Daten
Kommune
Brühl
Größe
135 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:30
Aktualisiert
26.11.14, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Kleffmann, Thilo
25/70_SSB
17.11.2014
434/2014
Betreff
Flächendeckende Einführung der Biotonne
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die frühestmögliche flächendeckende Einführung der Biotonne und
beauftragt den BGM alle notwendigen Maßnahmen (Auswahl des Sammelsystems,
Änderung Satzung, Anschaffung Biomüllgefäße, Anschaffung zusätzliches Müllfahrzeug
etc.) einzuleiten.
Erläuterungen:
Am 29.02.2012 ist im Bundesgesetzblatt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als
Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verkündet
worden und dann zum 01.06.2012 in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung der gesetzlichen Bestimmung eine fünfstufige
Abfallhierachie entwickelt. Dieses Verfahren (§ 6 KrWG) sieht folgende Formen des
Abfallbegriffes vor:
1.) Vermeidung
2.) Vorbereitung zur Wiederverwendung
3.) Stoffliche Verwertung
4.) Energetische Verwertung
5.) Beseitigung
Im übrigen hat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KrWG diejenige Maßnahme Vorrang, die den
Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten
gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist dabei
der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Besondere Berücksichtigung
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sollen die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen
Rohstoffreserven, die einzusetzende und die zu gewinnende Energie sowie die
Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder in daraus
gewonnenen Erzeugnissen finden.
Der Gesetzgeber hat den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 11 Abs. 1
KrWG die Verpflichtung aufgetragen, ab dem 01.01.2015 alle diejenigen Bio- und
Grünabfälle (Nahrungs- und Küchenabfälle, Garten- und Parkabfälle sowie
Landschaftspflegeabfälle aus privaten Haushalten), die einer Überlassungspflicht nach §
17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu sammeln. Ziel dieser Vorschrift ist die
Reduzierung der Abfallmenge, welche über die Restmüllgefäße im Rahmen der
Müllverbrennung, entsorgt wird. Die stoffliche Trennung in Bio- und Grünabfall auf der
einen Seite und des Restmülls auf der anderen Seite führt zu einer mengenmäßig großen
Verwertbarkeit des organischen Materials, welches entweder der Kompostierung zugeführt
wird oder im Rahmen einer Biogas-Anlage in Energie umgewandelt wird. Besonders
sinnvoll erscheint hierbei die Nachschaltung der beiden Maßnahmen: Zuerst die
energetische Verwertung in einer Biogasanlage und im Anschluss daran eine
Kompostierung der dann entstandenen organischen Abfallstoffe. Diese Maßnahmen
führen zu einer signifikanten Reduzierung der Restmüllmenge und damit letztendlich zu
einer sinnvolleren Verwertung als der rein energetischen Verwertung in einer
Müllverbrennungsanlage.
Hierzu sieht der geplante neue Abfallwirtschaftsplan des Landes NRW Leit- und Zielwerte
für Bioabfallmengen pro Jahr und Einwohner vor. Für den Rhein-Erft-Kreis ergibt sich für
das Jahr 2016 ein Zielwert von 130 kg Bioabfall pro Einwohner und Jahr (Anlage 2). Diese
Zielwerte dienen allerdings nur der Orientierung und stellen keine Pflichtwerte dar. Der
Erfolg der Biomüllerfassung und Verwertung hängt in hohem Maße von der Akzeptanz bei
den Bürgerinnen und Bürgern ab.
Im Hinblick auf die getrennte Erfassung von Bioabfällen muss jedenfalls die
Organisationshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Ausfluss der
kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes
beachtet werden.
Hieraus folgt, dass die genaue Umsetzung der Sammlung und Verwertung den
Kommunen als öffentlicher Entsorgungsträger überlassen wird. Die Praxis der
vergangenen 20 Jahre hat gezeigt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die
getrennte Bioabfallerfassung und die Verwertung eingeführt und durch ganz
unterschiedliche Systeme nachhaltig vorangetrieben haben.
Für die einzelnen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis gehört es nunmehr zu den Aufgaben die
Auswahl des Sammelsystems, die Organisation der getrennten Bio- und
Grünabfallsammlung und die damit verbundene Anpassung der kommunalen
Abfallsatzung an die neuen rechtlichen Vorgaben zu entwickeln.
Die Stadt Brühl unterhält schon seit Jahren ein Sammelsystem in Form der Biotonne auf
freiwilliger Basis, aber kostenpflichtig (37,50 pro Jahr für eine 120 l-Tonne/ 75,00 € für eine
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240 l-Tonne). Im Jahreslauf werden auch Sonderaktionen, wie Laubabholung mittels JuteSäcken, Weihnachtsbaumabholung und Abholung von sperrigen Grünabfällen (Äste)
angeboten. Des weiteren wird auf dem Gelände des Stadtservicebetriebes (SSB) Bio- und
Grünabfall im Bring-System gesammelt und anschließend der Verwertung zugeführt.
Der Rhein-Erft-Kreis (REK) hat bez. der Verwertung einen Vertrag mit der Fa. Remondis
abgeschlossen (Laufzeit bis 31.12.2020). Auf dem Gebiet der ehemaligen Mülldeponie
Vereinigte-Ville verarbeitet das Remondis-Tochterunternehmen Reterra GmbH das
Material organischen Ursprungs zu hochwertigem Kompost.
Nach Rücksprache bei dem Verwertungsunternehmen Remondis ist es trotz
anderslautender vertraglicher Bestimmungen des jetzigen Vertrages zwischen Remondis
und dem REK zukünftig möglich auch gekochte Speisereste und Knochen über die
Biotonne zu entsorgen. Diese Tatsache wird nicht nur die organische und energetische
Ausbeute des Bioabfalls bei der Verwertung erhöhen, sondern auch die Akzeptanz bei der
Bürgerschaft, da nun mehr das gesamte im Haushalt und Garten anfallende organische
Material über ein Müllgefäß entsorgt werden soll..
Für Brühl bedeutet die Einführung der flächendeckenden Biotonne umfangreiche
Änderungen im System der Abfallwirtschaft.
In Absprache mit dem SSB hat der Bürgermeister folgende systemische Änderungen
abgesprochen:
Aus rein praktischen Gesichtspunkten ist eine Trennung des sog. Biomülls nur vor Ort,
beim Verursacher des Mülls, sinnvoll. Daraus folgt, dass für jeden Haushalt generell ein
Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Jedem Haushalt wird demnach ein an seinem
Bedarf ausgerichtetes Biomüllgefäß zur Verfügung gestellt.
Ausnahmen zum Anschluss- und Benutzungszwang wird es im Kernbereich der
Fußgängerzone geben. Hierunter fallen die Straßen, Wege und Plätze, welche in der
Anlage 1 aufgeführt sind. Dieser Bereich ist durch eine extreme räumliche Enge
einhergehend mit weniger Standplatzflächen für zusätzliche Abfallbehälter und
Standplatzflächen in schwer zugänglichen Kellerrevieren gekennzeichnet. Dies führt schon
heute dazu, dass die Restmülltonne, trotz Verbotes auf dem öffentlichen Straßen- und
Gehwegraum abgestellt wird. Die Anschaffung einer weiteren Tonne (Biotonne) würde die
Problematik der fehlenden Stell-/Lagermöglichkeit noch erheblich verschärfen.
Im Bereich der Fußgängerzone wird deshalb den Anwohnern nur auf Antrag eine Biotonne
zur Verfügung gestellt. Für alle anderen Anwohner dieses Gebietes besteht kein Zwang
zur Nutzung einer Biotonne. Sie entsorgen ihren organischen Abfall wie bisher über die
Restmülltonne.
Die verpflichtende Einführung der Biotonne hat naturgemäß auch Auswirkungen auf die
Finanzierung und damit auf die Gebührengestaltung in der Kommune.
Hierzu gibt es verschiedene Varianten:
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1. Variante: Hierbei handelt es sich um eine Komplett-Querfinanzierung aller
Abfallarten über eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß. Alle
potentiellen Nutzer, auch die aus Gründen einer Befreiung keine Bio-Tonne nutzen,
werden mit einer Einheitsgebühr belegt. (Rechtmäßigkeit: Entscheidung des
BVerwG vom 20.12.2000-Az. 11C7.00 sowie Urteil VG Münster vom 25.08.2008Az. 7K990/06)
Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Biotonne nichts extra kostet, so dass ein
hoher Akzeptanzgrad erreicht wird. Eigenkompostierer, welche die Geeignetheit
ihrer Kompostanlage erklären und nachweisen müssen, erhalten einen
angemessenen Abschlag (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW)
2. Variante: Die Biotonne wird mit einer kostendeckenden Sondergebühr belegt, da
es keine Pflicht zur Querfinanzierung der Biotonne gibt (§ 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG
NRW). Der Nachteil hierin ist zu sehen, dass die Akzeptanz des Bürgers gering ist
und es dadurch zu einem geringeren Anschlussgrad im Stadtgebiet kommt.
3. Variante: Die Biotonne wird mit einer nicht kostendeckenden Sondergebühr belegt.
D.h. wenn die Biotonne pro Grundstück und Jahr beispielhaft 200,00 € kosten
würde, könnte eine nicht kostendeckende Sondergebühr für eine 240 l Biotonne
z.B. auf 25,00 € /Jahr festgelegt werden. Die restlichen 175,00 € werden über die
Abfalleinheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß finanziert werden. Diese
Variante ist speziell für den ländlichen Raum mit sehr großen Grundstücken und
dementsprechend großen Mengen von Rasenschnitt von Vorteil, da zusätzliche
Biotonnen zu einer Sondergebühr von 25,00 € bezogen werden können. Der Vorteil
für die Nichtnutzer der Biotonne ist, dass sie keine Sondergebühr zahlen.
Für die Stadt Brühl kommt die Variante 1 in Frage , da die Stadt Brühl bei der Sammlung
und Verwertung von Bio- und Grünabfall erheblich unter dem Durchschnitt der
Erfassungsmengen Bioabfall aller Kommunen im REK rangiert und nur mit einer
Abfalleinheitsgebühr in kurzer Zeit eine stetige Zunahme der Erfassungsmengen erreicht
werden kann (Anlage 2).
Diese Querfinanzierung setzt voraus, dass alle gebührenpflichtigen Anschlussnehmer die
städtische Leistung „Bioabfallentsorgung“ auch in Anspruch nehmen können. Da die
Einführung der Biotonne im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges
flächendeckend mit Ausnahme des innerstädtischen Kernbereiches der Fußgängerzone,
und der Berücksichtigung der Eigenkompostierer, geschieht, steht allen Bürgerinnen und
Bürgern diese Leistung zur Verfügung.
Der vom Restmüll getrennte Bioabfall verursacht nur einen Bruchteil der
Entsorgungskosten des Restmülls und verringert somit das gesamte Gebührenvolumen
welches die Brühler Bürgerschaft aufzubringen hat und kommt somit auch denjenigen
zugute, welche von der Biotonnennutzung befreit sind, da sie keine Biotonne aus
räumlicher Enge im Innenstadtbereich nutzen können. Für das Jahr 2014 ergeben sich
Entsorgungskosten über den REK für den Hausmüll in Höhe von 159,09 €/Tonne sowie für
den Bioabfall in Höhe von 50,99 €/Tonne und den Grünabfall in Höhe von 27,15 €/Tonne.
Als positiver Nebeneffekt der Querfinanzierung der Gebühren, entfällt zukünftig auch die
Abmeldung der Biotonne in den Wintermonaten zur Kostenhalbierung, wie es bisher von
vielen Biotonnen-Nutzern praktiziert wird.
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Die Einführung der Biotonne verursacht auch umfangreiche Investitionen in Logistik
(Müllfahrzeuge), Anschaffung der Bioabfallgefäße und Personal.
Nach Recherchen des SSB ist bei einem Bestand von 13.141 ausgegebenen
Restmüllgefäßen (2014) ein nahezu ähnlich hoher Bestand an Bioabfallgefäßen bei der
flächendeckenden Einführung der Biotonne zu veranschlagen. Momentan werden 7.128
Bioabfallgefäße auf freiwilliger Basis im Brühler Stadtgebiet genutzt. Somit wird für die
einzelnen Abfuhrbezirke mit Ausnahme des Bezirkes 5 (Innenstadt: Halbierung der
Tonnenanzahl wegen fehlendem Anschluss- und Benutzungszwangs) von ca. 12.400
Bioabfallgefäßen ausgegangen.
Ausgehend von einer zukünftigen Gesamttonnage an Bioabfall in Höhe von 3.914 Tonnen
ergibt sich die Notwendigkeit die Biobabfall-Tour bezirksweise an einem Tag mit zwei
Fahrzeugen abzufahren. Dies bedingt die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges und die
Neueinstellung von einem Fahrer und einem Lader. In den Monaten April bis November
würde mit einem Fahrer und 2 Ladern gefahren werden, in den Wintermonaten Dezember
bis März würden ein Fahrer und ein Lader ausreichen.
Für das Jahr 2015 ist im Dienstleistungsentgelt für den Bereich Abfall ein Stundensatz in
Höhe
von
68,41
zzgl.
Mehrwertsteuer
vereinbart.
Dieser
Stundensatz
(Vollkostenstundensatz) enthält alle Kosten der Fahrzeugbeschaffung, Beschaffung
Müllgefäße, Personal- und Sachkosten. Grob geschätzt würden sich zusätzliche Kosten in
Höhe von ca. 275.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (für insgesamt 4.020 Std.) für das
Gesamtjahr ergeben.
Bei der Entscheidung für eine flächendeckende Einführung der Biotonne ist zu
berücksichtigen, dass jede Tonnage, welche aus dem Restmüllbereich in den Bereich der
Biotonne wandert, eine Ersparnis von ca. 108,00 € für den Gesamtgebührenhaushalt mit
sich bringt. Andererseits ist natürlich bei konsequenter Trennung des Bioabfalls zu
erwarten, dass die Brühler Bürgerschaft auf kleinere Restmüllgefäße umsteigen wird, was
sich ebenfalls auf den Gebührenhaushalt auswirkt.
Im Rahmen einer groben Kalkulation, da es zur Einführung der Biotonne viele nicht
kalkulierbare Parameter gibt, muss von einer Gebührensteigerung im Gesamtvolumen von
ca. 180.000,00 € ausgegangen werden (Anlage 3). Es muss mit einer Gebührensteigerung
für die Restmülltonne gerechnet werden. Dafür entfällt die zurzeit erhobene Sondergebühr
für die freiwillige Biotonne. Die konkrete Abfallgebührenkalkulation zur Einführung
Biotonne wird später vorgelegt.
In den Siedlungsbereichen mit überwiegendem Anteil an Einfamilienhäusern würde die
Bio-Tonnengröße analog zur Restmülltonnengröße angeboten werden. Im Bereich der
Haushalte ohne Garten würde ein 80 l Gefäß ausreichen. Bei den Mehrfamilienhäusern ist
geplant in Absprache mit der Wohnungswirtschaft Container oder 240 l-Gefäße in Bezug
zur Anzahl der Bewohner aufzustellen.
Der Leerungsrhythmus würde in Anlehnung an den bisherigen Leerungsrhythmus der
freiwilligen Biotonne 14-tägig erfolgen.
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Für die Stadt Brühl ist geplant den Kernbereich der Fußgängerzone vom Anschluss- und
Benutzungszwang bei der Biotonne zu befreien. In diesem Bereich zahlen die Bürgerinnen
und Bürger Bioabfallgebühren im Rahmen der Restmüllgebühren, obwohl sie die Leistung
„Biotonne“ nicht in Anspruch nehmen müssen, aber können.
Hierbei könnte sich die Gerechtigkeitsfrage stellen.
Dies würde aber darauf abzielen, dass den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf
Nutzung einer Biotonne nicht zugebilligt würde. Dieses Recht ist aber vorhanden: Wer
eine Biotonne nutzen möchte, bekommt auch eine Biotonne geliefert.
Die Kommune ist gesetzlich verpflichtet zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
Bioabfallerfassung und –Verwertung auch diejenigen mit den Kosten der Biotonne zu
belasten sind, welche diese nicht nutzen (können).
Kritisch könnte auch die stringente Auslegung des Anschluss- und Benutzungszwanges in
Bezug auf die Biotonne bei komplexen Großwohnanlagen und Hochhäusern gesehen
werden. Auch hier kann es nur einen Weg geben. Grundsätzlich ist in diesen
Wohnkomplexen jede Wohnung an das Bioabfallsystem anzuschließen, obwohl natürlich
nicht verkannt wird, dass Fehleinwürfe das System gefährden und beim Verwerter dazu
führen, dass Bio-Abfall nur als Restmüll zu deklarieren und zu verwerten ist, welches
höhere Kosten des Entsorgers bedingen würde.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass zu Beginn der Mülltrennung (Einführung Gelber Sack
und Papiertonne) bei Großwohnanlagen und großen Mehrfamilienhäusern eine
missbräuchliche Nutzung der großen Container im Bereich Papierabfall und „Gelber-SackAbfall“ festgestellt wurde. Diese Haushalte nahmen kaum Rücksicht auf die
Trennungspraxis und mischten bei ihren Einwürfen die einzelnen Müllarten untereinander.
Das Ziel der Mülltrennung wurde somit verfehlt. Hausmeister mussten sich um diverse
Fehleinwürfe kümmern, was zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten mit sich
brachte. Aber nach einer Eingewöhnungsphase wurde die Mülltrennung besser, flankiert
von „erzieherischen“ Maßnahmen des SSB, indem fehlerhaft befüllte Müllgefäße mit
Hinweis-Aufklebern versehen und nicht entsorgt wurden.
Eine weitere Frage in Bezug auf die Gebührengerechtigkeit ist bei der sogenannten
Eigenkompostierung des Bioabfalles zu Tage getreten. Grundsätzlich verpflichtet der
Gesetzgeber die Kommunen, Eigenkompostieren einen Gebührenabschlag nach § 9 Abs.
3 Satz 7 LabfG NRW zu gewähren. Ein Gebührenabschlag bedeutet allerdings nicht die
exakte Herausrechnung jeglicher Kosten der Biotonne, sondern stellt die Bemessung dar,
dass sich die Eigenkompostierung als lohnende Alternative darstellt. Dieser
Gebührenabschlag sollte so bemessen sein, dass die Eigenkompostierer parallel eine
Biotonne nutzen möchten, um zum Beispiel Rasenschnitt und tierische Speisereste und
Knochen, welche bei der Eigenkompostierung nicht förderlich sind, zu entsorgen.
Erfahrungen anderer Kommunen in NRW zeigen, dass es hilfreich ist die flächendeckende
Einführung der Bio-Tonne zu bewerben, sodass eine Verbraucheraufklärung der Brühler
Bevölkerung stattfindet.
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In diesem Zusammenhang würde sich unter anderem der jährlich erscheinende
Abfallkalender anbieten, indem explizit auf die Veränderungen im Abfallsystem
hingewiesen wird.
Es wäre auch wünschenswert, wenn die Verbraucherzentrale Brühl gewonnen werden
könnte, mit Werbeaktionen die Akzeptanz zur Einführung der Bio-Tonne bei der Brühler
Bevölkerung zu erhöhen
Die bisherige Praxis der Abgabe von Bioabfällen (Gartenabfälle wie Schnittgut und
Astwerk) beim Recyclinghof auf dem Gelände des SSB soll beibehalten werden.
Anlage(n):
(1) Anlage 3
(2) Anlage 1
(3) Anlage 2
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