Daten
Kommune
Brühl
Größe
455 kB
Datum
24.11.2014
Erstellt
19.11.14, 18:30
Aktualisiert
19.11.14, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur
Vorlage 437/2014
FB 50
50 06 01
18.11.2014
Ra
Vermerk
Fragen und Anträge zum Haushaltsentwurf 2015 in der Hauptausschusssitzung
am 17.11.2014
S. 261 TEP 3103 Hilfen bei Einkommensdefiziten
hier: Antrag auf Beschäftigung eines/r Sozialarbeiter/in für Leistungen BuT
Die Fraktion Die Linke hat beantragt, eine/n Sozialarbeiter/in zur Unterstützung der Familien
zu beschäftigen, die für ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
beantragen können.
Aus gemeinsamer Sicht der Fachbereiche 40/1 und 50 erscheint eine solche zusätzliche
Stelle nicht erforderlich.
Fallzahlen:
antragsberechtigte Kinder nach SGB XII
antragsberechtigte Kinder nach AsylbLG
11 Kinder
44 Kinder
Die Zahl der antragsberechtigten Kinder nach Wohngeldgesetz, SGB II und Kinderzuschlag
sind mir nicht verfügbar. Die größte Gruppe der antragsberechtigten Kinder müsste sich aus
dem SGB II heraus ergeben.
Ich weise darauf hin, dass alle Leistungsstellen angewiesen sind, auf die Möglichkeiten des
BuT hinzuweisen. Sowohl im Sozialamt als auch im Jobcenter sind die SachbearbeiterInnen
angewiesen, auf die Inanspruchnahme der Leistungen aktiv hinzuwirken. Dies trifft ebenfalls
auf die MitarbeiterInnen der Kindertagesstätten und Familienzentren zu.
Alle MitarbeiterInnen und SozialarbeiterInnen, die in irgendeiner Form mit Familien und
Kindern in Berührung kommen, kennen die Leistungen zur Bildung und Teilhabe und
unterstützen bei der Beantragung. Hier sind zu nennen:
Allgemeiner Sozialer Dienst (Abt. 40/1)
Frühe Hilfen (Abt. 40/1)
Beauftragte Stellen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung
7 Schul-SozialarbeiterInnen
3 SozialarbeiterInnen in Kindertagesstätten (Programm KiTa-Plus ab 2015)
Klasse Treff Vochem
Bildungslotsin Vochem
Gemeinwesenarbeit Vochem
Zu S. 251
TEP 3101: Sonstige soziale Leistungen
hier: Verhältnis Transferaufwendungen zu Personalkosten
Herr Pitz (FDP) hat angefragt, warum im TEP 3101 die Personalkosten so stark gestiegen
sind, die damit bearbeiteten Transfererträge und -aufwände aber relativ gering seien.
Zunächst weise ich darauf hin, dass durch die Zuordnung des Sachgebietes „Wohngeld“
(aus dem TEP 5206) der Personalkostenanteil weiter steigen wird. Die zu ändernde Tabelle
ist in die Erläuterungen des TEP 3101 neu einzufügen:
Stellenaufschlüsselung der Personalaufwendungen (Kt.Grp. 50)
3101
Besoldungsgruppen (Beamte)
Jahr
B6
B2
A15
A14
A13hD
2015
2013
A13gD
A12
A11
A10
0,10
0,66
0,27
2,00
0,10
0,37
0,10
A9gD
A9mD
A8
A7
A6
SU.
0,90
3,93
0,57
2011
0,00
Entgeltgruppen
Jahr
14
13
12
2015
11
10
9
1,00
8
7
6
2,81
5
4
3
2
1
SU.
1,00
4,81
2013
0,00
2011
0,00
S-Entgeltgruppen
Jahr
S16
S15
S14
S13
S12
2015
S11
S10
S9
S8
S7
S6
S5
S4
S5
SU.
0,10
0,10
2013
0,00
2011
0,00
Gesamtstellenzahl
2015
8,84
Gesamtstellenzahl
2013
0,57
Gesamtstellenzahl
2011
0,00
Die Veränderungen des Personalkostenschlüssels ergeben sich wie folgt:
2013
2015
Freiwillige Zuschüsse
Rempe
(0,10) nicht dargestellt
Freiwillige Zuschüsse
Rempe
0,10
+
0,10
Integration
Rampe
Hermann
Cibura, A.
Integration
NN 50
0,00
in 02 weggefallen
Kilian
0,66
+
0,10
0,10
0,29
0,10
0,10
0,37
Veränderung
im TEP 31 01
Ohne die nachfolgend aufgezeigten Änderungen im TEP 31 01 hätte sich der
Personalkostenschlüssel für die „alten“ Aufgaben wie folgt entwickelt:
0,57 (0,67)
0,66 (0,76)
+
0,09
Nachstehende neue Aufgaben sind nun mit Personalkostenanteilen versehen:
Ehrenamtskarte (neue Aufgabe)
Ehrenamtskarte (neue Aufgabe)
Alef
1,00
+
0,10
Demographie u. Inklusion (neue Aufgabe) Demographie u. Inklusion (neue Aufgabe)
NN
1,00
+
1,00
Veränderung:
+
1,10
Nachstehende Aufgabengebiete wurden aus anderen TEP nach TEP 31 01 übertragen:
Unterhaltsvorschussges. (vorher in 36 03)
Rampe
0,10
Jouaux
0,27
Klemmer
0,90
Kreuser
1,00
Stuckert
0,51
Chhen
0,05
Stegh
neue Stelle
Daniels
neue Stelle
Unterhaltsvorschussgesetz
NN 50
0,10
Jouaux
0,27
Klemmer
0,90
Nelles
1,00
Stuckert
1,00
Chhen
0,00
Stegh
1,00
Daniels
0,81
In TEP 36 03: 2,83
In TEP 31 01: 5,08
Veränderung:
Wohngeld (vorher in 52 06)
Krämer
1,00
Bosseler
0,63
In TEP 52 06: 1,63
Wohngeld (vorher in 52 06)
Bosseler
1,00
Alef
0,90
In TEP 31 01: 1,90
Veränderung:
+
+
+
+
+
0,10
0,27
0,90
1,00
1,00
+
+
1,00
0,81
+
5,08
+
+
1,00
0,90
+
1,90
Neben dem Personalbedarf für die neuen Aufgaben ist eine Aufstockung des Personals im
Bereich UVG ersichtlich. Diese entfallen mit einem Stellenanteil von + 2,30 auf die
Heranziehung von Unterhaltspflichtigen. Mit dem erhöhten Personaleinsatz sollen die
erheblichen Bearbeitungsrückstände abgebaut werden. Die neue Stelle von Frau Stegh ist
bereits seit Juli 2013 eingerichtet, als Nachfolgerin von Frau Kilian.
Dass sich der erhöhte Personaleinsatz nicht in deutlich steigenden Transferaufwendungen
niederschlägt, ist auch in der Natur der Aufgaben zu sehen.
Ehrenamtskarte: es sind sonstige ordentliche Aufwendungen in Höhe von 1.500 €
eingeplant.
Demographie und Inklusion: es sind lediglich die Personalaufwendungen eingeplant.
Wohngeld: sonstige ordentliche Aufwendungen sind in Höhe von 2.650 € eingeplant, die
Wohngeldzahlungen erfolgen unmittelbar aus dem Landeshaushalt.
Von den eingeplanten Transferaufwendungen entfallen 480.000 € auf die Leistungen nach
UVG, 27.900 € auf die freiwilligen Leistungen der Stadt Brühl (siehe Erläuterungen im
Entwurf S. 254).
Zu S. 258
TEP 3102 Hilfen bei Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit
hier: Verhältnis Transferaufwendungen zu Personalkosten
Herr Pitz hat weiterhin angefragt, warum im TEP 3102 die Personalkosten keinerlei
Transfererträgen und –aufwendungen gegenüberstehen.
Hierzu verweise ich auf die Erläuterungen S. 259, Allgemeine Vorbemerkung, die ich wie
folgt zitiere:
Die Erträge und Aufwendungen belasten den städtischen Haushalt nicht, sondern werden
der Stadt Brühl vom Rhein-Erft-Kreis unmittelbar erstattet. Die Sach- und Personalkosten
hingegen sind von der Stadt Brühl zu tragen.
Zu S. 263
TEP 3103 Hilfe bei Einkommensdefiziten
hier: Darstellung Landeserstattung und Kosten im Flüchtlingsbereich
Herr Dahmen hat angefragt, wie die Landeserstattung zustande kommt und hätte gerne
gewusst, wie hoch der Aufwand der Stadt Brühl je Flüchtling ist und wie hoch der Ertrag aus
der Landeserstattung je Flüchtling ist.
Gesetzliche
Grundlage
der
Landeserstattung
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG):
ist
§
4
Abs.
1
des
Pauschalierte Landeszuweisung
(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der
ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden jährlich
Finanzmittel in Höhe von 84 Millionen Euro zur Verfügung, soweit nicht eine Anpassung
nach Absatz 2 Satz 4 erfolgt. …. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem
Zuweisungsschlüssel in § 3 Absatz 1 verteilt. Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1. März, 1.
Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils einem Viertel durch die Bezirksregierungen
ausgezahlt.
Die Anpassung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 FlüAG („Soweit der anrechenbare Bestand
der ausländischen Flüchtlinge in einem Folgejahr von demjenigen des jeweiligen Vorjahres
abweicht, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend dem Vom-Hundert-Satz der
Veränderung angepasst, wobei der so errechnete Betrag auf volle Tausend Euro
mathematisch auf- oder abgerundet wird.“) erfolgt durch die Bereitstellung entsprechender
Haushaltsmittel im Landeshaushalt. Im Entwurf für das Haushaltsjahr 2015 waren
143.046.000 € eingestellt.
Der Zuweisungsschlüssel der Kommunen in NRW errechnet sich nach den Vorgaben aus §
3 Abs. 1 FlüAG:
Zuweisung
(1) Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt unter Berücksichtigung der
Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren entsprechend dem
Einwohneranteil
der
Gemeinden
an
der
Gesamtbevölkerung
des
Landes
(Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der
Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel). 90 v.H. des Einwohnerschlüssels bilden mit
10 v.H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel. Für die einzelne Gemeinde wird
eine durch die Anwendung des Flächenschlüssels sich ergebende Erhöhung des
Zuweisungsschlüssels auf höchstens 25 v.H. eines Zuweisungsschlüssels, der allein nach
dem Einwohnerschlüssel berechnet würde, begrenzt. Die übersteigenden Anteile werden auf
alle übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel verteilt.
Der Zuweisungsschlüssel der Stadt Brühl beträgt zurzeit 0,2374%. Dementsprechend ist im
Haushaltsentwurf ein Ertrag aus der Landeserstattung in Höhe von 339.591 € vorgesehen.
Im Verlaufe des Flüchtlingsgipfel NRW, der am 20.10.2014 in Essen stattfand, hat das Land
zugesagt, diese Mittel um 40.000.000 € aufzustocken. Daraus ergeben sich für die Stadt
Brühl Mehreinnahmen von 95.000 €, für die eine Fortschreibung des Haushaltes erfolgen
wird.
Mit dem vom Land NRW gewählten Verfahren ist die Landeserstattung, die die Kommunen
erhalten, unabhängig von der Zahl der tatsächlich vor Ort aufgenommenen Flüchtlinge.
Die Frage, welcher Aufwand und welcher Ertrag je Flüchtling anfällt, ist von mir heute nicht
zu beantworten, da mit erheblichem Aufwand verbunden. Zudem ist die Frage, wie man
einen Betrag je Flüchtling ermitteln soll, wenn sich die Zahlen der Flüchtlinge in einem Jahr
so erheblich verändert wie in den letzten beiden Jahren.
Mit Antrag vom 28.10.2013 hatte die CDU-Fraktion im Landtag NRW um eine Darstellung
der Kosten der nordrhein-westfälischen Kommunen für Asylbewerber gebeten. Aus der
Erhebung der Zahlen für das Jahr 2012 bei den Kommunen ergab sich, dass die
Gesamtkosten für Flüchtlinge nach § 2 FlüAG bei 79,5 Mio. € lagen, die Landeszuweisung
jedoch lediglich 48 Mio. € betrug, was einem Kostendeckungsgrad von 58 % entspricht.
Dabei ist aber zu beachten, dass der Personenkreis der geduldeten Ausländer nach den
Vorgaben der Abfrage (für Asylbewerber) nicht enthalten war. Die Kommunen erhalten für
die Kosten, die sie für geduldete Ausländer aufwenden, keinerlei Erstattung.
Gez.
Alois Rampe