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Antrag/Anfrage (Anfrage der Fraktion Linke&Piraten vom 19.11.2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:31
Aktualisiert
03.12.14, 18:31
Antrag/Anfrage (Anfrage der Fraktion Linke&Piraten vom 19.11.2014) Antrag/Anfrage (Anfrage der Fraktion Linke&Piraten vom 19.11.2014) Antrag/Anfrage (Anfrage der Fraktion Linke&Piraten vom 19.11.2014)

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Inhalt der Datei

& Ratsfraktion Brühl LINKE & Piraten-Fraktion Brühl, Rathaus, Fraktionsvorsitzender, Eckhard Riedel, Uhlstr. 3, 50321 Brühl An den Bürgermeister Stadt Brühl Dieter Freytag Rathaus Uhlstraße 3 50321 Brühl Eckhard Riedel Fraktionsvorsitzender riedel@dielinke-bruehl.de www.dielinke-bruehl.de Harry Hupp Stellvertretener Fraktionsvorsitzender harry.hupp@piratenpartei-nrw.de piratenpartei-bruehl.de Rathaus Brühl Uhlstraße 3 50321 Brühl Telefon 02232 / 79 - 21 55 Telefax 02232 / 79- 21 56 linke+piraten-fraktion@bruehl.de Brühl, den 19.11. 2014 Erfüllung gesetzliche Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir bitten um die schriftliche Beantwortung der nachfolgenden Fragen für die nächste Ratssitzung am 08.12.2014: Fragen: 1. Erfüllt die Stadt Brühl die gesetzliche Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte von 5%? 2. Wenn nein, wie hoch ist die Ausgleichsabgabe bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten? 3. Auf welche Weise wirbt die Stadt Brühl im Bewerbungsverfahren für die unterschiedlichen Ausbildungsberufe im Öffentlichen Dienst der Stadt, um auch junge Menschen/ Menschen mit Schwerbehinderung für eine Bewerbung zu motivieren. 4. Welche Unterstützungsmaßnahmen aktiviert die Stadt Brühl nach der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Behinderte? 5. Wie viele Schwerbehinderte sind in den letzten fünf Jahren in der Hauptverwaltung und in den Töchtergesellschaften der Stadt Brühl ausgebildet bzw. eingestellt worden? Wie viele haben die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wie viele davon sind mit Zeitverträgen bzw. dauerhaft übernommen worden? 6. Stehen der Stadtverwaltung entsprechende Zahlen aus der Gebausie und den Stadtwerken zur Verfügung? 7. Sieht die Stadt Brühl weitergehende Möglichkeiten, um junge Schwerbehinderte/Schwerbehinderte für die Ausbildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst zu interessieren? Weiterführende Informationen: Quelle: INTEGRATIONSÄMTER - Version vom: 14.01.2014: https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Beschaeftigungspflicht/77c490i1p/index.html Beschäftigungspflicht Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs.1 SGB IX). Da es auf die Zahl der bei dem Arbeitgeber insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig. Die Pflichtquote stellt den Mindestanteil fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt, ist deshalb nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 81 Abs.1 Satz 1 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (§ 75 Abs.1 SGB IX). Darüber hinaus werden auch Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen (§ 75 Abs.4 SGB IX) auf die Pflichtzahl angerechnet. Errechnung der Pflichtplätze: Der Umfang der Beschäftigungspflicht ergibt sich aus der Zahl aller vorhandenen und anrechenbaren Arbeitsplätze und dem Pflichtsatz von 5 % (§ 73 SGB IX). Daraus wird die Zahl der Pflichtplätze berechnet (§ 74 SGB IX). Durch die Gegenüberstellung von Pflichtzahl (Soll) und der Zahl der tatsächlich mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (Ist) wird ermittelt, ob oder wieweit die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Auch ein teilzeitbeschäftigter behinderter Mensch, der kürzer als betriebsüblich, aber wenigstens 18 Stunden in der Woche beschäftigt ist, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet (§ 75 Abs.2 SGB IX). Dies gilt auch für einen schwerbehinderten Arbeitgeber, sofern es sich bei ihm um eine natürliche, nicht um eine juristische Person oder Personengesamtheit handelt (§ 75 Abs.3 SGB IX). Ebenfalls werden in Heimarbeit beschäftigte schwerbehinderte Menschen auf den Pflichtsatz angerechnet (§ 127 Abs.1 SGB IX). Weitere Sonderregelungen enthalten § 74 Abs.1 und § 76 Abs.2 SGB IX, wonach die Plätze von Auszubildenden nicht als Arbeitsplätze zählen und wonach ein schwerbehinderter Auszubildender stets auf mindestens 2 Pflichtplätze angerechnet wird. Ausgleichsabgabe: Solange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, ist gemäß § 77 Abs.1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Rechtsverpflichtung: Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die gegenüber dem Staat besteht. Der einzelne schwerbehinderte Mensch kann aus ihr keinen Anspruch auf Beschäftigung gegen den Arbeitgeber oder den Staat herleiten. 2 Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der schwerbehinderten Menschen und auch der Arbeitsplätze, die er zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzen will. Eine Einschränkung ergibt sich nur aus § 72 SGB IX, wonach sich unter den schwerbehinderten Beschäftigten in angemessenem Umfang auch die in dieser Vorschrift aufgeführten besonders schutzbedürftigen Personengruppen befinden müssen. Im Interesse einer ausgewogenen und gerechten Verteilung der Aufstiegsmöglichkeiten sollten schwerbehinderte Menschen mindestens entsprechend ihrer Quote auf qualifizierten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Die schuldhafte Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht stellt für den privaten wie für den öffentlichen Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 156 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Mit freundlichen Grüßen Eckhard Riedel Fraktionsvorsitzender 3 Gez. Harry Hupp Stellvertretener Fraktionsvorsitzender