Daten
Kommune
Brühl
Größe
187 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:28
Aktualisiert
18.02.15, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vertrag
Zwischen
1.
Stadtwerke Neuwied GmbH
-nachstehend „SWN“-
2.
Stadtwerke Jülich GmbH
-nachstehend „SWJ“-
3.
Stadtwerke Brühl GmbH
-nachstehend „SWB“-
die Parteien zu 1. – 3. nachstehend gemeinsam auch „die Konsorten“
einerseits
und
4.
(IT-Gesellschaft) mbH
-nachstehend Gesellschaft-
andererseits.
1.
Die Gesellschafter haben die Gesellschaft als eine gemeinsame
Kooperationsgesellschaft gegründet. Gegenstand des Unternehmens der
Gesellschaft ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen gegenüber den
Gesellschaftern und Dritten.
2.
Die Gesellschafter haben auf Basis eines schuldrechtlichen
Dienstleistungsvertrages die Gesellschaft beauftragt, IT-Dienstleistungen
für die Gesellschafter – und zwar für jeden getrennt – gegen Leistung eines
Dienstleistungsentgelts zu erbringen.
3.
Die Gesellschafter und die Gesellschaft vereinbaren hiermit, dass die
Gesellschaft den Gesellschaftern eine Rückvergütung nach dem Maß der
Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Gesellschaft durch die
Konsorten leistet.
1
4.
Als Umsätze mit Gesellschaftern werden Umsätze mit allen vom jeweiligen
kommunalen Gesellschafter beherrschten Gesellschaften und deren
Betriebsführungen verstanden.
5.
Die Rückvergütung berechnet sich grundsätzlich nach folgender Maßgabe:
Schritt 1:
Nettoumsatz der Gesellschaft
./: Aufwendungen der Gesellschaft
./. Festgelegte Gewinnerwartung der Gesellschafter oder alternativ 1,5%
auf das Sachanlagevermögen
= Für Rückvergütung verfügbare Mittel
Schritt 2:
Umsatz aus Dienstleistungsgeschäften mit einem Gesellschafter
÷ Umsatz aus Dienstleistungsgeschäften mit allen Gesellschafter
= prozentuale Inanspruchnahme durch diesen Gesellschafter
Schritt 3:
Für Rückvergütung verfügbare Mittel
x prozentuale Inanspruchnahme
Gesellschafter
= Rückvergütung je Gesellschafter
der
Gesellschaft
durch
einen
6.
Die Rückvergütung wird von der Gesellschaft bis zum Ablauf eines Monats
nach Ende eines Geschäftsjahres berechnet und schriftlich im Entwurf an
die Gesellschafterverteilt. Erhebt keiner der Gesellschafter binnen zwei
Wochen eine Einwendung gegen die Berechnung der Rückvergütung
durch die Gesellschaft, so gilt diese im Verhältnis der Parteien dieses
Vertrages als verbindlich festgestellt.
7.
Erhebt ein Gesellschafter innerhalb der in Ziffer 6 bezeichneten Frist eine
Einwendung und können die Parteien dieses Vertrages nicht binnen
weiterer vier Wochen eine Einigung über die Einwendung erzielen, so
entscheidet der gesetzliche Abschlussprüfer der Gesellschaft verbindlich
über die Einwendung als Schiedsgutachter. Die Kosten hierfür tragen die
Parteien im Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens nach den Grundsätzen
von § 91 ZPO.
8.
Nach Feststellung der Rückvergütung wird diese durch die Gesellschaft an
die Gesellschafter geleistet, die hierüber schriftlich Rechnung legen.
9.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
10.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in
diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll
eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag
erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der
2
weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw.
möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer
Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann
ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß
der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
Datum/Unterschrift
3