Daten
Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
29.04.13, 19:14
Aktualisiert
29.04.13, 19:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
162/2013
Erstellt am:
15.04.2013
Aktenzeichen:
II/32.370.
Verfasser/in:
Friedhelm Seibel
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
07.05.2013
Betreff
Notarztstandort: Abwicklung der Dienstplanung für die über Honorarverträge beschäftigten Notärztinnen und Notärzte - öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kolpingstadt Kerpen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
X ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt – unter Verzicht auf eine Vorberatung im HFA - den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die notärztliche Versorgung an den Notarztstandorten Kerpen und Pulheim mit der Kolpingstadt
Kerpen. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Vereinbarung nur mit Genehmigung und nach Bekanntmachung
durch den Rhein-Erft-Kreis als Kommunalaufsicht in Kraft treten kann.
Vorlage Nr.: 162/2013 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Die Verwaltung hat den Rat in der Vorlage 161/2013 gebeten, die Verwaltungsvorschläge zur Einrichtung des Notarztstandortes zu beschließen und entsprechende Handlungsaufträge zu erteilen. Unter der Prämisse, dass der Rat den
Vorschlägen folgt, zieht der Aspekt der Organisation des Notarztdienstes eine weitergehende Beschlussfassung nach
sich. Die Verwaltung legt den Entwurf der Vereinbarung zur Beschlussfassung vor. Zeitlich parallel wird sich der Rat der
Kolpingstadt Kerpen am 8.5.2013 der Thematik widmen.
Die interkommunale Zusammenarbeit über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu regeln, ist Ausfluss der sehr konstruktiven Gespräche mit der Feuerwehr Kerpen, die die notärztliche Versorgung am Standort Kerpen aus einer vergleichbaren Ausgangslage heraus zu organisieren hatte. Die Verwaltung konnte insoweit von den dortigen Erfahrungen
und Kenntnissen profitieren. Dies war den hiesigen Vorbereitungen sehr dienlich. Die Gespräche beinhalteten auch
Fragestellungen, welche Angelegenheiten unter Nutzung von Synergieeffekten gemeinsam erledigt werden können. Hier
kristallisierte sich die Nutzung der in Kerpen vorhandenen Ressourcen zur Dienstplanung für die Notärztinnen und Notärzte heraus.
Die rechtliche Möglichkeit zur Zusammenarbeit ergibt sich aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
(§§ 1, 23 und 24 GkG)
Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um Aufgaben, zu deren
Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Sie können vereinbaren, dass einer der
Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche
Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden
Kosten gedeckt werden. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Kreisangehörige Gemeinden haben den Kreis
rechtzeitig zu unterrichten, wenn sie mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Kreises Verhandlungen
führen, um mit ihnen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Im Vorfeld wurde der Rhein-Erft-Kreis bereits in den Vorgang eingebunden. Der Kreis teilte am 3.4.2013 mit, dass er
eine Abstimmung mit der Bezirksregierung erbeten habe. Der Hintergrund des Abstimmungsbedarfes ist in der Gemeindeordnung zu finden, die hinsichtlich der Zusammenarbeit von „Nachbargemeinden“ i.S. von unmittelbar aneinandergrenzenden Gemeinden spricht. Dies ist bei Pulheim und Kerpen nicht der Fall, das formalrechtliche Problem bedarf
einer Lösung.