Daten
Kommune
Kerpen
Größe
79 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für den Einsatz des Notarztes in der Kolpingstadt Kerpen vom
Auf Grund der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NRW S. 458/ SGV NRW
215) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der
derzeit geltenden Fassung und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff/SGV NRW 2023) in der derzeit
geltenden Fassung hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 03.05.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Einsatz des Notarztes in der
Kolpingstadt Kerpen vom 17.12.2008 erhält folgende Fassung:
§4
Gebührensatz
1.) Die Gebühr beträgt für eine behandelte Person
86,00 €
1. für den Notarzt (NA)
2. für das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
3. bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes pro
gefahrener Kilometer außerhalb der Stadtgrenze
124,00 €
1,50 €
2.) Neben vorgenannten Gebühren sind die in der Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die
Erhebung von Gebühren für die Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes zu zahlen.
Diese werden von der Kolpingstadt Kerpen im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises
eingezogen.
3.) Nehmen mehrere Personen bei einem Einsatz den Notarzt in Anspruch, so trägt jeder die
volle Gebühr. Die Gebühren für das Notarzteinsatzfahrzeug, die Kilometerpauschale und
die Leitstellengebühr werden anteilig berechnet.
Artikel II
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsverordnung
Die vorstehende Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Gebühren für den
Einsatz des Notarztes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
U:\13_3\13_32\Satzungen\Notarzt\2016\2016-Änderungssatzung.doc
-2-
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a.)
b.)
c.)
d.)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kerpen,
Dieter Spürck
Bürgermeister
U:\13_3\13_32\Satzungen\Notarzt\2016\2016-Änderungssatzung.doc