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Vorlage (Flächendeckende Einführung der Biotonne)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
135 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:30
Aktualisiert
26.11.14, 18:29

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Kleffmann, Thilo 25/70_SSB 17.11.2014 434/2014 Betreff Flächendeckende Einführung der Biotonne Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die frühestmögliche flächendeckende Einführung der Biotonne und beauftragt den BGM alle notwendigen Maßnahmen (Auswahl des Sammelsystems, Änderung Satzung, Anschaffung Biomüllgefäße, Anschaffung zusätzliches Müllfahrzeug etc.) einzuleiten. Erläuterungen: Am 29.02.2012 ist im Bundesgesetzblatt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verkündet worden und dann zum 01.06.2012 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung der gesetzlichen Bestimmung eine fünfstufige Abfallhierachie entwickelt. Dieses Verfahren (§ 6 KrWG) sieht folgende Formen des Abfallbegriffes vor: 1.) Vermeidung 2.) Vorbereitung zur Wiederverwendung 3.) Stoffliche Verwertung 4.) Energetische Verwertung 5.) Beseitigung Im übrigen hat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KrWG diejenige Maßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist dabei der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Besondere Berücksichtigung BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 2 – Drucksache 434/2014 sollen die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Rohstoffreserven, die einzusetzende und die zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen finden. Der Gesetzgeber hat den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 11 Abs. 1 KrWG die Verpflichtung aufgetragen, ab dem 01.01.2015 alle diejenigen Bio- und Grünabfälle (Nahrungs- und Küchenabfälle, Garten- und Parkabfälle sowie Landschaftspflegeabfälle aus privaten Haushalten), die einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu sammeln. Ziel dieser Vorschrift ist die Reduzierung der Abfallmenge, welche über die Restmüllgefäße im Rahmen der Müllverbrennung, entsorgt wird. Die stoffliche Trennung in Bio- und Grünabfall auf der einen Seite und des Restmülls auf der anderen Seite führt zu einer mengenmäßig großen Verwertbarkeit des organischen Materials, welches entweder der Kompostierung zugeführt wird oder im Rahmen einer Biogas-Anlage in Energie umgewandelt wird. Besonders sinnvoll erscheint hierbei die Nachschaltung der beiden Maßnahmen: Zuerst die energetische Verwertung in einer Biogasanlage und im Anschluss daran eine Kompostierung der dann entstandenen organischen Abfallstoffe. Diese Maßnahmen führen zu einer signifikanten Reduzierung der Restmüllmenge und damit letztendlich zu einer sinnvolleren Verwertung als der rein energetischen Verwertung in einer Müllverbrennungsanlage. Hierzu sieht der geplante neue Abfallwirtschaftsplan des Landes NRW Leit- und Zielwerte für Bioabfallmengen pro Jahr und Einwohner vor. Für den Rhein-Erft-Kreis ergibt sich für das Jahr 2016 ein Zielwert von 130 kg Bioabfall pro Einwohner und Jahr (Anlage 2). Diese Zielwerte dienen allerdings nur der Orientierung und stellen keine Pflichtwerte dar. Der Erfolg der Biomüllerfassung und Verwertung hängt in hohem Maße von der Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern ab. Im Hinblick auf die getrennte Erfassung von Bioabfällen muss jedenfalls die Organisationshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes beachtet werden. Hieraus folgt, dass die genaue Umsetzung der Sammlung und Verwertung den Kommunen als öffentlicher Entsorgungsträger überlassen wird. Die Praxis der vergangenen 20 Jahre hat gezeigt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die getrennte Bioabfallerfassung und die Verwertung eingeführt und durch ganz unterschiedliche Systeme nachhaltig vorangetrieben haben. Für die einzelnen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis gehört es nunmehr zu den Aufgaben die Auswahl des Sammelsystems, die Organisation der getrennten Bio- und Grünabfallsammlung und die damit verbundene Anpassung der kommunalen Abfallsatzung an die neuen rechtlichen Vorgaben zu entwickeln. Die Stadt Brühl unterhält schon seit Jahren ein Sammelsystem in Form der Biotonne auf freiwilliger Basis, aber kostenpflichtig (37,50 pro Jahr für eine 120 l-Tonne/ 75,00 € für eine BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 3 – Drucksache 434/2014 240 l-Tonne). Im Jahreslauf werden auch Sonderaktionen, wie Laubabholung mittels JuteSäcken, Weihnachtsbaumabholung und Abholung von sperrigen Grünabfällen (Äste) angeboten. Des weiteren wird auf dem Gelände des Stadtservicebetriebes (SSB) Bio- und Grünabfall im Bring-System gesammelt und anschließend der Verwertung zugeführt. Der Rhein-Erft-Kreis (REK) hat bez. der Verwertung einen Vertrag mit der Fa. Remondis abgeschlossen (Laufzeit bis 31.12.2020). Auf dem Gebiet der ehemaligen Mülldeponie Vereinigte-Ville verarbeitet das Remondis-Tochterunternehmen Reterra GmbH das Material organischen Ursprungs zu hochwertigem Kompost. Nach Rücksprache bei dem Verwertungsunternehmen Remondis ist es trotz anderslautender vertraglicher Bestimmungen des jetzigen Vertrages zwischen Remondis und dem REK zukünftig möglich auch gekochte Speisereste und Knochen über die Biotonne zu entsorgen. Diese Tatsache wird nicht nur die organische und energetische Ausbeute des Bioabfalls bei der Verwertung erhöhen, sondern auch die Akzeptanz bei der Bürgerschaft, da nun mehr das gesamte im Haushalt und Garten anfallende organische Material über ein Müllgefäß entsorgt werden soll.. Für Brühl bedeutet die Einführung der flächendeckenden Biotonne umfangreiche Änderungen im System der Abfallwirtschaft. In Absprache mit dem SSB hat der Bürgermeister folgende systemische Änderungen abgesprochen: Aus rein praktischen Gesichtspunkten ist eine Trennung des sog. Biomülls nur vor Ort, beim Verursacher des Mülls, sinnvoll. Daraus folgt, dass für jeden Haushalt generell ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Jedem Haushalt wird demnach ein an seinem Bedarf ausgerichtetes Biomüllgefäß zur Verfügung gestellt. Ausnahmen zum Anschluss- und Benutzungszwang wird es im Kernbereich der Fußgängerzone geben. Hierunter fallen die Straßen, Wege und Plätze, welche in der Anlage 1 aufgeführt sind. Dieser Bereich ist durch eine extreme räumliche Enge einhergehend mit weniger Standplatzflächen für zusätzliche Abfallbehälter und Standplatzflächen in schwer zugänglichen Kellerrevieren gekennzeichnet. Dies führt schon heute dazu, dass die Restmülltonne, trotz Verbotes auf dem öffentlichen Straßen- und Gehwegraum abgestellt wird. Die Anschaffung einer weiteren Tonne (Biotonne) würde die Problematik der fehlenden Stell-/Lagermöglichkeit noch erheblich verschärfen. Im Bereich der Fußgängerzone wird deshalb den Anwohnern nur auf Antrag eine Biotonne zur Verfügung gestellt. Für alle anderen Anwohner dieses Gebietes besteht kein Zwang zur Nutzung einer Biotonne. Sie entsorgen ihren organischen Abfall wie bisher über die Restmülltonne. Die verpflichtende Einführung der Biotonne hat naturgemäß auch Auswirkungen auf die Finanzierung und damit auf die Gebührengestaltung in der Kommune. Hierzu gibt es verschiedene Varianten: BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 4 – Drucksache 434/2014 1. Variante: Hierbei handelt es sich um eine Komplett-Querfinanzierung aller Abfallarten über eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß. Alle potentiellen Nutzer, auch die aus Gründen einer Befreiung keine Bio-Tonne nutzen, werden mit einer Einheitsgebühr belegt. (Rechtmäßigkeit: Entscheidung des BVerwG vom 20.12.2000-Az. 11C7.00 sowie Urteil VG Münster vom 25.08.2008Az. 7K990/06) Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Biotonne nichts extra kostet, so dass ein hoher Akzeptanzgrad erreicht wird. Eigenkompostierer, welche die Geeignetheit ihrer Kompostanlage erklären und nachweisen müssen, erhalten einen angemessenen Abschlag (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW) 2. Variante: Die Biotonne wird mit einer kostendeckenden Sondergebühr belegt, da es keine Pflicht zur Querfinanzierung der Biotonne gibt (§ 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW). Der Nachteil hierin ist zu sehen, dass die Akzeptanz des Bürgers gering ist und es dadurch zu einem geringeren Anschlussgrad im Stadtgebiet kommt. 3. Variante: Die Biotonne wird mit einer nicht kostendeckenden Sondergebühr belegt. D.h. wenn die Biotonne pro Grundstück und Jahr beispielhaft 200,00 € kosten würde, könnte eine nicht kostendeckende Sondergebühr für eine 240 l Biotonne z.B. auf 25,00 € /Jahr festgelegt werden. Die restlichen 175,00 € werden über die Abfalleinheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß finanziert werden. Diese Variante ist speziell für den ländlichen Raum mit sehr großen Grundstücken und dementsprechend großen Mengen von Rasenschnitt von Vorteil, da zusätzliche Biotonnen zu einer Sondergebühr von 25,00 € bezogen werden können. Der Vorteil für die Nichtnutzer der Biotonne ist, dass sie keine Sondergebühr zahlen. Für die Stadt Brühl kommt die Variante 1 in Frage , da die Stadt Brühl bei der Sammlung und Verwertung von Bio- und Grünabfall erheblich unter dem Durchschnitt der Erfassungsmengen Bioabfall aller Kommunen im REK rangiert und nur mit einer Abfalleinheitsgebühr in kurzer Zeit eine stetige Zunahme der Erfassungsmengen erreicht werden kann (Anlage 2). Diese Querfinanzierung setzt voraus, dass alle gebührenpflichtigen Anschlussnehmer die städtische Leistung „Bioabfallentsorgung“ auch in Anspruch nehmen können. Da die Einführung der Biotonne im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges flächendeckend mit Ausnahme des innerstädtischen Kernbereiches der Fußgängerzone, und der Berücksichtigung der Eigenkompostierer, geschieht, steht allen Bürgerinnen und Bürgern diese Leistung zur Verfügung. Der vom Restmüll getrennte Bioabfall verursacht nur einen Bruchteil der Entsorgungskosten des Restmülls und verringert somit das gesamte Gebührenvolumen welches die Brühler Bürgerschaft aufzubringen hat und kommt somit auch denjenigen zugute, welche von der Biotonnennutzung befreit sind, da sie keine Biotonne aus räumlicher Enge im Innenstadtbereich nutzen können. Für das Jahr 2014 ergeben sich Entsorgungskosten über den REK für den Hausmüll in Höhe von 159,09 €/Tonne sowie für den Bioabfall in Höhe von 50,99 €/Tonne und den Grünabfall in Höhe von 27,15 €/Tonne. Als positiver Nebeneffekt der Querfinanzierung der Gebühren, entfällt zukünftig auch die Abmeldung der Biotonne in den Wintermonaten zur Kostenhalbierung, wie es bisher von vielen Biotonnen-Nutzern praktiziert wird. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 5 – Drucksache 434/2014 Die Einführung der Biotonne verursacht auch umfangreiche Investitionen in Logistik (Müllfahrzeuge), Anschaffung der Bioabfallgefäße und Personal. Nach Recherchen des SSB ist bei einem Bestand von 13.141 ausgegebenen Restmüllgefäßen (2014) ein nahezu ähnlich hoher Bestand an Bioabfallgefäßen bei der flächendeckenden Einführung der Biotonne zu veranschlagen. Momentan werden 7.128 Bioabfallgefäße auf freiwilliger Basis im Brühler Stadtgebiet genutzt. Somit wird für die einzelnen Abfuhrbezirke mit Ausnahme des Bezirkes 5 (Innenstadt: Halbierung der Tonnenanzahl wegen fehlendem Anschluss- und Benutzungszwangs) von ca. 12.400 Bioabfallgefäßen ausgegangen. Ausgehend von einer zukünftigen Gesamttonnage an Bioabfall in Höhe von 3.914 Tonnen ergibt sich die Notwendigkeit die Biobabfall-Tour bezirksweise an einem Tag mit zwei Fahrzeugen abzufahren. Dies bedingt die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges und die Neueinstellung von einem Fahrer und einem Lader. In den Monaten April bis November würde mit einem Fahrer und 2 Ladern gefahren werden, in den Wintermonaten Dezember bis März würden ein Fahrer und ein Lader ausreichen. Für das Jahr 2015 ist im Dienstleistungsentgelt für den Bereich Abfall ein Stundensatz in Höhe von 68,41 zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Dieser Stundensatz (Vollkostenstundensatz) enthält alle Kosten der Fahrzeugbeschaffung, Beschaffung Müllgefäße, Personal- und Sachkosten. Grob geschätzt würden sich zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 275.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (für insgesamt 4.020 Std.) für das Gesamtjahr ergeben. Bei der Entscheidung für eine flächendeckende Einführung der Biotonne ist zu berücksichtigen, dass jede Tonnage, welche aus dem Restmüllbereich in den Bereich der Biotonne wandert, eine Ersparnis von ca. 108,00 € für den Gesamtgebührenhaushalt mit sich bringt. Andererseits ist natürlich bei konsequenter Trennung des Bioabfalls zu erwarten, dass die Brühler Bürgerschaft auf kleinere Restmüllgefäße umsteigen wird, was sich ebenfalls auf den Gebührenhaushalt auswirkt. Im Rahmen einer groben Kalkulation, da es zur Einführung der Biotonne viele nicht kalkulierbare Parameter gibt, muss von einer Gebührensteigerung im Gesamtvolumen von ca. 180.000,00 € ausgegangen werden (Anlage 3). Es muss mit einer Gebührensteigerung für die Restmülltonne gerechnet werden. Dafür entfällt die zurzeit erhobene Sondergebühr für die freiwillige Biotonne. Die konkrete Abfallgebührenkalkulation zur Einführung Biotonne wird später vorgelegt. In den Siedlungsbereichen mit überwiegendem Anteil an Einfamilienhäusern würde die Bio-Tonnengröße analog zur Restmülltonnengröße angeboten werden. Im Bereich der Haushalte ohne Garten würde ein 80 l Gefäß ausreichen. Bei den Mehrfamilienhäusern ist geplant in Absprache mit der Wohnungswirtschaft Container oder 240 l-Gefäße in Bezug zur Anzahl der Bewohner aufzustellen. Der Leerungsrhythmus würde in Anlehnung an den bisherigen Leerungsrhythmus der freiwilligen Biotonne 14-tägig erfolgen. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 6 – Drucksache 434/2014 Für die Stadt Brühl ist geplant den Kernbereich der Fußgängerzone vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Biotonne zu befreien. In diesem Bereich zahlen die Bürgerinnen und Bürger Bioabfallgebühren im Rahmen der Restmüllgebühren, obwohl sie die Leistung „Biotonne“ nicht in Anspruch nehmen müssen, aber können. Hierbei könnte sich die Gerechtigkeitsfrage stellen. Dies würde aber darauf abzielen, dass den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf Nutzung einer Biotonne nicht zugebilligt würde. Dieses Recht ist aber vorhanden: Wer eine Biotonne nutzen möchte, bekommt auch eine Biotonne geliefert. Die Kommune ist gesetzlich verpflichtet zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und –Verwertung auch diejenigen mit den Kosten der Biotonne zu belasten sind, welche diese nicht nutzen (können). Kritisch könnte auch die stringente Auslegung des Anschluss- und Benutzungszwanges in Bezug auf die Biotonne bei komplexen Großwohnanlagen und Hochhäusern gesehen werden. Auch hier kann es nur einen Weg geben. Grundsätzlich ist in diesen Wohnkomplexen jede Wohnung an das Bioabfallsystem anzuschließen, obwohl natürlich nicht verkannt wird, dass Fehleinwürfe das System gefährden und beim Verwerter dazu führen, dass Bio-Abfall nur als Restmüll zu deklarieren und zu verwerten ist, welches höhere Kosten des Entsorgers bedingen würde. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass zu Beginn der Mülltrennung (Einführung Gelber Sack und Papiertonne) bei Großwohnanlagen und großen Mehrfamilienhäusern eine missbräuchliche Nutzung der großen Container im Bereich Papierabfall und „Gelber-SackAbfall“ festgestellt wurde. Diese Haushalte nahmen kaum Rücksicht auf die Trennungspraxis und mischten bei ihren Einwürfen die einzelnen Müllarten untereinander. Das Ziel der Mülltrennung wurde somit verfehlt. Hausmeister mussten sich um diverse Fehleinwürfe kümmern, was zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten mit sich brachte. Aber nach einer Eingewöhnungsphase wurde die Mülltrennung besser, flankiert von „erzieherischen“ Maßnahmen des SSB, indem fehlerhaft befüllte Müllgefäße mit Hinweis-Aufklebern versehen und nicht entsorgt wurden. Eine weitere Frage in Bezug auf die Gebührengerechtigkeit ist bei der sogenannten Eigenkompostierung des Bioabfalles zu Tage getreten. Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber die Kommunen, Eigenkompostieren einen Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 3 Satz 7 LabfG NRW zu gewähren. Ein Gebührenabschlag bedeutet allerdings nicht die exakte Herausrechnung jeglicher Kosten der Biotonne, sondern stellt die Bemessung dar, dass sich die Eigenkompostierung als lohnende Alternative darstellt. Dieser Gebührenabschlag sollte so bemessen sein, dass die Eigenkompostierer parallel eine Biotonne nutzen möchten, um zum Beispiel Rasenschnitt und tierische Speisereste und Knochen, welche bei der Eigenkompostierung nicht förderlich sind, zu entsorgen. Erfahrungen anderer Kommunen in NRW zeigen, dass es hilfreich ist die flächendeckende Einführung der Bio-Tonne zu bewerben, sodass eine Verbraucheraufklärung der Brühler Bevölkerung stattfindet. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 7 – Drucksache 434/2014 In diesem Zusammenhang würde sich unter anderem der jährlich erscheinende Abfallkalender anbieten, indem explizit auf die Veränderungen im Abfallsystem hingewiesen wird. Es wäre auch wünschenswert, wenn die Verbraucherzentrale Brühl gewonnen werden könnte, mit Werbeaktionen die Akzeptanz zur Einführung der Bio-Tonne bei der Brühler Bevölkerung zu erhöhen Die bisherige Praxis der Abgabe von Bioabfällen (Gartenabfälle wie Schnittgut und Astwerk) beim Recyclinghof auf dem Gelände des SSB soll beibehalten werden. Anlage(n): (1) Anlage 3 (2) Anlage 1 (3) Anlage 2 BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14