Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
18.11.2014
Erstellt
11.11.14, 18:30
Aktualisiert
11.11.14, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
32/2
von Dewitz,
Henning
32/2 vDe
23.10.2014
375/2014
Betreff
Verkehrssituation Schützenstraße
hier: Antrag der SPD- Fraktion v. 15.10.2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Verkehr und Mobilität
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschließt
1. die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h,
2. die Erweiterung des derzeit unterbrochenen Fahrradstreifens auf die gesamte
Länge der Straße abzulehnen,
3. die Einrichtung einer baulichen Verengung in Höhe vor Haus Nr. 24 abzulehnen.
Erläuterungen:
Die Schützenstraße ist ca. 170,00 m lang und hat eine Fahrbahnbreite von 5,00 m. Die
Verkehrsführung erfolgt in Einbahnrichtung VZ 220 von der Straße An der Synagoge aus
zur Kölnstraße. Mit Ausnahme vorhandener privater Zufahrten wird die südliche
Fahrbahnseite zum Parken genutzt. Aufgrund des geringen Straßenquerschnittes, der im
historischen Altbestand des Stadtzentrums gelegenen Schützenstraße, entsprechen die
Sicherheitsabstände in den Seitenräumen nicht den heutigen Anforderungen.
Bei der vorhandenen Markierung für den Radverkehr handelt es sich nicht um einen
Radfahrstreifen. Dieser zeichnet sich durch eine durchgehende Markierung aus und ist
benutzungspflichtig beschildert (VZ. 237 StVO).
Bereits in den Sitzungen des Verkehrsausschusses am 21.06., 20.09. und 08.11.2011
wurde jeweils unter TOP 2, die Vorlagen 3/90 fx, fy und ga, „Verkehrssichere Gestaltung
Schützenstraße“, Antrag nach § 24 GO, Dr. Clemens Heusch vom 23.5.2011 behandelt.
Am 20.09.2011 fand ein Ortstermin in der Schützenstraße statt, der die bisher vollzogenen
Maßnahmen für Beschilderung, Markierung und Umgestaltung des Eingangsbereiches in
der Schützenstraße zum Ergebnis hatte. Darüber hinaus fand vom 10.10. bis 14.10.2011
in Höhe des Spielplatzes eine Geschwindigkeitsmessung statt. Deren Ergebnis ist in der
Vorlage Nr. 36/90 ga dargestellt.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 375/2014
Das Unfallgeschehen in der Schützenstraße ist nach Aussage der Kreispolizeibehörde,
Direktion Verkehr erfreulicherweise unauffällig. In 2013 und 2014 ereignete sich je 1 Unfall
beim Ein –und Ausparken mit leichtem Sachschaden.
zu 1.
Gegen eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h bestehen
seitens der Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken, da die Einbeziehung in die vorh.
Tempo 10 Zone (verkehrsberuhigter Geschäftsbereich Kölnstraße) vorgenommen werden
kann.
zu 2.
In der Schützenstraße ist ein so genannter. Schutzstreifen abschnittsweise –gegenläufig
zur Einbahnrichtung- markiert, um dem Kfz-Verkehr zu signalisieren, dass Radfahrer
entgegen kommen können. Diese vorhandene Markierung ist nicht StVO-konform. Sie hat
lediglich hinweisenden Charakter. Auch ein durchgehend markierter Schutzstreifen wäre
nicht StVO-konform einzurichten, da in der Fahrbahn keine ausreichende
Querschnittsbreite zur Verfügung steht. Der Verkehrsraum beim Begegnungsfall
Radfahrer / Pkw beträgt nach RAST 06 4,00 m (mind. 3,80 m bei eingeschränkten
Bewegungsspielräumen). Für parkende Fahrzeuge verbliebe somit in der Schützenstraße
eine Breite von 1,00 m (max. 1,20 m). Parken in Längsaufstellung erfordert jedoch eine
Breite von 2,00 m.
Die Beibehaltung der vorhandenen Markierung wird dennoch empfohlen.
Prüfung einer baulichen Verengung
Haus Nr. 24 befindet sich auf der nördl. Fahrbahnseite neben dem Spielplatz. Um eine
verbleibende Fahrgassenbreite von 3,50 m im Bereich einer Einengung zu gewährleisten,
könnte der Verkehr hier max. um 1,50 m aus der Fahrtrichtung verschwenkt werden.
Gegenüber liegende Parkmöglichkeiten müssten entsprechend entfallen.
Für Radfahrer in Gegenrichtung reicht die verbleibende Verkehrsraumbreite nicht aus. Die
Umfahrung einer Einengung beinhaltet für Radfahrer im Begegnungsfall somit ein
erhebliches Gefahrenpotenzial. Baulich wäre eine Einengung an den Erfordernissen von
Großfahrzeugen (Müllfahrzeug, Feuerwehr etc.) auszurichten. Eine nur geringe seitliche
Verschwenkung des Kfz-Verkehrs kann jedoch -bei erforderlicher fahrdynamischer
Ausbildung für Großverkehre- die Fahrgeschwindigkeiten des Pkw-Verkehrs hier nicht
signifikant absenken. Der Verschwenk erfordert allerdings die Aufmerksamkeit der
Fahrzeugführer um dieses "Hindernis" sauber zu umfahren und lenkt so eher von der
Beobachtung der Seitenräume ab. Gerade hier befindet sich allerdings der Zugang zum
Kinderspielplatz. Beim Zweiradverkehr wäre die Wirkung zudem gleich null.
Aus verkehrsplanerischer Sicht wird die gemäß Antrag zu untersuchende bauliche
Einengung der Fahrbahn nicht zur Einrichtung empfohlen.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14