Daten
Kommune
Pulheim
Größe
54 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
29.04.13, 19:14
Aktualisiert
29.04.13, 19:14
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Öffentlich rechtliche Vereinbarung über die notärztliche Versorgung
an den Notarztstandorten Kerpen und Pulheim
Zwischen der Kolpingstadt Kerpen, vertreten durch die Bürgermeisterin, im folgenden Kolpingstadt
Kerpen genannt und der Stadt Pulheim, vertreten durch den Bürgermeister, im folgenden Stadt Pulheim genannt
wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)vom
1.10.1979 in der derzeit geltenden Fassung nachstehende öffentlich rechtliche Vereinbarung über
die notärztliche Versorgung an den Notarztstandorten Kerpen und Pulheim geschlossen:
Präambel
Im geltenden Bedarfsplan für den Rettungsdienst sind die hauptamtliche Feuer- und Rettungswache
der Kolpingstadt Kerpen als auch die hauptamtliche Feuer- und Rettungswache der Stadt Pulheim
als Notarztstandort ausgewiesen. Die Kolpingstadt Kerpen hat einen 24-stündigen Notarztdienst an
sieben Wochentagen, die Stadt Pulheim einen 12-stündigen Notarztdienst an sieben Wochentagen
von 08.00 bis 20.00 Uhr, bereitzustellen. Zur Sicherung der Notarzteinsatztätigkeit organisiert auch
die Stadt Pulheim - unter Adaption der in der Kolpingstadt Kerpen erfolgreichen Praxis eines Honorarärztepools – den notärztlichen Einsatzdienst auf der Basis einer Poollösung. Diese gemeinsame
Ausgangslage hat die Städte veranlasst, zur Erreichung von Synergieeffekten eine gemeinsame
Einsatzplanung für die Notärztinnen und Notärzte zu verabreden.
Die in dieser Vereinbarung getroffene Aufgabenübertragung ist als mandatierte Vereinbarung nach §
23 Abs. 1, zweite Alternative, i.V. mit § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG zu verstehen. Die Wahrnehmung der
Teilaufgabe durch die Kolpingstadt Kerpen entbindet die Stadt Pulheim nicht von ihren Rechten und
Pflichten als Trägerin der Aufgabe.
§1
Die Kolpingstadt Kerpen plant die Einsatzdienste der Notärztinnen und Notärzte für die Notarztstandorte Kerpen und Pulheim unter Nutzung der bereits vorhandenen Software der Feuerwehr Kerpen.
Die Einsatzplanung umfasst im Einzelnen:
•
Tagesgenaue und namentliche Zuweisung von Notärztinnen und Notärzte zu den Standorten
und vorgegebenen Zeiten.
1
•
ENTWURF
Planung und Bereithaltung eines notärztlichen Hintergrunddienstes, der Hintergrunddienst stellt
die Einsatzbereitschaft bei plötzlichen Personalausfällen sicher.
§2
Die Kolpingstadt Kerpen stellt das für die Erfüllung der unter § 1 genannten Aufgaben erforderliche Personal und die sachliche Ausstattung. Die Einsatzplanung wird grundsätzlich und weisungsungebunden
von der ärztlichen Leitung des Notarztstandortes Kerpen vorgenommen. Erforderliche Vertretungen der
mit der Einsatzplanung beauftragten Person werden über Dienstkräfte der Feuer- und Rettungswache
Kerpen sichergestellt.
§3
Die Kolpingstadt Kerpen und die Stadt Pulheim tragen die entstehenden Kosten für Personal und sachliche Ausstattung im Verhältnis 50 : 50.
Die abzurechnenden Kosten werden wie folgt spezifiziert:
1. Honorar- bzw. Personalkosten aus § 2
2. Sachkosten Dienstplanprogramm (Pflege und Wartung Hardware/Software Fa. GESAKON, ggf.
Schulungskosten)
3. Büroaufwand, Verwaltungsgemeinkosten, pauschal 10 % der Summe aus Ziffern 1 und 2
Die Anlage „Berechnung der Kostenerstattung“ ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Stadt Pulheim leistet zum 1.7. eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Kostenanteils
des laufenden Jahres. Im Folgejahr wird das abgelaufene Kalenderjahr durch die Kolpingstadt Kerpen bis
zum 30.6. abgerechnet. Sich aus der Abrechnung ergebende Überzahlungen bzw. Nachforderungen
werden innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung ausgeglichen.
Die Kolpingstadt Kerpen teilt der Stadt Pulheim zum 1.7. jedes Jahres im Weiteren mit, wie hoch der
Kostenanteil für das darauffolgende Jahr veranschlagt wird.
§4
Diese Vereinbarung beinhaltet weder die Abrechnung der mit den tatsächlichen Einsätzen verbundenen
Gebühren nach der jeweiligen städtischen Satzung noch die erforderlichen, abzuschließenden Honorarvereinbarungen und -abrechnungen mit und gegenüber den an den jeweiligen Notarztstandorten beschäftigten Notärztinnen und Notärzte und des Hintergrunddienstes. Dies ist eigenverantwortlich in der
jeweiligen Zuständigkeit von den Städten durchzuführen.
2
ENTWURF
Die Kolpingstadt Kerpen ist nicht berechtigt, ihrerseits die Durchführung der Aufgabe nach dieser Vereinbarung an einen Dritten zu übertragen.
§5
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam
oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare
Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck
des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§6
Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Rhein-Erft-Kreis mit dem Tage
der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises wirksam. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und von beiden Städten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.
Kerpen, den
Pulheim, den
Kolpingstadt Kerpen
Die Bürgermeisterin
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Sieburg
In Vertretung
Graß
Keppeler
3
Herpel
ENTWURF
Anlage
Berechnung der Kostenerstattung gem. § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen der Kolpingstadt Kerpen und der Stadt Pulheim
1.a) Honorarkosten des beauftragten Arztes (Verwaltung Dienstplanprogramm)
rd. 15 Stunden mtl. à 30 € = 450,00 € mtl. x 12 Monate = 5.400,00 € hiervon 50% =
2.700,00 €
1.b) Vertretung durch hauptamtlichem Mitarbeiter der Feuerwehr Kerpen
Feuerwehrbeamte A 10
zuständig für die Vertretung Dienstplangestaltung, Vertragsabschlüsse etc.
Personalkosten gem. M 1/2012 KGST p.a. 63.800,00 €
0,2 VZÄ = 12.760,00 €, hiervon 50% =
6.380,00 €
2. Sachkosten Dienstplanprogramm
Wartungskosten jährlich
AfA
kalk. Zinsen (7%)
Summe:
2.900,00 €
552,00 €
234,00 €
3.686,00 €, hiervon 50% =
1.843,00 €
3. Büroaufwand / Verwaltungsgemeinkosten
10 % pauschal der Summe aus Ziffern 1 und 2 = 10.923,00 €, hiervon 10% =
1.092,30 €
Summe der Erstattung durch die Stadt Pulheim:
12.015,30 €
Stand: 2013
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