Daten
Kommune
Pulheim
Größe
43 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren
für den Einsatz des Notarztes vom _____________
Auf Grund der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV.NRW.S. 458/ SGV NRW 215) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2012 (GV.NRW.S. 670), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV.NRW.S. 687) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.
666 ff/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW.S. 194) hat der
Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 09.07.2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Aufgaben des notärztlichen Dienstes
Aufgabe des notärztlichen Dienstes ist es, bei Notfallpatientinnen/ Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen
am Notfallort durchzuführen, die Transportfähigkeit herzustellen und diese Personen unter Aufrechterhaltung der
Transportfähigkeit in ein geeignetes Krankenhaus zu begleiten.
§ 2 - Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme der Notärztin/ des Notarztes in ihrem/ seinem durch den aktuellen
Rettungsdienstbedarfsplan des Rhein- Erft- Kreises zugewiesenen Einsatzbereich werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung erhoben. Als Inanspruchnahme gilt auch die missbräuchliche Bestellung der Notärztin/
des Notarztes.
§ 3 – Gebührenpflichtige
1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) Personen, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nehmen. Als solche gelten insbesondere
Auftraggeberinnen/ Auftraggeber, Antragstellerinnen/ Antragsteller, Benutzerinnen/ Benutzer und
Empfängerinnen/ Empfänger der Leistung.
b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Unterhaltspflicht über
die Benutzerin/ den Benutzer obliegt.
2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Gebührensatz
1) Die Gebühr beträgt für eine behandelte Person
a) für die Notärztin/ für den Notarzt (NA)
b) für das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
169,65 €
146,18 €
2) Neben vorgenannten Gebühren sind die in der Satzung des Rhein- Erft- Kreises über die Erhebung von
Gebühren für die Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes zu zahlen, die von der Stadt Pulheim im Auftrag
des Rhein- Erft- Kreises eingezogen werden.
-2-
§ 5 - Festsetzung und Fälligkeit
Die Gebühren werden durch öffentlich-rechtlichen Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Festsetzungsbescheides zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19.02.2003 (GV.NRW.S. 156 / SGV NRW 2010) in der aktuell geltenden Fassung Anwendung.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für den notärztlichen Dienst wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den _____________
Frank Keppeler
(Bürgermeister)