Daten
Kommune
Kerpen
Größe
177 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
18.04.16, 08:46
Aktualisiert
02.06.16, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Sachbearbeiter/in: 16.1/Ma
TOP
Drs.-Nr.: 194.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
19.04.2016
Stadtrat
03.05.2016
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
21.06.2016
Stadtrat
05.07.2016
X
22.03.2016
Bemerkungen
Abgesetzt – Vorberatung durch den zuständigen
Ausschuss
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen
beschließt:
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mackeprang
Mackeprang
Rehschuh
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
A
Bei der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) vom 17.06.2008
sind folgende Zielsetzungen, die den Vorgaben des Landesentwicklungsplans –
Teilplan großflächiger Einzelhandel - entsprechen, zu berücksichtigen:
(Fortsetzung siehe nächste Seite)
Fortsetzung Beschlussentwurf:
1.
Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB
(Allgemeinen Siedlungsbereichen) zulässig und damit im GIB (Gewerbe – und
Industriebereich) und Freiraum ausgeschlossen
2.
für sogenannte „Ergänzungs- und Sonderstandorte“ werden keine von 1. abweichende
Sonderregelungen getroffen
3.
Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit erfolgen nur in zentralen
Versorgungsbereichen
4.
Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht - zentrenrelevanten
Sortimenten erfolgen nur in im Regionalplan als ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich)
ausgewiesenen Bereichen
5.
der Standortbereich Sindorf-Süd wird bauleitplanerisch überplant - eine über die
Bestandssicherung hinausgehende Entwicklung ist auszuschließen
6.
für das Erft-Karree (ehem.: „HZ Kerpen nördlicher Teil“) sowie das EKZ Langenich sollte
die zukünftige Schwerpunktsetzung im Bereich der nicht-zentrenrelevanten Sortimente
liegen. Diese Standortbereiche könnten als „Ergänzungsstandorte für den großflächigen
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel“ in das Standortkonzept von Kerpen aufgenommen
werden.
7.
in den im Regionalplan als ASB dargestellten Teilbereichen der Gewerbegebietslage
„Europaring/ Europarc“ (Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung) sollte die zukünftige
Einzelhandelsentwicklung auf den (großflächigen) nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel
beschränkt werden.
8.
das Gewerbegebiet Dickbusch wird im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die Weiterentwicklung dieses Standortbereiches
würde demnach den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen,
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel widersprechen (Ziel 1). Vor diesem
Hintergrund wird das Gewerbegebiet Dickbusch nicht als Ergänzungsstandort für den
großflächigen, nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel vorgeschlagen.
B
die Einrichtung eines Arbeitskreises „Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt
Kerpen“
Beschlussvorlage 194.16
Seite 2
Begründung:
Die Kolpingstadt Kerpen hat Ende 2014 die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) mit der
Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) vom 17.06.2008 beauftragt. Durch den
Landesentwicklungsplan NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vom Juli 2013 sind
landesplanerische Zielsetzungen zur Ansiedlung von EH – Betrieben und Ausweisung von
Sondergebieten definiert worden, die bei zukünftigen kommunalen Planungen zu berücksichtigen
sind, aus diesem Grund ist eine Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes erforderlich. Mit dem
überarbeiteten Einzelhandelskonzept sollen aufbauend auf einer aktualisierten Datenlage der
Einzelhandelssituation konkrete Empfehlungen zum Umgang mit laufenden Planvorhaben und zur
künftigen EH – Entwicklung im Stadtgebiet erarbeitet werden.
Erste Zwischenergebnisse wurden durch BBE im Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr am
25.08.2015 präsentiert.
1.
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln
Der konkretisierte Planungsstand des Einzelhandelskonzeptes (Stand 14.12.2015) wurden im
Rahmen von 2 Abstimmungsgesprächen am 10.12.2015 und 25.01.2015 der Bezirksregierung
Köln (Dez. 32 und 35) vorgestellt, um die Vereinbarkeit der im Vorentwurf des
Einzelhandelskonzeptes formulierten Leitziele mit den landesplanerischen Vorgaben des
Landesentwicklungsplan NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“, abzugleichen.
Auszüge aus der der Bezirksregierung vorgestellten Präsentation der Zwischenergebnisse sind
der Vorlage (Anlage 1) beigefügt.
1.1
Landesplanerische Vorgaben
Von der BR Köln wurden folgende landesplanerischen Randbedingungen, die sich u.a. aus den
Zielen des LEP NRW „sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ ableiten, formuliert:
1. Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB
zulässig und damit im GIB und Freiraum ausgeschlossen
2. keine von 1. abweichende Sonderregelungen für sogenannte „Ergänzungs- und
Sonderstandorte“ (EKZ Langenich; GE – Gebiete Europaring; GE – Gebiete
Europaring/Europarc; Erftkarree; Sindorf – Süd)
3. Planungen für zentrenrelevante
Versorgungsbereichen
Sortimente
der
Großflächigkeit
nur
in
zentralen
4. Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
nur in ASB (Allgemeinen Siedlungsbereichen)
5. die vom Gutachter markierten Standortbereiche sind auf diese Vorgaben hin zu überprüfen
(z.B. Sindorf Süd, GE Europapark, GE Dickbusch, EKZ Langenich etc.)
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine Planungspflicht zur bauleitplanerischen
Sicherung dieser Vorgaben für die Steuerung des Einzelhandels an städtebaulich integrierte
Standorte hat. Dies ist u.a. auch eine Voraussetzung für die Zuteilung von Städtebaufördermitteln.
Weiterhin wurde erwähnt, dass in 2010 ein Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen
teilweise testiert wurde (Zentrale Versorgungsbereiche Horrem und Sindorf), die angegebene
Bipolarität für Kerpen (Erfkarree und Innenstadt) wurde nicht anerkannt, es wurde nochmals
aktuell bestätigt, dass es keinen bipolaren ZVB geben kann.
Beschlussvorlage 194.16
Seite 3
1.2
Beurteilung von Einzelstandorten
1.2.1 Standort Sindorf – Süd (Kerpener Straße)
Der Standort Sindorf - Süd ist regionalplanerisch überwiegend als GIB dargestellt und kein
städtebaulich integrierter Standort. Er kann aufgrund seiner Rahmenbedingungen auch nicht zu
einem städtebaulich integrierten Standort entwickelt werden und auch nicht zu einem zentralen
Versorgungsbereich. Seitens der Bezirksregierung wird hier dringend der weitere Ausschluss von
großflächigem Einzelhandel und hier vor allem von zentren- und nahversorgungsrelevanten
Einzelhandel durch Bauleitplanung (einschließlich Einsatz der Plansicherungsinstrumente)
geboten (B-Plan Stand BauNVO 1962) erwartet.
Es wurde darauf hingewiesen, dass dies eine grundlegende Voraussetzung zur Stärkung der
zentralen Versorgungsbereiche (Sindorf, Kerpen) und des dazu benötigten Einsatzes von
Städtebaufördermitteln ist.
1.2.2 Türnich / Brüggen / Nahversorgungszentrum
Für die Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimentes in Brüggen (Hubertusplatz) ist die
planungsrechtliche Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich; Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis eines zentralen Versorgungsbereich über ein Einzelhandelskonzept und ein
entsprechender vorgeschalteter Grundsatzbeschluss des Rates. (Bezug: Ziel 2 LEP – sachlicher
Teilplan Einzelhandel); dabei muss der Nachweis erbracht werden, dass keine wesentlichen
Beeinträchtigungen für andere zentrale Versorgungsbereiche (in Kerpen und z.B. Gymnich) zu
befürchten sind (Ziel 3).
In den beiden Ortsteilen Türnich und Brüggen ist aufgrund der Lage und räumlichen
Verflechtungen nur ein zentraler Versorgungsbereich darstellbar / entwickelbar.
Durch die Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes (Beschlussvorlage 239.16) ist
neben
der
Ausweisung
eines
Sondergebietes
mit
der
Zweckbestimmung
„Nahversorgungszentrum“ auch die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs für den
Stadtteil Brüggen geplant.
1.3
Grundsatzbeschluss
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass der Grundsatzbeschluss zum Einzelhandelskonzept
die eindeutige Benennung der städtebaulich nicht integrierten Problemstandorte und die
grundsätzlich
politische
und
planungsrechtliche
Absicht
zur
Ausrichtung
der
Einzelhandelsentwicklung auf integrierte Standorte und Ausschluss an nicht integrierten
Standorten (Sindorf - Süd u.a.) enthält.
2.
Weiteres Vorgehen:
Die Verwaltung schlägt die kurzfristige Gründung eines Arbeitskreises „Einzelhandelskonzept der
Kolpingstadt Kerpen“ vor. Neben den politischen Vertretern sollten lokale Wirtschaftsakteure bzw.
Vertreter von Interessengemeinschaften in dem Arbeitskreis mitwirken. Ziel sollte es sein, in 2 – 3
Sitzungen unter Berücksichtigung dieses Grundsatzbeschlusses u.a. Ziele zur zukünftigen EH –
Struktur, zur Abgrenzung von zentralen Versorgungsbereichen und zu Inhalten einer „Kerpener
Liste“ zu definieren, die möglichst im Herbst 2016 im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur
Diskussion gestellt werden.
Abschließendes Ziel ist die Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept im Rat der
Kolpingstadt Kerpen Ende 2016/Anfang 2017. Die Entwicklungsziele des Einzelhandelskonzept
wären dann gemäß § 1 (6) Nr.11 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Auch seitens der Verwaltung wird die Notwendigkeit einer zukünftigen Überplanung des Bereiches
Sindorf – Süd südlich der Bahn, zwischen L 122 und der Siemensstraße gesehen. Der
rechtskräftige Bebauungsplan weist nach Auffassung der Verwaltung erhebliche Rechtsmängel
auf, da er insbesondere östlich der Kerpener Straße eine Gemengesituation Gewerbe/Wohnen
Beschlussvorlage 194.16
Seite 4
festsetzt und westlich der Kerpener Straße den Trennungsgrundsatz zwischen Gewerbe und
Wohnen nicht erfüllt. Es wird empfohlen im Laufe des Jahres 2016 einen entsprechenden
Beschluss zur Überplanung des Bereiches zu fassen.
Anlage 1 – Zwischenergebnis EH – Konzept
Anlage 2 - Begriffsbestimmungen
Beschlussvorlage 194.16
Seite 5