Daten
Kommune
Brühl
Größe
75 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
11.02.14, 18:21
Aktualisiert
11.02.14, 18:21
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Inhalt der Datei
Fraktion im Brühler Stadtrat
DIE LINKE.Fraktion Brühl, Rathaus, Fraktionsvorsitzender, Eckhard Riedel, Uhlstr. 3, 50321 Brühl
An den
Rat der Stadt Brühl
Z. Hd. Herrn Stellvertretenen Bürgermeister
Wolfgang Poschmann
Rathaus
Uhlstraße 3
50321 Brühl
Eckhard Riedel
Fraktionsvorsitzender
Rathaus Brühl
Uhlstraße 3
50321 Brühl
Telefon 02232 / 79 - 21 55
Telefax 02232 / 79- 21 56
Mobil
0175 / 79 49776
riedel@dielinke-bruehl.de
www.dielinke-bruehl.de
Bankverbindung:
DIE LINKE. Fraktion
im Brühler Stadtrat
VR-Bank Rhein-Erft e.G.
BLZ 371 612 89
Kto-Nr. 404 160 13
Antrag Inklusion
Brühl, den 02.02. 2014
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich bitte folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen:
Der Rat möge in seiner Sitzung am 17. Februar 2014 beschließen:
Erarbeitung eines Inklusionskonzeptes für das gesamte Stadtgebiet:
1. die Gründung einer Steuerungsgruppe „Inklusions- und Behindertenpolitik“ in Brühl
2. eine kommunale Gesamtplanung
3. Einbeziehung von behinderten Menschen, zu allen Stadtplanungen und
Erneuerungen.
In den Stadtteilen sollten folgende Steuerungsinstrumente eingerichtet werden:
4. Arbeitskreis „inklusiver Stadtteil“
5. Stadtteilplanung mit allen interessierten Bürger/innen
6. Die Einrichtung einer Planstelle für eine/n Behindertenbeauftragte/n:
-
Einbringung der Sachkompetenzen in das Gesamtverfahren
7. Jährliche Berichterstattung über das Erreichte und die Planung für das kommende
Jahr
1
8. Beitritt zur Erklärung „Die Stadt und die behinderten Menschen“ Erklärung
von Barcelona (siehe Anlage)
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Riedel
Fraktionsvorsitzender
Anlage
Erklärung von Barcelona
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Erklärung von Barcelona
Die Stadt und die Behinderten
Anlässlich des Europäischen Kongresses «Die Stadt und die Behinderten» am 23. und 24. März 1995 in
Barcelona, Spanien, haben sich die unterzeichnenden Städte darauf verständigt,
1. dass die Würde und der Wert einer Person ureigene Privilegien sind, die allen Menschen innewohnen,
unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Rasse, ihrem Alter und ihrer Begabung;
2. dass Schwächen und Behinderungen in Anlehnung an das Welt-Aktionsprogramm der Vereinigten
Nationen für Menschen mit Behinderungen die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit berühren und nicht
ausschließlich Einzelpersonen und ihre Familien;
3. dass das Wort Behinderung ein dynamischer Begriff ist, das Ergebnis der Interaktion zwischen
individueller Begabung und umweltbedingten Einflüssen, die wiederum diese Begabung prägen. Folglich sind
das Gemeinwesen und das Sozialwesen dafür verantwortlich, dass sich die Entwicklung der Bürgerinnen und
Bürger zu den bestmöglichen Konditionen vollzieht, was wiederum bedeutet, dass alle Ursachen vermieden
bzw. beseitigt werden, die dieser Entwicklung im Wege stehen oder sie verhindern;
4. dass die Stadt als weit verbreitete Gesellschaftsform in allen Kulturkreisen auf unserem Planeten eine
Verpflichtung hat, die nötigen Mittel und Ressourcen für Chancengleichheit, Wohlstand und Mitbestimmung
aller ihrer Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen;
5. dass die Grenzen zwischen Normalität und Behinderung so gut wie nicht begrifflich festgelegt sind, und
deshalb die Unterschiede zwischen den Bürgerinnen und Bürgern als Teil der Vielfalt verstanden werden
müssen, die die Gesellschaft ausmacht, und entsprechend die Strukturen und Dienstleistungen so zu
begreifen sind, dass sie von der ganzen Bevölkerung genützt werden können, was in den meisten Fällen die
Existenz einer spezifischen Terminologie für Behinderte überflüssig macht.
Aus all den vorgenannten Gründen beschließen die unterzeichneten Städte die Vereinbarungen, die von nun
Erklärung «Die Stadt und die Behinderten» heißen sollen und verpflichten sich
a. die Erklärung «Die Stadt und die Behinderten» auf nationaler und internationaler Ebene publik zu
machen, mit dem Ziel, dass ihre Grundsätze und Postulate größtmögliche Zustimmung erfahren;
b. Prozesse der Zusammenarbeit auf der Basis vollständiger Anwendung der in der Erklärung «Die
Stadt und die Behinderten» enthaltenen Vereinbarungen in Gang zu setzen und dabei die
notwendige Unterstützung der übergeordneten Gebietskörperschaften einzufordern;
c. in den Städten und Gemeinden Kommunikationsnetze aufzubauen, die die Bemühungen
vorantreiben bzw. verstärken, die Gleichbehandlung ihrer behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern
zu fördern, und die sich für die Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs im Hinblick auf die
Verwendung bestimmter Zeichen und Symbole einsetzen und die allgemein die Sensibilität der
Kommunalpolitik für die Belange der behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger erhöhen.
Folglich erklären sie:
PRÄAMBEL
dass die Behinderten natürliche Mitglieder der Gemeinschaften sind, in denen sie leben, und dass ihre
besondere Situation in den unterschiedlichen internationalen Abkommen berücksichtigt wird, besonders in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Internationalen Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Im Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte, In der Konvention Über die Rechte des Kindes, der Erklärung über die Rechte von
Behinderten und der Erklärung über die Rechte von geistig Behinderten.
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Dass Menschen mit Behinderungen Fürsorge für ihre individuellen und sozialen Bedürfnisse, wie sie für die
Bevölkerung im allgemeinen zur Verfügung steht, dergestalt in Anspruch nehmen können, dass sie sich als
Persönlichkeiten entfalten und auf diese Weise, je nach persönlicher Lebenslage, Beziehungen zur
Bevölkerung im ganzen aufbauen können.
Dass die Menschen mit Behinderungen ein Anrecht auf technische und soziale Beihilfen haben, durch die die
Folgen ihrer Behinderungen weitgehend eingedämmt werden können, und ein Anrecht darauf haben, dass
die Politik und die Politiker sich für die Gleichbehandlung Behinderter einsetzen, die als Recht in der
Resolution 48/96 vom 4. März 1994 der Generalversammlung der Vereinten Nationen Über
«Einheitliche Normen zur Gleichbehandlung von Behinderten» festgeschrieben ist.
Dass die Behinderten ein Recht auf Gleichbehandlung als Bürgerinnen und Bürger haben in einer
pluralistischen Gesellschaft, die die Verschiedenheit und Unterschiedlichkeit der Individuen, aus denen sie
sich zusammensetzt, respektiert, ein Recht darauf, an der sozialen Dynamik der Gemeinschaft ohne
Einschränkung teilzuhaben, sowie darauf, sich an dem Wohlstand zu erfreuen, den die Entwicklung dieser
Gemeinschaft hervorgebracht hat.
VEREINBARUNGEN
I. Die Kommunen setzen sich dafür ein, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Verständnis für Menschen mit
Behinderungen, ihre Rechte, Bedürfnisse sowie ihre Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
entwickeln.
II. Die Kommunen sichern im Rahmen ihrer Befugnisse das Recht auf die besondere Situation von Menschen
mit Behinderungen und damit das Recht dieser Personen auf individuelle Zuwendung entsprechend ihren
Bedürfnissen.
III. Die Kommunen lancieren und unterstützen Informationskampagnen, die ein wahrheitsgetreues Bild von
Menschen mit Behinderungen propagieren, frei von Klischees und Vorurteilen, und allgemein ihre Integration
und zur Normalisierung ihrer physischen und persönlichen Lebensumstände beitragen und sie so befähigen,
sich bestmöglich damit zu arrangieren.
IV. Die Kommunen etablieren im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmenkataloge, die behinderten
Mitbürgerinnen und Mitbürgern auf effiziente Weise für sie relevante Informationen vermitteln und sie über
ihre Rechte und Pflichten sowie über bewährte Einrichtungen aufklären, die ihre Gleichbehandlung
unterstützen, indem sie von der notwendigen Koordination zwischen den verschiedenen Bereichen der
öffentlichen Verwaltung Gebrauch machen und so die Wirkung der jeweiligen Maßnahmen verstärken.
V. Die Kommunen ermöglichen Personen mit Behinderungen Zugang zu allen, allgemein ausgedrückt,
Informationen über die städtische Gemeinschaft und das Gemeinwesen.
VI. Die Kommunen ermöglichen im Rahmen ihrer Befugnisse den Zugang von Behinderten zu Kultur-, Sportund Freizeitangeboten und allgemein zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde.
VII. Die Kommunen ermöglichen Personen mit Behinderungen den Zugang zu allgemeinen und ggf. zu
besonderen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Rehabilitation, Aus- und Weiterbildung, Arbeit
und soziale Dienste, insofern diese in den Rahmen ihrer Befugnisse fallen. Sie setzen sich dafür ein, dass
dieser Grundsatz auch dann beherzigt wird, wenn andere, öffentliche oder private Einrichtungen derartige
Dienste anbieten.
VIII. Die Kommunen richten Hilfsdienste für die alltäglichen Bedürfnisse von Behinderten ein, um ihnen zu
ermöglichen, in ihrem eigenen Heim und in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und auf diese Weise eine
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permanente Unterbringung in Behinderten-Einrichtungen zu umgehen. Die Bereitstellung dieser Dienste
basiert auf den persönlichen Entscheidungen und dem Recht auf Wahrung der Intimsphäre der- und
desjenigen, die bzw. der sie in Anspruch nimmt.
IX. Die Kommunen schaffen Maßnahmen für behinderungsgerechtes Wohnen in Anlehnung an die
persönliche und wirtschaftliche Situation der/des Betroffenen.
X. Die Kommunen ergreifen im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur Umgestaltung von öffentlichen
Plätzen und Gebäuden und Dienstleistungen aller Art sowie zum Abbau von Sprachbarrieren dahingehend,
dass sie von behinderten Personen in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
Xl. Die Kommunen greifen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass sich Personen mit Behinderungen ohne
Einschränkung ihrer Mobilität in der Stadt bewegen können. Das besondere Augenmerk gilt dabei der
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier sollen Personen, die auf Grund von Behinderungen von der
Nutzung ausgeschlossen sind, alternative Leistungen und spezielle Vergünstigungen erhalten, die ihre
Mobilität vor dem gleichen Hintergrund gewährleisten, wie sie dem Rest der Bevölkerung zugute kommt.
XII. Die Kommunen stellen Mittel für die Realisierung von Forschungsprojekten bereit, die neue Impulse für
die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen geben und die Entwicklung von
Vorsorgeprogrammen sowie diagnostischen Verfahren zur Erkennung und Früherkennung vorantreiben.
XIII. Die Kommunen ermöglichen und fördern im Rahmen ihrer Befugnisse die Partizipation von behinderten
Bürgerinnen und Bürgern und ihrer repräsentativen Organe an Entscheidungsprozessen bei
Themenstellungen, von denen sie im allgemeinen oder im Besonderen selbst betroffen sind.
XIV. Die Kommunen erzielen Einigung über Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den BehindertenVerbänden und -Organisationen vor Ort, mit dem Ziel, die Aktivitäten auf- und miteinander abzustimmen und
eine gemeinsame Strategie für eine globale und nachhaltige Aktion zu entwickeln.
XV. Die Kommunen sorgen für ständige Fortbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, um ein bestmögliches Verständnis und Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen zu
gewährleisten.
XVI. Die Kommunen erarbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse und in Zusammenarbeit mit den BehindertenVertretungen vor Ort Aktionspläne, die mit dieser Deklaration übereinstimmen und entsprechende Fristen
bezüglich der Durchführung und Bewertung beinhalten müssen.
XVII. Die Kommunen setzen Maßnahmen um, die der Vereinheitlichung und Verallgemeinerung von
Reglements und Vorschriften sowie der Verbreitung von Zeichen und Symbolen und anderen
Informationsträgern für jeden Behinderungstyp dienen, um so die Integration von Menschen mit
Behinderungen zu erleichtern und ihnen die gleichen Chancen einzuräumen, wie sie Nicht-Behinderte haben.
Um bezüglich dieser Vereinbarungen voranzukommen, setzen sich die unterzeichnenden Kommunen über
ihre internationalen Vertretungsorgane für die Ratifizierung der Vorschriften durch die zuständigen
europäischen Interessenorganisationen ein, die das Minimum an Vorschriften, Programmen und Budgets
festlegen, zu deren Umsetzung die Kommunen verpflichtet sind, was allein eine Verwirklichung der in dieser
Erklärung getroffenen Vereinbarungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich macht.
Barcelona, den 24. März 1995
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