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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Begriffsbestimmungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
25 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
18.04.16, 08:46
Aktualisiert
18.04.16, 08:46
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Inhalt der Datei

Anlage 2 Begriffsbestimmungen: (Quelle: Entwurf des LEP NRW, Stand: 22.09.2015: 1. Zentraler Versorgungsbereich Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7.07 = BVerwGE 129, 307). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sein (OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006, 7 A 964.05 = BauR 2007, 845). Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. Gemäß Ziel 6.5-2 des LEP NRW wird die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (großflächige Einzelhandelsbetriebe) mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt wurden. 2. Zentrenrelevante Sortimente Stets zentrenrelevant in Nordrhein-Westfalen sind zunächst die in Anlage 1 genannten Sortimente. Diese Sortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrheinwestfälischer Innenstädte, wie auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei. Die Sortimente gemäß Anlage 1 wurden auf der Grundlage einer Analyse der Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrheinwestfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer Sortimentslisten gutachterlich ermittelt (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 wurden die Teilsortimente ausgenommen, bei denen die Untersuchung von Junker und Kruse ergeben hatte, dass eine ortstypische Differenzierung sinnvoll sein könnte. Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 handelt es sich damit um den verbindlichen Kern an Sortimenten, der stets als zentrenrelevant anzusehen ist und hinter den die Gemeinden bei der Konkretisierung der Zielvorgabe nicht zurückfallen können. Diese Sortimente geben damit einen landesplanerischen Mindeststandard zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor. Anlage 1 zu 2. zentrenrelevante Sortimente - Papier/Bürobedarf/Schreibwaren Bücher Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) Uhren, Schmuck und 3. Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) „Kerpener Liste (Stand Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vom 17.06.2008) Die „Kerpener Liste“ – Stand 6/2008 ist bezogen auf die als zentrenrelevant definierten Warengruppen wesentlich differenzierter als die in der Anlage 1 zum LEP NRW dargestellte Verteilung. So sind z.B. Fahrräder, Musikinstrumente und Schnittblumen als zentrenrelevant festgelegt. Als nahversorgungsrelevante Sortimente gelten in Kerpen: Sortiment Nahrungsmittel, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln Getränke, Tabakwaren, Drogerieartikel Apotheken Wirtschaftsziffer (2008) 47.2 aus 47.75 47.73 Als zentrenrelevante Sortimente gelten in Kerpen: Sortiment Kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel Wirtschaftsziffer (2008) aus 47.75 Bekleidung 47.71 Lederwaren aus 47.72 Schuhe aus 47.72 Spielwaren, Bastelartikel Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, ohne Großgeräte für den Fitness- und Reha-Bereich) 47.65 47.64.2 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software 47.41 Telekommunikationsgeräte 47.42 Geräte der Unterhaltungselektronik 47.43 Elektrische Haushaltsgeräte und elektrotechnische Erzeugnisse (ohne Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen) Bespielte Ton- und Bildträger aus 47.54 Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), ohne Bettwaren Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel aus 47.51 Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Haushaltsgegenstände (nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren und Bestecke) Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel Musikinstrumente und Musikalien Uhren und Schmuck 47.63 aus 47.53 aus 47.59.9 47.59.2 aus 47.59.9 47.78.3 47.59.3 47.77 Augenoptiker 47.78.1 Foto- und optische Erzeugnisse 47.78.2 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften, Bücher und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (ohne Büromöbel) Antiquitäten und antike Teppiche 47.62.1 Fahrräder, Fahrradteile- und -zubehör 47.64.1 Schnittblumen 47.62.2 47.79.1 aus 47.76.1