Daten
Kommune
Brühl
Größe
94 kB
Datum
20.11.2014
Erstellt
11.11.14, 18:30
Aktualisiert
11.11.14, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser, Karsten
61 31 10
03.11.2014
404/2014
Betreff
Zurückstellung des Baugesuchs 'Voranfrage Neubau eines Lebensmittel-Discounters' im
Bereich des Bebauungsplans 04.08 ’Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße’
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 15 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl.
I S. 954), die Zurückstellung des Antrages auf Vorbescheid vom 24.10.2014
(Eingangsdatum) auf Errichtung eines Lebensmittel-Discounters auf den Flurstücken 307
und 308, Flur 23, Gemarkung Brühl, und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung
dieses Beschlusses.
Erläuterungen:
Die Firma Aldi reichte mit Datum zum 24.10.2014 einen Antrag auf Vorbescheid zur
Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer geplanten Verkaufsflächengröße von
bis zu 1250qm für den o.g. Standort an der Lise-Meitner-Straße ein.
Der Antrag wird als ’Neubau unter Verlagerung des vorh. Betriebsstandortes von der
Engeldorfer Straße zur Lise-Meitner-Straße und Abbruch dieses alten Standortes’
formuliert.
Seitens der Antragstellerin wird angeboten
1. auf die Rechte aus dem Bauvorbescheid vom 20.03.2014 zum Erhalt und Ausbau des
Altstandortes zu verzichten und
2. eine vertragliche Absicherung zu vereinbaren, falls die Stadt Brühl für diesen Standort
den Einzelhandel mit dem Kernsortiment Lebensmitteleinzelhandel im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens ausschließen möchte.
Planungsrechtliche Grundlage für die Bewertung des o.g. Bauvorhabens bildet der
Bebauungsplan Bauzonen. Dieser setzt mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet fest.
Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten auch großflächiger Einzelhandel zulässig,
so dass der Antrag genehmigt werden müsste.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 404/2014
Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 04.08 (Rechtskraft seit 27.06.2013)
sollen für den betroffenen Bereich jedoch das planerische Ziel ’Ansiedlung von nicht
zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit’ verfolgt werden.
Da der Bebauungsplan jedoch noch nicht zum Satzungsbeschluss geführt wurde, sind
diese Ziele auch noch nicht rechtsverbindlich durchsetzbar. Es eröffnet sich hierüber
allerdings die Anwendung des § 15 (1) BauGB, wonach ein Vorhaben bis zu einem Jahr
zurück gestellt werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde zur Sicherung der
Planung das Vorhaben über den Erlass einer Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB) bei
Bedarf über einen weiteren Zeitraum von einem Jahr zurück stellen.
Zum jetzigen Planungsstand des BP 04.08 lässt sich noch nicht abschließend bewerten,
inwieweit negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen durch die
beantragte Verlagerung des Einzelhandels zu erwarten sind. Wenngleich dieser Standort
aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten in Brühl-Ost günstiger läge, so wäre
insbesondere fundiert zu untersuchen, ob eine reine Verlagerung und - wenn ja - in
welcher Größenordnung an dem angefragten Standort ggf. vertretbar sein kann.
Die Beteiligung von Nachbargemeinden bei der Festsetzung von großflächigem
Einzelhandel wäre hierbei verfahrenstechnischer Pflichtbestandteil.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14