Daten
Kommune
Brühl
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85 kB
Datum
18.11.2014
Erstellt
12.11.14, 18:29
Aktualisiert
12.11.14, 18:29
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1
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
als Leistung der Jugendhilfe in Brühl
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
2. Leistungen der Stadt Brühl
3. Anspruchsvoraussetzungen
4. Umfang der Betreuung
5. Erteilung der Pflegeerlaubnis
6. Eignung der Kindertagespflegeperson
7. Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson
Erstattung von Beiträgen
8. Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit …
9. Betriebskostenzuschuss
10. Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
11. Elternbeiträge
12. Inkrafttreten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Fassung ab 1. August 2013
1.
(1)
Ab dem 01.01.2015 geltende Fassung:
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der 1.
Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat Ihre gesetzliche Grundlage im (1)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch - und Jugendhilfe (SGB VIII)
und den entsprechenden Ausführungsgesetzen. Die §§ 22
bis 24, 43 und 90 SGB VIII regeln umfassend die
Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die
städtischen Richtlinien.
(2)
entfällt
(3)
Die Kindertagespflege soll
•
die
Entwicklung
des
eigenverantwortlichen und
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Leistungen der Stadt Brühl
Anspruchsvoraussetzungen
Umfang der Betreuung
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Eignung der Kindertagespflegeperson
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und
Erstattung von Beiträgen
Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit …
Betriebskostenzuschuss
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
Elternbeiträge
Inkrafttreten
(2)
Kindes
zu
einer
gemeinschaftsfähigen
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
unverändert
Die Kindertagespflege soll
•
die
Entwicklung
des
eigenverantwortlichen und
Kindes
zu
einer
gemeinschaftsfähigen
2
•
•
Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen
und ergänzen,
den
Erziehungsberechtigten
dabei
helfen,
Erwerbstätigkeit
und
Kindererziehung
besser
miteinander
vereinbaren
zu
können.
•
•
Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen
und ergänzen,
den
Erziehungsberechtigten
dabei
helfen,
Erwerbstätigkeit
und
Kindererziehung
besser
miteinander
vereinbaren
zu
können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege
Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll
sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und
sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege
Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll
sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und
sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(3)
(3) entfällt (siehe (2))
unverändert
2.
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der
Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiz) vom
1. August 2014.
Die Kindertagespflegepersonen stellen eine schrittweise
Umsetzung der Qualitätsstandards für die Kindertagespflege
in Brühl sicher.
Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien
entnommen werden.
3
2.
Leistungen der Stadt Brühl
(1)
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, (1)
Beratung, Qualifizierung und fachliche Begleitung von
geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und
Beratung
von
Erziehungsberechtigten
über
die
Kindertagespflege und die Vermittlung des Kindes an eine
geeignete Kindertagespflegeperson.
unverändert
(2)
Die Stadt Brühl gewährt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eine
laufende Geldleistung in angemessener Höhe.
unverändert
3.
(1)
3.
(2)
Anspruchsvoraussetzungen
4.
Gemäß § 24 SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr (1)
noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn
• diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist
oder
• die
Erziehungsberechtigten
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit
suchend sind,
• sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
Zweiten Buches erhalten.
-
hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat,
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend,
Leistungen der Stadt Brühl
Anspruchsvoraussetzungen
unverändert
4
-
kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch
in Kindertagespflege gefördert werden.
(2)
Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann (2)
geltend gemacht werden, wenn die entsprechende
Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum Verzicht
auf private Zuzahlungen abgegeben hat.
Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann
geltend gemacht werden, wenn die entsprechende
Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum Verzicht
auf private Zuzahlungen abgegeben hat. Ausgenommen
davon sind Zahlungen für das Mittagessen.
(3)
Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf einen durch das (3)
Jugendamt der Stadt Brühl geförderten Platz, wenn
mindestens
eine
sorgeberechtigte
Person
mit
Hauptwohnsitz in Brühl gemeldet ist.
unverändert
Umfang der Betreuung
5.
Die Stadt gewährt die Kindertagespflege als Leistung der (1)
Jugendhilfe, sofern der festgestellte Bedarf wöchentlich
mindestens 15 Stunden beträgt und 45 Wochenstunden in
der Regel nicht übersteigt. Zudem muss ein zeitliches
Erfordernis von mindestens 3 Monaten vorliegen.
Umfang der Betreuung
unverändert
(
4.
(1)
Wird
die
Kindertagespflege
in
Ergänzung
zur
Kindertagesstätte und OGS-Betreuung in Anspruch
genommen, so kann der Betreuungsumfang auch weniger
als
15
Stunden
betragen.
Dabei
darf
die
Gesamtbetreuungszeit von 45 Stunden die Woche in der
Regel nicht überschritten werden.
5
(2)
Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die (2)
altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu
berücksichtigen.
unverändert
(3)
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich (3)
grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich
grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Zwischen der
Tagespflegestelle und den Eltern wird ein privatrechtlicher
verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen.
(4)
Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die (4)
Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson
dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des
Kindes
angemessene
Eingewöhnung
in
die
Kindertagespflegestelle erfolgt
unverändert
5.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
6.
Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB
VIII
nach
erfolgreichem
Abschluss
der
Qualifikationsmaßnahmen zur Tagespflegeperson und nach
Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 6 dieser
Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich
die Pflegeperson als ungeeignet erweist.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
unverändert
6.
Eignung der Kindertagespflegeperson
Eignung der Kindertagespflegeperson
(1)
Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine (1)
Kindertagespflegeperson durch die Stadt Brühl ist deren
Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die persönlichen
Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen
Voraussetzungen
(siehe
Absatz
3)
und
die
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe
Abs. 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt
7.
unverändert
6
durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen
Unterlagen und durch Hausbesuche fest.
(2)
Persönliche Voraussetzungen:
unverändert
(3)
unverändert
Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in
ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und
positive Wertschätzung entgegen.
Sie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern.
Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche
Kinderbetreuung.
Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im
Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.
Sie toleriert andere Lebenskonzepte und
Werthaltungen.
Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten,
anderen Kindertagespflegepersonen und dem
Jugendamt.
Sie sorgt für eine ausgewogene, gesunde und
kindgerechte Ernährung und fördert den
kindlichen Spaß an der Bewegung
•
•
•
•
•
•
•
(3)
(2)
Formale Voraussetzungen:
• Die
Kindertagespflegeperson
hat
an
einer
Qualifizierungsmaßnahme eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe oder der Weiterbildung teilgenommen oder
befindet sich in einer Qualifizierungsmaßnahme. Hierbei
entscheidet das Jugendamt im Einzelfall über eine mögliche
Vermittlung vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme
•
Sie bringt die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung
mit.
•
Sie verpflichtet sich zur regelmäßigen Fort- und
Weiterbildung, die von der Stadt Brühl angeboten und
unterstützt werden.
7
•
•
•
Sie
ist
offen
für
Informationsund
Eignungsgespräche und lässt mindestens zweimal
jährlich Hausbesuche zu.
Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und
die im Haushalt lebenden erwachsenen Personen
vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von
ansteckenden
Krankheiten,
psychischen
Erkrankungen und Suchterkrankungen sind.
Sie legt für sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder
ab 14 Jahren ein polizeiliches Führungszeugnis ohne
jegliche Einträge vor.
•
unverändert
•
Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für
sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 18 Jahren sowie
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Absatz Nr. 2a
BZRG ohne jegliche Einträge vor.
Sie legt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz §§
35 und 43 vor und nimmt alle zwei Jahre an einer von der
Stadt Brühl durchgeführten Auffrischung teil.
Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Kurs vor, die nicht älter als 3 Jahre sein darf. Die
Auffrischung muss spätestens alle 3 Jahre in eigener
Verantwortung erfolgen. Der Gutschein für die Auffrischung
ist im Familien- und Kinderbüro zu erhalten.
Sie schließt eine Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §§ 8a SGB VIII mit dem Jugendamt
der Stadt Brühl ab.
Sie
schließt
eine
Unfallversicherung
bei
der
Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege
a. Die Anmeldung hat innerhalb einer Woche nach Aufnahme
der Tätigkeit zu erfolgen
Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt
namentlich
bekanntgegeben,
legen
ein
erweitertes
Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen
Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig sind
und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle auch als Vertretung
der Tagespflegeperson tätig sind, müssen einen Nachweis
zur Qualifizierung als Tagespflegeperson vorlegen. Sie
•
•
•
•
•
•
•
8
erhalten eine Pflegeerlaubnis, die sich ausschließlich auf die
im Vertretungsfall zu betreuenden Tagespflegekinder
beschränkt.
(4)
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle:
(4)
• Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum
Spielen, für Bewegung und Ruhe.
• Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit
ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist
alters entsprechend und kindgerecht.
• Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit
draußen.
• Sicherheitsaspekte werden beachtet.
• Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der
individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben,
kindgerecht gestaltet.
unverändert
7.
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson
Erstattung von Beiträgen
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und
Erstattung von Beiträgen
(1)
Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung (1)
gewährt, dass die KTP kein weiteres Betreuungsgeld von
den Eltern erhält. Bei privat finanzierter KTP oder
Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende
Geldleistung der Stadt Brühl hinaus private Zuzahlungen
vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf öffentliche
Förderung.
unverändert
(2)
Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 4,50 € pro (2)
Stunde und richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
Betreuungsstunden
und
umfasst
die
Erstattung
Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,00 € pro
Stunde und richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
Betreuungsstunden
und
umfasst
die
Erstattung
8.
9
angemessener Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom,
Heizung) in Höhe von 1,90 Euro pro Stunde sowie den
angemessenen
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Förderungsleistung in Höhe von 2,60 € pro Stunde. Die
Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt zu Beginn jeden
Kalendermonats an die Tagespflegeperson.
angemessener Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom, Heizung)
in Höhe von 2,00 € pro Stunde sowie den angemessenen Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 3,00 € pro
Stunde. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt: X
Betreuungsstunden pro Woche X 4,33 Wochen X 5,00 €. Die
Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt am Ende jeden
Kalendermonats
an
die
Tagespflegeperson,
wenn
der
Abrechnungsbogen bis spätestens zum 05. des Monats eingereicht
wurde.
(3)
Werden Kinder in Tagespflege betreut, die einen erhöhten (3)
Betreuungsaufwand
aufgrund
Behinderung
oder
Entwicklungsverzögerungen nachweisen können, wird der
Tagespflegeperson der 3,5-fache Stundensatz angerechnet
und das Kind belegt zwei Betreuungsplätze. Nachzuweisen
ist der erhöhte Betreuungsaufwand durch Atteste des
Frühförderzentrums, des Kinderarztes oder durch Vorlage
eines Behindertenausweises.
unverändert
(4)
Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen
6 und 20 Uhr. Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die
Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst
gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet.
(4)
unverändert
(5)
Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen (5)
Aufwendungen für den Beitrag zu einer Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft) erstattet.
unverändert
(6)
Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu (6)
einer angemessenen Alterssicherung und zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig
erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung
(KV+PV) richtet sich der Höchstzuschuss nach der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV+PV.
unverändert
10
Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom monatlichen
Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen Versicherung
berechnet wird.
(7)
Nach
einer
erstmaligen
Belegung
einer (7)
Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die
Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein
anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat
unverändert
(8)
Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene (8)
Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als
Jahressumme erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und
Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet.
Anerkannt
werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
unverändert
8.
Vergütung der Tagespflegeperson während der 9.
Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der
Tagespflegeperson
Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit
der
Pflegestelle
und
bei
Erkrankung
der
Tagespflegeperson
(1)
Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist den Eltern (1)
in
der Regel mit Beginn des Betreuungsverhältnisses,
spätestens jedoch im Januar des Folgejahres, schriftlich
mitzuteilen, wobei maximal 25 Ferientage mit der für diese
Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt werden.
Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem
Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich
mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die
wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese
Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die
Urlaubstage gelten kalenderjährlich.
11
Die jährliche Ferienzeit und der Konzeptionstag ist den Eltern
mit Beginn des Betreuungsverhältnisses, spätestens im
Januar des Folgejahres schriftlich mitzuteilen.
Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein
Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung ihr
Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem Familienund Kinderbüro schriftlich mitzuteilen.
(2)
Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der (2)
Tagespflegeperson wird bis zu 10 Arbeitstage im Jahr
gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes weiter gewährt.
Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich
mitzuteilen.
Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der
Tagespflegeperson wird bis zu 10 Arbeitstage im Jahr gegen
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter
gewährt. Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich
mitzuteilen.
9.
Betriebskostenzuschuss
Betriebskostenzuschuss
Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle
betreiben oder die Tagespflege in anderen geeigneten
Räumen leisten, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson, noch zu den Eltern gehören, wird ein
Betriebskostenzuschuss von monatlich 200 Euro pro
Tagespflegestelle gewährt.
10.
unverändert
12
10.
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
11.
(1)
Die Sorgeberechtigten sind gehalten, den Rechtsanspruch (1)
auf Förderung eines Kindes in der Tagespflege rechtzeitig
vor der gewünschten Betreuungsaufnahme gegenüber dem
Jugendamt geltend zu machen.
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt
grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt
spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind
gewünschten
Betreuungsbedarf,
den
gewünschten
Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich
angezeigt haben. Die Anzeige kann über elektronische
Systeme oder über das Familien- und Kinderbüro erfolgen.
(2)
Die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit bezieht sich
(2)
grundsätzlich auf das Kindergartenjahr (1.08. - 31.07.).
Von der vereinbarten Betreuungszeit kann nur in Härtefällen
abgewichen werden.
Ausgenommen
hiervon
ist
die
Umsetzung
des
Rechtsanspruches
auf
einen
Platz
in
einer
Kindertageseinrichtung
nach
Vollendung
des
3.
Lebensjahres eines Kindes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII.
unverändert
11.
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1)
Elternbeiträge werden gemäß der jeweils gültigen Satzung (1)
über
die
Erhebung
von
Elternbeiträgen
für
Kindertagesbetreuung erhoben.
unverändert
(2)
Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.
unverändert
12.
(2)
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
13
12.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.08.2013 in Kraft. Die Richtlinien zur
Kindertagespflege vom 01.08.2009 treten gleichzeitig außer Kraft
Stand:
10.11.2014
13.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.01.2015 in Kraft, außer der Regelung
in § 8 der Richtlinien, die rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft tritt.
14
Anhang
Qualitätsstandards der Kindertagespflege in Brühl
1.
Erstellung einer schriftlichen Konzeption
Die Tagespflegestelle verfügt über ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption. Das Leitbild orientiert sich am Wohl der Kinder, an ihren
Grundbedürfnissen und Grundrechten auf eine Förderung ihrer persönlichen Entwicklung und Bildung. Die Konzeption soll Ausführungen zur
Eingewöhnungsphase, Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder,
zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -Sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten.
Die Konzeption konkretisiert den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Tagespflegestelle unter besonderer Berücksichtigung der
Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Die Konzeption berücksichtigt weiterhin die unterschiedliche soziale und kulturelle Herkunft der
Familien, sowie deren Situation im Sozialraum.
2.
Alltagsintegrierte Sprachförderung
Die Tagespflegestelle soll eine kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung sicher stellen. Die Sprachförderung soll als
alltagsintegrierter Bestandteil der frühkindlichen Bildung in der Konzeption verankert werden.
(Siehe Kinderbildungsgesetz § 13c)
3.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
Die Tagespflegepersonen erhalten die Gelegenheit zu regelmäßiger Fort- und Weiterbildung. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
werden in Abstimmung mit den Tagespflegepersonen 1-2 Mal jährlich durchgeführt. Die Kosten werden durch das Jugendamt übernommen.
4.
Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten
Um den Kindern vielfältige Sinneserfahrungen zu ermöglichen und ihren hohen motorischen Aktivitäten gerecht zu werden soll den Kindern
ausreichend Platz im Innenraum als auch im Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Das zur Verfügung gestellte Spielmaterial soll
altersangemessen und entwicklungsfördernd sein.
15
5.
Struktur und Flexibilität im Tagesablauf
Bei der Gestaltung des Tagesablaufs soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer klaren und überschaubaren Struktur aber auch einer
notwendigen Flexibilität bestehen. Die Bedürfnisse jeden Kindes aber auch der Gruppe insgesamt sollen gleichermaßen und ausgewogen
berücksichtigt werden.
6.
Gesunde Ernährung
Die Nahrung der Kinder soll ausgewogen und gesund sein. Die Rahmenbedingungen bei der Einnahme der Mahlzeiten sollen kindgerecht
gestaltet sein, z.B. dem Alter des Kindes angemessene Sitzmöglichkeit am Tisch, geeignetes Geschirr, Kinderbesteck, usw.)
7.
Erziehung- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern
Die Tagespflegestelle unterstützt und berät die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu Fragen der Bildung, Erziehung und
Betreuung des Kindes. Es soll ein regelmäßiger Austausch bezüglich der Entwicklung des Kindes stattfinden. Eltern sollen in der
Tagespflegestelle stets willkommen sein und nach Absprache die Möglichkeit der Hospitation bekommen. Die Eltern sollen ermutigt werden
Wünsche, Fragen und Kritik zu äußern.
8.
Individuelle Eingewöhnung analog des „Berliner Modells“
Die Tagespflegestellen sollen eine qualifizierte, individuelle Eingewöhnung des Kindes nach anerkannten Standards, hier das “ Berliner
Eingewöhnungsmodell“ unter Einbeziehung der Eltern gewährleisten. Die Eltern sollen im Vorfeld über die Notwendigkeit und ihre aktive
Mitwirkung bei diesem Eingewöhnungsmodell informiert werden.
9.
Beobachtung und Dokumentation
Die Beobachtung der Kinder und die Dokumentation der gemachten Beobachtungen sollen Bestandteil der pädagogischen Arbeit sein. Sie
sollen eine Grundlage für den Dialog mit den Eltern sein. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Der
Schutz persönlicher Daten wird dabei gewahrt.