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Vorlage (Spaltungs- und Übernahmevertrag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
191 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:28
Aktualisiert
18.02.15, 18:28
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Inhalt der Datei

1. Stand 03.02.2015 Spaltungsvertrag Stadtwerke Brühl GmbH [Notarielle Eingangsformel] Spaltungs- und Übernahmevertrag Vorbemerkung 1. Die Stadtwerke Brühl GmbH („SWB“) mit Sitz in Brühl ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HR B 43546 eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 5.090.400,00 (in Worten Euro fünfmillionenneunzigtausendvierhundert,00). Die Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 5.090.400,00 werden sämtlich von der Stadt Brühl (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gehalten und sind voll einbezahlt. Die Confer IT GmbH („IT-GmbH“) mit Sitz in Neuwied ist im Handelsregister des Amtsgerichts [▪▪▪] unter HR B [▪▪▪] eingetragen. Die IT-GmbH hat ein zu 100 % eingezahltes Stammkapital in Höhe von EUR 628.600,00. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom [▪▪▪] ist es eingeteilt in einen Geschäftsanteil. Der Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennwert von EUR 628.600,00 wird von der Stadtwerke Neuwied GmbH gehalten und ist voll einbezahlt. 2. SWB beabsichtigt, als übertragende Gesellschaft, einen Teil ihres Vermögens, namentlich das Geschäftsfeld „IT“ nach den Vorschriften der §§ 123 ff. UmwG zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf die ITGmbH, als übernehmende Gesellschaft, auszugliedern. SWB überträgt aus ihrem Vermögen gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die IT-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Gesamtheit die im nachstehenden § 1 bezeichneten Vermögensgegenstände und Schulden des Geschäftsbereiches IT (Ausgliederung zur Aufnahme). §1 Vermögensübertragung auf die IT-GmbH 1. SWB überträgt auf die IT-GmbH den Geschäftsbereich IT mit allen diesem Geschäftsbereich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung („Übertragungsstichtag“) nachstehend zugeordneten Aktiva und Passiva einschließlich immaterieller und materieller Vermögensgegenstände, Lieferantenund Kundenverträgen, sonstigen Vertragsund Rechtsverhältnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftigen Forderungen sowie Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, sowie den zum Übertragungsstichtag dem Geschäftsbereich IT zuzordnenden Barmittel. Die übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden sind in der dieser Urkunde als Anlage 1.1 beigefügten Aufstellung des Geschäftsbereiches IT 1 1. Stand 03.02.2015 Spaltungsvertrag Stadtwerke Brühl GmbH zusammengefasst und, ergänzt um die übergehenden sonstigen Rechtsverhältnisse, in nachfolgendem Absatz 2 im Einzelnen beschrieben. Bei den nachfolgend genannten Aktiva und Passiva handelt es sich um sämtliche für den Teilbetrieb IT wesentlichen Betriebsgrundlagen und darüber hinaus alle dieser Sparte nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren aktiven und passiven Wirtschaftsgüter. Nicht bilanzierbare oder nicht in der Aufstellung bilanzierte, aber für den ausgegliederten Geschäftsbereich eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellende oder diesem Geschäftsbereich nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zum Übertragungsstichtag zuordenbare Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens werden (auch wenn nachfolgend nicht im Einzelnen bezeichnet) ebenfalls auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Das gilt ebenfalls für sonstige Verträge und Rechtsverhältnisse, soweit diese für den ausgegliederten Geschäftsbereich wesentlich oder diesem wirtschaftlich zuordenbar sind. 2. Übertragen werden insbesondere die sich aus Anlage 1.1 ergebenden Wirtschaftsgüter. 3. Sollten die nach den vorstehenden Bedingungen zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft bis zum Übertragungsstichtag im regelmäßigen Geschäftsgang veräußert oder verbraucht worden sein, so werden die an ihre Stelle getretenen und am Übertragungsstichtag vorhandenen Surrogate übertragen. Übertragen werden auch die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung von der übertragenden Gesellschaft erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich IT zuzuordnen sind. 4. Zur Klarstellung wird vereinbart, dass - Wirtschaftsgüter, die ausschließlich wesentliche Betriebsgrundlagen anderer Geschäftsbereiche sind und - Wirtschaftsgüter, die weder zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen noch zu den nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgütern des Geschäftsbereichs IT gehören (Beteiligungen, Bankund Kassenbestand mit Ausnahme von Barmitteln nach Anlage 1.1) nicht mit übertragen werden. 2 1. Stand 03.02.2015 Spaltungsvertrag Stadtwerke Brühl GmbH §2 Gewährung von Anteilen 1. Die Ausgliederung erfolgt gegen Gewährung von einem neuen Geschäftsanteil der IT-GmbH an den übertragenden Rechtsträger im Nennbetrag von EUR 420.000,00 (Geschäftsanteile Nr. 2). 2. Zur Durchführung der Spaltung wird die IT-GmbH ihr Stammkapital von bislang EUR 628.600,00 um EUR 420.00,00 auf EUR 1.048.600,00 erhöhen und zwar durch Bildung von einem neuen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 420.000,00. 3. Die Einlage wird durch Übertragung der in § 1 bezeichneten Aktiva und Passiva erbracht. §3 Schlussbilanz, Ausgliederungsstichtag 1. Die Ausgliederung erfolgt im Verhältnis zwischen dem übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 („Ausgliederungsstichtag“). Vom 01. Januar 2015 an gelten die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich IT betreffen, als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 2. Der Ausgliederung wird die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014 als Schlussbilanz im Sinne von §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt. 3. Steuerlicher Übertragungsstichtag („Einbringungsstichtag“) 01. Januar 2015, 0:00 Uhr (§ 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG). ist der §4 Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen 1. Folgen des spaltungsbedingten Betriebsübergangs Dem Geschäftsbereich IT von SWB sind keine Arbeitnehmer zuzuordnen, so dass ein Betriebsübergang nach § 324 UmwG iVm § 613a BGB nicht stattfindet. 2. Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur Für die IT-GmbH wird ein Betriebsrat gewählt. Ein Übergangsmandat des Betriebsrates von SWB ist nicht erforderlich, da Arbeitnehmer von SWB, die der Mitbestimmung durch den Betriebsrat von SWB unterliegen, nicht auf die ITGmbH übergehen. 3 1. Stand 03.02.2015 Spaltungsvertrag Stadtwerke Brühl GmbH 3. Auswirkungen auf die tarifrechtliche Struktur Die IT-GmbH gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.V. als ordentliches Verbandsmitglied an, so dass eine Tarifbindung besteht. 4. Mitbestimmter Aufsichtsrat Bei der IT-GmbH finden auf den dort gebildeten Aufsichtsrat die Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes keine Anwendung. 5. Der Entwurf dieses Spaltungsvertrages ist dem Vorsitzenden des Betriebsrates der SWB mit Schreiben vom 04.02.2015 zugeleitet worden. Eine Kopie der Empfangsbestätigung ist diesem Vertrag als Anlage 5.5 beigefügt. §5 Besondere Rechte und Vorteile Einzelnen Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft oder Mitgliedern der Vertretungs- und Aufsichtsorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, Geschäftsführern dieser Gesellschaften sowie den Abschlussoder Spaltungsprüfern, falls Prüfer bestellt werden sollten, werden keine besonderen Rechte oder Vorteile gewährt. §6 Kosten, Steuern Die durch diesen Vertrag und seine Durchführung entstehenden Kosten trägt die ITGmbH. §7 Teilwirksamkeit, Form, Gerichtsstand 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der notariellen Beurkundung. 3. Gerichtsstand ist Brühl. 4 1. Stand 03.02.2015 Spaltungsvertrag Stadtwerke Brühl GmbH [Notarielle Hinweise] Diese Niederschrift nebst Anlagen wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von den Erschienenen sowie dem Notar eigenhändig wie folgt unterzeichnet: 5