Daten
Kommune
Erftstadt
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418 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:
V 8/
Amt:
Dr. 61
- 32-
An den
BeschIAusf.: - 32-
Rat
Datum: 04.08.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
•
Ausschuss öffentliche Ordnung und Verkehr
Betrifft:
Ordnungsbehördliche Verordnung anI. des XX. Weltjugendtages
für die Zeit vom 15.08. bis 21.08.2005
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erttstadt. den
•
Beschlussentwurf:
Anläßlich des XX. Weltjugendtages in der Zeit vom 15.08.20005- 21.08.2005
wird für diesen Zeitraum die Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen
der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 durch die Ordnungsbehördliche
Verordnung gemäß Anlage ersetzt.
Begründung:
t
Entsprechend der Praxis der meisten Städte und Gemeinden, die jugendliche Pilger zu Gast haben, empfiehlt sich auch für den Bereich der Stadt
Erftstadt die Vorschriften über Nachtruhe, Benutzung von Tonträgern und
Außengastronomie zu lockern .
..
C:\DOKUMENTE
UND EINSTELLUNGEN\lOO_2W\LOKALE
EINSTELLUNGEN\TEMP\VORLAGEl.DOC
Ordnungsbehördliche
Verordnung über
die Aufrechterhaltung
der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet
Erftstadt anI. des XX. Weltjugendtages
in der Zeit vom 15.08. - 21.08.2005
•
•
Aufgrund der §§ 27, Abs. I und 4, Satz I;
31 des Gesetzes
über Aufbau
und
Befugnisse
der Ordnungsbehörden
Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.
05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S.
IllS), des § 9 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4
Satz 3 des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen,
Geräuschen
und
ähnlichen Umwelteinwirkungen
(LandesImmissionsschutzgesetz - LImSchG -) in
der Fassung vom 18.03.1975 (GV NW S.
232), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.05.2004 (GV NW S. 228) und des § 5
Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des
Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung
- GastV) vom
28.01.1997 (GV NW S. 17), geändert
durch Verordnung vom 03.07.2001 (GV
NW
S.
460)
wird
folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung
der
öffentlichen
Sicherheit und Ordnung für das Stadtgebiet
Erftstadt anI. des XX. Weltjugendtages in
der Zeit vom 15.08. - 21.08.2005
beschlossen:
§ I - Nachtruhe
Für die Zeit vom 15.08.-18.08.2005 wird
der Beginn der Nachtruhe auf 24.00 Uhr
verlegt. Für die Zeit vom 19.08.05, 22.00
Uhr - 21.08.05, 06.00 Uhr wird das Verbot
der Störung der Nachtruhe
gänzlich
aufgehoben.
§ 2 - Benutzung von Tongeräten
Für die Zeit vom 19.08.05, 22.00 Uhr 21.08.05, 06.00 Uhr wird das Verbot,
Geräte, die der Schallerzeugung
oder
Schallwiedergabe dienen nur in solcher
Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt werden,
aufgehoben.
§ 3 - Außengastronomie
Für die Zeit vom 15.08.-18.08.2005 wird
der Beginn
der
Sperrzeit
für die
Außengastronomie auf 24.00 Uhr verlegt.
Für die Zeit vom 19.08.05, 22.00 Uhr 21.08.05, 06.00 Uhr wird die Sperrzeit für
die
Außengastronomie
gänzlich
aufgehoben.
§ 4 - Inkrafttreten,
Geltungsdauer
Diese ordnungsbehördlichen
Verordnung
über
die
Aufrechterhaltung
der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Stadtgebiet
Erftstadt
anI. des XX.
Weltjugendtages tritt mit dem 14.08.2005
in Kraft und mit Ablauf des 22.08.2005
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die ordnungsbehördliche Verordnung anI.
des XX. Weltjugendtages wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften
nach der Gemeindeordnung fur das Land
Nordrhein-Westfalen ist unerheblich, wenn
die Verletzung
von Verfahrens- und
Formvorschriften
gegen
die
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein- Westfalen nach Ablauf eines
Jahres
nach
dem
Tag
dieser
Bekanntmachung
gegenüber der Stadt
Erftstadt geltend gemacht wird, es sei denn
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
Anzeige-verfahren
wurde
nicht
durchgeführt,
sonstige
b) die
Satzung
oder
die
ortsrechtliche Bestimmung ist nicht
öffentlich
ordnungsgemäß
bekanntgemacht worden,
c) der
Bürgermeister
hat
den
Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und
dabei
die
verletzte
Rechtsvorschrift
und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und
Form-vorschriften
kann
beim
Bürgermeister
der
Stadt
Erftstadt,
Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, schriftlich
oder zur Niederschrift geltend gemacht
werden.
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Erftstadt,
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Stadt Erftstadt - Der Bürgermeister
als örtl iche Ordnungsbehörde
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