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Beschlussvorlage (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
177 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
18.04.16, 08:46
Aktualisiert
02.06.16, 18:17
Beschlussvorlage (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen) Beschlussvorlage (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen) Beschlussvorlage (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen) Beschlussvorlage (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen) Beschlussvorlage (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Sachbearbeiter/in: 16.1/Ma TOP Drs.-Nr.: 194.16 Datum : Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 19.04.2016 Stadtrat 03.05.2016 Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 21.06.2016 Stadtrat 05.07.2016 X 22.03.2016 Bemerkungen Abgesetzt – Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mackeprang Mackeprang Rehschuh Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig A Bei der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) vom 17.06.2008 sind folgende Zielsetzungen, die den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – Teilplan großflächiger Einzelhandel - entsprechen, zu berücksichtigen: (Fortsetzung siehe nächste Seite) Fortsetzung Beschlussentwurf: 1. Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB (Allgemeinen Siedlungsbereichen) zulässig und damit im GIB (Gewerbe – und Industriebereich) und Freiraum ausgeschlossen 2. für sogenannte „Ergänzungs- und Sonderstandorte“ werden keine von 1. abweichende Sonderregelungen getroffen 3. Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit erfolgen nur in zentralen Versorgungsbereichen 4. Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht - zentrenrelevanten Sortimenten erfolgen nur in im Regionalplan als ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) ausgewiesenen Bereichen 5. der Standortbereich Sindorf-Süd wird bauleitplanerisch überplant - eine über die Bestandssicherung hinausgehende Entwicklung ist auszuschließen 6. für das Erft-Karree (ehem.: „HZ Kerpen nördlicher Teil“) sowie das EKZ Langenich sollte die zukünftige Schwerpunktsetzung im Bereich der nicht-zentrenrelevanten Sortimente liegen. Diese Standortbereiche könnten als „Ergänzungsstandorte für den großflächigen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel“ in das Standortkonzept von Kerpen aufgenommen werden. 7. in den im Regionalplan als ASB dargestellten Teilbereichen der Gewerbegebietslage „Europaring/ Europarc“ (Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung) sollte die zukünftige Einzelhandelsentwicklung auf den (großflächigen) nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel beschränkt werden. 8. das Gewerbegebiet Dickbusch wird im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die Weiterentwicklung dieses Standortbereiches würde demnach den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel widersprechen (Ziel 1). Vor diesem Hintergrund wird das Gewerbegebiet Dickbusch nicht als Ergänzungsstandort für den großflächigen, nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel vorgeschlagen. B die Einrichtung eines Arbeitskreises „Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen“ Beschlussvorlage 194.16 Seite 2 Begründung: Die Kolpingstadt Kerpen hat Ende 2014 die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) mit der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) vom 17.06.2008 beauftragt. Durch den Landesentwicklungsplan NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vom Juli 2013 sind landesplanerische Zielsetzungen zur Ansiedlung von EH – Betrieben und Ausweisung von Sondergebieten definiert worden, die bei zukünftigen kommunalen Planungen zu berücksichtigen sind, aus diesem Grund ist eine Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes erforderlich. Mit dem überarbeiteten Einzelhandelskonzept sollen aufbauend auf einer aktualisierten Datenlage der Einzelhandelssituation konkrete Empfehlungen zum Umgang mit laufenden Planvorhaben und zur künftigen EH – Entwicklung im Stadtgebiet erarbeitet werden. Erste Zwischenergebnisse wurden durch BBE im Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr am 25.08.2015 präsentiert. 1. Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln Der konkretisierte Planungsstand des Einzelhandelskonzeptes (Stand 14.12.2015) wurden im Rahmen von 2 Abstimmungsgesprächen am 10.12.2015 und 25.01.2015 der Bezirksregierung Köln (Dez. 32 und 35) vorgestellt, um die Vereinbarkeit der im Vorentwurf des Einzelhandelskonzeptes formulierten Leitziele mit den landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplan NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“, abzugleichen. Auszüge aus der der Bezirksregierung vorgestellten Präsentation der Zwischenergebnisse sind der Vorlage (Anlage 1) beigefügt. 1.1 Landesplanerische Vorgaben Von der BR Köln wurden folgende landesplanerischen Randbedingungen, die sich u.a. aus den Zielen des LEP NRW „sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ ableiten, formuliert: 1. Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB zulässig und damit im GIB und Freiraum ausgeschlossen 2. keine von 1. abweichende Sonderregelungen für sogenannte „Ergänzungs- und Sonderstandorte“ (EKZ Langenich; GE – Gebiete Europaring; GE – Gebiete Europaring/Europarc; Erftkarree; Sindorf – Süd) 3. Planungen für zentrenrelevante Versorgungsbereichen Sortimente der Großflächigkeit nur in zentralen 4. Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nur in ASB (Allgemeinen Siedlungsbereichen) 5. die vom Gutachter markierten Standortbereiche sind auf diese Vorgaben hin zu überprüfen (z.B. Sindorf Süd, GE Europapark, GE Dickbusch, EKZ Langenich etc.) Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine Planungspflicht zur bauleitplanerischen Sicherung dieser Vorgaben für die Steuerung des Einzelhandels an städtebaulich integrierte Standorte hat. Dies ist u.a. auch eine Voraussetzung für die Zuteilung von Städtebaufördermitteln. Weiterhin wurde erwähnt, dass in 2010 ein Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen teilweise testiert wurde (Zentrale Versorgungsbereiche Horrem und Sindorf), die angegebene Bipolarität für Kerpen (Erfkarree und Innenstadt) wurde nicht anerkannt, es wurde nochmals aktuell bestätigt, dass es keinen bipolaren ZVB geben kann. Beschlussvorlage 194.16 Seite 3 1.2 Beurteilung von Einzelstandorten 1.2.1 Standort Sindorf – Süd (Kerpener Straße) Der Standort Sindorf - Süd ist regionalplanerisch überwiegend als GIB dargestellt und kein städtebaulich integrierter Standort. Er kann aufgrund seiner Rahmenbedingungen auch nicht zu einem städtebaulich integrierten Standort entwickelt werden und auch nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich. Seitens der Bezirksregierung wird hier dringend der weitere Ausschluss von großflächigem Einzelhandel und hier vor allem von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel durch Bauleitplanung (einschließlich Einsatz der Plansicherungsinstrumente) geboten (B-Plan Stand BauNVO 1962) erwartet. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies eine grundlegende Voraussetzung zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche (Sindorf, Kerpen) und des dazu benötigten Einsatzes von Städtebaufördermitteln ist. 1.2.2 Türnich / Brüggen / Nahversorgungszentrum Für die Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimentes in Brüggen (Hubertusplatz) ist die planungsrechtliche Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich; Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines zentralen Versorgungsbereich über ein Einzelhandelskonzept und ein entsprechender vorgeschalteter Grundsatzbeschluss des Rates. (Bezug: Ziel 2 LEP – sachlicher Teilplan Einzelhandel); dabei muss der Nachweis erbracht werden, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen für andere zentrale Versorgungsbereiche (in Kerpen und z.B. Gymnich) zu befürchten sind (Ziel 3). In den beiden Ortsteilen Türnich und Brüggen ist aufgrund der Lage und räumlichen Verflechtungen nur ein zentraler Versorgungsbereich darstellbar / entwickelbar. Durch die Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes (Beschlussvorlage 239.16) ist neben der Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ auch die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs für den Stadtteil Brüggen geplant. 1.3 Grundsatzbeschluss Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass der Grundsatzbeschluss zum Einzelhandelskonzept die eindeutige Benennung der städtebaulich nicht integrierten Problemstandorte und die grundsätzlich politische und planungsrechtliche Absicht zur Ausrichtung der Einzelhandelsentwicklung auf integrierte Standorte und Ausschluss an nicht integrierten Standorten (Sindorf - Süd u.a.) enthält. 2. Weiteres Vorgehen: Die Verwaltung schlägt die kurzfristige Gründung eines Arbeitskreises „Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen“ vor. Neben den politischen Vertretern sollten lokale Wirtschaftsakteure bzw. Vertreter von Interessengemeinschaften in dem Arbeitskreis mitwirken. Ziel sollte es sein, in 2 – 3 Sitzungen unter Berücksichtigung dieses Grundsatzbeschlusses u.a. Ziele zur zukünftigen EH – Struktur, zur Abgrenzung von zentralen Versorgungsbereichen und zu Inhalten einer „Kerpener Liste“ zu definieren, die möglichst im Herbst 2016 im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur Diskussion gestellt werden. Abschließendes Ziel ist die Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept im Rat der Kolpingstadt Kerpen Ende 2016/Anfang 2017. Die Entwicklungsziele des Einzelhandelskonzept wären dann gemäß § 1 (6) Nr.11 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Auch seitens der Verwaltung wird die Notwendigkeit einer zukünftigen Überplanung des Bereiches Sindorf – Süd südlich der Bahn, zwischen L 122 und der Siemensstraße gesehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan weist nach Auffassung der Verwaltung erhebliche Rechtsmängel auf, da er insbesondere östlich der Kerpener Straße eine Gemengesituation Gewerbe/Wohnen Beschlussvorlage 194.16 Seite 4 festsetzt und westlich der Kerpener Straße den Trennungsgrundsatz zwischen Gewerbe und Wohnen nicht erfüllt. Es wird empfohlen im Laufe des Jahres 2016 einen entsprechenden Beschluss zur Überplanung des Bereiches zu fassen. Anlage 1 – Zwischenergebnis EH – Konzept Anlage 2 - Begriffsbestimmungen Beschlussvorlage 194.16 Seite 5