).
7.
Personalausstattung der IT-GmbH
7.1
Die Konsorten sind sich darüber einig, dass die IT-GmbH eigene Arbeitnehmer hat. Arbeitnehmer der IT-GmbH werden die bisher in dem IT-Bereich, der
auf die IT-GmbH übertragen wird, bei den Konsorten tätigen Arbeitnehmer.
Diese gehen im Wege von § 613 a BGB bzw. durch Individualvereinbarung
auf die IT-GmbH über.
7.2
Die Konsorten entscheiden einvernehmlich über den Dienstort der übergehenden Arbeitnehmer. Dienstort ist grundsätzlich der Sitz der IT-GmbH, soweit
nicht die Konsorten im Rahmen eines Personalentwicklungsprogrammes etwas anderes beschließen.
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8. Sitz der IT-GmbH
8.1
Gesellschaftsrechtlicher Sitz der IT-GmbH ist Neuwied.
8.2
Am Sitz der IT-GmbH ist auch der Sitz der Geschäftsführung der IT-GmbH.
8.3
Die IT-GmbH hat eine Zweigniederlassung in Brühl. Dort unterhält die ITGmbH ihr größtes Rechenzentrum außerhalb Neuwieds und erbringt dort
überwiegend Rechenzentrumsleistungen für technische Anwendungen, insb.
außerhalb der Schleupen-Anwendungen, welche die IT-GmbH erbringt. Die
Konsorten vereinbaren hierzu, dass für Anwendungen außerhalb der Schleupen-Landschaft das Rechenzentrum am Standort Brühl mit Priorität zu berücksichtigen ist, sofern dies technisch sinnvoll ist. Entsprechend soll der
Standort Brühl qualitativ und quantitativ hinsichtlich der Personalausstattung
berücksichtigt werden.
9. Allgemeines
9.1
Die sich aus diesem Konsortialvertrag ergebenden Rechte und Pflichten geben den wirtschaftlichen Willen und die unternehmerische Zielsetzung der
Konsorten wieder. Sollte sich bei Umsetzung der Gründung und des Betriebes
der IT-GmbH erweisen, dass einzelne Schritte nur mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für einen oder für alle Konsorten umgesetzt werden können,
werden sich die Konsorten bemühen, eine gleichwertige neue Lösung gemeinsam zu entwickeln.
9.2
Die Konsorten sind sich darüber einig, dass durch diesen Konsortialvertrag
und dessen Vollzug kein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen begründet
wird, insbesondere keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der Bestimmungen der §§ 705 BGB ff. entstehen soll. Hiervon ausgenommen ist die
IT-GmbH.
9.3
Dieser Konsortialvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht
auf ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Er endet, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, mit dem Abschluss der Liquidation der IT-GmbH. Hiervon
ausgenommen ist eine Liquidation ohne Abwicklung der IT-GmbH, zum Beispiel durch Verschmelzung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.
Er endet weiter, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Unmöglichkeit seines Vollzugs etwa durch nicht erfolgenden Abschluss der Gründung der ITGmbH durch Eintragung in das Handelsregister.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jeder Konsorte ist insoweit berechtigt, diesen Konsortialvertrag durch
schriftliche Erklärung gegenüber allen übrigen Konsorten zu kündigen, wenn
ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund stellt
stets die Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch einen Konsorten dar.
Soweit vorstehende Regelungen zur Laufzeit ganz oder teilweise unwirksam
sein sollten, stellen die Konsorten vorsorglich klar, dass es dem gemeinsamen
Willen sämtlicher Konsorten entspricht, dass dieser Konsortialvertrag, ausschließlich für den Fall, dass eine Regelung zur unbestimmten Laufzeit bzw.
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Bindung der Laufzeit des Konsortialvertrages an das Bestehen der IT-GmbH
unwirksam sein sollte, eine Laufzeit wie folgt haben soll:
Der Konsortialvertrag ist bis zum 31.12.2034 fest abgeschlossen. Er verlängert sich hiernach um jeweils drei Jahre, wenn er nicht von einem Konsorten
durch schriftliche Kündigung, die sämtlichen anderen Konsorten zugehen
muss, ein Jahr vor Ablauf der Festlaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums
gekündigt wird. Die Kündigung des Konsortialvertrages hat das Ausscheiden
der kündigenden Partei zum Kündigungszeitpunkt zur Folge. Jedem weiterem
Konsorten wird das Recht eingeräumt, nach Zugang der Kündigung eine Anschlusskündigung auf den gleichen Kündigungszeitpunkt zu erklären. Die Anschlusskündigung bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens innerhalb von
sechs Monaten nach dem Zugang der Kündigungserklärung erfolgen.
Im Falle der Beendigung des Konsortialvertrages, gleich aus welchem Grund,
fallen die hieraus folgenden Rechte und Pflichten sämtlicher Konsorten für die
Zeit nach Wirksamwerden der Beendigung des Konsortialvertrages fort.
Übertragt ein Konsorte sämtliche von diesem gehaltenen Geschäftsanteile an
der IT-GmbH, so scheidet er automatisch aus diesem Konsortialvertrag aus.
Ein Konsorte kann von den übrigen Konsorten aus diesem Konsortialvertrag
ausgeschlossen werden, wenn nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein Konsorte eine nach diesem Konsortialvertrag bestehende wesentliche Pflicht nicht erfüllt. Dies gilt nicht, wenn die Erfüllung der Pflicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Ausschluss wird dem betroffenen Konsorten durch einvernehmliche Erklärung durch die übrigen Konsorten schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der Ausschließungserklärung. Die Konsorten stellen klar, dass sich ein Ausschluss als Gesellschafter aus der IT-GmbH nur nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der IT-GmbH richtet.
Ein kündigender oder ausgeschlossener Konsorte hat keinen Anspruch auf
Erstattung von Aufwendungen, die diese zur Durchführung der Gründung der
IT-GmbH getätigt hat.
9.4
Nebenabreden zu diesem Konsortialvertrag bestehen mit Ausnahme der Satzung der IT-GmbH und des Dienstleistungsvertrages gemäß der in diesem
Konsortialvertrag bezeichneten Anlagen nicht.
9.5
Nebenabreden und Änderungen bzw. Ergänzungen zu diesem Konsortialvertrag bedürfen stets der Schriftform, sofern keine strengere Form gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Sollte eine Bestimmung dieses Konsortialvertrages oder eine später aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Konsortialvertrag herausstellen, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Konsorten gewollt haben oder nach dem Sinn und
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Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder
Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
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