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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 231/2013 - Neufassung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
201 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55

Inhalt der Datei

Hauptsatzung der Stadt Pulheim vom ___________ Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW.S. 194) in seiner Sitzung am _______ die folgende Hauptsatzung beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 - Aufgaben der Stadt Pulheim Stadtgebiet Bezeichnung von Stadtteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden Wappen, Flagge, Siegel Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder, Zahl der Wahlbezirke Verpflichtung des Rates zur Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner Anregungen und Beschwerden Einwohnerantrag Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sowie Ratsbürgerentscheid Ausschüsse und Beiräte Integrationsrat Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, Sachverständige in den Ausschüssen Zuständigkeiten Dringliche Entscheidungen Bestellung von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern Aufgaben der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Gleichstellung von Frau und Mann Aufwandsentschädigung Verdienstausfall Genehmigung von Verträgen Bürgermeisterin / Bürgermeister Beigeordnete Teilnahme von Dienstkräften an Rats- und Ausschusssitzungen Form der Bekanntmachung Zuständigkeit für Personalangelegenheiten Inkrafttreten 1 § 1 - Aufgaben der Stadt Pulheim Die Stadt Pulheim erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle öffentlichen Aufgaben, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind. § 2 - Stadtgebiet (1) Das Gebiet der Stadt Pulheim ergibt sich aus der dieser Hauptsatzung als Anlage beigefügten Karte. (2) Es wird in folgende 5 Bezirke eingeteilt: a) b) c) d) e) (3) Brauweiler - Dansweiler - Freimersdorf Geyen - Sinthern - Manstedten Pulheim - Orr Sinnersdorf Stommeln - Stommelerbusch - Ingendorf. Die Grenzen der Bezirke ergeben sich aus der in Absatz 1 genannten Karte. § 3 - Bezeichnung von Stadtteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden (1) Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt folgende Stadtteilbezeichnungen, die nach dem amtlichen Namen der Stadt als Zusatz einzutragen sind, festgelegt: - Pulheim, Stadtteil Brauweiler - Pulheim, Stadtteil Dansweiler - Pulheim, Stadtteil Freimersdorf - Pulheim, Stadtteil Geyen - Pulheim, Stadtteil Ingendorf - Pulheim, Stadtteil Manstedten - Pulheim, Stadtteil Orr - Pulheim, Stadtteil Sinnersdorf - Pulheim, Stadtteil Sinthern - Pulheim, Stadtteil Stommeln - Pulheim, Stadtteil Stommelerbusch (2) Die räumliche Abgrenzung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Stadtteilbezeichnungen ergibt sich aus der zu § 2 beigefügten Karte. § 4 - Wappen, Flagge, Siegel (1) Die Stadt führt Wappen, Flagge und Siegel, die ihre historische Vergangenheit versinnbildlichen. (2) Das Wappen der Stadt zeigt, gespalten von Silber und Blau, vorne einen schwarzen Turm, hinten eine goldene Abtskrümme. 2 (3) Die Flagge der Stadt Pulheim zeigt als Banner: Weiß - Blau - Weiß im Verhältnis 1 : 3 : 1 längsgestreift mit dem über die Mitte nach oben verschobenen Wappenschild der Stadt auf der mittleren Bahn. (4) Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen mit der Umschrift oben: "Stadt Pulheim", unten: lfd. Siegelnummer nach dem dieser Satzung als Anlage beigehefteten Muster, welches Bestandteil dieser Satzung ist. § 5 - Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder, Zahl der Wahlbezirke (1) Der Rat der Stadt Pulheim führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Pulheim". (2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Ratsmitglied" oder "Mitglied des Rates der Stadt Pulheim". (3) Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt 48 (ohne Bürgermeisterin / Bürgermeister und ohne Überhangmandate), die Zahl der Wahlbezirke beträgt 24. § 6 - Verpflichtung des Rates zur Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Versammlungen für Einwohnerinnen und Einwohner) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) Eine Versammlung für Einwohnerinnen und Einwohner soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Versammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Hat der Rat die Durchführung einer Versammlung gem. Abs. 2 beschlossen, so setzt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planungen bzw. des Vorhabens. Anschließend besteht die Gelegenheit zur Meinungsäußerung und Erörterung mit den Ratsmitgliedern und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Versammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. 3 § 7 - Anregungen und Beschwerden (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der dazu vom Rat beauftragte Ausschuss zuständig. (2) Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Pulheim fallen. Ist dies nicht der Fall, sind sie von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (3) Die antragstellende Person ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. § 8 - Einwohnerantrag (1) Personen, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. (2) Ein Anspruch auf Entscheidung des Rates im Sinne des Antrages besteht nicht. (3) Der Antrag ist von den Antragsstellerinnen und Antragstellern zu formulieren und in Schriftform einzureichen. Der Rat entscheidet unverzüglich über seine Zulässigkeit. Auf Wunsch kann den Antragsstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur Erläuterung des Antrages gegeben werden. § 9 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sowie Ratsbürgerentscheid (1) Die Bürgerinnen und Bürger können durch Bürgerbegehren beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. (2) Der Antrag ist schriftlich mit der erforderlichen Zahl der Unterschriften, einer Begründung sowie Belegung der Rechtmäßigkeit und der Finanzierung einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss so sind die Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW zu beachten. (3) Der Rat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unverzüglich fest. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens nach § 26 (6) GO NRW Widerspruch einlegen. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zu Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). (4) Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, entfällt der Bürgerentscheid. Ansonsten ist der Bürgerentscheid in der Form durchzuführen, dass über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Weitere regelt die Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden. (5) Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid) (§ 26 (1) S. 2 u. 3 GO NRW). Für die Durchführung von Ratsbürgerentscheiden ist die Satzung von Bürgerentscheiden entsprechend anzuwenden. 4 § 10 - Ausschüsse und Beiräte (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüsse gebildet werden. Der Rat beschließt, welche Beiräte gebildet werden. Die Zahl der Ausschuss- und Beiratsmitglieder soll ungerade sein. Hiervon ausgenommen sind der Haupt- und Finanzausschuss und der Wahlausschuss, deren Mitgliederzahl gerade sein soll. (2) Der Hauptausschuss ist gleichzeitig Finanzausschuss und Beschwerdeausschuss. (3) Der Umwelt- und Planungsausschuss ist gleichzeitig Denkmalausschuss. (4) Der Rat stellt für die Arbeit der Ausschüsse und Beiräte Richtlinien im Rahmen einer Zuständigkeitsordnung auf. (5) Die Ausschüsse und Beiräte können bestimmte Personen mit besonderer Sachkunde im Einzelfall zu den Beratungen hinzuziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. (6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Beiräte können von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses bzw. Beirates gehören. Sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung des Ausschusses bzw. des Beirates auch das Recht auf Akteneinsicht (§ 55 Abs. 2 GO NRW). (7) Der Rat bildet einen Ältestenrat. Dieser besteht aus der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden. § 11 – Integrationsrat (1) Der Integrationsrat besteht aus 3 Ratsmitgliedern und 6 von den Wahlberechtigten gem. § 27 GO NRW gewählten Mitgliedern (2) Der Wahltag wird innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist durch den Rat festgesetzt. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 27 GO NRW sowie der durch den Rat beschlossenen Wahlordnung für den Integrationsrat Anwendung. § 12 - Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, Sachverständige in den Ausschüssen (1) Der Rat beschließt, welchen Ausschüssen - mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen Ausschüsse sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören. (2) Für die Beratungen des Umwelt- und Planungsausschusses als Denkmalausschuss gemäß § 23 Abs. 2 DSchG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO können zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürgerinnen und Bürger bestellt werden. Sie haben beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind nicht berechtigt, zu anderen Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen oder diese mit zu beraten. (3) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die gem. § 58 Abs. 3 GO NRW vom Rat bestellt worden sind, werden von den Ausschussvorsitzenden eingeführt und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung 5 ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie haben in den Ausschüssen volles Stimmrecht. (4) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, die gem. § 58 Abs. 4 GO NRW vom Rat gewählt sind, werden von den Ausschussvorsitzenden eingeführt und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie haben beratende Stimme, kein Stimmrecht. (5) Ausschüsse können zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht. § 13 - Zuständigkeiten (1) Der Rat regelt die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Fachausschüsse oder die Bürgermeisterin / den Bürgermeister in einer besonderen Zuständigkeitsordnung. (2) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind die Ausschüsse berechtigt, im Einzelfall die Entscheidung in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zu übertragen. § 14 - Dringliche Entscheidungen Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied gem. § 60 Abs. 1 und 2 GO NRW bedürfen der Schriftform. § 15 - Bestellung von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern (1) Für die fünf Bezirke der Stadt wird vom Rat je eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt. Bei der Wahl berücksichtigt der Rat das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Bezirk erzielte Stimmenverhältnis. (2) Die Gewählten müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt sind, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. (3) Zur Abgeltung des den Ortsvorsteherinnen und den Ortsvorstehern durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Aufwands erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben haben sie Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entsprechend § 19 dieser Hauptsatzung. § 16 - Aufgaben der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Vorschlagsrecht Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sollen die Belange ihrer Bezirke gegenüber dem Rat wahrnehmen. Im Rahmen dieser Aufgaben sind sie berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus ihren Bezirken an den Rat oder den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. Ausschuss kann die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange ihrer Bezirke berühren, hören. Die Anhörung erfolgt schriftlich oder mündlich. Sie soll mündlich sein, wenn dem Rat schriftlich Wünsche oder Beschwerden vorgetragen und mündliche Anhörung beantragt wurde. 6 (2) Anhörungsrecht Erstrecken sich die Anregungen der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, sind sie berechtigt, unmittelbar an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister heranzutreten, um Wünsche und Begehren vorzutragen und die Möglichkeit der Beseitigung festgestellter Mängel zu erörtern. (3) Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Diese Geschäfte werden in unmittelbarer Verantwortung gegenüber der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ausgeführt. (4) Vertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder deren Stellvertreterinnen / dessen Stellvertreter sind berechtigt, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich ihres Bezirkes mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. Die im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister getätigten Ausgaben gehen zu Lasten der Repräsentationsmittel der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. § 17 - Gleichstellung von Frau und Mann (1) Die Stadt Pulheim bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. Näheres ist in einer Dienstanweisung zu regeln. § 18 - Aufwandsentschädigung (1) Die Mitglieder des Rates erhalten als Aufwandsentschädigung den in der Entschädigungsverordnung festgesetzten monatlichen Pauschalbetrag. (2) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 GO NRW sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die nach § 58 Abs. 4 GO NRW bestellt worden sind, erhalten für die Teilnahme an Ausschuss, Beirats- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 15 Sitzungen beschränkt. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden ( § 4 Abs. 4 EntschVO). (3) Sachverständige Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen als Ersatz für ihre Aufwendungen einen Pauschalbetrag in Höhe des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Betrages. (4) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 4 GO i.V.m. § 2 EntschVO. Hinsichtlich der Gewährung von Verdienstausfall und Wegstreckenentschädigung gilt § 19 entsprechend. 7 (5) Neben der vorgenannten Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW, die Fraktionsvorsitzenden sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach § 46 GO NRW folgende Aufwandsentschädigung: a) die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters den dreifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1, b) die weiteren Stellvertreterinnen / Stellvertreter den 1,5-fachen Pauschalbetrag nach Abs. 1, c) die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern den dreifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1, d) die übrigen Fraktionsvorsitzenden den zweifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1, eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende / ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern, zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktionen mit mindestens 20 Mitgliedern, drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktionen mit mindestens 30 Mitgliedern, jeweils den einfachen Pauschalbetrag nach Abs. 1. § 19 - Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/ Wegstreckenentschädigung/Ersatz barer Auslagen (1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als Verdienstausfall wird gemäß § 39 Abs. 7 i. V. m. § 45 Abs. 2 GO NRW ein Regelstundensatz in Höhe von 11,68 € für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen. (2) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag gegen entsprechenden Nachweis ersetzt. Selbständige können bis zum Höchstbetrag eine besondere Verdienstpauschale erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Unselbständige und Selbständige erhalten keinen Verdienstausfall, wenn ihnen ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. (3) Personen, die 1. einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b) mindestens drei Personen führen und 2. nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 8 (4) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten gem. § 45 Abs. 3 GO NRW, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. (5) Für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Beiräte wird eine Wegstreckenentschädigung nach der in der Entschädigungsverordnung oder durch das Innenministerium festgelegten Höchstgrenze gewährt. (6) Darüber hinaus haben die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen nach den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 20 - Genehmigung von Verträgen (1) Verträge der Stadt Pulheim mit Rats- und Ausschussmitgliedern, mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, b) Verträge über die Vermietung von Dienst- und Mietwohnungen, c) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, wenn die Vertragssumme im Einzelfall 15.000 € nicht übersteigt, d) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt oder die aufgrund vom Rat beschlossener Richtlinien abgeschlossen wurden. (3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beigeordneten. § 21 - Bürgermeisterin / Bürgermeister (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Pulheim festgelegt. (2) Im Übrigen hat die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. Der Rat der Stadt Pulheim wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. (3) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister leitet die Sitzungen des Rates. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist Vorsitzende / Vorsitzender des Verwaltungsvorstandes und ruft diesen regelmäßig zur Beratung ein (§ 70 GO NRW). (4) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zu feierlichen Anlässen eine Amtskette tragen. 9 § 22 - Beigeordnete (1) Es werden 3 hauptamtliche Beigeordnete gewählt. (2) Eine Beigeordnete / ein Beigeordneter wird durch besonderen Beschluss des Rates zur allgemeinen Vertreterin / zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters bestellt. Sie / er führt die Dienstbezeichnung "Erste Beigeordnete" / "Erster Beigeordneter". (3) Ist die Erste Beigeordnete / der Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, bestimmt sich die Reihenfolge bei der Vertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters durch die übrigen Beigeordneten nach der Stellenbewertung, bei gleicher Stellenbewertung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. § 23 - Teilnahme von Dienstkräften an Rats- und Ausschusssitzungen (1) Die Beigeordneten nehmen teil: a) an den Sitzungen des Rates, b) an den Ausschusssitzungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, soweit der Ausschuss dies verlangt. (2) Im Übrigen kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister bestimmen, welche Dienstkräfte jeweils an den Sitzungen teilzunehmen haben. § 24 - Form der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, sowie Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden im "Amtsblatt für den RheinErft-Kreis“ vollzogen. (2) Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt. (3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) Pulheim, am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter), Brauweiler, Ehrenfriedstraße, Geyen, von-Frentz-Str./Ecke von-Harff-Str., Stommeln, Hauptstraße (Pavillon auf dem Dorfanger), Sinnersdorf, Dorfplatz, Stommelerbusch, Hahnenstraße (gegenüber Haus Nr. 53), Ingendorf, Ingendorfer Straße gegenüber dem Gutshof "Kroschhof", Manstedten, Büsdorfer Str. 30, Sinthern, Brauweilerstraße (neben Kirche), Dansweiler, Zehnthofstraße (an der Grundschule), Freimersdorf (Dorfplatz), Orr, Orrer Straße (gegenüber Haus Nr. 4) vollzogen. 10 Die Aushangfrist für diese Bekanntmachungen beträgt zwei Wochen. (4) Für die Ankündigung von Ausschusssitzungen ist eine Frist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Ausnahmen sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig. (5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an den in Abs. 3 aufgeführten Anschlagtafeln. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. § 25 – Zuständigkeit für Personalangelegenheiten (1) Abweichend von § 73 (3) S. 1 GO NRW trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Bediensteten in Führungspositionen. Als Führungspositionen nach Satz 1 gelten die Amtsleitungen. Bei fristlosen Entlassungen von tariflich Beschäftigten findet Satz 1 keine Anwendung. (2) Die Entscheidung nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen / Schulleitern fällt in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses. § 26 - Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Hauptsatzung der Stadt Pulheim vom 18.10.1999 sowie alle Änderungen außer Kraft. 11 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den ___________ Frank Keppeler Bürgermeister 12