Daten
Kommune
Inden
Größe
459 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE INDEN
Bebauungsplan Nr. 35
„Am Lützeler Hof“
Begründung
April 2017
ARBEITSSTAND
1
Inhalt
Ausgangssituation .............................................................................. 3
1
1.1
Lage des Plangebietes ............................................................... 3
1.2
Anlass und Ziele der Planaufstellung ......................................... 3
1.3
Erforderlichkeit der Bebauungsplanung ..................................... 5
1.4
Grundlage des Verfahrens ......................................................... 5
1.5
Planverfahren ............................................................................. 5
2.
Übergeordnete Planungen und bestehende verbindliche Bauleitpläne
............................................................................................................ 6
2.1
Regionalplanung ......................................................................... 6
2.2
Flächennutzungsplan ................................................................. 6
2.3
Bestehende verbindliche Bauleitpläne ....................................... 6
2.4
Landschaftsplan.......................................................................... 6
3
Bestandssituation ............................................................................... 7
3.1
Städtebauliche Struktur .............................................................. 7
3.1
Verkehr ....................................................................................... 7
3.2
Infrastrukturelle Versorgung ....................................................... 8
3.3
Bodenbelastung .......................................................................... 8
3.4
Bodendenkmal ............................................................................ 8
4
Immissionen...................................................................................... 10
4.1
Verkehrslärm ............................................................................ 10
4.2
Gewerbelärm ............................................................................ 10
4.3
Immissionen aus dem Tagebau ............................................... 11
5
Ver- und Entsorgung ........................................................................ 16
6
Städtebauliches Konzept .................................................................. 17
7
Planinhalte und Festsetzungen ........................................................ 18
7.1
Art der baulichen Nutzung ........................................................ 18
7.2
Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage baulicher Anlagen ..
.................................................................................................. 19
7.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche....................... 20
7.4
Stellplätze und Garagen ........................................................... 21
7.5
Nebenanlagen .......................................................................... 21
7.7
Verkehrliche Erschließung ........................................................ 22
7.8
Öffentliche Grünflächen ............................................................ 22
7.9 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ............................... 22
7.10Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft .......................................................... 23
8
Baugestalterische Festsetzungen .................................................... 24
9
NAchrichtliche Übernahmen ............................................................. 25
10
Hinweise ........................................................................................... 25
11
Flächenverteilung ............................................................................. 28
12
Bodenordnung .................................................................................. 28
13
Wirtschaftlichkeit / Kosten ................................................................ 28
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2
14
Gutachten ......................................................................................... 28
15
Umweltbericht ................................................................................... 29
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3
1 AUSGANGSSITUATION
1.1 Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Allgemeinen Siedlungsbereich im Süden der
Gemeinde Inden und soll an den ehemaligen Umsiedlungsstandort Inden/
Altdorf angeschlossen werden. Es umfasst das Flurstück 220, 219, 218,
217, 369, 290, 370, 292 und 293 Gemarkung Lamersdorf sowie die Flurstücke 127, 116 und 117 Gemarkung Frenz, Flur 14.
Östlich befinden sich die außerhalb des Plangebietes liegende Verkehrsfläche „Geuenicher Straße“ und ein vorhandenes Wohngebiet mit einer Obstwiese. Diese Straße erschließt im Südwesten des Plangebiets die „Gedenkstätte Geuenich mit Kapelle“. Das Plangebiet wird im Süden und Westen
von außerhalb liegenden Verkehrsflächen begrenzt (Feldweg und Friedensstraße), an die sich landwirtschaftliche Nutzfläche anschließt. Im Norden des
Plangebietes schließt die Plangebietsgrenze einen Teilbereich des derzeit
gültigen Bebauungsplans Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ südlich des Römerweges mit ein und überlagert somit bestehendes Baurecht..
Hier befinden sich landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe und Wohngebäude. Die nördliche Begrenzung des Plangebietes bildet die Römerstraße.
Die so abgegrenzte Fläche besitzt eine Größe von ca. 53.564 m².
Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
im Maßstab 1:1000 zu entnehmen.
1.2 Anlass und Ziele der Planaufstellung
Die Entwicklung dieses Baugebiets an diesem Standort erfolgt aus Gründen
des starken Bauinteresses, insbesondere von familiengerechten Wohnformen im Rahmen der Gemeindeentwicklung von Inden. Um der starken
Nachfrage an Baugrundstücken gerecht zu werden, soll eine Ergänzung der
bestehenden Struktur mit Ausbildung eines abschließenden Siedlungsrandes erfolgen.
Ein Innenentwicklungspotenzial im Siedlungsbereich Inden/ Altdorf Lucherberg ist nur in einem geringen Umfang vorhanden. Alternativstandorte
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im Bereich des Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/ Altdorf sind derzeit
sieben Baulücken. Von diesen sind vier liegenschaftlich verfügbar. Des Weiteren gibt es eine innerörtliche Wiesenfläche in Lucherberg mit 3.500 m², die
jedoch liegenschaftlich nicht verfügbar ist. In der an den Allgemeinen Siedlungsbereich angrenzenden Ortschaft Frenz sind zur Zeit fünf Baulücken
vorhanden, die aber ebenfalls liegenschaftlich nicht verfügbar sind. Ein
maßgeblicher Gebäudeleerstand ist nicht vorhanden. Tauschflächen stehen
ebenfalls nicht zur Verfügung. Lediglich die im Südosten beiderseits der
Wehebachaue gelegenen Flächen „An der Waagmühle“, für deren nordöstliche Teilfläche 2004 ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, ermöglichten eine
Entwicklung der Hauptortslage.
Das Plangebiet befindet sich im Allgemeinen Siedlungsbereich im Süden der
Gemeinde Inden und soll an den ehemaligen Umsiedlungsstandort Inden/
Altdorf mit ca. 55 neuen Grundstücken angeschlossen werden.
Ziel ist dabei, die vorhandenen Strukturen im nördlichen Bereich des Plangebietes fortzuführen und nach Süden hin einen Übergang von den historisch geprägten Dorfstrukturen durch eine wohnbauliche Ergänzung mit Nutzungsstaffelung vom bestehenden Dorfgebiet über die geplante Ergänzung
des Dorfgebietes hin zu einem durchgrünten Wohngebiet im Übergang zur
Landschaft zu schaffen.
Allgemeine Ziele:
•
•
•
•
Schutz der bestehenden Nutzungen
Bereitstellung von zusätzlichen Wohnbauflächen,
Stärkung der Eigenentwicklung des Ortes, um damit eine positive
Bevölkerungsentwicklung zu ermöglichen und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in ihrem Bestand zu sichern,
Weiterentwicklung des Ortes auch vor dem Hintergrund der künftigen Entwicklung des Indesees
Die Ausweisung des neuen Baugebietes ist damit ein wesentlicher Beitrag
zur nachhaltigen Wohnraum- und Daseinsversorgung der Gemeinde Inden.
Der Standort eignet sich zur Erreichung dieser Ziele sehr gut, zumal der
Anschluss an die vorhandene, technische Infrastruktur wie Abwasser, Wasser, Strom und sonstige Medien über das vorhandene, angrenzende Straßen- und Lagenetz verwirklicht werden kann.
Städtebauliche Ziele:
•
•
•
•
•
eine städtebaulich verträgliche und geordnete bauliche Ergänzung
des vorhandenen Siedlungskörpers,
Wahrung dörflicher Strukturen durch Zulassung dorfgebietstypischer
Nutzungen
die wohnbauliche Ergänzung des Dorfgebietes
die Schaffung ruhigen Wohnstraßen und Angern mit Aufenthaltscharakter
fußläufige Vernetzung der Neubebauung mit der umliegenden Siedlungs- und Freiraumstruktur
Zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung gehören neben der Sicherung der
Lebens- und Wohnqualität für die bereits ansässigen Bürgerinnen und Bürger u.a. auch die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die
Ermöglichung von Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung.
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5
Die Gemeinde Inden ist aufgrund o.g. Aspekte bestrebt, ein bedarfsgerechtes Angebot an Wohnbauflächen und Wohnraum vorzuhalten und somit eine
nachhaltige und geordnete Stadtentwicklung sicherzustellen und zu fördern.
1.3 Erforderlichkeit der Bebauungsplanung
Für einen großen Teil des Plangebiets wurde in der Vergangenheit bislang
kein Bebauungsplan aufgestellt.
Im nördlichen Bereich besteht der Bebauungsplan Nr. 22, 2. Änderung der
für diesen Bereich Dorfgebiete (MD) festsetzt.
Die zu diesem Zweck getroffenen Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen, zu den Erschließungsflächen sowie zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung entsprechen in Teilen nicht mehr der mittlerweile gestiegenen Nachfrage nach Einfamilien- und Doppelhäusern an diesem Standort.
Um die geplante Verdichtung im MD 1 und MD 2 und einen Übergang von
Dorfgebiet zu Wohnen im südlichen Bereich zu ermöglichen, ist die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich.
Die Gemeinde Inden beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
35 „Lützeler Hof“ in Inden, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufstellung zu schaffen.
Zum einen soll auf einer bisher landschaftlich genutzten Fläche erstmals
Planungsrecht zum Zwecke einer Wohnbebauung geschaffen werden. Des
Weiteren soll im Bereich eines gültigen bestehenden Bebauungsplans
Nr. 22, 2. Änderung für einen Teilbereich im Süden eine Änderung erfolgen,
um ein Teilstück mit Wohnbebauung verdichten zu können.
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Inden stellt die Flächen größtenteils als Dorfgebiet und Flächen für Landwirtschaft dar. Um für
die geplante Bebauung in diesem Bereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und damit eine geordnete städtebauliche Entwicklung
zu gewährleisten, ist gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
1.4 Grundlage des Verfahrens
Die Grundlage des Verfahrens besteht im Baugesetzbuch (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl I I 132, in der derzeit gültigen Fassung.
1.5 Planverfahren
Der vorliegende Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan im
Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch aufgestellt. Im Zuge des Verfahrens
wird ein Umweltbericht im Sinne des § 2a Nr. 2 BauGB als gesonderter Teil
der Begründung erarbeitet. Das Verfahren beinhaltet eine umfassende Bürgerbeteiligung.
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2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND BESTEHENDE VERBINDLICHE BAULEITPLÄNE
2.1 Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit Ergänzungen (Stand Oktober 2016) wird der
Planbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt.
Südlich des Plangebietes schließen sich zunächst „Allgemeine Freiraumund Agrarbereiche“ und dann Verkehrsinfrastruktur an.
2.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Inden stellt den südlichen
Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der nördliche
Teilbereich wird als MD (Dorfgebiet) dargestellt.
Durch das Plangebiet führt zudem eine unterirdische Hauptversorgungsleitung in Ost-West-Richtung. Darüber hinaus wird das Plangebiet von einer
Richtfunkstrecke mit dazugehörigem Schutzstreifen in Südwest- nach Nordost-Richtung überdeckt.
Der Bebauungsplan setzt Flächen für Allgemeine Wohngebiete (WA) und
Dorfgebiete (MD) fest.
Aus diesem Grund erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes.
2.3 Bestehende verbindliche Bauleitpläne
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Teil innerhalb des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 22, 2. Änderung „Umsiedlungsstandort- Wohnbereich“. Dieser Bebauungsplan setzt im betroffenen Bereich Dorfgebiete (MD)
und darin auch großflächige Bereiche fest, deren Überbauung nicht für
Wohngebäude zulässig ist. Darüber hinaus ist in dem MD die landwirtschaftliche Tierhaltung auf maximal 20 Großvieheinheiten (GV) je Betriebseinheit
begrenzt. Östlich des Plangebiets sind ein Schutzgrün-Streifen und ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der künftigen 06. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 und dessen 02. Änderung für den betreffenden Bereich außer Kraft.
Die übrigen Flächen im Geltungsbereich sind nicht überplante Flächen.
Östlich angrenzend an das Plangebiet besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 27 „Waagmühle“. Dieser setzt als Nutzung Allgemeines
Wohngebiet fest.
Südlich des Plangebiets an der BAB 4 befindet sich das Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 25 „Lärmschutzanlage Autobahn“, der als
Nutzung Verkehrsflächen, Grünflächen und Führung von Versorgungsleitungen, Wasserflächen, Flächen für Landwirtschaft und für Wald festlegt.
2.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan Ruraue grenzt östlich an das Plangebiet an.
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3 BESTANDSSITUATION
3.1 Städtebauliche Struktur
Situation innerhalb des Plangebiets
Das südliche Plangebiet ist derzeit geprägt von einer ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung. Auf der als MD 3 festgesetzten Fläche befinden
sich im Norden, zur Römerstraße orientiert, freistehende Wohngebäude. Im
südlichen Teil des Grundstücks sind betriebliche Anlagen zum landwirtschaftlichen Nebenerwerb und ein Gartenlandschaftsbetrieb untergebracht.
Die als MD 1 festgesetzte Fläche ist nicht überbaut und ist derzeit als Wiese
genutzt. Gehölzbestände sind nicht vorhanden. Das Plangebiet ist fast eben.
Situation außerhalb des Plangebiets
Der allgemeine Siedlungsbereich von Inden/ Altdorf ist im Westen durch die
Auen- und Schutzbereiche der Inde, im Norden durch die künftige Abbaukante des Tagebaus Inden II sowie die Goltsteinkuppe und im Osten durch
die Lucherberger Halde und den Tagebau in seiner Ausdehnung begrenzt.
Im Süden erfolgt die Begrenzung durch die Autobahn sowie die begleitende
Hochspannungsleitungstrasse.
An das Plangebiet grenzen unterschiedliche Nutzungsstrukturen an. Während sich im Norden an der Römerstraße ebenfalls Wohngebäude mit landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben im südlichen Teil des Grundstücks
befinden, schließt sich im Osten ein Wohngebiet mit freistehenden
Einfamilien- und Doppelhäusern in offener Bauweise mit einer Obstwiese im
Süden an. Im Westen befindet sich hinter einem Streifen Schutzgrün ein
Gewerbegebiet.
3.1 Verkehr
Öffentlicher Personennahverkehr
Über die in ca. 200 m Entfernung nördlich zum Plangebiet gelegene Haltestelle „Inden (Rheinland), Indener Straße“ besteht eine ausreichende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die dort verkehrenden Buslinien 107, 216, 234, 294 und 296 und RUFBUS F schaffen, unter
Berücksichtigung der Lage des Plangebietes in Randlage zu Verdichtungsräumen, in einem ausreichend dichten Takt umsteigefreie Verbindungen
nach Jülich, Düren und Langerwehe. Darüber hinaus ist eine Anbindung des
Plangebiets an das regionale Schienennetz über die Bahn gewährleistet,
deren nächster Haltepunkt in Langerwehe in ca. 3 km Entfernung zu erreichen ist.
Fußgänger
Das Plangebiet wird von drei Seiten (Osten, Süden und Westen) von Wirtschaftswegen begrenzt, welche auch von Fußgängern genutzt werden.
Motorisierter Individualverkehr
Die äußere Erschließung erfolgt über die Friedens- und die Geuenicher
Straße, die den Anschluss an den Hauptort Inden/Altdorf sicher stellen. Diese beiden Straßen werden nördlich des Plangebiets von der Römerstraße
verbunden. Die Kreuzstraße verbindet das Plangebiet mit dem Wohngebiet
Waagmühle im Osten. Die Friedensstraße stellt außerdem eine direkte Wegeverbindung (über die BAB4) nach Langerwehe dar. Die nächsten Auffahrten der BAB4 „Luchem“ (Langerwehe) und „Weisweiler“ befinden sich ca. 23 km entfernt und stellen die direkte Verbindung mit dem überregionalen
Verkehrsnetz her.
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3.2 Infrastrukturelle Versorgung
Kindertagesstätten, Grund- und Hauptschulen befinden sich in Inden/Altdorf
und Lucherberg. Einzelhandelseinrichtungen sind in Inden/Altdorf in einer
Entfernung von ca. 1.500 m vom Plangebiet vorhanden.
Das Plangebiet wird über das Straßennetz an die Ver- und Entsorgungsleitungen und -trassen der umgebenden Wohngebiete angebunden.
3.3 Bodenbelastung
Altlasten
Altlastenverdachtsflächen oder Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
Kampfmittel
Laut Untersuchung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) (Abschlussbericht 04.05.2017) gibt es Hinweise auf die eventuelle Existenz von
Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Nur eine Teilfläche von 27.558 m²
zwischen Friedensstraße und Geuenicher Straße wurde auf Grund von Störfaktoren im Erdreich geräumt. Es ist nicht auszuschließen, dass noch
Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde,
die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
3.4 Bodendenkmal
Funde von Ziegel- und Scherbenkonzentration im Plangebiet zeugen von
der Existenz von Überresten eines römischen Landgutes als auch von vorgeschichtlichen Siedlungsresten. Das heißt, Belange des Bodendenkmalschutzes sind für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG
NW i. V. m. § 1 Abs.6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich. Dabei ist das Ziel des Denkmalschutzgesetzes, bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen zu
bewahren und vor Gefährdung zu schützen, zugrunde zu legen.
Das Plangebiet liegt westlich des Wehebachs auf den fruchtbaren Böden
der Jülicher Lössbörde. Diese fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung boten für das Plangebiet seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit
wurde die Jülicher Lössbörde intensiv landwirtschaftlich genutzt und besiedelt, wie die zahlreichen bekannten Fundstellen in dieser Landschaft belegen.
In Höhe des Plangebietes verläuft nach Hagen (Die Römerstraßen des
Rheinprovinz, 1923) in Nord-Süd-Richtung die römische Straßentrasse, die
vom Vicus Gressenich zum Viocus Jülich führt. In der Nähe dieser Straßentrassen finden sich oftmals römische Landgüter (Villae rusticae).
1990 wurde innerhalb des Plangebietes durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Begehungen durchgeführt, die eine unspezifische Streuung
römischer Scherben erbrachte. Südlich des Plangebietes liegen dagegen
durch eine römische Ziegel- und Scherbenkonzentration konkrete Hinweise
auf Reste eines römischen Gebäudes vor. In Höhe der BAB A4 wurden bei
der archäologischen Begleitung der RWE Fernwärmeleitung ein vorgeschichtliches Urnengrab gefunden und bei der WINGAS-Leitung ein römisches Brandschüttungsgrab.
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Römische Siedlungsstellen sind dagegen anhand des umfangreicheren
Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine,
römische Ziegelfragmente und Scherben lassen darauf schließen, dass hier
en Gebäude eines römischen Landgutes (villa rustica) gestanden hat. Die
römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von
denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Römische
Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen,
Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter waren durch ca. 2 m
tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt, die zum
Schutz gegen das Eindringen von Tier und Mensch dienten. Die Größe dieser Landgüter lag zwischen einem und sechs Hektar. Häufig finden sich
gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.
Im November 2015 wurde eine Prospektion (Feldbegehung mit
Einzelfundeinmessung) durch die Fa. Archeonet im südlichen Teilbereich
des Plangebiets durchgeführt. Außer einem römischen Gebäudegrundriss
wurden mehrere Brandgräber, ein Töpferofen und fundreiche Gruben nachgewiesen. Diese Funde werden als schützenswertes Kulturgut als Bodendenkmal eingetragen.
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte
in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an
die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Inden oder das LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten.
Innerhalb des Schutzbereiches des in den zeichnerischen Festsetzungen
gekennzeichneten Bodendenkmals sind alle Bauvorhaben und baulichen
Maßnahmen nach §9 (Fn3) (1) DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde erlaubnispflichtig.
Die Erschließungsmaßnahmen für die Straßen- und die Kanalbauarbeiten
werden archäologisch begleitet. Schützenswerte Funde werden dokumentiert.
Diesbezüglich wurden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
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4 IMMISSIONEN
4.1 Verkehrslärm
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35 wurden die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms, ausgehend von der ca. 170 m zum
Plangebiet entfernten BAB 4, gutachterlich untersucht (Fachbeitrag). Die
Situation wird folgendermaßen beurteilt:
„Den Lärmkarten in der Anlage 1 ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (Nachtzeit) flächendeckend im Plangebiet die
Orientierungswerte der städtebaulichen Planung für Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) und für Misch- / Dorfgebiete von 50 dB(A) nachts trotz der
umfangreichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Nordseite der A 4
nicht eingehalten werden können. Mit zunehmendem Abstand zur A 4 nimmt
die Beaufschlagung im Plangebiet ab. Für die nächstgelegenen Baufenster
(WA) im südlichen Teil des Plangebietes muss mit Immissionen zur Tagzeit
von bis zu 59 dB(A) und zur Nachtzeit von bis zu 54 dB(A) in den oberen
Geschossebenen gerechnet werden. In den Erdgeschossen sind ca. 1-2
dB(A) niedrigere Beaufschlagungen zu verzeichnen.
Damit werden nicht nur die Orientierungswerte für Wohngebiete, sondern
auch die für Mischgebiete überschritten. Bei derartigen Überschreitungen
der Orientierungswerte für die städtebauliche Planung muss davon ausgegangen werden, dass durch die Straßenverkehrsgeräusche die Wohnqualität beeinträchtigt wird. Bei vollständig geöffneten Fenstern mit Ausrichtung
zur Autobahn ist u. U. ein störungsfreier Schlaf in den Räumen nicht mehr
gewährleistet. Aus diesem Grund sollte im Rahmen der Festsetzungen im
Bebauungsplan ggf. auch ein Einfluss auf die Grundrissgestaltung und die
Anordnung von Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen, insbesondere für
die Schlafräume, genommen werden. Fenster zu schutzbedürftigen (Schlaf-)
Räumen sollten möglichst an den zur Schallquelle abgewandten Hausseiten
vorgesehen werden, vgl. auch nachfolgende Ziffer 7. Alternativ bieten sich
für Schlafräume lüftungstechnische Anlagen an, die bei geschlossenen
Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr liefern und einen störungsfreien
Schlaf ermöglichen.
Unter dem Gesichtspunkt, dass bereits aktive Lärmschutzmaßnahmen in
Form von Wänden und Erdwällen an der A 4 in der Vergangenheit realisiert
worden sind, werden weitere Betrachtungen diesbezüglich – auch im Hinblick auf die Kostenverhältnismäßigkeit – als nicht zielführend angesehen.
Von daher werden an den Gebäuden im Plangebiet ergänzende Schallschutzmaßnahmen erforderlich (baulicher Schallschutz).“
(Auszug Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005 / RLS-90: Ermittlung und Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen aus der südlich das Plangebiet tangierenden
Bundesautobahn 4 (BAB 4), Ingenieurbüro Dipl.-Ing S. Kadansky Sommer,
Alsdorf, 2014)
Eine neue Untersuchung wird derzeit erstellt.
Im Fachbeitrag wird empfohlen, die Festsetzung der Bauweise nach Lärmpegelbereichen nach Tabelle 8 der DIN 4109
Entsprechend der berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und der hieraus resultierenden Lärmpegelbereiche, ergeben sich Anforderungen an die
Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude an den Fassaden innerhalb des Plangebietes entsprechend des Lärmpegelbereiches III. Diese
Angabe kann sich ggf. nach neuer Berechnung ändern.
Zu ergänzen: Beurteilung nördliche Ausdehnung des Plangebiets
4.2 Gewerbelärm
Basierend auf eine Inaugenscheinnahme wurde eine gutachterliche Abschätzung der zu erwartenden Geräuschimmissionen aus den Betriebs1119 20170407 Lützeler Hof Begründung_
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grundstücken Neustraße 12 (Flurstück 274, Firma Grobusch) und Neustraße
13 (Flurstück 239, Firma Trebau-Mainz) durchgeführt, welche sich nordwestlich des Planungsgebietes befinden.
Unter Berücksichtigung der vorausgegangen schalltechnischen Untersuchung (Schallimmissionsprognose XKD/01/99/GL/33 aus 1999, ergänzt um
die gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2002 im Rahmen der Genehmigungsplanung (Bauantrag und Nutzungsänderung aufgrund Betriebszeitenerweiterung)) und ergänzt durch eine Immissionsprognose zum Betriebsgelände Neustraße 10-12, stellt der Gutachter zusammenfassend fest, dass
im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus Geräuschen, die den vorhandenen Betriebsgeländen der Firma Trebau-Mainz sowie Grobusch zuzuordnen sind, zu
erwarten sind. Zur Tagzeit muss in Überlagerung der beiden gewerblichen
Anlagen mit Immissionen am nordwestlichen Rand des Plangebietes von ca.
48-49 dB(A) und somit deutlich unterhalb des zulässigen Richtwertes für
Dorfgebiete (MD) und auch von Allgemeinen Wohngebieten (WA) gerechnet
werden. Für die Nachtzeit werden aus dem Berechnungsansatz, dass innerhalb der Produktionshallen der Firma Grobusch gearbeitet werden sollte,
Immissionsbeurteilungspegel von bis zu 38 dB(A) erwartet. Der zulässige
Richtwert für Dorfgebiete wie auch für Allgemeine Wohngebiete wird damit
ebenfalls unterschritten.
4.3 Immissionen aus dem Tagebau
Die Gemeinde Inden liegt südlich des Braunkohlentagebaus Inden. Im Zuge
der Erstellung des Rahmenbetriebsplans Inden wurden auch die Auswirkungen der nachfolgend beschriebenen tagebaubedingten Immissionen auf die
umliegenden Ortschaften untersucht.
Die nachfolgend beschriebenen, mit dem Betrieb des Braunkohlentagebaus
Inden im Zeitraum von 2010 bis zu seiner Auskohlung voraussichtlich verbundenen Immissionen wurden gemäß der Vorgaben des § 52 BundesImmissionsschutzgesetz (BlmSchG) umfassend untersucht.
Der Tagebaubetrieb selbst erfolgt unter Beachtung der ImmissionsschutzRichtlinie (Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau
und Energie in NRW - zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen aus Tagebauen)
vom 18.09.2003.
Darüber hinaus unterliegt der Braunkohlentagebau Inden den Anforderungen gemäß § 22 BImSchG. Er ist danach so zu errichten und zu betreiben,
dass
•
•
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind und
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Lichtimmissionen
Der Tagebaubetrieb erfolgt im Dreischichtbetrieb, daher müssen die erforderlichen Geräte und Anlagen zur Nachtzeit beleuchtet werden. Die eingesetzten Leuchtmittel sind unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebssicherheit für ein Arbeiten bei Dunkelheit erforderlich und werden dabei gezielt auf die Arbeitsbereiche gerichtet, die sie im erforderlichen Umfang erhellen.
Aufgrund dessen werden sich mögliche Lichtimmissionen allenfalls unwesentlich bzw. nicht belästigend auf die Wohnbebauung auswirken. Zudem
wird die Lichtrichtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
(LAI Schriftreihe, Band 4, herausgegeben vom Länderausschuss für Immissionsschutz, 1994) beachtet.
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Maßnahmen zur Reduzierung der Blendwirkung von Leuchtmitteln sind nicht
erforderlich.
Erschütterungen
Mit den im Tagebaubetrieb anfallenden Abbau- und Verkippungsarbeiten
sind keine Schwingungen verbunden, die zu Erschütterungen im Umfeld des
Tagebaus und damit zu Belästigungen und / oder schädlichen Umwelteinwirkungen führen können.
Bei den durchgeführten Messungen gemäß den Vorgaben der DIN 4150,
Teil 3, „Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen“
wurden im Umfeld des Tagebaus die Anhaltswerte nach Tabelle 1 der
DIN 4150 eingehalten.
Infolgedessen sind keine Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Erschütterungen erforderlich.
Geruchsimmissionen
Die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen erfolgt entsprechend der Immissionsschutz-Richtlinie - Richtlinien der Bezirksregierung
Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW - zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Immissionen aus Tagebauen vom 18.09.2003 nach Maßgabe der „Geruchsimmissions-Richtlinie NRW vom 13.05.1998“.
Demnach treten im Tagebau beim Gewinnungs- und Verkippungsbetrieb
keine Geruchsimmissionen auf.
Somit sind Maßnahmen gegen Geruchsimmissionen nicht erforderlich.
Luftverunreinigungen
Staubimmissionen
Als Staub bezeichnet man in der Luft verteilte feste Teilchen. Gemäß der
TA Luft - 2002 wird der Staub am Ort der Einwirkung (Immissionsort) nach
der Teilchengröße unterschieden. Stäube mit Korndurchmessern über
10 µm werden in der Regel als „Grobstaub" bezeichnet und sind dem sogenannten „Staubniederschlag" zuzuordnen. Bei Korndurchmessern unter
10 µm spricht man von „Feinstaub", der in die Kategorie „Schwebstaub"
einzuordnen ist.
Grobstaub
Grundsätzlich werden durch Staubniederschlag keine Gesundheitsgefahren
verursacht. Zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Staubniederschlag ist in der TA Luft ein Immissionswert von
0,35 g / (m² x Tag) festgelegt.
Zu Beginn der Tagebauaktivitäten in den Jahren 1977/1978 wurde die Vorbelastung für das Randgebiet des Tagebaus Inden II von anerkannten
Sachverständigen ermittelt.
Im Ergebnis wurden damals Vorbelastungswerte zwischen 0,14 und 19 g /
(m² x Tag) ermittelt. Zusammenfassend ist auf der Grundlage der vormals
erstellten Messreihen davon auszugehen, dass die Vorbelastung durch
Staubniederschlag zwischen 40 % und 55 % des Immissionswertes der
TA Luft beträgt und somit als niedrig bis mäßig einzustufen ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die auftretenden Staubimmissionen Schwankungen
unterliegen können, die insbesondere auf die jährlich unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen zurückzuführen sind.
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13
Die Staubbelastung durch den Tagebau Inden, ohne den Einfluss von
Fremdquellen oder der betrieblichen Immissionsschutzmaßnahmen, ließ
sich verlässlich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Betrachtung aufgrund
fehlender Prognosemodelle nicht bestimmen. Die Beurteilung der zukünftigen Belastung der Tagebaurandbereiche durch Staubimmissionen aus dem
Tagebaubereich erfolgte nach dem Stand der Technik durch vergleichende
Abschätzungen auf der Basis der Messergebnisse aus den Vorjahren.
Seit Anfang der 1980iger Jahre wurden die durch alle Staubquellen zusammen verursachten Staubniederschlagsmengen an einzelnen Messstellen am
Rande der Tagebaue Garzweiler, Bergheim, Inden und Hambach durch
einen unabhängigen Sachverständigen als Gesamtbelastung festgestellt.
Die auf der Grundlage dieser Messungen als Durchschnittskenngröße der
Staubniederschlagsbelastung für den Braunkohlentagebau Inden an insgesamt 16 Messstellen ermittelten Werte lagen in den Jahren 2005 - 2010
zwischen 0,05 g und 0,19 g / (m² x Tag).
Der zulässige Immissionswert für Staubniederschlag gemäß TA Luft (0,35 g
/ (m² x Tag).) wurde somit im gesamten Zeitraum an sämtlichen Messstellen
in keinem Fall überschritten. Dabei wurden die umfangreichen im Tagebau
verwendeten Immissionsschutzmaßnahmen berücksichtigt.
Im Vergleich zu der o.g. Vorbelastung im Bereich des Abbaufeldes Inden
zeigen die Messungen, dass die zwischen 2005 und 2010 ermittelten
Durchschnittskennwerte innerhalb der Schwankungsbreite der Vorbelastung
Ende der 1970er Jahre liegen. Die Durchschnittskennwerte des Staubniederschlages haben sich also trotz Tagebau nicht erhöht. Der Einfluss des
Tagebaus auf die Durchschnittskennwerte des Staubniederschlags ist somit
als unerheblich einzustufen.
Nach o.g. Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die Immissionen aus dem Tagebau auch zukünftig nur zu einer unerheblichen Beeinflussung durch Staubniederschlagsbelastung führen. Erhebliche, durch die
Tagebauaktivitäten bedingte Auswirkungen auf Menschen und Naturhaushalt können damit ausgeschlossen werden.
Abwehungen aus dem Tagebau können bei speziellen Wetterlagen (z. B.
böenhafte Winde vor Gewittern) jedoch auch durch die vielfältigen Immissionsschutzmaßnahmen des Tagebaus nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Aber auch diese Sonderwetterlagen führen zu keiner erheblichen
Änderung der Immissionskenngrößen und somit auch nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Staubniederschläge.
Feinstaub
Fein- bzw. Schwebstäube zeigen ein anderes physikalisches Verhalten als
die Grobstäube. Die deutlich feineren Partikel besitzen eine sehr geringe
Sinkgeschwindigkeit. Meteorologische Einflüsse können bei diesen Stäuben
daher zu einer großvolumigen Ausbreitung führen. Darüber hinaus können
die Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 10 µm durch die Atmung aufgenommen werden.
Zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Feinstaub wurden in der
TA Luft (2002) folgende, seit dem 01.01.2005 geltende Immissionswerte
festgelegt:
•
•
40 µg/m³ als Jahresmittelwert und
50 µg/m³ als Tageshöchstwert, der an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf.
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Seit dem Jahr 2010 wurde neben den v.g. Grenzwerten für Feinstaub PM10
ein weiterer Zielwert für die Feinstaub-Fraktion PM2,5 mit 25 µg/m³ als Jahresmittelwert eingeführt, welcher ab 2015 als Grenzwert einzuhalten ist. In
einer zweiten Stufe soll dieser Grenzwert ab 2020 auf 20 µg/m³ als Jahresmittelwert abgesenkt werden.
Beim Feinstaub handelt es sich um ein relativ neues Thema. Vergleichsmessungen existieren daher erst aus der jüngeren Vergangenheit. Im Zeitraum März 2006 bis März 2007 wurden an der LUQS-Station in Eschweiler/Weisweiler Feinstaubmessungen durchgeführt. Dabei wurden ein Mittelwert von 26 µg/m³ und 7 Überschreitungen des zulässigen Tagesmittelwertes gemessen. Alle Grenzwerte wurden damit sicher eingehalten. Im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2010 wurden ferner durch das LANUV im Bereich der Ortslage Inden-Lamersdorf Messungen durchgeführt. Als Ergebnis
wurde für das Jahr 2009 eine mittlere Immissionsbelastung von 26 µg/m³ bei
insgesamt 23 Überschreitungen des zulässigen Tagesmittelwertes festgestellt. Damit waren auch hier alle Grenzwerte sicher eingehalten.
Da geeignete Prognosemodelle bisher nicht zur Verfügung stehen, kann der
Einfluss des Tagebaus Inden auf die Feinstaubbelastung im Tagebaurandgebiet nur auf Basis einer vergleichenden Abschätzung bereits erhobener
Messwerte bewertet werden. Hierzu wird auf die o.g. Feinstaubmessungen
des LANUV zurückgegriffen. Die deutliche Unterschreitung der Immissionswerte der TA Luft belegt, dass, bezogen auf die Feinstaubimmissionen heute, allenfalls von einer geringen Immissionszusatzbelastung durch den Tagebau Inden ausgegangen werden kann. Das bestätigt auch das LANUV in
seiner Beurteilung „Luftqualität 2008: Verbesserung bei Feinstäuben, aber
unverändert hohe Stickstoffdioxidbelastung - Besondere Erfolge in Duisburg
und am Braunkohletagebau" vom 06. April 2009.
Aufgrund der Erkenntnisse über die Verursacheranteile, die für die Tagebaue Hambach und Garzweiler im Rahmen der dortigen Aktionsplanung
bzw. Luftreinhalteplanung bestimmt worden sind, lässt sich für den Standort
Inden abschätzen, dass der Anteil des Tagebaus weniger als 5 µg/m³ (weniger als 19 %) zur Feinstaubbelastung PM10 beiträgt.
Für Feinstaub PM2,5 liegen im Umfeld des Tagebaus Inden bisher keine
Messwerte vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus den Tagebauen
vor allem Erdkrustenpartikel emittiert werden, die bei der Gewinnung und
dem Transport von Kohle und Abraum mechanisch beansprucht und zerkleinert wurden. Diese sind überwiegend größer als 2,5 µm. Insofern ist
auch unter Berücksichtigung der Unterschreitung der Grenzwerte für PM10
davon auszugehen, dass der Braunkohletagebau Inden keinen wesentlichen
Einfluss auf die Einhaltung des aktuellen Ziel-/Grenzwertes für PM2,5 haben
wird.
Insgesamt wurde festgestellt, dass durch die tagebaubedingten Feinstaubimmissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Die
vorhandene, eher niedrige Belastung wird durch die bergbaulichen Tätigkeiten nur unwesentlich beeinflusst.
Darüber hinaus werden zur Minderung des Staubaustrages aus dem Tagebau bzw. der tagebaubedingten Staubimmissionen bereits planerische (Begrünungsmaßnahmen, Versiegelungs-, Befestigungs- und Abdeckmaßnahmen, etc.) und technische (verschiedene Beregnungsmethoden) Maßnahmen eingesetzt. Sie entsprechen dem Stand der Technik und werden nach
den jeweiligen Erfordernissen und witterungsbedingten Möglichkeiten
durchgeführt.
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Im Weiteren werden zur Feststellung der Staubimmissionen im Randgebiet
des Tagebaus Messungen durchgeführt. Die Anzahl der Messstellen und die
Standorte der einzelnen Messgeräte werden in Abstimmung mit der Bergverwaltung festgelegt.
Sonstige Luftverunreinigungen
Mit dem Betrieb des Braunkohletagebaus Inden treten Luftverunreinigungen
wie Rauch, Ruß, Gase, Aerosole oder Dämpfe nicht in relevantem Umfang
auf.
Schallimmissionen
Im Rahmen der Ermittlung der aktuellen Immissionssituation wurde daher für
ausgewählte Immissionsorte im Tagebaurandgebiet (Lamersdorf, Zum Hagelkreuz, Neu-Lohn, Kirchberg, Schophoven, Merken, Lucherberg, IndenAltdorf) auf erhobene Messergebnisse aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen.
Mit Immissionspegeln (Leq) von 49 dB(A) bis 57 dB(A) am Tage und von
46 dB(A) bis 52 dB(A) zur Nachtzeit sind die Tagebaurandgebiete danach
insgesamt hoch vorbelastet. Diese vergleichsweise hohe Vorbelastung insbesondere zur Nachtzeit - resultiert u.a. maßgeblich aus dem Verkehrsaufkommen der nahegelegenen Verkehrswege.
Zur Beurteilung der zukünftig zu erwartenden Lärmsituationen in den verschiedenen Ortschaften im Randbereich des Tagebaus Inden wurden entsprechende Immissionsprognosen erstellt. Diese basieren auf repräsentativen Tagebauständen, bei denen der Tagebau jeweils vor den Ortschaften
Schophoven, Merken und Lucherberg steht. Sie fassen alle relevanten tagebauseitigen Schallimmissionen (Geräte, Bandanlagen, Antriebsstationen,
etc.) zusammen. Dabei wurden die nach den Angaben der „Richtlinie zum
Lärmschutz in den Tagebauen" der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie, erforderlichen und im Tagebau bereits umgesetzten
bzw. noch umzusetzenden Schutzmaßnahmen berücksichtigt.
Im Ergebnis der Berechnungen zeigte sich, dass die vom Tagebau auf die
jeweiligen Immissionsorte einwirkenden Schallimmissionen in der Regel im
Bereich der bereits vorhandenen Immissionspegel liegen und die heutige
Situation allenfalls unwesentlich verändern. Folglich werden durch den Betrieb des Tagebaus keine Immissionen verursacht, die zu erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen für die umliegenden Ortschaften führen werden.
Dessen ungeachtet kann es in sehr ungünstigen Tagebausituationen vereinzelt und kurzzeitig zu erhöhten Schallbelastungen kommen, die jedoch im
allgemeinen zu keiner erheblichen Zusatzbelastung oder Gesundheitsgefährdung der tagebaunahen Ortschaften führen werden.
Zur Minderung der Schallimmissionen werden bereits planerische (Anlage
von Schutzwällen oder -wänden, Anpflanzung von 100 m breiten Waldstreifen), technische (konstruktionsakustische Maßnahmen, Reduzierung der
Schallabstrahlung, etc.) und organisatorische Maßnahmen eingesetzt.
Zur Feststellung und Überprüfung der Schallimmissionen im Randgebiet des
Braunkohletagebaus Inden werden turnusmäßig Immissionsmessungen mit
mobilen Messstationen an den mit der Bergverwaltung abgestimmten Immissionsorten durchgeführt.
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5 VER- UND ENTSORGUNG
Energie- und Wasserver- und entversorgung
Die Versorgung mit Wasser, Strom, Erdgas und Telekommunikation wird
durch die jeweiligen Versorgungsträger sichergestellt. Das Plangebiet ist
unmittelbar an die vorhandenen Versorgungsleitungen in den angrenzenden
Straßen angeschlossen.
Entwässerung
Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes erfolgt im Trennsystem, d. h.
es werden separate Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser verlegt.
Das Schmutz-und Regenwasser kann über das vorhandene Kanaltrennsystem des Plangebietes „Waagmühle“ abgeleitet werden.
Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke, die ab
dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind, die Pflicht, das Niederschlagswasser zu
beseitigen. Nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kann diese Beseitigung u.a. über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer erfolgen.
Eine Vorprüfung des Entwässerungssystems liegt vor (Gutachten Karl Berger, Tief- und Ingenieurbau: Aktenvermerk Bebauungsgebiet Lützeler Hof,
Entwässerungsplanung, 03.02.2017 und Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren vom 12.04.2017). Demnach soll die Entwässerung per Trennsystem mit Staukanal für N= 0,01 erfolgen.
Die Ableitung des Regenwassers erfolgt in den Planstraßen über noch zu
dimensionierende Rohrleitungen und Stauraumprofile. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Geuenicher Straße / Kreuzstraße nur eine
reduzierte Wassermenge in den Regenwasserkanal einzuleiten ist. Das
anfallende Regenwasser bedarf einer Rückhaltemaßnahme. Die Rückhaltung erfolgt über Stauraumprofile, die in den Planstraßen verlegt werden.
Diese Lösung berücksichtigt auch die Vorgabe der Gemeinde Inden, auftretenden Starkregenereignissen entgegen zu wirken und für entsprechende
Ableitungen Vorsorge zu treffen.
Diesbezüglich erfolgte bereits eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den
Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach
den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen. Dies schließt insbesondere die
Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit ein. Zur Umsetzung der
sich hieraus ergebenden Verpflichtungen stehen ausreichende Flächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zur Verfügung.
Um die Abfallabholung auch in den Erschließungsstichen, die von Müllfahrzeugen nicht befahren werden, zu gewährleisten, muss der Abfall am
Abfuhrtag entlang der Haupterschließungsachse in Ost-West-Richtung bereitgestellt werden.
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Löschwasserversorgung
Der Brandschutz in Inden/ Altdorf wird durch die ortsansässige Freiwillige
Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den
Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches sicherzustellen und in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
6 STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Der Entwurf sieht für den südlichen Teilbereich des Plangebiets ein neues,
durchgrüntes Wohnquartier auf ca.35.212 m² mit Einzel- und Doppelhäusern
mit maximal zwei Geschossen auf ca. neuen 55 Grundstücken vor.
Im Konzept stellt das Neubaugebiet eine Ergänzung an die bestehenden
Wohngebäude mit größtenteils landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben
in Form von Hallen auf den Grundstücken entlang der Römerstraße dar.
Diese dorfgebietsprägenden Nutzungen gilt es zu erhalten.
Der Entwurf beabsichtigt, nach Süden hin einen Übergang von den bestehenden, historisch geprägten Dorfstrukturen, die sich u.a. durch speziellere
Nutzung wie Landwirtschaft ausprägen, durch eine verdichtete wohnbauliche Ergänzung als „Pufferzone“ und über ein durchgrüntes Wohngebiet in
die Landschaft zu schaffen. Die Nutzungsstaffelung, nach Süden von ihrer
Vielfalt abnehmend, sichert die stufenweise „Beruhigung“ der Gebiete.
Rückgrat des Entwurfs bildet die neue Ost-Westverlaufende Verkehrsfläche
zwischen der Friedensstraße und Geuenicher Straße, die im Osten an die
Kreuzstraße anschließt. Die Aufweitung des Straßenraums in der Mitte dient
der Bildung eines begrünten „Angers“ als Quartiersmittel- und sozialen
Treffpunkt und der Unterbringung von Besucherstellplätzen. Die Aufenthaltsqualität auf den Planstraßen wird durch den Ausbau als verkehrsberuhigte Fläche gesichert.. Von dieser Achse aus gehen vier Erschließungsstichstraßen nach Süden ab. Nördlich der Achse schließt sich nach einer
Reihe von Grundstücken parallel ein Grünstreifen und ein Wirtschaftsweg
an, der die angrenzenden (Bestands-) Grundstücke auch von hinten für
Wirtschaftsfahrzeuge oder Müllfahrzeuge erschließt. Die Grundstücke auf
dem bisher brachliegenden Grundstück zwischen Wirtschaftsweg, Römerstraße und den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben werden durch
einen Erschließungsstich von der Römerstraße aus angebunden. Die von
Nord nach Süd verlaufende fußläufige Wegeverbindung sowie die öffentlichen Grünflächen als Ortseinfriedung sollen dem Quartier zusätzliche
Durchlässigkeit und Durchgrünung ermöglichen.
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Städtebaulicher Entwurf, nicht maßstäblich
7 PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
7.1 Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Entsprechend den Planungszielen wird für den überwiegenden Teil der Bauflächen innerhalb des Plangebietes ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Die entsprechend § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“, Nr. 3 „Anlagen für Verwaltungen“, Nr. 4 „Gartenbaubetriebe“ und Nr. 5 „Tankstellen“ werden in
diesem Baugebiet ausgeschlossen.
Die vorgenannten Nutzungen entsprechen in ihren Flächenansprüchen und
auch aufgrund ihrer Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrserzeugung nicht dem gewünschtem städtebaulichen Charakter der
Bebauung entlang der geplanten Wohnstraßen. Für Tankstellen eignen sich
darüber hinaus nur Standorte an stark frequentierten Hauptverkehrsachsen.
Dies trifft auf die Erschließungsflächen im Plangebiet, die als Wohnstraße,
Sackgassen und Wirtschaftswege ausgebildet werden, nicht zu. Letztendlich
könnten die o.g. Nutzungen innerhalb des durch Wohnbebauung geprägten
Plangebietes zu unverträglichen Lärm- und Luftschadstoffbelastungen führen.
Dorfgebiet
Die zwischen der Römerstraße und der nördlich der geplanten Haupterschließungsachse gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen werden als
Dorfgebiet (MD 1, MD 2, MD 3) festgesetzt. Diese sind als Ergänzung zu
den nördlich angrenzenden bestehenden, als Dorfgebiet (MD) festgesetzte
Flächen aus dem Bebauungsplan Nr. 22, 2. Änderung „Umsiedlungsstandort
Wohnbereich“ und als Ergänzung des gesamten Dorfgebiets in Inden/ Altdorf zu betrachten.
Um die bestehenden dorfgebietstypischen Nutzungen (MD 3) südlich der
Römerstraße auch weiterhin zu sichern, werden alle Festsetzungen aus
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dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 22, 2. Änderung, übernommen: In
diesem Teil des Dorfgebietes sind fast alle Hauptnutzungen nach BauNVO
zulässig, sodass hier der vorhandenen dörflichen Struktur Rechnung getragen wird. Die Beschränkung der Großvieh-Einheiten soll einerseits die traditionelle bäuerliche Tierhaltung ermöglichen, andererseits jedoch der Massentierhaltung mit ihren negativen Auswirkungen auf das Umfeld vorbeugen.
Die Regelung über die Zulässigkeit von Wohngebäuden ausschließlich im
nördlichen Bereich und die damit erfolgte Gliederung der überbaubaren Flächen verfolgt den Zweck, die großen Hallen und Nebengebäude dem rückwärtigen Bereich der Grundstücke zuzuordnen.
Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten (Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos, Nachtlokale, Diskotheken, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) wird
beabsichtigt, negative Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbildes für das Umsiedlungsgebiet zu vermeiden und befürchteten
Fehlentwicklungen vorzubeugen.
Die neue Festsetzung hat das Ziel, eine wohnbauliche Verdichtung im
„Dorfgebiet-Kontext“ herzustellen und den Übergang vom MD 3 zum WA
durch eine Nutzungsstaffelung zu gestalten. So soll in den geplanten Dorfgebieten MD 1 und MD 2 der ländliche Charakter aufgegriffen werden und
den Bedürfnissen nach Kleintierhaltung auf dem Land Rechnung getragen
werden. Das MD 1 und MD 2 im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 35 „Lützeler Hof“ fungiert somit als “Pufferzone“ zwischen dem Dorfgebiet des Bebauungsplans Nr. 22, dem MD 3 und dem geplanten WA im Übergang zur
freien Landschaft.
Die festgesetzten Regelungen in den als MD 1 und MD 2 festgesetzten Flächen zum Ausschluss von Tierhaltung außer Hobbytierhaltung und der
Selbstversorgung dienende Nutztierhaltung, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Ausnahmsweise Zulässigkeit von Betrieben zur Be- und Verarbeitung
und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zulässigkeit
von sonstigen Gewerbebetrieben, nur wenn sie nicht störend sind, dienen
gegenüber dem Dorfgebiet MD 3 mit den vorhandenen dorfgebietstypischen
Nutzungen einer Abstaffelung hin zum ruhigen Wohnen.
Damit wird ein gewisser Spielraum für Erweiterungen dorfgebietstypischer
Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben ermöglicht, ohne die angrenzende
bestehende und die geplante Wohnnutzung zu beeinträchtigen.
7.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage baulicher Anlagen
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 18 und 19 BauNVO durch
die Grundflächenzahl (GRZ) und die Höhe der baulichen Anlagen definiert.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Festsetzung der GRZ der Allgemeinen Wohngebiete (WA) orientiert sich
an den im östlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplan Nr. 27
„Waagmühle“ getroffenen Regelungen für Allgemeine Wohngebiete (WA1)
und setzt das hier zu Grunde liegende Prinzip einer abnehmenden Dichte
zum Siedlungsrand hin fort. Demnach wird im Plangebiet für das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Für die festgesetzten Dorfgebiete MD 1 und MD 2 wird, aufgrund der gewünschten größeren Nutzungsdichte, eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Das
Dorfgebiet MD 3 übernimmt die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 22, 2.
Änderung und damit die GRZ von 0,4.
Die höhere Dichte des geplanten Dorfgebietes gegenüber der angrenzenden
Dorfgebiete des Bebauungsplans 22, 2. Änderung und dem MD 3 erklärt
sich durch den Anspruch, durch eine städtebauliche Verdichtung einen
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und den damit einhergehenden
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Bodenschutz zu gewährleisten. Zudem sind im nördlich angrenzenden Dorfgebiet flächenintensive Nutzungen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe) zulässig, die generell mit einer geringeren Bebaubarkeit der Grundstücke einhergehen.
Diese Werte halten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung für
allgemeine Wohngebiete und Dorfgebiete gemäß § 17 BauNVO ein.
In Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung wird eine städtebaulich verträgliche Baudichte in Anlehnung an die
umgebende Bebauung gesichert.
Höhe der baulichen Anlagen
Die Traufhöhe (TH) von 6,0 m und die Firsthöhe (FH) von 9,0 m in MD1,
MD2 und WA entsprechen ebenfalls den bereits für das Plangebiet „Waagmühle“ geltenden Regelungen aus dem Bebauungsplan Nr. 27, sodass sich
das Plangebiet mit der Festsetzung in seiner Höhenentwicklung an die östlich gelegene Bebauung anpasst. In MD 3 wird die Gebäudehöhe durch die
Begrenzung von maximal zwei Vollgeschossen begrenzt.
Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung wird die Höhe der fertig ausgebauten, an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche festgesetzt.
Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird dem städtebaulichen Maßstab der vorhandenen Siedlungsstruktur entsprochen und
eine den zukünftigen Wohnbedürfnissen angepasste Bebauungsstruktur
ermöglicht.
7.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO,
in der nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, soll im Bereich des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes (WA) und trotz der zulässigen höheren Nutzungsdichte auch im Dorfgebiet (MD 1 und MD 2) der gewünschte
Charakter einer offenen, durchgrünten Baustruktur im Übergang vom bebauten Siedlungsbereich zu dem südlich angrenzenden Freiraum und Ortsrandeingrünung sichergestellt werden.
Die Festsetzungen für MD 1, MD 2 und WA entsprechen den im Bebauungsplan Nr. 27 getroffenen Regelungen zum WA 1.
Im MD 3 wird eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt, um die Umsetzung von zwei Geschossen sicherzustellen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen in MD 1, MD 2, MD 3 und WA sollen
gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt werden. Die
jeweiligen überbaubaren Grundstücksflächen sind so dimensioniert, dass sie
den künftigen Bauherren einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der
Errichtung der einzelnen Baukörper ermöglichen. Um den Anger im Mittelbereich der Haupterschließungsachse baulich-räumlich fassen zu können,
werden die überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich gemäß §
23 Abs. 3 BauNVO mit Baulinien festgesetzt. Die im MD 3 mit „D“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind für Wohngebäude nicht
zulässig, um den Bereich für dorfgebietstypische Nutzungen wie Landwirtschaft freizuhalten.
Mittels der durch o.g. Festsetzung zu erzielenden, aufgelockerten Baudichte
werden Blickbeziehungen zwischen den Baukörpern hindurch gesichert und
ein harmonischer Übergang zwischen der bestehenden bebauten Ortslage
und dem neuen Wohnquartier bzw. der angrenzenden freien Landschaft
erreicht.
Durch die Festsetzung zu der Hinzurechnung von Flächenanteilen der Gemeinschaftsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB zur Grundstücksfläche
im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO soll insbesondere ein Anreiz zur Schaffung von Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung der erforderlichen priva1119 20170407 Lützeler Hof Begründung_
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ten Stellplätze gegeben werden, um einer städtebaulich ungeordneten Häufung von Garagen und Stellplätzen auf den rückwertigen Grundstücksflächen vorzubeugen.
7.4 Stellplätze und Garagen
In MD 1, MD 2 und WA sind aufgrund der besonderen städtebaulichen Wirkung auf den öffentlichen Raum Vorgärten von Garagen und Carports freizuhalten. Stellplätze und Garagen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den zu diesem
Zweck festgesetzten Flächen zulässig.
Entlang von seitlichen Grundstücksgrenzen parallel zur Verkehrshauptachse
in Ost-West-Richtung, an der Römerstraße und entlang der schmalen, als
öffentliche Grünfläche festgesetzten Nord-Südachse dient die Freihaltung
von Garagen und Carports der städtebaulichen Raumwirkung und gestalterische Aufwertung des öffentlichen Raums. Die zeichnerisch festgesetzten
Flächen befinden sich an seitlichen Grundstücksgrenzen, treten aber aufgrund ihrer Lage an öffentlich festgesetzte Grünflächen oder an die Bestandsstraße Geuenicher Straße städtebaulich in den Hintergrund.
Stellplätze sind darüber hinaus aufgrund ihrer deutlich geringeren Raumwirkung auch auf den Zufahrtsflächen zu Garagen zulässig.
Diese Festsetzung dient dazu, die Vorgärten frei von ruhendem Verkehr zu
halten und somit die Realisierung der geplanten hochwertigen und ruhigen
Aufenthaltsbereiche sicher zu stellen.
Die vorgenannten Festsetzungen stellen sicher, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Baugrundstücken untergebracht werden können.
In MD 1, MD 2, MD 3 und WA dient der Ausschluss von Garagen in Kellergeschossen der Wahrung eines harmonischen städtebaulichen Erscheinungsbildes bei der Straßenraumbildung und soll durch Kellergaragen motivierte gravierende Rücksprünge aus der städtebaulich erwünschten Bauflucht verhindern. Die Anlage von Kelleranlagen würde mit der Festsetzung
der Erdgeschossfußbodenhöhe in MD 3 insofern kollidieren, als dass erhebliche Abgrabungen für die Zufahrten erforderlich würden.
7.5 Nebenanlagen
Nebenanlagen sind, wie Garagen und Carports, aufgrund der besonderen
städtebaulichen Wirkung auf den öffentlichen Raum nicht im Vorgartenbereich zugelassen und gemäß § 14 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht
überbaubaren Grundstücksgrenzen im Gartenbereich nur als eingeschossige Gebäude (maximal 3 m Höhe im Mittel) bis zu einer Größe von 30 m³
zulässig. Die Nebenanlagen dürfen aufgrund der zu geringen Abstände zu
den Nachbargrundstücken (vorbeugender Brandschutz) keine Feuerstelle
enthalten.
7.6 Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe
Die Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe in MD 3 von 0,9 m dient in
Ergänzung der festgesetzten Geschossigkeit der Bestimmung des städtebaulich erwünschten Maßes der baulichen Nutzung in Bezug auf die vertikale Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke.
Als Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des fertiggestellten Fußbodens anzusehen. Bezugspunkt für die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Höhenlage des Schnittpunktes des Lotes aus der Mitte
der erschließungsseitigen Gebäudefassade mit der Straßenbegrenzungslinie.
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7.7 Verkehrliche Erschließung
Die neuen Erschließungsstraßen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die Verkehrsflächen der Haupterschließungsachse wird mit einer Breite von 8 m, im Bereich des Angers
mit 16 m errichtet, während die Erschließungsstichstraßen eine Breite von
6 m erhalten.
Der nördliche Stich, von der Römerstraße abgehend, hat eine Erschließungslänge von über 50 m. Um den Flächenverbrauch für Verkehrsflächen
so gering wie möglich zu halten, soll eine Wendeanlage für Müllfahrzeuge
oder Rettungsfahrzeuge vermieden werden, indem diese speziellen Fahrzeuge den südlich anschließenden Wirtschaftsweg zur Abfahrt nutzen können.
Der Wirtschaftsweg dient überwiegend der rückwärtigen Erschließung der
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe sowie der Befahrung durch Müllfahrzeuge und sonstigen Einsatzfahrzeugen (s.o.). Zum Beispiel durch eine
Abpollerung kann die Nutzung durch Kfz verhindert werden. Des Weiteren
stellt er für Fußgänger und Radfahrer eine weitere Wegeverbindung in OstWest-Richtung dar.
Eine durchgängige Nord-Süd-Verbindung für Fußgänger und Radfahrer soll
durch die Anlage von Wegen in den öffentlichen Grünflächen geschaffen
werden.
Die Verkehrsflächen sind so konzipiert, dass u.a. dem Ziel eines sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen wird.
Im Angerbereich auf der Haupterschließungsachse ist die Unterbringung von
ca. 15 Besucherstellplätzen vorgesehen. Aufgrund der Breite dieser Verkehrsfläche von 8 m ist außerdem die Unterbringung von weiterem ruhenden Verkehr im Straßenraum möglich.
Die Ausführung der Verkehrsflächen erfolgt als verkehrsberuhigter Ausbau /
Zone 30.
Die spätere Oberkante der Verkehrswege / Gradienten erfolgt minimal ca.
50 cm über derzeitigem Gelände und maximal ca. 100 cm über derzeitigem
Geländeniveau.
7.8 Öffentliche Grünflächen
Die entsprechend dem städtebaulichen Konzept als öffentliche Grünflächen
festgesetzten Flächen dienen vor allem der gestalterischen Aufwertung und
Durchgrünung des Siedlungsbereichs zur städtebaulichen und funktionalen
Einbindung. Zu großen Teilen dienen diese Flächen im südlichen Bereich
einer Ortseingrünung, womit sie neben einer Bedeutung für landschaftsökologische Belange auch einen Übergang vom Siedlungsbereich zur Landschaft darstellen. In Teilbereichen der Grünflächen soll eine Wegebeziehung
in Nord-Süd-Richtung zur Durchquerung des Gebiets ermöglicht werden.
7.9 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Für den Schutz vor den in Punkt 4 “Immissionen“ beschriebenen vorhandenen Immissionen werden für das Plangebiet folgende Maßnahmen festgesetzt:
Verkehrslärm
Aufgrund der Schalleinwirkung durch die BAB 4 auf das Plangebiet werden
an den Gebäuden im MD 1, MD 2 und WA Schallschutzmaßnahmen erforderlich (baulicher Schallschutz).
Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Innenräume vor
Verkehrslärm werden für Gebäude im Plangebiet Festsetzungen zu passi1119 20170407 Lützeler Hof Begründung_
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vem Schallschutz getroffen. Nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung werden im Bebauungsplan die Lärmschutzzonen mit Lärmpegelbereichen II und III mit den entsprechend einzuhaltenden Schalldämm-Maßen
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe ???) festgesetzt.
Die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereiches II werden
bereits durch die Anforderungen der derzeit gültigen EnergieEinsparverordnung (EnEV) bei üblicher Massivbauweise erfüllt. Je nach Flächenverhältnissen und Aufbau des Mauerwerkes gilt dies zumeist auch für Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich III.
Darüber hinaus müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, deren Fenster in
den aufgeführten Fassadenbereichen der Lärmpegelbereiche II und III liegen, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen werden.
Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen nur gestattet werden, wenn
ein Sachverständiger den entsprechenden Nachweis erbringt, dass dauerhaft geringere Maßnahmen ausreichen.
Nach Umsetzung der oben beschriebenen Festsetzungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
7.10
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Ausgestaltung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
M1
Die Bepflanzungen der als öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen im
Plangebiet dienen vor allem der gestalterischen Aufwertung und
Durchgrünung des Siedlungsbereichs zur städtebaulichen und funktionalen
Einbindung. Sie dienen darüber hinaus auch landschaftsökologischen Belangen.
Zur Gestaltung und Gliederung des Straßenraumes im Bereich des Angers
sollen innerhalb der als M1 festgesetzten Fläche i.V.m. den geplanten Stellplätzen mindestens fünf Straßenbäume gepflanzt werden. Der genaue
Standort der Bäume wird vor Ort im Zuge der tiefbautechnischen Ausbauplanung überprüft und festgelegt.
Die Anpflanzungen werden vertraglich zwischen dem Erschließungsträger
und der Gemeinde Inden und der dauerhafte Erhalt durch die Selbstbindungspflicht der Gemeinde Inden sichergestellt.
M2 und M3
Die Pflanzung von Gehölzhecken in den als M2 und M3 festgesetzten Grünflächen dienen sowohl zur Siedlungseingrünung als auch zur Herstellung
einer ökologischen Vernetzung zwischen den vorhandenen freiwachsenden
Gehölzhecken im Westen und einer vielstrukturierten Obstwiese im Osten.
Ausgestaltung von Stellplätzen, deren Zufahrten und privaten Wegen
Um die Flächenversiegelung im Plangebiet auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken, sind auf den Grundstücken Stellplätze und deren Zufahrten sowie Wege mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien auszuführen. Darüber hinaus sollten keine versiegelnden Befestigungen verwandt
werden.
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8 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Aufgrund § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wird eine Bauvorschrift gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Um die Qualität der neuen Siedlungsentwicklung nachhaltig zu
gewährleisten, werden einige grundsätzliche Gestaltungsvorgaben zur zukünftigen Bebauung sowie zu Grundstücksfreiflächen als Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgenommen. Darüber hinaus sind diese Festsetzungen für die zukünftigen Bauherren und Bewohner eine Sicherheit für den
gestalterischen Rahmen ihres direkten Umfeldes.
Dachform
Die Dachform der Gebäude prägt die Gestalt der Bebauung in erheblichem
Maße. Dächer im MD1, MD2 und WA sind daher nur als Sattel-,
gegeneinandergesetzte Pult- und Tonnendächer mit einer Dachneigung von
mindestens 25° zulässig. Diese Festsetzung wurde aus den Festsetzungen
für das östlich angrenzende Wohngebiet „Waagmühle“, (Bebauungsplan Nr.
27) übernommen. Diese tragen zu einem harmonischen, aber nicht monotonen, städtebaulich ansprechenden Bild im öffentlichen Straßenraum bei.
Garagen, überdachte Stellplätze, eingeschossige Anbauten und Nebenanlagen dürfen auch mit Pult- und Flachdächern errichtet werden, wenn ihre
Grundfläche jeweils höchstens 36 m² beträgt. In diesen Fällen ist davon
auszugehen, dass aufgrund der untergeordneten baulichen Kubatur negative optische Wirkungen auf den öffentlichen Straßenraum vermieden werden.
Die Festlegung der Dachneigungen im MD 3 in Abhängigkeit von der Gebäudetiefe soll verhindern, dass zwischen unmittelbar nebeneinanderliegenden Gebäuden unverhältnismäßig große Höhen- und Massendifferenzen
entstehen. Durch die günstigere Ausnutzbarkeit der Dachgeschosse bei
geringeren Gebäudetiefen wird darüber hinaus das Ziel verfolgt, die in der
Region - hier insbesondere in den Umsiedlungsortschaften Inden und Altdorf
– vorherrschenden Gebäudeproportionen zu fördern und eine bessere Anpassung an das Landschaftsbild zu erzielen. Die Festsetzungen der symmetrischen Satteldächer nimmt Bezug auf die historisch gewachsene Situation an Haupterschließungsstraßen der alten Ortschaften im Gemeindegebiet und strebt eine Harmonisierung des Straßenbildes auch für das Umsiedlungsgebiet an. Die darüber hinaus zulässigen Walmdächer können in den
übrigen Baugebieten realisiert werden. Ziel einer umsiedlungsbegleitenden
intensiven Bauberatung wird es jedoch sein, eine gewisse gestalterische
Ordnung durch die Zusammenfassung derartiger Bauvorstellungen zu erwirken.
Der Ausschluss von Drempeln bei zweigeschossiger Bebauung in MD 3
dient der Harmonisierung der Höhen- und Massenentwicklung auf benachbarten Grundstücken, hier insbesondere im Hinblick auf eine mögliche benachbarte ein- und zweigeschossige Bebauung.
Die Festsetzung zur Frontlänge der Dachaufbauten im MD 3 bezieht sich auf
das eher seltene Vorkommen von Dachaufbauten in der historisch regionalen Baugestaltung. Durch die Begrenzung der Frontlänge der Dachaufbauten wird der Zweck verfolgt, eine vollständige Auflösung der Dachflächen
durch Gauben und dergleichen zu verhindern. Darüber hinaus soll erreicht
werden, dass auch nach Ausbildung von Dachgauben die festgesetzte Geschosszahl am Gebäude noch ablesbar bleibt und die Dachgauben lediglich
eine gliedernde untergeordnete Funktion übernehmen.
Einfriedung der Vorgartenbereiche
Die Festsetzung zur Einfriedung der Vorgärten durch maximal 1 m hohe
Laubhecken oder ausnahmsweise in Kombination Holzzäune mit senkrechter Lattung dient in erster Linie dazu, den besonders durch Vorgärten ge1119 20170407 Lützeler Hof Begründung_
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prägten öffentlichen Straßenraum einheitlich und qualitätvoll zu gestalten
und damit einen Beitrag zu einem hochwertigen und attraktiven Wohnumfeld
zu leisten. Mit der Höhenbeschränkung von Einfriedungen in den Vorgartenbereichen bis maximal 1,0 m soll bei gleichzeitigem Schutz des Vorgartens
ein Blickkontakt zur Förderung der nachbarschaftlichen Kontaktaufnahme
ermöglicht werden.
Diese Festsetzung gilt für die an die Straßenbegrenzungslinie der Ost-Westverlaufenden Haupterschließung und entlang der mit Baulinien festgesetzten
Außenwände angrenzender Grundstücke. Dies dient einer gestalterischen
Betonung der Hauptverkehrsachse und dem Anger.
9 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Zu dem folgenden Themenbereich wurde eine nachrichtliche Übernahme in
die zeichnerischen Festsetzungen aufgenommen:
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung der §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen.
Im November 2015 wurde eine Prospektion (Feldbegehung mit
Einzelfundeinmessung) durch die Fa. Archeonet im südlichen Teilbereich
des Plangebiets durchgeführt. Außer einem römischen Gebäudegrundriss
wurden mehrere Brandgräber, ein Töpferofen und fundreiche Gruben nachgewiesen. Diese Funde werden als schützenswertes Kulturgut als Bodendenkmal eingetragen.
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte
in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an
die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Inden oder das LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten.
Innerhalb des Plangebietes sind alle Bauvorhaben und bauliche Maßnahmen nach § 9 (Fn3) (1) DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde erlaubnispflichtig.
10 HINWEISE
Zu den folgenden Themenbereichen wurde ein Hinweis in den Textteil des
Bebauungsplanes aufgenommen:
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist, sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
Schutzwürdige Böden
Nach der Bodenkarte BK50 (Geologischer Dienst die Bodenkarte 1:50000,
Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM,
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2004¹) sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen. Es
handelt sich um Böden, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw.
wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als sehr schutzwürdig
klassifiziert wurden.
Der belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen
zu lagern und als kulturfähiges Material gemäß § 202 BauGB und DIN
18915 wieder aufzubringen.
Bei Eingriffen in Böden sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die
Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Erdbebengefährdung
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: “Gemeinde Inden, Gemarkung
Lucherberg 3 / S“
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke nach
Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone.
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet sowie im Einzugsbereich der
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaues Inden (s. Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
61.42.63 -2000-1), was Grundwasserabsenkungen hervorruft. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an.
Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau der
Schutz vor Hochwasser zu berücksichtigen.
Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik zu Bauwerksabdichtungen zu beachten.
Grundwasserabsenkungen bzw. - Ableitungen (auch durch zeitweiliges Abpumpen) sind nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Düren zulässig.
Kellergeschosse, Unterkellerungen
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dürfen aufgrund der
Bodendenkmäler und der Grundwasserverhältnisse (s.o.) nicht errichtet
werden.
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Feuerstellen in Nebenanlagen
Feuerstellen in Nebenanlagen sind aufgrund der zu geringen Abstände zu
den Nachbargrundstücken nicht zulässig.
Wasserwirtschaft
Das anfallende Niederschlagswasser soll über das Trennsystem des Plangebietes „Waagmühle“ abgeleitet werden.
Artenschutz
Die Umsetzung des B-Plans kann zu einer Entwertung des Gebiets und zu
einem Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten führen. Derartige Beeinträchtigungen können mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgangen und somit artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgeschlossen
werden.
Notwendige Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sowie Bauflächenräumungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 28. Februar erfolgen.
Eingriffe in Gehölze außerhalb des genannten Zeitraums sind nur dann zulässig, wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten
mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Bei positivem Ergebnis wären
weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen, z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu
prüfen, ob Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
Darüber hinaus sind folgende Schutzziele / Pflegemaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der vorhandenen Arten als Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll:
•
•
•
•
Strukturanreicherung im Rahmen der Neuplanung im Gebiet des BPlans,
Verbesserung von Nahrungsangeboten,
Erhaltung und Entwicklung von Nahrungsflächen,
teilweise Entwicklung von lebensraumtypischen Biotopen.
Gehölzschutz
Bodenverdichtungen sind im Wurzelbereich von Gehölz- und Baumflächen
zu vermeiden.
Eingetretene Verdichtungen sind durch Tiefenlockerungen zu beseitigen.
Insekten- und vogelverträgliche Beleuchtungseinrichtungen
Zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Tiere der freien Landschaft
durch Lichtemissionen und damit verbundene Lockwirkungen sind zur Straßenbeleuchtung insekten- und vogelverträgliche Leuchtmittel zu verwenden.
Die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) über die
schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere – insbesondere
auf Vögel und Insekten – und Vorschläge zu deren Minderung sind zu beachten.
Richtfunkstrecke
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Das Plangebiet wird von einer Richtfunkstrecke mit dazugehörigem Schutzstreifen in Südwest- nach Nordost-Richtung überdeckt.
Diesbezüglich wurde ein Hinweis in die zeichnerischen Festsetzungen aufgenommen.
11 FLÄCHENVERTEILUNG
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche
von ca. 53.564 m² mit folgender Unterteilung:
Allgemeine Wohngebiete (WA)
16.655 m²
Dorfgebiet (MD)
28.311 m²
Öffentliche Grünfläche
3.470 m²
davon Weg
150 m²
Verkehrsfläche
4.188 m²
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
940 m²
12 BODENORDNUNG
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich weitgehend im Besitz
des Vorhabenträgers, der RWE Power AG. Bodenordnende Maßnahmen
gemäß § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich.
13 WIRTSCHAFTLICHKEIT / KOSTEN
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne entstehen der Gemeinde
Inden keine Kosten, da diese von dem Investor übernommen werden.
Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen werden der
Gemeinde Inden ebenfalls keine Kosten entstehen, da diese nicht von ihr
ausgeführt werden.
Die Verkehrsflächen werden durch den Erschließungsträger, der RWE Power AG hergestellt bzw. finanziert. Die im öffentlichen Straßenraum geplanten Straßenbäume werden ebenfalls durch den Erschließungsträger erstmalig angelegt bzw. gepflanzt. Nach Fertigstellung werden die Verkehrsflächen
der Gemeinde übertragen. Es entstehen daher Folgekosten zur Unterhaltung der ca. 1.800 m² neuen Verkehrsfläche und der innerhalb der Verkehrsflächen gepflanzten Bäume.
Den vorgenannten Kosten stehen Mehrerträge im Rahmen der Grundsteuer
aus dem Neubau der Gebäude gegenüber.
14 GUTACHTEN
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurden folgende Gutachten und sonstige Unterlagen berücksichtigt:
•
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer:
Schallimmissionstechnische Beratung / Stellungnahme im Rahmen
der Bauleitplanung nach DIN 18005 / TA Lärm: Ermittlung und Beur-
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•
•
•
•
teilung der Geräuschimmissionen aus vorhandenen Gewerbebetrieben nordwestlich des Baugebietes. 09.09.2014
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer:
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005 / RLS-90 Ermittlung und Beurteilung der
Verkehrsgeräuschimmissionen aus der südlich das Plangebiet tangierenden Bundesautobahn 4 (BAB 4). 01.09.2014
RWE Power Aktiengesellschaft: Tagebau Inden- 2. Änderung des
Rahmenbetriebsplanes vom 20.09.1984 mit Ergänzungen vom
21.05.1990,17.12.1990
Planungsgruppe Scheller: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I
- Screening). Datum??01.03.2017???
Planungsgruppe Scheller: Landschaftspflegerischer Begleitplan/
Eingriffsbilanzierung Datum??20.03.2017???
Diese Begründung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.
Inden, den __.__.2017
15 UMWELTBERICHT
s. Anlage
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