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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
54 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
29.04.13, 19:14
Aktualisiert
29.04.13, 19:14
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Inhalt der Datei

ENTWURF Öffentlich rechtliche Vereinbarung über die notärztliche Versorgung an den Notarztstandorten Kerpen und Pulheim Zwischen der Kolpingstadt Kerpen, vertreten durch die Bürgermeisterin, im folgenden Kolpingstadt Kerpen genannt und der Stadt Pulheim, vertreten durch den Bürgermeister, im folgenden Stadt Pulheim genannt wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)vom 1.10.1979 in der derzeit geltenden Fassung nachstehende öffentlich rechtliche Vereinbarung über die notärztliche Versorgung an den Notarztstandorten Kerpen und Pulheim geschlossen: Präambel Im geltenden Bedarfsplan für den Rettungsdienst sind die hauptamtliche Feuer- und Rettungswache der Kolpingstadt Kerpen als auch die hauptamtliche Feuer- und Rettungswache der Stadt Pulheim als Notarztstandort ausgewiesen. Die Kolpingstadt Kerpen hat einen 24-stündigen Notarztdienst an sieben Wochentagen, die Stadt Pulheim einen 12-stündigen Notarztdienst an sieben Wochentagen von 08.00 bis 20.00 Uhr, bereitzustellen. Zur Sicherung der Notarzteinsatztätigkeit organisiert auch die Stadt Pulheim - unter Adaption der in der Kolpingstadt Kerpen erfolgreichen Praxis eines Honorarärztepools – den notärztlichen Einsatzdienst auf der Basis einer Poollösung. Diese gemeinsame Ausgangslage hat die Städte veranlasst, zur Erreichung von Synergieeffekten eine gemeinsame Einsatzplanung für die Notärztinnen und Notärzte zu verabreden. Die in dieser Vereinbarung getroffene Aufgabenübertragung ist als mandatierte Vereinbarung nach § 23 Abs. 1, zweite Alternative, i.V. mit § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG zu verstehen. Die Wahrnehmung der Teilaufgabe durch die Kolpingstadt Kerpen entbindet die Stadt Pulheim nicht von ihren Rechten und Pflichten als Trägerin der Aufgabe. §1 Die Kolpingstadt Kerpen plant die Einsatzdienste der Notärztinnen und Notärzte für die Notarztstandorte Kerpen und Pulheim unter Nutzung der bereits vorhandenen Software der Feuerwehr Kerpen. Die Einsatzplanung umfasst im Einzelnen: • Tagesgenaue und namentliche Zuweisung von Notärztinnen und Notärzte zu den Standorten und vorgegebenen Zeiten. 1 • ENTWURF Planung und Bereithaltung eines notärztlichen Hintergrunddienstes, der Hintergrunddienst stellt die Einsatzbereitschaft bei plötzlichen Personalausfällen sicher. §2 Die Kolpingstadt Kerpen stellt das für die Erfüllung der unter § 1 genannten Aufgaben erforderliche Personal und die sachliche Ausstattung. Die Einsatzplanung wird grundsätzlich und weisungsungebunden von der ärztlichen Leitung des Notarztstandortes Kerpen vorgenommen. Erforderliche Vertretungen der mit der Einsatzplanung beauftragten Person werden über Dienstkräfte der Feuer- und Rettungswache Kerpen sichergestellt. §3 Die Kolpingstadt Kerpen und die Stadt Pulheim tragen die entstehenden Kosten für Personal und sachliche Ausstattung im Verhältnis 50 : 50. Die abzurechnenden Kosten werden wie folgt spezifiziert: 1. Honorar- bzw. Personalkosten aus § 2 2. Sachkosten Dienstplanprogramm (Pflege und Wartung Hardware/Software Fa. GESAKON, ggf. Schulungskosten) 3. Büroaufwand, Verwaltungsgemeinkosten, pauschal 10 % der Summe aus Ziffern 1 und 2 Die Anlage „Berechnung der Kostenerstattung“ ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Stadt Pulheim leistet zum 1.7. eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Kostenanteils des laufenden Jahres. Im Folgejahr wird das abgelaufene Kalenderjahr durch die Kolpingstadt Kerpen bis zum 30.6. abgerechnet. Sich aus der Abrechnung ergebende Überzahlungen bzw. Nachforderungen werden innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung ausgeglichen. Die Kolpingstadt Kerpen teilt der Stadt Pulheim zum 1.7. jedes Jahres im Weiteren mit, wie hoch der Kostenanteil für das darauffolgende Jahr veranschlagt wird. §4 Diese Vereinbarung beinhaltet weder die Abrechnung der mit den tatsächlichen Einsätzen verbundenen Gebühren nach der jeweiligen städtischen Satzung noch die erforderlichen, abzuschließenden Honorarvereinbarungen und -abrechnungen mit und gegenüber den an den jeweiligen Notarztstandorten beschäftigten Notärztinnen und Notärzte und des Hintergrunddienstes. Dies ist eigenverantwortlich in der jeweiligen Zuständigkeit von den Städten durchzuführen. 2 ENTWURF Die Kolpingstadt Kerpen ist nicht berechtigt, ihrerseits die Durchführung der Aufgabe nach dieser Vereinbarung an einen Dritten zu übertragen. §5 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. §6 Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Rhein-Erft-Kreis mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises wirksam. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und von beiden Städten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Kerpen, den Pulheim, den Kolpingstadt Kerpen Die Bürgermeisterin Stadt Pulheim Der Bürgermeister Im Auftrag Sieburg In Vertretung Graß Keppeler 3 Herpel ENTWURF Anlage Berechnung der Kostenerstattung gem. § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kolpingstadt Kerpen und der Stadt Pulheim 1.a) Honorarkosten des beauftragten Arztes (Verwaltung Dienstplanprogramm) rd. 15 Stunden mtl. à 30 € = 450,00 € mtl. x 12 Monate = 5.400,00 € hiervon 50% = 2.700,00 € 1.b) Vertretung durch hauptamtlichem Mitarbeiter der Feuerwehr Kerpen Feuerwehrbeamte A 10 zuständig für die Vertretung Dienstplangestaltung, Vertragsabschlüsse etc. Personalkosten gem. M 1/2012 KGST p.a. 63.800,00 € 0,2 VZÄ = 12.760,00 €, hiervon 50% = 6.380,00 € 2. Sachkosten Dienstplanprogramm Wartungskosten jährlich AfA kalk. Zinsen (7%) Summe: 2.900,00 € 552,00 € 234,00 € 3.686,00 €, hiervon 50% = 1.843,00 € 3. Büroaufwand / Verwaltungsgemeinkosten 10 % pauschal der Summe aus Ziffern 1 und 2 = 10.923,00 €, hiervon 10% = 1.092,30 € Summe der Erstattung durch die Stadt Pulheim: 12.015,30 € Stand: 2013 4