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Beschlussvorlage (Notarztstandort: Abwicklung der Dienstplanung für die über Honorarverträge beschäftigten Notärztinnen und Notärzte - öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kolpingstadt Kerpen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
29.04.13, 19:14
Aktualisiert
29.04.13, 19:14
Beschlussvorlage (Notarztstandort: Abwicklung der Dienstplanung für die über Honorarverträge beschäftigten Notärztinnen und Notärzte - öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kolpingstadt Kerpen) Beschlussvorlage (Notarztstandort: Abwicklung der Dienstplanung für die über Honorarverträge beschäftigten Notärztinnen und Notärzte - öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kolpingstadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 162/2013 Erstellt am: 15.04.2013 Aktenzeichen: II/32.370. Verfasser/in: Friedhelm Seibel Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 07.05.2013 Betreff Notarztstandort: Abwicklung der Dienstplanung für die über Honorarverträge beschäftigten Notärztinnen und Notärzte - öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kolpingstadt Kerpen Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: X ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Rat beschließt – unter Verzicht auf eine Vorberatung im HFA - den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die notärztliche Versorgung an den Notarztstandorten Kerpen und Pulheim mit der Kolpingstadt Kerpen. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Vereinbarung nur mit Genehmigung und nach Bekanntmachung durch den Rhein-Erft-Kreis als Kommunalaufsicht in Kraft treten kann. Vorlage Nr.: 162/2013 . Seite 2 / 2 Erläuterungen Die Verwaltung hat den Rat in der Vorlage 161/2013 gebeten, die Verwaltungsvorschläge zur Einrichtung des Notarztstandortes zu beschließen und entsprechende Handlungsaufträge zu erteilen. Unter der Prämisse, dass der Rat den Vorschlägen folgt, zieht der Aspekt der Organisation des Notarztdienstes eine weitergehende Beschlussfassung nach sich. Die Verwaltung legt den Entwurf der Vereinbarung zur Beschlussfassung vor. Zeitlich parallel wird sich der Rat der Kolpingstadt Kerpen am 8.5.2013 der Thematik widmen. Die interkommunale Zusammenarbeit über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu regeln, ist Ausfluss der sehr konstruktiven Gespräche mit der Feuerwehr Kerpen, die die notärztliche Versorgung am Standort Kerpen aus einer vergleichbaren Ausgangslage heraus zu organisieren hatte. Die Verwaltung konnte insoweit von den dortigen Erfahrungen und Kenntnissen profitieren. Dies war den hiesigen Vorbereitungen sehr dienlich. Die Gespräche beinhalteten auch Fragestellungen, welche Angelegenheiten unter Nutzung von Synergieeffekten gemeinsam erledigt werden können. Hier kristallisierte sich die Nutzung der in Kerpen vorhandenen Ressourcen zur Dienstplanung für die Notärztinnen und Notärzte heraus. Die rechtliche Möglichkeit zur Zusammenarbeit ergibt sich aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit. (§§ 1, 23 und 24 GkG) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Sie können vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Kreisangehörige Gemeinden haben den Kreis rechtzeitig zu unterrichten, wenn sie mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Kreises Verhandlungen führen, um mit ihnen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Vorfeld wurde der Rhein-Erft-Kreis bereits in den Vorgang eingebunden. Der Kreis teilte am 3.4.2013 mit, dass er eine Abstimmung mit der Bezirksregierung erbeten habe. Der Hintergrund des Abstimmungsbedarfes ist in der Gemeindeordnung zu finden, die hinsichtlich der Zusammenarbeit von „Nachbargemeinden“ i.S. von unmittelbar aneinandergrenzenden Gemeinden spricht. Dies ist bei Pulheim und Kerpen nicht der Fall, das formalrechtliche Problem bedarf einer Lösung.