Daten
Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
21.04.16, 18:15
Aktualisiert
21.04.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Sachbearbeiter/in: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 207.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
26.04.2016
Stadtrat
03.05.2016
X
30.03.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 einschließlich eines Haushaltssicherungskonzeptes und des Stellenplanes
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die Haushaltssatzung 2016 mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept 2016-2025.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Schaaf
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Schaaf
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für
das Haushaltsjahr 2016 mit Anlagen, sowie das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2016
bis 2025, wurde dem Rat der Kolpingstadt Kerpen in der Ratssitzung am 23.02.2016 zugeleitet.
Die ortsübliche Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung des Haushaltsplanentwurfs erfolgte am 27.02.2016.
Nach Beratung durch die Fachausschüsse werden diese nun mehr - ergänzt um die Veränderungen gemäß der beigefügten Veränderungsliste - zur Beschlussfassung vorgelegt.
Das weitere Verfahren nach Beschlussfassung durch den Rat sei nachstehend kurz skizziert:
Die Abteilung 20.1 – Kämmerei – arbeitet die beschlossenen Änderungen in Haushaltssatzung,
Haushaltsplan, Anlagen und Haushaltssicherungskonzept inhaltlich ein. Dies bedeutet zum einen
sachkontenscharfe Erfassung der Zahlen und textlichen Veränderungen nebst redaktionellen
Überarbeitungen der Texte, zum anderen aber auch Fortschreibung der Daten des Haushaltssicherungskonzepts. Nach den Regelungen für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts
sind Steigerungsraten festzulegen, die teilweise nach Berechnungsvorschriften zu ermitteln sind.
Insoweit ist die Kolpingstadt Kerpen durch Ermittlung bzw. Festlegung der Steigerungsraten (wie
im Entwurf geschehen) in der Höhe bei bestimmten Ansätzen 2020-2025 gebunden.
Dies ist insbesondere im Hinblick auf den 2025 zu erreichenden Ausgleich entscheidend, so dass
es als Resultat entfallender Erträge oder steigender Aufwendungen in den Jahren 2016-2019 zur
Notwendigkeit kommen kann, weitere Verbesserungen für die Jahre 2020-2025 und insbesondere
das Jahr 2025 darzustellen, ggf. durch eine rechnerisch erforderliche Erhöhung der Grundsteuer B
um eine zusätzliche Punktzahl. Dies ist bei der Beschlussfassung, insbesondere bei Maßnahmen,
die das geplante Ergebnis deutlich verschlechtern, zu berücksichtigen. Rein rechnerisch besteht
der „Puffer“, das im Haushaltsplanentwurf für 2025 ausgewiesene positive Ergebnis, in Höhe von
4,1 Mio. €. An dieser Stelle sei dezidiert noch einmal auf die Risiken des Haushalts und des Haushaltssicherungskonzeptes, die u.a. im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf beschrieben werden,
hingewiesen. Es besteht überhaupt keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Kolpingstadt
Kerpen finanztechnisch in ruhigem Fahrwasser unterwegs sei.
Die Vermeidung eines Jahresverlustes spätestens im Ergebnisplan 2025 ist zwingend für eine
Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzepts. Aufgrund der aktuell vorliegenden
Zahlen ist zumindest zu vermuten, dass das im § 7 der Haushaltssatzung genannte Jahr, in dem
der Haushaltsausgleich nach dem Haushaltssicherungskonzept wieder hergestellt sein wird, auf
2021 oder 2022 abgeändert werden muss aufgrund sich abzeichnender Mindererträge und Mehraufwendungen.
Die derart aktualisierte Haushaltssatzung nebst Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept ist
im folgenden der Aufsichtsbehörde vorzulegen, damit schnellstmöglich eine Rückmeldung des
Rhein-Erft-Kreises, die öffentliche Bekanntmachung und damit ein zeitnahes In-Kraft-Treten der
Haushaltssatzung gewährleistet ist für den positiven Fall, dass der Rhein-Erft-Kreis sowohl die
vorgesehene Verringerung des Bestandes der Allgemeinen Rücklage (§ 75 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW) als auch das Haushaltssicherungskonzept (§ 76 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW) genehmigt.
Im negativen Fall – wenn eines von beiden nicht genehmigt wird - dürfte die Haushaltssatzung
nicht bekannt gemacht werden, der Haushalt träte nicht in Kraft und es würden nach wie vor die
Regelungen der sogenannten Übergangswirtschaft gemäß § 82 der Gemeindeordnung NRW gelten. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig, hat die Stadt weitergehende
haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen, das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie
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Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten. Näheres regelt
ein Erlass des Innenministeriums
Nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung wird den Fraktionen und Einzelmitgliedern im Rat eine
endgültige, elektronische Version des Haushaltsbuches mit Haushaltssatzung, Haushaltsplan und
Haushaltssicherungskonzept sowie ein Printexemplar zugestellt.
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