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Vorlage (Zurückstellung des Baugesuchs 'Voranfrage Neubau eines Lebensmittel-Discounters')

Daten

Kommune
Brühl
Größe
94 kB
Datum
20.11.2014
Erstellt
11.11.14, 18:30
Aktualisiert
11.11.14, 18:30
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser, Karsten 61 31 10 03.11.2014 404/2014 Betreff Zurückstellung des Baugesuchs 'Voranfrage Neubau eines Lebensmittel-Discounters' im Bereich des Bebauungsplans 04.08 ’Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße’ Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 15 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), die Zurückstellung des Antrages auf Vorbescheid vom 24.10.2014 (Eingangsdatum) auf Errichtung eines Lebensmittel-Discounters auf den Flurstücken 307 und 308, Flur 23, Gemarkung Brühl, und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung dieses Beschlusses. Erläuterungen: Die Firma Aldi reichte mit Datum zum 24.10.2014 einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer geplanten Verkaufsflächengröße von bis zu 1250qm für den o.g. Standort an der Lise-Meitner-Straße ein. Der Antrag wird als ’Neubau unter Verlagerung des vorh. Betriebsstandortes von der Engeldorfer Straße zur Lise-Meitner-Straße und Abbruch dieses alten Standortes’ formuliert. Seitens der Antragstellerin wird angeboten 1. auf die Rechte aus dem Bauvorbescheid vom 20.03.2014 zum Erhalt und Ausbau des Altstandortes zu verzichten und 2. eine vertragliche Absicherung zu vereinbaren, falls die Stadt Brühl für diesen Standort den Einzelhandel mit dem Kernsortiment Lebensmitteleinzelhandel im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ausschließen möchte. Planungsrechtliche Grundlage für die Bewertung des o.g. Bauvorhabens bildet der Bebauungsplan Bauzonen. Dieser setzt mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet fest. Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten auch großflächiger Einzelhandel zulässig, so dass der Antrag genehmigt werden müsste. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 2 – Drucksache 404/2014 Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 04.08 (Rechtskraft seit 27.06.2013) sollen für den betroffenen Bereich jedoch das planerische Ziel ’Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit’ verfolgt werden. Da der Bebauungsplan jedoch noch nicht zum Satzungsbeschluss geführt wurde, sind diese Ziele auch noch nicht rechtsverbindlich durchsetzbar. Es eröffnet sich hierüber allerdings die Anwendung des § 15 (1) BauGB, wonach ein Vorhaben bis zu einem Jahr zurück gestellt werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung das Vorhaben über den Erlass einer Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB) bei Bedarf über einen weiteren Zeitraum von einem Jahr zurück stellen. Zum jetzigen Planungsstand des BP 04.08 lässt sich noch nicht abschließend bewerten, inwieweit negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen durch die beantragte Verlagerung des Einzelhandels zu erwarten sind. Wenngleich dieser Standort aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten in Brühl-Ost günstiger läge, so wäre insbesondere fundiert zu untersuchen, ob eine reine Verlagerung und - wenn ja - in welcher Größenordnung an dem angefragten Standort ggf. vertretbar sein kann. Die Beteiligung von Nachbargemeinden bei der Festsetzung von großflächigem Einzelhandel wäre hierbei verfahrenstechnischer Pflichtbestandteil. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14