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122 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02
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GEMEINDE INDEN
Bebauungsplan Nr. 35
„Am Lützeler Hof“
Textliche Festsetzungen
April 2017
ARBEITSSTAND
1
A
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1.
Allgemeines Wohngebiet - WA (gem. § 4 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig.
1.2 Dorfgebiet – MD 1, MD 2 und MD 3 (gemäß § 5 BauNVO)
1.2.1 MD 1, MD 2
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Tankstellen nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist Tierhaltung grundsätzlich ausgeschlossen.
Zulässig sind nur Hobbytierhaltung und Nutztierhaltung, die der
Selbstversorgung dient.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs.
3 Nr. 2 nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung
und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind sonstige Gewerbebetriebe nur zulässig, wenn sie nicht störend sind.
1.2.2 MD 3
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MD 3 Betriebe der Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
sowie Tankstellen nur ausnahmsweise zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist im MD3 die landwirtschaftliche Tierhaltung auf maximal 20 Großvieheinheiten (GV) je Betriebseinheit beschränkt.
Gemäß § 1 Abs. 4 und 8 BauNVO sind auf den mit „D“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen Wohngebäude nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs.6 BauNVO sind die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs.
3 Nr. 2 nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind Sexshops und Sexshops mit
Darbietungen, deren Zweck auf die Darstellung oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, nicht
zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind gewerbliche Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend sexuellen Darstellungen, Bordelle sowie
bordellartige Betriebe und Einrichtungen nicht zulässig.
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2
2
Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 BauGB)
2.2
Traufhöhen und Firsthöhen (gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1
BauNVO)
Die Trauf- und Firsthöhen beziehen sich auf die Höhe vom Bezugspunkt (s. 2.2). Die Traufhöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt (s. 2.2) und dem Schnittpunkt der Außenkante des Außenmauerwerkes mit der Oberkante der traufseitigen Dachhaut.
Im WA und in den als MD1 und MD2 festgesetzten Bereichen dürfen
die Traufhöhen baulicher Anlagen die Höhenlage des Bezugspunktes
(s. 2.2) max. 6,0 m und die Firsthöhen max. 9,0 m überschreiten.
2.3
Bezugspunkt
Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück
angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg / Oberkante der
Verkehrsmischfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher die bauliche Anlage erschlossen wird
(Zuwegung / Eingangsseite).
2.4
Flächenanteile der Gemeinschaftsanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22
BauGB)
Die Hinzurechnung von Flächenanteilen der Gemeinschaftsanlagen
zur Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO ist entsprechend § 21 a Abs. 2 Bau NVO allgemein zulässig.
3
3.1
Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
MD 1, MD 2, WA
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in MD 1, MD 2
und WA gemäß § 12 i.V.m. § 23 BauNVO nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Stellplätze sind darüber hinaus
auf den Zufahrtsflächen zulässig.
3.2
MD 3
In MD 3 sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechend § 9 Abs. 3
BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Garagen in Kellergeschossen
allgemein unzulässig. Entsprechend § 9 Abs. 4 BauGB kann der nach
§ 2 Abs. 2 Garagenverordnung NW (GarVo NW) vorgeschriebene
Stauraum von Garagen ab Fahrbahnrand statt ab Straßenbegrenzungslinie angerechnet werden.
4
Nebenanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ab der hinteren Baugrenze bzw. deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze
bis zum Ende des Grundstücks (Gartenbereich) sind für MD 1, MD 2
und WA im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 5
BauNVO eingeschossige Gebäudeteile bis zu 30 m³ umbauten Raum
zulässig. Die Höhe darf im Mittel 3m nicht überschreiten. Diese Gebäude dürfen keine Feuerstelle enthalten.
5
Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe (gemäß § 9 Abs. 2
BauGB und § 16 (2) Nr. 4 BauNVO)
Für das MD 3 wird eine maximale Erdgeschossfußbodenhöhe von
0,9 m festgesetzt. Als Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante
des fertiggestellten Fußbodens anzusehen.
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3
Bezugspunkt für die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe ist
die Höhenlage des Schnittpunktes des Lotes aus der Mitte der erschließungsseitigen Gebäudefassade mit der Straßenbegrenzungslinie.
6
Immissionsschutz (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB müssen zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden
mit Fassaden in den zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereichen
an den Außenbauteilen von nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen mindestens die Anforderungen
an das resultierende Schalldämm-Maß (R`w, res) gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) erreicht werden.
Lärmpegelbereich
(LPB)
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
tags dB(A)
II
III
56 bis 60
61 bis 65
Erforderliche Schalldämm-Maße für
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, UnterrichtsBüroräume
räume, Schlafräume in
u.ä.
Beherbergungsstätten
u.ä.
erf. R’w,res des Außenbauteiles in dB
30
30
35
30
Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass dauerhaft geringere maßgebliche
Außenlärmpegel auftreten.
Entsprechend der dargestellten Lärmpegelbereiche sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen.
Darüber hinaus müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, deren Fenster
in den aufgeführten Fassadenbereichen der Lärmpegelbereiche II und
III liegen, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen werden.
Ergänzung Gutachten für nördliche Ausdehnung und Bestands- MD
Kadanksy-Sommer. Oben genannte Berechnungen können sich ggf.
Ändern
Hinweis von Kadansky-Sommer
„Seit Juli 2016 liegt eine neue Fassung der DIN 4109 vor und somit
der gesamte schallimmissionstechnische Fachbeitrag ohnehin ggf.
neu zu überarbeiten wäre. Die Dimensionierung der LPB hat sich bei
bestimmten Fällen erheblich geändert. Allerdings ist meines Wissens
nach die neue DIN immer noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt.
Im Rahmen der vorausschauenden Bauleitplanung dürfte sie allerdings anzuwenden sein, da die Fassung aus 1989 gemäß Gerichtsurteilen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Im Januar diesen
Jahres sind wiederum neue Entwürfe der DIN 4109 veröffentlicht worden, ein ziemliches „Chaos“, was zurzeit in Sachen DIN 4109
herrscht. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachjuristen wäre ggf.
in Erwägung zu ziehen, welche Aussagen im Bebauungsplan zu den
LPB treffen soll.“
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4
7
7.1
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und
25a BauGB)
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
M1
Pflanzung von mindestens 5 Stück Angerbäumen zur Strukturierung
der Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB auf den öffentlichen Grundstücksflächen.
M2
Pflanzung einer einreihigen, freiwachsenden Gehölzhecke zur Siedlungseingrünung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB auf den öffentlichen
Grundstücksflächen.
M3
Pflanzung einer drei- bis fünfzeiligen Gehölzhecke auf den öffentlichen Grünflächen sowohl zur Siedlungseingrünung als auch zur Herstellung einer ökologischen Vernetzung zwischen der vorhandenen,
freiwachsenden Gehölzhecke im Westen und einer vielstrukturierten
Obstwiese im Osten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB auf den
öffentlichen Grundstücksflächen.
Sämtliche Anpflanzungen sind unter Beachtung der Grenzabstände
gemäß Nachbarschaftsrecht NRW durchzuführen. Die obigen Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB festzusetzen. In
den festgesetzten Bereichen spielen gestalterische Gesichtspunkte
zur städtebaulichen und funktionalen Einbindung eine übergeordnete
Rolle, jedoch dürfen landschaftsökologische Belange nicht vernachlässigt werden.
7.1.1 M1: Anpflanzen
II. Ordnung
von
Anger-/Straßenbäumen
und
Gehölzen
Auf den Verkehrsflächen im Parkplatzbereich sind 5 St. standortgerechte, mittel- bis großkronige Laubbäume innerhalb der nicht überbauten oder unterbauten Flächen zu pflanzen. Die Mindestanzahl der
Bäume ist mit 5 St. bindend. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ggf. durch Nachpflanzungen zu ergänzen.
Folgende Bäume II. Ordnung mit möglichen Alternativen nach § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden für die Maßnahme M 1 festgesetzt:
• Acer campestre „Elsrijk“ - Feldahorn “Elsrijk“
(Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18)
• Carpinus betulus „Lucas“ - Säulenhainbuche „Lucas“
(Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18)
• Crataegus laevigiata „Pauls Scarlett“ - Echter Rotdorn „Pauls
Scarlett” (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18)
• Liriodendron tulipifera „Fastigiata“ - Säulenförmiger Tulpenbaum
“Fastigiata“ (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18)
• Quercus robur „Fastigiata Koster“ - Pyramideneiche „Fastigiata
Koster“ (Qualität: S, HSt, 2 x v., mDB., StU 16/18)
• Tilia cordata “Rancho” - Kleinkronige Stadtlinde „Rancho“ (Qualität:
S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18)
• Ulmus hollandica - Schmalkronige Ulme (Qualität: S, HSt, 3 x v.,
mDB., StU 16/18)
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7.1.2 M2: Anpflanzen einer einreihigen Gehölzhecke auf den öffentlichen
Grünflächen
Für die Maßnahme M 2 sind folgende Pflanzenarten mit möglichen
Alternativen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt:
•
•
•
•
•
•
•
•
Cornus mas Kornelkirsche (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
Cornus sanguinea Roter Hartriegel (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
Corylus avellana Haselnuss (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn (Qualität: 2 x v., oB.,
60/100)
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster (Qualität: 2 x v., oB.,
60/100)
Rosa canina Hundsrose (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball (Qualität: 2 x v., oB.,
60/100)
7.1.3 M3: Pflanzung einer drei- bis fünfreihigen Gehölzhecke auf den öffentlichen Grünflächen
Nr. 20 und 25 a BauGB ist als ökologische Vernetzung zwischen den
vorhandenen Grünflächen und der Siedlungseingrünung zu pflanzen.
In den festgesetzten Bereichen spielen gestalterische Gesichtspunkte
zur städtebaulichen und funktionalen Einbindung und landschaftsökologische Belange eine gleichwertige Rolle.
Für die Maßnahme M 3 sind folgende Pflanzenarten mit möglichen
Alternativen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festzusetzen:
Kernzone:
• Carpinus betulus Hainbuche (Qualität: S, 3 x v., mB., 200/225)
• Prunus avium Wildkirsche (Qualität: S, 3 x v., mB., 200/225)
• Quercus robur Eiche (S, 3 x v., mDB., 16/18)
• Acer campestre Feldahorn (S, 3 x v., mB., 200/225)
Säume und Randzone:
• Cornus mas Kornelkirsche (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
• Cornus sanguinea Roter Hartriegel (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
• Corylus avellana Haselnuss (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
• Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn (Qualität: 2 x v., oB.,
60/100)
• Euonymus europaeus Pfaffenhütchen (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
• Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster (Qualität: 2 x v., oB.,
60/100)
• Rosa canina Hundsrose (Qualität: 2 x v., oB., 60/100)
• Viburnum opulus Gemeiner Schneeball (Qualität: 2 x v., oB.,
60/100)
7.2
Zeitlicher Rahmen und Pflege
Sämtliche festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind spätestens
innerhalb der ersten Pflanzperiode (Zeitraum von Oktober bis März)
nach Umsetzung des B-Plans zu erstellen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mindestens
gleichwertig zu ersetzen.
Sämtliche Pflanzungen sind regelmäßig zu kontrollieren, dabei sind
abgestorbene Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen und ggf. zu
ersetzen.
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• Die Sträucher und Heister sind mit einem Pflegeschnitt zu versehen.
• Die Schnittmaßnahmen sind zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar durchzuführen.
• Die Saumflächen sind regelmäßig 2 x pro Jahr zu mähen, das anfallende Schnittgut ist zu entfernen.
• Die Baumkronen sind in den darauf folgenden Jahren mit einem
Erziehungsschnitt zu versehen.
• Die weitere Pflege ist den Erfordernissen anzupassen.
7.3
Ausgestaltung der Flächen von Stellplätzen, deren Zufahrten und
privaten Wegen
In MD 1, MD 2 und WA sind private Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
deren Zufahrten und private Wege aus wasser- und luftdurchlässigen
Materialien (z. B. Rasengittersteine, Fugenpflaster) herzustellen.
8
Maßnahmen zum Ausgleich (gemäß §9 Abs. 26 Nr. 1a BauGB)
Zum Ausgleich nach § 1a Abs. 3 ist die Entwicklung einer externen
Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebiets durch Aufforstungsmaßnahmen und Pflanzungen von freiwachsenden Gehölzdecken (z. B.)
auf vorhandenen, landwirtschaftlichen Nutzflächen der Gemeinde
Inden, Kreis Düren festzusetzen. Der Ausgleich des ökologischen Defizits von 17.796 Biotopwertpunkten soll auf das Ökokonto
„Rurwiesen-Viehöven“ der RWE Power AG gebucht werden. Es erfolgt eine flächige und lineare Bepflanzung mit Pflanzen der potenziellen, natürlichen Vegetation.
B
Baugestalterische Festsetzungen
(gemäß § 86 BauONW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB)
1. Dachform
1.1. MD 1, MD 2, WA
1.1.1. Im MD 1, MD 2 und WA sind nur Sattel-, gegeneinandergesetzte Pultund Tonnendächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° zulässig.
1.1.2 Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten
und Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig, wenn
die Grundfläche des Gebäudes höchstens 36 m² beträgt.
1.2.
MD 3
1.2.1. Im MD 3 sind alle eingeschossigen Hauptgebäude mit einer Bautiefe
von bis zu 10.00 m mit einer Dachneigung von 32-50° auszuführen.
Eingeschossige Hauptgebäude mit einer Bautiefe über 10.00 m sind
mit einer Dachneigung von 25-32° vorzusehen.
Bei zweigeschossiger Bauweise sind nur symmetrische Satteldächer
und Krüppelwalmdächer zugelassen (symmetrisch = gleiche Neigungswinkel der Dachflächen).
Bei eingeschossiger Bauweise sind daneben auch Walmdächer zulässig. Bei einer eingeschossigen Bauweise sind Drempel gestattet,
bei zweigeschossiger Bauweise sind Drempel ausgeschlossen.
1.2.2. Die Frontlänge der Dachaufbauten darf 2/3 der zugehörigen Trauflänge nicht überschreiten. Die Frontlänge der Dachaufbauten wird an ihrem Fußpunkt gemessen. Die Trauflänge ist der Abstand zwischen
den Außenseiten der Giebelwände.
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7
2.
2.1
Einfriedung der Vorgartenbereiche
MD 1, MD 2, WA
Definition Vorgarten: Als Vorgarten wird jene Fläche im MD 1, MD 2
und WA definiert, die sich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und
der ihr zugewandten Außenwand des Hauptnutzungsgebäudes sowie
deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze befindet.
2.1.1 Für die an die Straßenbegrenzungslinie der in Ost-West-Richtung
verlaufenden Haupterschließung und entlang der mit Baulinien festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen angrenzenden Grundstücke gelten folgende Festsetzungen:
Vorgärten dürfen nur mit Laubhecken bis zu einer Höhe von maximal
1,00 m eingefriedet werden.
2.1.2 Ausnahmsweise sind in Kombination mit im vorherigen Satz genannten Laubhecken bis zu 1,00 m hohe Holzzäune mit senkrechter
Lattung (Staketenzaun) zulässig.
C
Hinweise
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung der §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen.
Im November 2015 wurde eine Prospektion (Feldbegehung mit
Einzelfundeinmessung) durch die Fa. Archeonet im südlichen Teilbereich
des Plangebiets durchgeführt. Außer einem römischen Gebäudegrundriss
wurden mehrere Brandgräber, ein Töpferofen und fundreiche Gruben nachgewiesen. Diese Funde werden als schützenswertes Kulturgut als Bodendenkmal eingetragen.
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte
in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an
die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Inden oder das LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten.
Innerhalb des Schutzbereiches des in den zeichnerischen Festsetzungen
gekennzeichneten Bodendenkmals sind alle Bauvorhaben und baulichen
Maßnahmen nach §9 (Fn3) (1) DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde erlaubnispflichtig.
Die Erschließungsmaßnahmen für die Straßen- und die Kanalbauarbeiten
werden archäologisch begleitet. Schützenswerte Funde werden dokumentiert.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist, sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
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8
Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die
Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Schutzwürdige Böden
Nach der Bodenkarte BK50 (Geologischer Dienst, Bodenkarte 1:50 000,
Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden“, 1 CD-ROM,
2004) sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen. Es
handelt sich um Böden, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw.
wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als sehr schutzwürdig
klassifiziert wurden.
Der belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen
zu lagern und als kulturfähiges Material gemäß § 202 BauGB und DIN
18915 wieder aufzubringen.
Bei Eingriffen in Böden sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Erdbebengefährdung
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: “Gemeinde Inden, Gemarkung
Lucherberg 3 / S“.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke nach
Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik wird hingewiesen.
Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet sowie im Einzugsbereich der
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaues Inden (s. Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
61.42.63 -2000-1), was Grundwasserabsenkungen hervorruft. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an.
Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau und
der Schutz vor Hochwasser zu berücksichtigen.
Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik zu Bauwerksabdichtungen zu beachten.
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Grundwasserabsenkungen bzw. - Ableitungen (auch durch zeitweiliges Abpumpen) sind nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Düren zulässig.
Kellergeschosse, Unterkellerungen
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dürfen aufgrund der
Bodendenkmäler und der Grundwasserverhältnisse (s.o.) nicht errichtet
werden.
Auffüllung der Grundstücke
Zum Schutz der Bodendenkmäler im Plangebiet dürfen die Verkehrsflächen
mitsamt Unterbau nicht in das Erdreich eingegraben werden. Die spätere
Oberkante der Verkehrswege/ Gradienten und daher auch der Bezugspunkt
der Höhenfestsetzung (vgl. Punkt 2.3) liegt daher über dem derzeitigen Geländeniveau. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke aus diesem
Grund aufgefüllt werden müssen.
Feuerstellen in Nebenanlagen
Feuerstellen in Nebenanlagen sind aufgrund der zu geringen Abstände zu
den Nachbargrundstücken nicht zulässig.
Artenschutz
Die Umsetzung des B-Plans kann zu einer Entwertung des Gebiets und zu
einem Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten führen. Derartige Beeinträchtigungen können mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgangen und somit artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgeschlossen
werden.
Notwendige Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sowie Bauflächenräumungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 28. Februar erfolgen.
Eingriffe in Gehölze außerhalb des genannten Zeitraums sind nur dann zulässig, wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten
mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Bei positivem Ergebnis wären
weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen, z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu
prüfen, ob Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
Darüber hinaus sind folgende Schutzziele / Pflegemaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der vorhandenen Arten als Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll:
• Strukturanreicherung im Rahmen der Neuplanung im Gebiet des BPlans,
• Verbesserung von Nahrungsangeboten,
• Erhaltung und Entwicklung von Nahrungsflächen,
• teilweise Entwicklung von lebensraumtypischen Biotopen.
Gehölzschutz
Bodenverdichtungen sind im Wurzelbereich von Gehölz- und Baumflächen
zu vermeiden.
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Eingetretene Verdichtungen sind durch Tiefenlockerungen zu beseitigen.
Insekten- und vogelverträgliche Beleuchtungseinrichtungen
Zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Tiere der freien Landschaft
durch Lichtemissionen und damit verbundene Lockwirkungen sind zur Straßenbeleuchtung insekten- und vogelverträgliche Leuchtmittel zu verwenden.
Die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) über die
schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere – insbesondere
auf Vögel und Insekten – und Vorschläge zu deren Minderung sind zu beachten.
Immissionen aus dem Tagebau
Durch den tagebaubedingten Betrieb des angrenzenden Braunkohlentagebaus Inden können folgende Immissionen auftreten: Lichtimmissionen, Erschütterungen, Geruchsemissionen, Luftverunreinigungen (Staubimmissionen, Grobstaub und Feinstaub),Schallimmissionen.
Nach gutachterlicher Aussage führen die oben genannten Immissionen unter Voraussetzung der bereits erfolgten und weiterhin geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bereich des Braunkohlentagebaus
zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen.
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