Daten
Kommune
Pulheim
Größe
247 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Hauptsatzung der Stadt Pulheim vom ___________
Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW.S. 194) 15. Juni 1999
(GV.NRW.S.386) in seiner Sitzung am 05.10.1999 _______ einstimmig die folgende Hauptsatzung beschlossen:
HAUPTSATZUNG DER STADT PULHEIM
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Aufgaben der Stadt Pulheim
§ 2 Stadtgebiet
§ 3 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden
§ 4 Wappen, Flagge, Siegel
§ 5 Funktionsbezeichnung
§ 6 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder, Zahl der Wahlbezirke
§ 7 Verpflichtung des Rates zur Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 8 Anregungen und Beschwerden
§ 9 Einwohnerantrag
§ 10 Bürgerbegehren und Bürgerantrag Bürgerentscheid sowie Ratsbürgerentscheid
§ 11 Ausschüsse und Beiräte
§ 12 Integrationsrat
§ 13 Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner,
Sachverständige in den Ausschüssen
§ 14 Zuständigkeiten
§ 15 Dringliche Entscheidungen
§ 16 Bestellung von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern
§ 17 Aufgaben der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 18 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 19 Aufwandsentschädigung
§ 20 Verdienstausfall
§ 21 Genehmigung von Verträgen
§ 22 Bürgermeisterin oder / Bürgermeister
§ 23 Beigeordnete
§ 24 Teilnahme von Dienstkräften an Rats- und Ausschußsssitzungen
§ 25 Form der Bekanntmachung
§ 26 Beamte, Angestellte, Arbeiter Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
§ 27 Inkrafttreten
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666
ff/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NRW.S.386) in seiner Sitzung am
05.10.1999 einstimmig die folgende Hauptsatzung beschlossen:
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§ 1 - Aufgaben der Stadt Pulheim
Die Stadt Pulheim erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle öffentlichen Aufgaben, die nicht durch Gesetz
ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind.
§ 2 - Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Stadt Pulheim ergibt sich aus der dieser Hauptsatzung als Anlage beigefügten Karte.
(2) Es wird in folgende 5 Bezirke eingeteilt:
a)
b)
c)
d)
e)
(3)
Brauweiler - Dansweiler - Freimersdorf
Geyen - Sinthern - Manstedten
Pulheim - Orr
Sinnersdorf
Stommeln - Stommelerbusch - Ingendorf.
Die Grenzen der Bezirke ergeben sich aus der in Absatz 1 genannten Karte.
§ 3 - Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden
(1) Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt folgende Stadtteilbezeichnungen, die nach dem amtlichen Namen der Stadt als Zusatz einzutragen sind, festgelegt:
- Pulheim, Stadtteil Brauweiler
- Pulheim, Stadtteil Dansweiler
- Pulheim, Stadtteil Freimersdorf
- Pulheim, Stadtteil Geyen
- Pulheim, Stadtteil Ingendorf
- Pulheim, Stadtteil Manstedten
- Pulheim, Stadtteil Orr
- Pulheim, Stadtteil Sinnersdorf
- Pulheim, Stadtteil Sinthern
- Pulheim, Stadtteil Stommeln
- Pulheim, Stadtteil Stommelerbusch
(2) Die räumliche Abgrenzung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Stadtteilbezeichnungen ergibt sich aus der zu § 2
beigefügten Karte.
§ 4 - Wappen, Flagge, Siegel
(1) Die Stadt führt Wappen, Flagge und Siegel, die ihre historische Vergangenheit versinnbildlichen.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt, gespalten von Silber und Blau, vorne einen schwarzen Turm, hinten eine goldene
Abtskrümme.
(3) Die Flagge der Stadt Pulheim zeigt als Banner:
2
Weiß - Blau - Weiß im Verhältnis 1 : 3 : 1 längsgestreift mit dem über die Mitte nach oben verschobenen
Wappenschild der Stadt auf der mittleren Bahn.
(4) Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen mit der Umschrift oben: "Stadt Pulheim", unten: lfd. Siegelnummer
nach dem dieser Satzung als Anlage beigehefteten Muster, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 - Funktionsbezeichnung
Die Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 6 5 - Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder, Zahl der Wahlbezirke
(1) Der Rat der Stadt Pulheim führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Pulheim".
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Ratsmitglied" oder "Mitglied des Rates der Stadt Pulheim".
(3) Bis zum Ablauf der Wahlperiode 2004 – 2009 beträgt die Zahl der Ratsmitglieder 46 (ohne Bürgermeister/in und
ohne Überhangmandate) und die Zahl der Wahlbezirke 23. Die in § 3 (2) S. 1 Buchstabe a)
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) festgelegte Zahl von 50 zu wählenden Ratsmitgliedern, davon 25 in
Wahlbezirken, wird gem. § 3 (2) S. 2 KWahlG ab der Kommunalwahl 2009 auf 48, davon 24 in Wahlbezirken
(ohne Bürgermeister/in und ohne Überhangmandate) reduziert.
Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt 48 (ohne Bürgermeisterin / Bürgermeister und ohne Überhangmandate),
die Zahl der Wahlbezirke beträgt 24.
§ 7 6 - Verpflichtung des Rates zur Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.
B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge,
schriftliche Unterrichtung aller Haushalte,
Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen
Versammlungen für Einwohnerinnen und Einwohner) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung Versammlung für Einwohnerinnen und Einwohner soll insbesondere stattfinden,
wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und
nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und
Einwohnern verbunden sind. Die EinwohnervVersammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt
werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung Versammlung gem. Abs. 2 beschlossen, so setzt
die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen
und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des
Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister führt den
Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet die Bürgermeisterin oder / der
Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der
Planungen bzw. des Vorhabens. Anschließend besteht die Gelegenheit zur Meinungsäußerung und Erörterung
mit den Ratsmitgliedern und der Bürgermeisterin oder /. dem Bürgermeister. Eine Beschlußssfassung findet
nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der EinwohnerVersammlung in seiner nächsten Sitzung zu
unterrichten.
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(4) Die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht
bleibt unberührt.
§ 8 7 - Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden.
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der dazu vom Rat beauftragte Ausschußss zuständig.
(2) Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Pulheim fallen. Ist dies nicht der Fall, sind sie von der Bürgermeisterin oder / dem Bürgermeister an die zuständige
Stelle weiterzuleiten.
(3) Die antragstellende Person ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 8 - Einwohnerantrag
(1) Einwohner Personen, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr
vollendet haben, können beantragen, daßss der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich
zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Ein Anspruch auf Entscheidung des Rates im Sinne des Antrages besteht nicht.
(3) Der Antrag ist von den Antragsstellerinnen und Antragstellern zu formulieren und in Schriftform einzureichen.
Der Rat entscheidet unverzüglich über seine Zulässigkeit. Auf Wunsch kann den Antragsstellerinnen und
Antragstellern Gelegenheit zur Erläuterung des Antrages gegeben werden.
§ 10 9 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sowie Ratsbürgerentscheid
(1) Die Bürgerinnen und Bürger können durch Bürgerbegehren beantragen, daßss sie an Stelle des Rates über eine
Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit der erforderlichen Zahl der Unterschriften, einer Begründung sowie Belegung der
Rechtmäßigkeit und der Finanzierung einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen
Ratsbeschluss so sind die Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW zu beachten.
(3) Der Rat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unverzüglich fest. Gegen die ablehnende Entscheidung des
Rates können nur die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens nach § 26 (26) GO NRW Widerspruch
einlegen. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zu Feststellung des Ergebnisses des
Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr
getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu
diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des
zulässigen Bürgerbegehrens).
(4) Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, entfällt der Bürgerentscheid. Ansonsten ist der Bürgerentscheid in der
Form durchzuführen, daßss über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Weitere
regelt die Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden.
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(5) Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über
eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid) (§ 26 (1) S. 2 u. 3 GO
NRW). Für die Durchführung von Ratsbürgerentscheiden ist die Satzung von Bürgerentscheiden entsprechend
anzuwenden.
§ 11 10 - Ausschüsse und Beiräte
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen
Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüsse gebildet werden. Der Rat beschließt, welche Beiräte gebildet
werden.
Die Zahl der Ausschußss- und Beiratsmitglieder soll ungerade sein. Hiervon ausgenommen sind der Haupt- und
Finanzausschußss und der Wahlausschußss, deren Mitgliederzahl gerade sein soll.
(2) Der Hauptausschußss ist gleichzeitig Finanzausschußss und Beschwerdeausschußss.
(3) Der Umwelt- und Planungsausschuss ist gleichzeitig Denkmalausschußss.
(4) Der Rat stellt für die Arbeit der Ausschüsse und Beiräte Richtlinien im Rahmen einer Zuständigkeitsordnung auf.
(5) Die Ausschüsse und Beiräte können bestimmte Personen mit besonderer Sachkunde im Einzelfall zu den Beratungen hinzuziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.
(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Beiräte können von der Bürgermeisterin oder / dem Bürgermeister
jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses bzw.
Beirates gehören. Sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung des Ausschusses bzw. des Beirates auch
das Recht auf Akteneinsicht (§ 55 Abs. 2 GO NRW).
(7) Der Rat bildet einen Ältestenrat. Dieser besteht aus der Bürgermeisterin oder / dem Bürgermeister und den
Fraktionsvorsitzenden.
§ 12 11– Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat besteht aus 3 Ratsmitgliedern und 6 von den Wahlberechtigten gem. § 27 GO NRW
gewählten Migrantenvertretern /-vertreterinnen Mitgliedern.
(2) Der Wahltag wird innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist durch den Rat festgesetzt.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW
sowie der durch den Rat beschlossenen Wahlordnung für den Integrationsrat Anwendung.
§ 13 12 - Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner,
Sachverständige in den Ausschüssen
(1) Der Rat beschließt, welchen Ausschüssen - mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen Ausschüsse sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, und sachkundige Einwohnerinnen und
Einwohner angehören.
(2) Für die Beratungen des Umwelt- und Planungsausschusses als Denkmalausschußss gemäß § 23 Abs. 2
DSchG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO können zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürgerinnen und
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Bürger bestellt werden. Sie haben beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind nicht berechtigt, zu
anderen Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen oder diese mit zu beraten.
(3) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die gem. § 58 Abs. 3 GO NRW vom Rat bestellt worden sind,
werden von den Ausschussvorsitzenden eingeführt und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung
ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder
in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie haben in den Ausschüssen volles Stimmrecht.
(4) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, die gem. § 58 Abs. 4 GO NRW vom Rat gewählt sind,
werden von den Ausschußssvorsitzenden eingeführt und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Sie haben beratende Stimme, kein Stimmrecht.
(5) Ausschüsse können zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige sowie Einwohnerinnen
und Einwohner hinzuziehen.
Sie haben kein Stimmrecht.
§ 14 13- Zuständigkeiten
(1) Der Rat regelt die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Fachausschüsse oder die Bürgermeisterin
oder / den Bürgermeister in einer besonderen Zuständigkeitsordnung.
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind die Ausschüsse berechtigt, im Einzelfall die Entscheidung in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches der Bürgermeisterin oder / dem Bürgermeister zu übertragen.
§ 15 14 - Dringliche Entscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder der Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters mit einem
Ratsmitglied gem. § 60 Abs. 1 und 2 GO NRW bedürfen der Schriftform.
§ 16 15- Bestellung von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern
(1) Für die fünf Bezirke der Stadt wird vom Rat je eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt. Bei der Wahl
berücksichtigt der Rat das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Bezirk erzielte Stimmenverhältnis.
(2) Die Gewählten müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt sind, wohnen und dem Rat angehören oder angehören
können.
(3) Zur Abgeltung des den Ortsvorsteherinnen und den Ortsvorstehern durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Aufwands erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Daneben haben sie Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entsprechend § 20
19 dieser Hauptsatzung.
§ 17 16 - Aufgaben der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
(1) Vorschlagsrecht
Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sollen die Belange ihrer Bezirke gegenüber dem Rat wahrnehmen. Im
Rahmen dieser Aufgaben sind sie berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus
ihren Bezirken an den Rat oder den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschußss weiterzu6
leiten. Der Rat bzw. Ausschußss kann die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange ihrer Bezirke berühren, hören. Die Anhörung erfolgt schriftlich oder mündlich. Sie soll
mündlich sein, wenn dem Rat schriftlich Wünsche oder Beschwerden vorgetragen und mündliche Anhörung
beantragt wurde.
(2) Anhörungsrecht
Erstrecken sich die Anregungen der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher auf Geschäfte der laufenden
Verwaltung, sind sie berechtigt, unmittelbar an die Bürgermeisterin oder / den Bürgermeister heranzutreten, um
Wünsche und Begehren vorzutragen und die Möglichkeit der Beseitigung festgestellter Mängel zu erörtern.
(3) Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung
Die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister kann die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher mit der Erledigung
bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen.
Diese Geschäfte werden in unmittelbarer Verantwortung gegenüber der Bürgermeisterin oder / dem
Bürgermeister ausgeführt.
(4) Vertretung der Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters
Die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister oder deren Stellvertreterinnen oder / dessen Stellvertreter sind
berechtigt, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich ihres Bezirkes mit der
Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. Die im Einvernehmen mit der
Bürgermeisterin oder / dem Bürgermeister getätigten Ausgaben gehen zu Lasten der Repräsentationsmittel der
Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters.
§ 18 17 - Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Stadt Pulheim bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von
Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(3) Die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. Näheres ist in einer Dienstanweisung zu regeln.
§ 19 18 - Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten als Aufwandsentschädigung den in der Entschädigungsverordnung
festgesetzten monatlichen Pauschalbetrag.
(2) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 GO NRW sowie sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner, die nach § 58 Abs. 4 GO NRW bestellt worden sind, erhalten für die Teilnahme
an Ausschußss, Beirats- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des in der Entschädigungsverordnung
festgesetzten Betrages.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 15 Sitzungen beschränkt. Wird
eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt
werden ( § 4 Abs. 4 EntschVO).
(3) Sachverständige Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschußsssitzungen als Ersatz für ihre
Aufwendungen einen Pauschalbetrag in Höhe des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Betrages.
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(4) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des
AusländerbeiIntegrationsrates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 4 GO i.V.m. § 2 EntschVO. Hinsichtlich
der Gewährung von Verdienstausfall und Wegstreckenentschädigung gilt § 20 19 entsprechend.
(5) Neben der vorgenannten Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen oder / die Stellvertreter der
Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NRW, die Fraktionsvorsitzenden sowie deren
Stellvertreterinnen oder / Stellvertreter nach § 46 GO NRW folgende Aufwandsentschädigung:
a)
die erste Stellvertreterin oder / der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters den
dreifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1,
b)
die weiteren Stellvertreterinnen oder / Stellvertreter den 1,5-fachen Pauschalbetrag nach Abs. 1,
c)
die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern den dreifachen Pauschalbetrag nach
Abs. 1,
d)
die übrigen Fraktionsvorsitzenden den zweifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1,
eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende / ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Fraktionen mit
mindestens 10 Mitgliedern,
zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktionen mit mindestens 20 Mitgliedern,
drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktionen mit mindestens 30 Mitgliedern,
jeweils den einfachen Pauschalbetrag nach Abs. 1.
§ 20 19 - Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/
Wegstreckenentschädigung/Ersatz barer Auslagen
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die sachkundigen Bürgerinnen und
Bürger, die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben
Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der
Arbeitszeit erforderlich ist. Als Verdienstausfall wird gemäß § 39 Abs. 7 i. V. m. § 45 Abs. 2 GO NRW ein
Regelstundensatz in Höhe von 11,68 € für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf
den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen.
(2) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag gegen entsprechenden Nachweis ersetzt. Selbständige können bis zum Höchstbetrag eine besondere
Verdienstpauschale erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen.
Unselbständige und Selbständige erhalten keinen Verdienstausfall, wenn ihnen ersichtlich keine finanziellen
Nachteile entstanden sind.
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist,
oder
b) mindestens drei Personen führen
und
2. nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
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(4) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten gem. § 45 Abs. 3 GO NRW, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
(5) Für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Beiräte wird eine Wegstreckenentschädigung nach der in der
Entschädigungsverordnung oder durch den Innenminister das Innenministerium festgelegten Höchstgrenze
gewährt.
(6) Darüber hinaus haben die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen nach den
Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 21 - Genehmigung von Verträgen
(1) Verträge der Stadt Pulheim mit Rats- und Ausschußssmitgliedern, mit der Bürgermeisterin oder / dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge über die Vermietung von Dienst- und Mietwohnungen,
c) Verträge, denen der zuständige Ausschußss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen
Ausschreibung zugestimmt hat, wenn die Vertragssumme im Einzelfall 15.000 € nicht übersteigt,
d) Verträge, deren Abschlußss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt oder die
aufgrund vom Rat beschlossener Richtlinien abgeschlossen wurden.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beigeordneten.
§ 22 21 - Bürgermeisterin oder / Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin oder / den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschußss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der
Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Pulheim festgelegt.
(2) Im Übrigen hat die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
Der Rat der Stadt Pulheim wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner
Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
(3) Die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister leitet die Sitzungen des Rates. Die Bürgermeisterin oder / der
Bürgermeister ist Vorsitzende oder / Vorsitzender des Verwaltungsvorstandes und ruft diesen regelmäßig zur
Beratung ein (§ 70 GO NRW).
(4) Die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister trägt kann zu feierlichen Anlässen eine Amtskette tragen.
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§ 23 22 - Beigeordnete
(1) Es werden 3 hauptamtliche Beigeordnete gewählt.
(2) Eine Beigeordnete oder / ein Beigeordneter wird durch besonderen Beschlußss des Rates zur allgemeinen
Vertreterin / zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters bestellt. Sie oder / er
führt die Dienstbezeichnung "Erste Beigeordnete" bzw. / "Erster Beigeordneter".
(3) Ist die Erste Beigeordnete / oder der Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, bestimmt sich die
Reihenfolge bei der Vertretung der Bürgermeisterin oder / des Bürgermeisters durch die übrigen Beigeordneten
nach der Stellenbewertung, bei gleicher Stellenbewertung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach
dem Lebensalter.
§ 24 23 - Teilnahme von Dienstkräften an Rats- und Ausschußsssitzungen
(1) Die Beigeordneten nehmen teil:
a) an den Sitzungen des Rates,
b) an den Ausschußsssitzungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, soweit der Ausschußss dies
verlangt.
(2) Im Übrigen kann die Bürgermeisterin oder / der Bürgermeister bestimmen, welche Dienstkräfte jeweils an den
Sitzungen teilzunehmen haben.
§ 25 24 - Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, sowie
Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden im "Amtsblatt für den RheinErft-Kreis“ vollzogen.
(2) Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt.
(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
Pulheim, am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter),
Brauweiler, Ehrenfriedstraße,
Geyen, von-Frentz-Str./Ecke von-Harff-Str.;
Stommeln, Hauptstraße (Pavillon auf dem Dorfanger),
Sinnersdorf, Dorfplatz,
Stommelerbusch, Hahnenstraße (gegenüber Haus Nr. 53),
Ingendorf, Ingendorfer Straße gegenüber dem Gutshof "Kroschhof",
Manstedten, Büsdorfer Str. 30,
Sinthern, Brauweilerstraße (neben Kirche),
Dansweiler, Zehnthofstraße (an der Grundschule),
Freimersdorf (Dorfplatz),
Orr, Orrer Straße (gegenüber Haus Nr. 4)
vollzogen.
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Die Aushangfrist für diese Bekanntmachungen beträgt zwei Wochen.
(4) Für die Ankündigung von Ausschußsssitzungen ist eine Frist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Ausnahmen von dieser Fristerfordernis sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig.
(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an
den in Abs. 3 aufgeführten Anschlagtafeln. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 26 25 – Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
(1) Abweichend von § 73 (3) S. 1 GO NRW trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von
Bediensteten in Führungspositionen. Als Führungspositionen nach Satz 1 gelten die Amtsleitungen sowie die
Leitung der Planungsabteilung. Bei fristlosen Entlassungen von tariflich Beschäftigten findet Satz 1 keine
Anwendung.
(2) Die Entscheidung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 SchulG über Zustimmung bzw. Verweigerung zum
jeweiligen Votum der erweiterten Schulkonferenz bzgl. der Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen bzw. /
Schulleitern fällt in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses.
§ 27 26 - Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Hauptsatzung der Stadt Pulheim vom 28.08.1995 18.10.1999 sowie alle Änderungen
außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschlußss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ___________
Frank Keppeler
Bürgermeister
12