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Kommune
Erftstadt
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13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
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STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: - 65-
öffentlich
V
81t)11!:
Amt:
- 65-
An den
BeschIAusf.: - 65-
Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassunq;
Datum: 07.07.2005
zur Vorberatung über den
Werksausschuss Strassen
Betrifft:
•
Benennung eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2005
des Eigenbetriebes Strassen für die Betriebszweige Tiefbau,
Gartenbau, Friedhöfe und Straßenreinigung
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Mittel sind im Wirtschaftsplan 2005 eingeplant und stehen in Höhe von 32.700
Euro zur Verfügung.
Beschlussentwurf:
•
Das Wirtschaftsprüfungsbüro BFJM Bachem, Fervers,Janßen, Mehrhoft. Hohenzollernring 57 - 63,50672 Köln, wird gemäß § 5 EigVO und § 1 der Verordnung
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und
prüfu ngspflichtigen Einrichtungen (v. 09.03.1981) für die Prüfung des Jahresabschlusses 2005 der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen .
Begründung:
Aufgrund der komplexen betrieblichen Strukturen bzw. Abläufe und aufgrund der vorhandenen betrieblichen Kenntnisse ist es wirtschaftlich sinnvoll,
das bisher beauftragte Büro erneut mit der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen.
Ein nicht zwingend vorgeschriebener Wechsel der Prüfungsgesellschaft würde zudem pro Betriebszweig geschätzte Mehrkosten von mindestens 5.000 €
verursachen, insgesamt ca. 70.000 € für alle Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt.
Außerdem ist die BFJM oHG im 2. Halbjahr 2005 in den Eigenbetrieben mit
dem Coaching im Rahmen des Aufbaus eines Risikomanagements (gern.
§ 10 EigVo NRW) bis 31.12.2005 beratend tätig.
/V652WP
Jahresabschlussprüfung
Rechnung von BFJM
•
•
Anlage zu VB/072S
Eigenbetrieb Straßen
1. Prüfung
Prüfung
Prüfung
Prüfung
Prüfung
Prüfung
Mittelwert
1999
2000
2001
2002
2003
2004
99-04
Rg. in 2000
Rg. in 2001
Rg. in 2002
Rg. in 2003
Rg. In 2004
Rg. in 2005
€
€
€
€
€
Strasse
Garten
Friedhof
Strassenrein.
€
39.799,31
6.641,67
20.816,58
6.641,67
13.297,36
7.165,41
8.697,47
4.101,78
14.147,89
6.511,21
6.449,40
4.192,57
17.333,83
8.276,83
7.605,27
4.796,83
14.426,64
6.220,16
5.825,62
4.192,22
15.403,64
6.632,24
5.889,32
4.242,92
19.068,11
6.907,92
9.213,94
4.694,67
73.899,23
33.262,02
31.301,07
38.012,76
30.664,64
32.168,12
39.884,64
verantwortlicher
H. Wollgarten
Wirtschaftsprüfer
vor Ort:
H. Wollgarten
Fr. Lorre
Fr. Lorre
H. Meeussen
H. Meeussen
Wie aus dem Kostenvergeleich der einzelnen GescMftsjahre zu ersehen ist, war die 1. Prüfung deutlich teurer als die Folgeprüfungen.
Hieraus kann man ableiten, dass beim Wechsel der Prüfungsgesellschaft höhere Prüfungskosten auf uns zukommen werden, da ein neuer
Wirtschaftsprüfer sich in die spezielien Gegebenheiten jedes Eigenbetriebes • Betriebszweiges einarbeiten müsste.
Im Übrigen kann natürlich jeder Wirtschaftsprüfer die Jahresabschlussprüfung
durchführen, sofem die Gemeindeprüfungsanstalt
NRW
diesem zustimmt.
Eine Kostenprognose abzugeben ist schwierig, da It.EigVO·Anhang 7 §1 Abs.4 der Prüfungsumfang nicht eingeschränkt werden darf
und somit auch der benötigte Zeitaufwand für die Prüfung sich erst im Prüfungsverlauf ergibt.
LI. Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt
Prüfungsgesellschaft.
<"I
BFJM / Anfrage zu Va.0725/30.09.2005
(als Anlage beigefügt) gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen Wechsel der
II Wolfgang
Bartsch - Wechsel der Wirtschaftsl:>rOfungsgeselischaft;
Von:
An:
Datum:
Betreff:
Telefonat vom 22.09.2005
'Wiegand Wilma" <Wilma.wiegand@gpa.nrw.de>
<wolfgang.bartsch@erftstadt.de>
Fr, 23. sep 2005 7.35 Uhr
Wechsel der WirtschaftsprOfungsgeselischaft;
Telefonat vom 22.09.2005
Sehr geehrter Herr Bartsch,
eine gesetzliche Grundlage, die den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
für die
Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen nach einer bestimmten Zeit vorschreibt, gibt es
nicht. Trotzdem befürwortet die GPA NRW einen solchen Wechsel nach einer gewissen Zeit.
•
Falls die Kommune die wirtschaftsprOfungsgeselischaft
jedoch zunächst nicht wechseln möchte, kann
es ggf. auch ausreichend sein, wenn bei einer größeren WirtschaftsprOfungsgeselischaft
die PrOfung
durch einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgt.
Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit wieder gern an mich wenden.
Mit freundlichen GrOßen
Wilma Wiegand
GPANRW
•
Heinrichstr. 1
44623 Herne
Tel. 02323/1480-116
Fax 02323/1480-333
E-Mail: Wilma.wiegand@gpa.nrw.de
Homepage der GPA NRW: www.gpa.nrw.de
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Page1]
f
EigenbetriebsVO
I:
- Anhang 7
Anhang
7
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung
bei Eigenbetrieben
und prüfungspflichligen
Einrichtungen
zuletzt geändert
vom 9. März 1981 (GV. NRW 5.147).
durch Gesetz zur Errichtung einer Gemelndcprüiungsanstalt
vom 30.4.2002 (GV. NW S. 1601
Au/grund
des § 130 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wcsttoten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (Gv. NW S, 666). zuletzt geiinden durch Gesetz vom 27. November
2001 (Gv. NW S. BI 1), wird im Einvernehmen
mit
•
dem Fincuvzminister und mit Zustimmung des Ausschusses für KommunalpoIWk
tags verordnet:
des Land-
§/
IJeaufuagung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Gemeuuiepriitunqsatistalt
beauftragt
einen
Wirtschaftsprüfer
oder cine WirlsChaftsprüfungsgcsellschafl
mil der Durchführung
der Jahresabschlußprüfung.
Die Gemeinde, die den Eigenbetrieb
oder die prüfungspflichtige
Einrichtung
trägt (Gemeinde).
kann der Gemeindeprüfungsanstalt
einen geeigneten
Wirtschaftspnlfer
bzw. cine geeignete Wirtschaftsprüfungsgcsellschail
(Plüier) vorschlagen;
der Vorschlag soll der Gemeindeprüfungsanstalt
spätestens
sechs Monate vor Ablauf des \Virtschaftsjahres,
auf das sich
die Plüfung
erstreckt.
vortieqen.
Abspmchen
zwischen
der Gemeinde
und dem vorzuschlagenden
Prüfer über eine Begrenzung
der Prüfungsdauer
sind unzulässig.
Die Gemeindepriüunqsanstclt
kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmen
mit dCI Gemeindeprüfungsanstalt
einen Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
unmittelbar
mit der Prüfung
beauftmgt.
Dabei
ist sicherzustellen,
daß die Rechte und
Befugnisse
der Gemeindeprüfungsanstalt
bei der Durchführung
der Jahresabschlußprüfung nach dieser Verordnung
gewahrt bleiben.
(2) Ein wtnecnattspruter. der dem Rat der Gemeinde
oder einem seiner Ausschüsse
anqehÖlt oder in dem Jahr, auf das sich die: Prüfung erstreckt,
angehört
hat. kann nicht beauttragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit eigener
Rechtspersöntichkelt.
wenn ein qesetzlictvcr
venreter. sowie für eine andere Wirtschaftsprü·
fungsgesellschafl.
wenn ein Gesellschafter
in entsprechender
Anwcndung
des Satzes 1
nicht beauftragt
werden könnte.
§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 des
Handelsgesetzbuches
finden sinngemäß
Anwendung
.
•
(3) Der Umfang der Prüfung
und der Inhalt des Prüfungsberichts
ergeben sich aus § 103a
der Gemeindeordnung
und den Vorschriften
dieser Verordnung.
§ 23 der GemeindekrenkenhausbetriebsverordTlung
bleibt unberührt.
Im übrigen gelten die allgemeinen
Grundsätze iiir Jahresabscll/ußprüfungen,
soweit der mil dem Prüfer abzuschließende
Werkvertrag (Prüfungsvcrtrag)
nichts anderes bestimml.
Insbesondere
sind die Buchführung.
die
Vermögens-.
Finanz- und Ertrags/age,
die wirtschaftliche
Betriebsführung,
ggl. auch der
einzelnen
Betriebszweiqe.
und die Moßnahmcll
ZUI Risikatrilnerkenrumq
zu beurteilcn.
Sind Kessen- und Rechnunqswesen
des Betriebs ganz oder zum Teil automctlsiert,
ist in
ihre Prüfung - criornerncnentaus durch entsprechende
Zwischenprüfungen
- mit einzubeziehen, ob die Programme
vor ihrer Ers/anwendung
oder vor einer größeren
Umstellung
sachlogisch
und durch Tcslfiille
auf ihre Richtigkeit
geprüft
und erst danach zum Einsatz
freigegeben
sind. Prüiungscrgebnissc
im Rahmen der örtlichen
und iiberörtlichcn
Prüfung (§§ 103, 105 GO) oder Prüfungsergebnisse
anderer sachverständiger
Dritter kdnncn
dabei eigene Prüfungshand/ungcn
des Wirtschaftsprüfers
(der Wirlschaftsprü!ungsgesell-
r--'
,
:
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......c""",-~•.;,.~
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.
--Anhang 7 - EigenbetriebsVO
schaft) im Rahmen der Jahresabschlußprüfung
entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch
Entscheidungshilfen
für die Organisation.
die wirtschaftliche
Fiihrung und das frühzcHigc
Erkennen
len.
von Risiken
für den Eigenbetrieb
oder der prüfungspflichUgen
Einrichtung
(4) Der in Absatz 3 bezeichnete
Prü{ungsumiang
darf nicht eingeschränkt
ben können besondere zusätzliche Prüfungsauflräge
erteilt werdcn.
bie-
werdcn. Dane-
(5) Der Priifer ist für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung
und für den Prüfungsgegenüber verantwortlich.
§ 323 des Handelsgesetzbuches
bericht auch der Gemeinde
gilt entsprechend.
•
§2
-1
Priifungsverfahren
OJ Der Eigenbelrieb
oder die prüfungspflichtigc
Einrichtung
sowie die Gemeinde haben
der GemcindeprüiungsanstaJt
und den Prüier bei der Wahrnehmung
der Aufgaben
zur
Durchführung
der Jahrcsabschlußprüfung
zu untcrstiüzen.
Sie haben ihre Priitun qsbereitschalt dem Prüfer rechtzeitig
anzuzeigen.
Sie haben temer insbesondere
alle erbetenen
Auskimtte
zu erteilen, Einsicht in Belege. Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stene einschließlich
fur notwendig
gehaltener
Testfälle und Test1äufe
bei cuüomatisicrter
Datenverarbeitung
zu dulden.
(2) Soweit der Gemeinde
aui Grund von Rectnsvorschritten
oder Verträgen Auskunftsoder Herausgabeansprüche
gegenüber Dritten zustehen, können die Gemcindepridunqsanstalt und der Prüfer diese im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Läßt die Gemeinde
Arbeitsvorgänge
außerhalb des Betriebes mit Hilfe der cuuomatieierten Datenverarbeitung
oäcr in anderer Weise erledigen.
so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen.
daß die Gemeindeprüfungsanstalt
und der Prüfer dort die für erforderlich
gehaltenen Erhebungen
anstellen können: Absalz 1 gilt entsprechend.
Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung,
so ist dieses Priiiungsrectü
zum Inhalt des Verl1agcs zu machen.
•
(4) Der Prüfer kann zur Durchführung
der Jahresabschlußprüfung
in berulsiibiichem
Umfang Prüfungsgchilfcn
und Mitarbeiter
heranziehen.
Für äeren Mitwirkung
gelten die
Ausschließungsgründe
des § 1 Abs. 2 Salz 1 entsprechend.
(5) Gewinnt dcr Prüfer währcnd der Prüfung die Überzeuqnnq.
daß die Bucntimrunq,
der
Jahresabschluß
oder der Lagebcricht
sowie die Ordnungsmäßigkeil
der Geschäftsliihrung
(einschließlich
der Maßnahmen
zur Risikofrüherkennung)
zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß geben, oder stem er Tatsachen fest. die den Verdacht Quf Verfehlungen
begrün·
den, so hat er die GemeindeprüfungsanstaJI
unverzüglich
zu unterrichten.
Die Gemeinde-
prüiungsanstalt
natvmen
kann sich alsdann an der Prüfung beteiligen
oder andere
Pniiunqsrneß-
treffen.
(6) Die Jahresabschlußpriifung
Wirtschaftsjahres
abgeschlossen
Wirlschaftsjahrcs
vornehmen.
von neun fvtonolen noch Ende des
sein. Ocr Prüler kann Prüfungen bereits vor Ablauf des
soll bis tum Ablauf
§3
Priifungsergebnis
(1) Der Prüfer hol über das Ergebnis der Prüfung schriftlich
zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches
gilt entsprechend;
die Posten des JahresubschJusses
sind auizugliedern
und ausreichend
zu erläutern.
Die Berichterstattung
hat sieh auch auf die Gränunqsmäßigkeit
der Geschä/tsfiihrung
und die wirtschaftlich
bedeutsamen
Sachverhalte
im
2
..-
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",
.'~
Anhang 7 - EigenbetriebsVO
§5
Zuständigkeit
ZustCindig
ist die GemeindcpriHungsanslall.
Sie ist hinsichtlich
der Beurteilung
des Prti-
fungsslolfes von Weisungen unabhöngig.
§6
Inkrafttreten
•
Diese Verordnung
tritt
mit Wirkung
vom J. Januar
1981 in Rrctt.
Die Änderungsverordnung
ist om 24. April 2002 in Kraft getreten, die Änderungen
grund des Gesetzes vom 30. April 2002 - sie bezogen sich <lllcin auf die Einführung
Gemeindeprüfungsanstalt
- am t. Januar 2003 .
•
4
aut-
der
EigenbelriebsVO - Anhang 7
Sinne VOll § 53 Abs. 1 NT, 1 und 2 des Haushaltsgrundsä/zegcsetzcs
besondere sind dQ/"ZuslcUen:
1.
zu erstrecken; ins-
die Entwicklung der Vermögens- und Erlragslagc sowie die Liquidität und Rentobllitiit
des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigcn
Einrichtung.
2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
3. die Ursachen
res.
eines in der Gewinn-
und Verlustrcchnung
ausgewiesenen
JahresvcrJus-
Am Schluß des Berichts ist festzustellen, ob und ggl. inwiefern in bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschä/teführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im
Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushal!sgrundsätzegesetzes
Beanstandungen zu erheben sind. § 23 dcr Gemeindekronkenhausbetricbsverordnung
bleibt unberührt.
(2) Die wesentlichen
Priitunqstcststeitunqen und Entscheidungshillen sollen in einer
Schlußbesprechung unter Leitung der Gemeindeprüfungsanstalt erörtert werace.
•
(3) Für die Erteilunq des Beslätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung
bleibt unberührt.
(4) Der Prüfer legt den von ihm urüerzeicnneten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt vor. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlußprüfung beauttraqten Prüfers den Bestöiiqunqsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde. wteaerzuqeben. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn
es zusätzliche Bemerkungen für angebrucht hält, Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.
(5) Die Gemeindeprüfungsanstalt
leitet den Prüfungsbcricht der Gemeinde und - wenn
Veranlassung dazu bestchi oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu,
Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstall ist von der Gemeinde zuscmmen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Abs. 3 EigVO
bekanntzumachen,
(6) Werden der Jahresabschluß oder der Lagebericht
nach Vorlage des Prüfungsberichts
an die Gemeindepriifungsanstalt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist
Bestötigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
III
berichten; der
lJejreiung von der Jahresabschlußpriifung
Die Gemeindeprüfungsanstalt kann Eigenbetriebe und prüfungspflichtige Einrichtungen geringen Umfangs auf Antrag von der Jahresabsc1!lußprufung befreien, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, Die Befreiung ist jederzeit widerruflich;
sie kann für einen Zeitraum von längstens flint lahre ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlußprüfung solJ eine Entscheidung über andere geeignete
Priifungsmaßnahmrm getroUen worden.
.(1)
(2) Bei Eigenbetrieben oder prüfungspllichtigen
Einrichtungen, deren Verhältnisse gcordncr sind und dcren Betriebsführung einlach und übersichtlich ist, kann die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag eine Prüfung in zwei oder mehrjährigem Abstand zulassen, soweit
gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, Die Befreiung ist jederzeit widerruflich.
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