Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:31
Aktualisiert
03.12.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
&
Ratsfraktion
Brühl
LINKE & Piraten-Fraktion Brühl, Rathaus, Fraktionsvorsitzender, Eckhard Riedel, Uhlstr. 3, 50321 Brühl
An den Bürgermeister
Stadt Brühl
Dieter Freytag
Rathaus
Uhlstraße 3
50321 Brühl
Eckhard Riedel
Fraktionsvorsitzender
riedel@dielinke-bruehl.de
www.dielinke-bruehl.de
Harry Hupp
Stellvertretener
Fraktionsvorsitzender
harry.hupp@piratenpartei-nrw.de
piratenpartei-bruehl.de
Rathaus Brühl
Uhlstraße 3
50321 Brühl
Telefon 02232 / 79 - 21 55
Telefax 02232 / 79- 21 56
linke+piraten-fraktion@bruehl.de
Brühl, den 19.11. 2014
Erfüllung gesetzliche Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir bitten um die schriftliche Beantwortung der nachfolgenden Fragen für die nächste Ratssitzung am
08.12.2014:
Fragen:
1.
Erfüllt die Stadt Brühl die gesetzliche Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte von 5%?
2.
Wenn nein, wie hoch ist die Ausgleichsabgabe bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten?
3.
Auf welche Weise wirbt die Stadt Brühl im Bewerbungsverfahren für die unterschiedlichen
Ausbildungsberufe im Öffentlichen Dienst der Stadt, um auch junge Menschen/ Menschen mit
Schwerbehinderung für eine Bewerbung zu motivieren.
4.
Welche Unterstützungsmaßnahmen aktiviert die Stadt Brühl nach der Vergabe von Ausbildungsplätzen an
Behinderte?
5.
Wie viele Schwerbehinderte sind in den letzten fünf Jahren in der Hauptverwaltung und in den
Töchtergesellschaften der Stadt Brühl ausgebildet bzw. eingestellt worden?
Wie viele haben die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wie viele davon sind mit Zeitverträgen bzw.
dauerhaft übernommen worden?
6.
Stehen der Stadtverwaltung entsprechende Zahlen aus der Gebausie und den Stadtwerken zur Verfügung?
7.
Sieht die Stadt Brühl weitergehende Möglichkeiten, um junge Schwerbehinderte/Schwerbehinderte für die
Ausbildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst zu interessieren?
Weiterführende Informationen:
Quelle:
INTEGRATIONSÄMTER - Version vom: 14.01.2014:
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Beschaeftigungspflicht/77c490i1p/index.html
Beschäftigungspflicht
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf
wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs.1 SGB IX).
Da es auf die Zahl der bei dem Arbeitgeber insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein
Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20
Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig.
Die Pflichtquote stellt den Mindestanteil fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt,
ist deshalb nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten
Menschen besetzt werden können (§ 81 Abs.1 Satz 1 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf
schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (§ 75 Abs.1 SGB IX). Darüber hinaus werden auch Inhaber
von Bergmannsversorgungsscheinen (§ 75 Abs.4 SGB IX) auf die Pflichtzahl angerechnet.
Errechnung der Pflichtplätze: Der Umfang der Beschäftigungspflicht ergibt sich aus der Zahl aller
vorhandenen und anrechenbaren Arbeitsplätze und dem Pflichtsatz von 5 % (§ 73 SGB IX). Daraus wird die
Zahl der Pflichtplätze berechnet (§ 74 SGB IX). Durch die Gegenüberstellung von Pflichtzahl (Soll) und der
Zahl der tatsächlich mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (Ist) wird ermittelt, ob oder
wieweit die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.
Auch ein teilzeitbeschäftigter behinderter Mensch, der kürzer als betriebsüblich, aber wenigstens 18 Stunden
in der Woche beschäftigt ist, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet (§ 75 Abs.2 SGB IX). Dies gilt auch für
einen schwerbehinderten Arbeitgeber, sofern es sich bei ihm um eine natürliche, nicht um eine juristische
Person oder Personengesamtheit handelt (§ 75 Abs.3 SGB IX). Ebenfalls werden in Heimarbeit beschäftigte
schwerbehinderte Menschen auf den Pflichtsatz angerechnet (§ 127 Abs.1 SGB IX). Weitere
Sonderregelungen enthalten § 74 Abs.1 und § 76 Abs.2 SGB IX, wonach die Plätze von Auszubildenden nicht
als Arbeitsplätze zählen und wonach ein schwerbehinderter Auszubildender stets auf mindestens 2
Pflichtplätze angerechnet wird.
Ausgleichsabgabe: Solange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, ist
gemäß § 77 Abs.1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu
entrichten.
Rechtsverpflichtung: Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die
gegenüber dem Staat besteht. Der einzelne schwerbehinderte Mensch kann aus ihr keinen Anspruch auf
Beschäftigung gegen den Arbeitgeber oder den Staat herleiten.
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Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der schwerbehinderten Menschen und auch der
Arbeitsplätze, die er zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzen will. Eine Einschränkung ergibt sich
nur aus § 72 SGB IX, wonach sich unter den schwerbehinderten Beschäftigten in angemessenem Umfang
auch die in dieser Vorschrift aufgeführten besonders schutzbedürftigen Personengruppen befinden müssen.
Im Interesse einer ausgewogenen und gerechten Verteilung der Aufstiegsmöglichkeiten sollten
schwerbehinderte Menschen mindestens entsprechend ihrer Quote auf qualifizierten Arbeitsplätzen
beschäftigt werden.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht stellt für den privaten wie für den öffentlichen
Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit mit
einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 156 Abs.1 Nr.1 SGB IX).
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Riedel
Fraktionsvorsitzender
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Gez. Harry Hupp
Stellvertretener Fraktionsvorsitzender