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Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2005 des Eigenbetriebes Strassen für die Betriebszweige Tiefbau, Gartenbau, Friedhöfe und Straßenreinigung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
651 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 65- öffentlich V 81t)11!: Amt: - 65- An den BeschIAusf.: - 65- Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassunq; Datum: 07.07.2005 zur Vorberatung über den Werksausschuss Strassen Betrifft: • Benennung eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2005 des Eigenbetriebes Strassen für die Betriebszweige Tiefbau, Gartenbau, Friedhöfe und Straßenreinigung Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind im Wirtschaftsplan 2005 eingeplant und stehen in Höhe von 32.700 Euro zur Verfügung. Beschlussentwurf: • Das Wirtschaftsprüfungsbüro BFJM Bachem, Fervers,Janßen, Mehrhoft. Hohenzollernring 57 - 63,50672 Köln, wird gemäß § 5 EigVO und § 1 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfu ngspflichtigen Einrichtungen (v. 09.03.1981) für die Prüfung des Jahresabschlusses 2005 der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen . Begründung: Aufgrund der komplexen betrieblichen Strukturen bzw. Abläufe und aufgrund der vorhandenen betrieblichen Kenntnisse ist es wirtschaftlich sinnvoll, das bisher beauftragte Büro erneut mit der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Ein nicht zwingend vorgeschriebener Wechsel der Prüfungsgesellschaft würde zudem pro Betriebszweig geschätzte Mehrkosten von mindestens 5.000 € verursachen, insgesamt ca. 70.000 € für alle Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt. Außerdem ist die BFJM oHG im 2. Halbjahr 2005 in den Eigenbetrieben mit dem Coaching im Rahmen des Aufbaus eines Risikomanagements (gern. § 10 EigVo NRW) bis 31.12.2005 beratend tätig. /V652WP Jahresabschlussprüfung Rechnung von BFJM • • Anlage zu VB/072S Eigenbetrieb Straßen 1. Prüfung Prüfung Prüfung Prüfung Prüfung Prüfung Mittelwert 1999 2000 2001 2002 2003 2004 99-04 Rg. in 2000 Rg. in 2001 Rg. in 2002 Rg. in 2003 Rg. In 2004 Rg. in 2005 € € € € € Strasse Garten Friedhof Strassenrein. € 39.799,31 6.641,67 20.816,58 6.641,67 13.297,36 7.165,41 8.697,47 4.101,78 14.147,89 6.511,21 6.449,40 4.192,57 17.333,83 8.276,83 7.605,27 4.796,83 14.426,64 6.220,16 5.825,62 4.192,22 15.403,64 6.632,24 5.889,32 4.242,92 19.068,11 6.907,92 9.213,94 4.694,67 73.899,23 33.262,02 31.301,07 38.012,76 30.664,64 32.168,12 39.884,64 verantwortlicher H. Wollgarten Wirtschaftsprüfer vor Ort: H. Wollgarten Fr. Lorre Fr. Lorre H. Meeussen H. Meeussen Wie aus dem Kostenvergeleich der einzelnen GescMftsjahre zu ersehen ist, war die 1. Prüfung deutlich teurer als die Folgeprüfungen. Hieraus kann man ableiten, dass beim Wechsel der Prüfungsgesellschaft höhere Prüfungskosten auf uns zukommen werden, da ein neuer Wirtschaftsprüfer sich in die spezielien Gegebenheiten jedes Eigenbetriebes • Betriebszweiges einarbeiten müsste. Im Übrigen kann natürlich jeder Wirtschaftsprüfer die Jahresabschlussprüfung durchführen, sofem die Gemeindeprüfungsanstalt NRW diesem zustimmt. Eine Kostenprognose abzugeben ist schwierig, da It.EigVO·Anhang 7 §1 Abs.4 der Prüfungsumfang nicht eingeschränkt werden darf und somit auch der benötigte Zeitaufwand für die Prüfung sich erst im Prüfungsverlauf ergibt. LI. Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsgesellschaft. <"I BFJM / Anfrage zu Va.0725/30.09.2005 (als Anlage beigefügt) gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen Wechsel der II Wolfgang Bartsch - Wechsel der Wirtschaftsl:>rOfungsgeselischaft; Von: An: Datum: Betreff: Telefonat vom 22.09.2005 'Wiegand Wilma" <Wilma.wiegand@gpa.nrw.de> <wolfgang.bartsch@erftstadt.de> Fr, 23. sep 2005 7.35 Uhr Wechsel der WirtschaftsprOfungsgeselischaft; Telefonat vom 22.09.2005 Sehr geehrter Herr Bartsch, eine gesetzliche Grundlage, die den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nach einer bestimmten Zeit vorschreibt, gibt es nicht. Trotzdem befürwortet die GPA NRW einen solchen Wechsel nach einer gewissen Zeit. • Falls die Kommune die wirtschaftsprOfungsgeselischaft jedoch zunächst nicht wechseln möchte, kann es ggf. auch ausreichend sein, wenn bei einer größeren WirtschaftsprOfungsgeselischaft die PrOfung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgt. Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit wieder gern an mich wenden. Mit freundlichen GrOßen Wilma Wiegand GPANRW • Heinrichstr. 1 44623 Herne Tel. 02323/1480-116 Fax 02323/1480-333 E-Mail: Wilma.wiegand@gpa.nrw.de Homepage der GPA NRW: www.gpa.nrw.de .****** ••••• ***** ••••••••••••••••• ** •••••••••••••••••• ** ••••••••••••••••• *** •••••••••••••••••••••• The contents of this email and any attachments are confidential. They are intended for the named recipient(s) only. If you have received this email in error please notify the system manager or the sender immediately and do not disclose the contents to anyone or make copies . •• eSafe scanned this email for viruses, vandals and malicious content. •• •••••••••••••• ** •••••••••••••••••••••••••••••• ** •••••••••••••• **** •••••••••••••• ** •••••••••••••••• Page1] f EigenbetriebsVO I: - Anhang 7 Anhang 7 Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichligen Einrichtungen zuletzt geändert vom 9. März 1981 (GV. NRW 5.147). durch Gesetz zur Errichtung einer Gemelndcprüiungsanstalt vom 30.4.2002 (GV. NW S. 1601 Au/grund des § 130 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wcsttoten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gv. NW S, 666). zuletzt geiinden durch Gesetz vom 27. November 2001 (Gv. NW S. BI 1), wird im Einvernehmen mit • dem Fincuvzminister und mit Zustimmung des Ausschusses für KommunalpoIWk tags verordnet: des Land- §/ IJeaufuagung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Gemeuuiepriitunqsatistalt beauftragt einen Wirtschaftsprüfer oder cine WirlsChaftsprüfungsgcsellschafl mil der Durchführung der Jahresabschlußprüfung. Die Gemeinde, die den Eigenbetrieb oder die prüfungspflichtige Einrichtung trägt (Gemeinde). kann der Gemeindeprüfungsanstalt einen geeigneten Wirtschaftspnlfer bzw. cine geeignete Wirtschaftsprüfungsgcsellschail (Plüier) vorschlagen; der Vorschlag soll der Gemeindeprüfungsanstalt spätestens sechs Monate vor Ablauf des \Virtschaftsjahres, auf das sich die Plüfung erstreckt. vortieqen. Abspmchen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Die Gemeindepriüunqsanstclt kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmen mit dCI Gemeindeprüfungsanstalt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftmgt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Rechte und Befugnisse der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Jahresabschlußprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben. (2) Ein wtnecnattspruter. der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner Ausschüsse anqehÖlt oder in dem Jahr, auf das sich die: Prüfung erstreckt, angehört hat. kann nicht beauttragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit eigener Rechtspersöntichkelt. wenn ein qesetzlictvcr venreter. sowie für eine andere Wirtschaftsprü· fungsgesellschafl. wenn ein Gesellschafter in entsprechender Anwcndung des Satzes 1 nicht beauftragt werden könnte. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung . • (3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 103a der Gemeindeordnung und den Vorschriften dieser Verordnung. § 23 der GemeindekrenkenhausbetriebsverordTlung bleibt unberührt. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze iiir Jahresabscll/ußprüfungen, soweit der mil dem Prüfer abzuschließende Werkvertrag (Prüfungsvcrtrag) nichts anderes bestimml. Insbesondere sind die Buchführung. die Vermögens-. Finanz- und Ertrags/age, die wirtschaftliche Betriebsführung, ggl. auch der einzelnen Betriebszweiqe. und die Moßnahmcll ZUI Risikatrilnerkenrumq zu beurteilcn. Sind Kessen- und Rechnunqswesen des Betriebs ganz oder zum Teil automctlsiert, ist in ihre Prüfung - criornerncnentaus durch entsprechende Zwischenprüfungen - mit einzubeziehen, ob die Programme vor ihrer Ers/anwendung oder vor einer größeren Umstellung sachlogisch und durch Tcslfiille auf ihre Richtigkeit geprüft und erst danach zum Einsatz freigegeben sind. Prüiungscrgebnissc im Rahmen der örtlichen und iiberörtlichcn Prüfung (§§ 103, 105 GO) oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Dritter kdnncn dabei eigene Prüfungshand/ungcn des Wirtschaftsprüfers (der Wirlschaftsprü!ungsgesell- r--' , : i.~:;""'" ......c""",-~•.;,.~ . _•.. __ • ~ ~_ __ ~__ . _ .•__ _ i .. ••• _ . --Anhang 7 - EigenbetriebsVO schaft) im Rahmen der Jahresabschlußprüfung entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation. die wirtschaftliche Fiihrung und das frühzcHigc Erkennen len. von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichUgen Einrichtung (4) Der in Absatz 3 bezeichnete Prü{ungsumiang darf nicht eingeschränkt ben können besondere zusätzliche Prüfungsauflräge erteilt werdcn. bie- werdcn. Dane- (5) Der Priifer ist für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsgegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches bericht auch der Gemeinde gilt entsprechend. • §2 -1 Priifungsverfahren OJ Der Eigenbelrieb oder die prüfungspflichtigc Einrichtung sowie die Gemeinde haben der GemcindeprüiungsanstaJt und den Prüier bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung der Jahrcsabschlußprüfung zu untcrstiüzen. Sie haben ihre Priitun qsbereitschalt dem Prüfer rechtzeitig anzuzeigen. Sie haben temer insbesondere alle erbetenen Auskimtte zu erteilen, Einsicht in Belege. Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stene einschließlich fur notwendig gehaltener Testfälle und Test1äufe bei cuüomatisicrter Datenverarbeitung zu dulden. (2) Soweit der Gemeinde aui Grund von Rectnsvorschritten oder Verträgen Auskunftsoder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, können die Gemcindepridunqsanstalt und der Prüfer diese im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. (3) Läßt die Gemeinde Arbeitsvorgänge außerhalb des Betriebes mit Hilfe der cuuomatieierten Datenverarbeitung oäcr in anderer Weise erledigen. so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen. daß die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer dort die für erforderlich gehaltenen Erhebungen anstellen können: Absalz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so ist dieses Priiiungsrectü zum Inhalt des Verl1agcs zu machen. • (4) Der Prüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung in berulsiibiichem Umfang Prüfungsgchilfcn und Mitarbeiter heranziehen. Für äeren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 2 Salz 1 entsprechend. (5) Gewinnt dcr Prüfer währcnd der Prüfung die Überzeuqnnq. daß die Bucntimrunq, der Jahresabschluß oder der Lagebcricht sowie die Ordnungsmäßigkeil der Geschäftsliihrung (einschließlich der Maßnahmen zur Risikofrüherkennung) zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß geben, oder stem er Tatsachen fest. die den Verdacht Quf Verfehlungen begrün· den, so hat er die GemeindeprüfungsanstaJI unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeinde- prüiungsanstalt natvmen kann sich alsdann an der Prüfung beteiligen oder andere Pniiunqsrneß- treffen. (6) Die Jahresabschlußpriifung Wirtschaftsjahres abgeschlossen Wirlschaftsjahrcs vornehmen. von neun fvtonolen noch Ende des sein. Ocr Prüler kann Prüfungen bereits vor Ablauf des soll bis tum Ablauf §3 Priifungsergebnis (1) Der Prüfer hol über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend; die Posten des JahresubschJusses sind auizugliedern und ausreichend zu erläutern. Die Berichterstattung hat sieh auch auf die Gränunqsmäßigkeit der Geschä/tsfiihrung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im 2 ..- ., :', .,I ", .'~ Anhang 7 - EigenbetriebsVO §5 Zuständigkeit ZustCindig ist die GemeindcpriHungsanslall. Sie ist hinsichtlich der Beurteilung des Prti- fungsslolfes von Weisungen unabhöngig. §6 Inkrafttreten • Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom J. Januar 1981 in Rrctt. Die Änderungsverordnung ist om 24. April 2002 in Kraft getreten, die Änderungen grund des Gesetzes vom 30. April 2002 - sie bezogen sich <lllcin auf die Einführung Gemeindeprüfungsanstalt - am t. Januar 2003 . • 4 aut- der EigenbelriebsVO - Anhang 7 Sinne VOll § 53 Abs. 1 NT, 1 und 2 des Haushaltsgrundsä/zegcsetzcs besondere sind dQ/"ZuslcUen: 1. zu erstrecken; ins- die Entwicklung der Vermögens- und Erlragslagc sowie die Liquidität und Rentobllitiit des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigcn Einrichtung. 2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und 3. die Ursachen res. eines in der Gewinn- und Verlustrcchnung ausgewiesenen JahresvcrJus- Am Schluß des Berichts ist festzustellen, ob und ggl. inwiefern in bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschä/teführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushal!sgrundsätzegesetzes Beanstandungen zu erheben sind. § 23 dcr Gemeindekronkenhausbetricbsverordnung bleibt unberührt. (2) Die wesentlichen Priitunqstcststeitunqen und Entscheidungshillen sollen in einer Schlußbesprechung unter Leitung der Gemeindeprüfungsanstalt erörtert werace. • (3) Für die Erteilunq des Beslätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt. (4) Der Prüfer legt den von ihm urüerzeicnneten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt vor. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlußprüfung beauttraqten Prüfers den Bestöiiqunqsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde. wteaerzuqeben. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn es zusätzliche Bemerkungen für angebrucht hält, Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden. (5) Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbcricht der Gemeinde und - wenn Veranlassung dazu bestchi oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu, Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstall ist von der Gemeinde zuscmmen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Abs. 3 EigVO bekanntzumachen, (6) Werden der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts an die Gemeindepriifungsanstalt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist Bestötigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. III berichten; der lJejreiung von der Jahresabschlußpriifung Die Gemeindeprüfungsanstalt kann Eigenbetriebe und prüfungspflichtige Einrichtungen geringen Umfangs auf Antrag von der Jahresabsc1!lußprufung befreien, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von längstens flint lahre ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlußprüfung solJ eine Entscheidung über andere geeignete Priifungsmaßnahmrm getroUen worden. .(1) (2) Bei Eigenbetrieben oder prüfungspllichtigen Einrichtungen, deren Verhältnisse gcordncr sind und dcren Betriebsführung einlach und übersichtlich ist, kann die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag eine Prüfung in zwei oder mehrjährigem Abstand zulassen, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, Die Befreiung ist jederzeit widerruflich. 3 ~. , ,.. ----~------_. - --- -~.. - . .._- -.'. ....... _ ~....