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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
122 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02

Inhalt der Datei

GEMEINDE INDEN Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ Textliche Festsetzungen April 2017 ARBEITSSTAND 1 A Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1. Allgemeines Wohngebiet - WA (gem. § 4 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig. 1.2 Dorfgebiet – MD 1, MD 2 und MD 3 (gemäß § 5 BauNVO) 1.2.1 MD 1, MD 2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Tankstellen nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist Tierhaltung grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig sind nur Hobbytierhaltung und Nutztierhaltung, die der Selbstversorgung dient. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind sonstige Gewerbebetriebe nur zulässig, wenn sie nicht störend sind. 1.2.2 MD 3 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MD 3 Betriebe der Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tankstellen nur ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist im MD3 die landwirtschaftliche Tierhaltung auf maximal 20 Großvieheinheiten (GV) je Betriebseinheit beschränkt. Gemäß § 1 Abs. 4 und 8 BauNVO sind auf den mit „D“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen Wohngebäude nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs.6 BauNVO sind die gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind Sexshops und Sexshops mit Darbietungen, deren Zweck auf die Darstellung oder auf die Durchführung von Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind gewerbliche Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend sexuellen Darstellungen, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nicht zulässig. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 2 2 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 BauGB) 2.2 Traufhöhen und Firsthöhen (gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) Die Trauf- und Firsthöhen beziehen sich auf die Höhe vom Bezugspunkt (s. 2.2). Die Traufhöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt (s. 2.2) und dem Schnittpunkt der Außenkante des Außenmauerwerkes mit der Oberkante der traufseitigen Dachhaut. Im WA und in den als MD1 und MD2 festgesetzten Bereichen dürfen die Traufhöhen baulicher Anlagen die Höhenlage des Bezugspunktes (s. 2.2) max. 6,0 m und die Firsthöhen max. 9,0 m überschreiten. 2.3 Bezugspunkt Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg / Oberkante der Verkehrsmischfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher die bauliche Anlage erschlossen wird (Zuwegung / Eingangsseite). 2.4 Flächenanteile der Gemeinschaftsanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) Die Hinzurechnung von Flächenanteilen der Gemeinschaftsanlagen zur Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO ist entsprechend § 21 a Abs. 2 Bau NVO allgemein zulässig. 3 3.1 Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) MD 1, MD 2, WA Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in MD 1, MD 2 und WA gemäß § 12 i.V.m. § 23 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Stellplätze sind darüber hinaus auf den Zufahrtsflächen zulässig. 3.2 MD 3 In MD 3 sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechend § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Garagen in Kellergeschossen allgemein unzulässig. Entsprechend § 9 Abs. 4 BauGB kann der nach § 2 Abs. 2 Garagenverordnung NW (GarVo NW) vorgeschriebene Stauraum von Garagen ab Fahrbahnrand statt ab Straßenbegrenzungslinie angerechnet werden. 4 Nebenanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ab der hinteren Baugrenze bzw. deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze bis zum Ende des Grundstücks (Gartenbereich) sind für MD 1, MD 2 und WA im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO eingeschossige Gebäudeteile bis zu 30 m³ umbauten Raum zulässig. Die Höhe darf im Mittel 3m nicht überschreiten. Diese Gebäude dürfen keine Feuerstelle enthalten. 5 Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe (gemäß § 9 Abs. 2 BauGB und § 16 (2) Nr. 4 BauNVO) Für das MD 3 wird eine maximale Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,9 m festgesetzt. Als Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des fertiggestellten Fußbodens anzusehen. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 3 Bezugspunkt für die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Höhenlage des Schnittpunktes des Lotes aus der Mitte der erschließungsseitigen Gebäudefassade mit der Straßenbegrenzungslinie. 6 Immissionsschutz (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB müssen zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit Fassaden in den zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen mindestens die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß (R`w, res) gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) erreicht werden. Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel tags dB(A) II III 56 bis 60 61 bis 65 Erforderliche Schalldämm-Maße für Aufenthaltsräume in Wohnungen, UnterrichtsBüroräume räume, Schlafräume in u.ä. Beherbergungsstätten u.ä. erf. R’w,res des Außenbauteiles in dB 30 30 35 30 Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten. Entsprechend der dargestellten Lärmpegelbereiche sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen. Darüber hinaus müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, deren Fenster in den aufgeführten Fassadenbereichen der Lärmpegelbereiche II und III liegen, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen werden. Ergänzung Gutachten für nördliche Ausdehnung und Bestands- MD Kadanksy-Sommer. Oben genannte Berechnungen können sich ggf. Ändern Hinweis von Kadansky-Sommer „Seit Juli 2016 liegt eine neue Fassung der DIN 4109 vor und somit der gesamte schallimmissionstechnische Fachbeitrag ohnehin ggf. neu zu überarbeiten wäre. Die Dimensionierung der LPB hat sich bei bestimmten Fällen erheblich geändert. Allerdings ist meines Wissens nach die neue DIN immer noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt. Im Rahmen der vorausschauenden Bauleitplanung dürfte sie allerdings anzuwenden sein, da die Fassung aus 1989 gemäß Gerichtsurteilen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Im Januar diesen Jahres sind wiederum neue Entwürfe der DIN 4109 veröffentlicht worden, ein ziemliches „Chaos“, was zurzeit in Sachen DIN 4109 herrscht. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachjuristen wäre ggf. in Erwägung zu ziehen, welche Aussagen im Bebauungsplan zu den LPB treffen soll.“ 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 4 7 7.1 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und 25a BauGB) Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Innerhalb des Plangebiets sind folgende Maßnahmen durchzuführen: M1 Pflanzung von mindestens 5 Stück Angerbäumen zur Strukturierung der Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB auf den öffentlichen Grundstücksflächen. M2 Pflanzung einer einreihigen, freiwachsenden Gehölzhecke zur Siedlungseingrünung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB auf den öffentlichen Grundstücksflächen. M3 Pflanzung einer drei- bis fünfzeiligen Gehölzhecke auf den öffentlichen Grünflächen sowohl zur Siedlungseingrünung als auch zur Herstellung einer ökologischen Vernetzung zwischen der vorhandenen, freiwachsenden Gehölzhecke im Westen und einer vielstrukturierten Obstwiese im Osten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB auf den öffentlichen Grundstücksflächen. Sämtliche Anpflanzungen sind unter Beachtung der Grenzabstände gemäß Nachbarschaftsrecht NRW durchzuführen. Die obigen Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB festzusetzen. In den festgesetzten Bereichen spielen gestalterische Gesichtspunkte zur städtebaulichen und funktionalen Einbindung eine übergeordnete Rolle, jedoch dürfen landschaftsökologische Belange nicht vernachlässigt werden. 7.1.1 M1: Anpflanzen II. Ordnung von Anger-/Straßenbäumen und Gehölzen Auf den Verkehrsflächen im Parkplatzbereich sind 5 St. standortgerechte, mittel- bis großkronige Laubbäume innerhalb der nicht überbauten oder unterbauten Flächen zu pflanzen. Die Mindestanzahl der Bäume ist mit 5 St. bindend. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ggf. durch Nachpflanzungen zu ergänzen. Folgende Bäume II. Ordnung mit möglichen Alternativen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden für die Maßnahme M 1 festgesetzt: • Acer campestre „Elsrijk“ - Feldahorn “Elsrijk“ (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18) • Carpinus betulus „Lucas“ - Säulenhainbuche „Lucas“ (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18) • Crataegus laevigiata „Pauls Scarlett“ - Echter Rotdorn „Pauls Scarlett” (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18) • Liriodendron tulipifera „Fastigiata“ - Säulenförmiger Tulpenbaum “Fastigiata“ (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18) • Quercus robur „Fastigiata Koster“ - Pyramideneiche „Fastigiata Koster“ (Qualität: S, HSt, 2 x v., mDB., StU 16/18) • Tilia cordata “Rancho” - Kleinkronige Stadtlinde „Rancho“ (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18) • Ulmus hollandica - Schmalkronige Ulme (Qualität: S, HSt, 3 x v., mDB., StU 16/18) 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 5 7.1.2 M2: Anpflanzen einer einreihigen Gehölzhecke auf den öffentlichen Grünflächen Für die Maßnahme M 2 sind folgende Pflanzenarten mit möglichen Alternativen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt: • • • • • • • • Cornus mas Kornelkirsche (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Cornus sanguinea Roter Hartriegel (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Corylus avellana Haselnuss (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Euonymus europaeus Pfaffenhütchen (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Rosa canina Hundsrose (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) Viburnum opulus Gemeiner Schneeball (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) 7.1.3 M3: Pflanzung einer drei- bis fünfreihigen Gehölzhecke auf den öffentlichen Grünflächen Nr. 20 und 25 a BauGB ist als ökologische Vernetzung zwischen den vorhandenen Grünflächen und der Siedlungseingrünung zu pflanzen. In den festgesetzten Bereichen spielen gestalterische Gesichtspunkte zur städtebaulichen und funktionalen Einbindung und landschaftsökologische Belange eine gleichwertige Rolle. Für die Maßnahme M 3 sind folgende Pflanzenarten mit möglichen Alternativen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festzusetzen: Kernzone: • Carpinus betulus Hainbuche (Qualität: S, 3 x v., mB., 200/225) • Prunus avium Wildkirsche (Qualität: S, 3 x v., mB., 200/225) • Quercus robur Eiche (S, 3 x v., mDB., 16/18) • Acer campestre Feldahorn (S, 3 x v., mB., 200/225) Säume und Randzone: • Cornus mas Kornelkirsche (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Cornus sanguinea Roter Hartriegel (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Corylus avellana Haselnuss (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Euonymus europaeus Pfaffenhütchen (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Rosa canina Hundsrose (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) • Viburnum opulus Gemeiner Schneeball (Qualität: 2 x v., oB., 60/100) 7.2 Zeitlicher Rahmen und Pflege Sämtliche festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind spätestens innerhalb der ersten Pflanzperiode (Zeitraum von Oktober bis März) nach Umsetzung des B-Plans zu erstellen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mindestens gleichwertig zu ersetzen. Sämtliche Pflanzungen sind regelmäßig zu kontrollieren, dabei sind abgestorbene Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen und ggf. zu ersetzen. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 6 • Die Sträucher und Heister sind mit einem Pflegeschnitt zu versehen. • Die Schnittmaßnahmen sind zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. • Die Saumflächen sind regelmäßig 2 x pro Jahr zu mähen, das anfallende Schnittgut ist zu entfernen. • Die Baumkronen sind in den darauf folgenden Jahren mit einem Erziehungsschnitt zu versehen. • Die weitere Pflege ist den Erfordernissen anzupassen. 7.3 Ausgestaltung der Flächen von Stellplätzen, deren Zufahrten und privaten Wegen In MD 1, MD 2 und WA sind private Stellplätze für Kraftfahrzeuge, deren Zufahrten und private Wege aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien (z. B. Rasengittersteine, Fugenpflaster) herzustellen. 8 Maßnahmen zum Ausgleich (gemäß §9 Abs. 26 Nr. 1a BauGB) Zum Ausgleich nach § 1a Abs. 3 ist die Entwicklung einer externen Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebiets durch Aufforstungsmaßnahmen und Pflanzungen von freiwachsenden Gehölzdecken (z. B.) auf vorhandenen, landwirtschaftlichen Nutzflächen der Gemeinde Inden, Kreis Düren festzusetzen. Der Ausgleich des ökologischen Defizits von 17.796 Biotopwertpunkten soll auf das Ökokonto „Rurwiesen-Viehöven“ der RWE Power AG gebucht werden. Es erfolgt eine flächige und lineare Bepflanzung mit Pflanzen der potenziellen, natürlichen Vegetation. B Baugestalterische Festsetzungen (gemäß § 86 BauONW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB) 1. Dachform 1.1. MD 1, MD 2, WA 1.1.1. Im MD 1, MD 2 und WA sind nur Sattel-, gegeneinandergesetzte Pultund Tonnendächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° zulässig. 1.1.2 Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten und Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig, wenn die Grundfläche des Gebäudes höchstens 36 m² beträgt. 1.2. MD 3 1.2.1. Im MD 3 sind alle eingeschossigen Hauptgebäude mit einer Bautiefe von bis zu 10.00 m mit einer Dachneigung von 32-50° auszuführen. Eingeschossige Hauptgebäude mit einer Bautiefe über 10.00 m sind mit einer Dachneigung von 25-32° vorzusehen. Bei zweigeschossiger Bauweise sind nur symmetrische Satteldächer und Krüppelwalmdächer zugelassen (symmetrisch = gleiche Neigungswinkel der Dachflächen). Bei eingeschossiger Bauweise sind daneben auch Walmdächer zulässig. Bei einer eingeschossigen Bauweise sind Drempel gestattet, bei zweigeschossiger Bauweise sind Drempel ausgeschlossen. 1.2.2. Die Frontlänge der Dachaufbauten darf 2/3 der zugehörigen Trauflänge nicht überschreiten. Die Frontlänge der Dachaufbauten wird an ihrem Fußpunkt gemessen. Die Trauflänge ist der Abstand zwischen den Außenseiten der Giebelwände. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 7 2. 2.1 Einfriedung der Vorgartenbereiche MD 1, MD 2, WA Definition Vorgarten: Als Vorgarten wird jene Fläche im MD 1, MD 2 und WA definiert, die sich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der ihr zugewandten Außenwand des Hauptnutzungsgebäudes sowie deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze befindet. 2.1.1 Für die an die Straßenbegrenzungslinie der in Ost-West-Richtung verlaufenden Haupterschließung und entlang der mit Baulinien festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen angrenzenden Grundstücke gelten folgende Festsetzungen: Vorgärten dürfen nur mit Laubhecken bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m eingefriedet werden. 2.1.2 Ausnahmsweise sind in Kombination mit im vorherigen Satz genannten Laubhecken bis zu 1,00 m hohe Holzzäune mit senkrechter Lattung (Staketenzaun) zulässig. C Hinweise Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung der §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Im November 2015 wurde eine Prospektion (Feldbegehung mit Einzelfundeinmessung) durch die Fa. Archeonet im südlichen Teilbereich des Plangebiets durchgeführt. Außer einem römischen Gebäudegrundriss wurden mehrere Brandgräber, ein Töpferofen und fundreiche Gruben nachgewiesen. Diese Funde werden als schützenswertes Kulturgut als Bodendenkmal eingetragen. Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Inden oder das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten. Innerhalb des Schutzbereiches des in den zeichnerischen Festsetzungen gekennzeichneten Bodendenkmals sind alle Bauvorhaben und baulichen Maßnahmen nach §9 (Fn3) (1) DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde erlaubnispflichtig. Die Erschließungsmaßnahmen für die Straßen- und die Kanalbauarbeiten werden archäologisch begleitet. Schützenswerte Funde werden dokumentiert. Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist, sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 8 Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Kampfmittel Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Schutzwürdige Böden Nach der Bodenkarte BK50 (Geologischer Dienst, Bodenkarte 1:50 000, Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden“, 1 CD-ROM, 2004) sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen. Es handelt sich um Böden, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als sehr schutzwürdig klassifiziert wurden. Der belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen zu lagern und als kulturfähiges Material gemäß § 202 BauGB und DIN 18915 wieder aufzubringen. Bei Eingriffen in Böden sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Erdbebengefährdung Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: “Gemeinde Inden, Gemarkung Lucherberg 3 / S“. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke nach Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik wird hingewiesen. Grundwasserverhältnisse Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet sowie im Einzugsbereich der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaues Inden (s. Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1), was Grundwasserabsenkungen hervorruft. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau und der Schutz vor Hochwasser zu berücksichtigen. Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik zu Bauwerksabdichtungen zu beachten. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 9 Grundwasserabsenkungen bzw. - Ableitungen (auch durch zeitweiliges Abpumpen) sind nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren zulässig. Kellergeschosse, Unterkellerungen Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dürfen aufgrund der Bodendenkmäler und der Grundwasserverhältnisse (s.o.) nicht errichtet werden. Auffüllung der Grundstücke Zum Schutz der Bodendenkmäler im Plangebiet dürfen die Verkehrsflächen mitsamt Unterbau nicht in das Erdreich eingegraben werden. Die spätere Oberkante der Verkehrswege/ Gradienten und daher auch der Bezugspunkt der Höhenfestsetzung (vgl. Punkt 2.3) liegt daher über dem derzeitigen Geländeniveau. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke aus diesem Grund aufgefüllt werden müssen. Feuerstellen in Nebenanlagen Feuerstellen in Nebenanlagen sind aufgrund der zu geringen Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht zulässig. Artenschutz Die Umsetzung des B-Plans kann zu einer Entwertung des Gebiets und zu einem Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten führen. Derartige Beeinträchtigungen können mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgangen und somit artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgeschlossen werden. Notwendige Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sowie Bauflächenräumungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. Eingriffe in Gehölze außerhalb des genannten Zeitraums sind nur dann zulässig, wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Bei positivem Ergebnis wären weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen, z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu prüfen, ob Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind. Darüber hinaus sind folgende Schutzziele / Pflegemaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der vorhandenen Arten als Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll: • Strukturanreicherung im Rahmen der Neuplanung im Gebiet des BPlans, • Verbesserung von Nahrungsangeboten, • Erhaltung und Entwicklung von Nahrungsflächen, • teilweise Entwicklung von lebensraumtypischen Biotopen. Gehölzschutz Bodenverdichtungen sind im Wurzelbereich von Gehölz- und Baumflächen zu vermeiden. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx 10 Eingetretene Verdichtungen sind durch Tiefenlockerungen zu beseitigen. Insekten- und vogelverträgliche Beleuchtungseinrichtungen Zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Tiere der freien Landschaft durch Lichtemissionen und damit verbundene Lockwirkungen sind zur Straßenbeleuchtung insekten- und vogelverträgliche Leuchtmittel zu verwenden. Die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere – insbesondere auf Vögel und Insekten – und Vorschläge zu deren Minderung sind zu beachten. Immissionen aus dem Tagebau Durch den tagebaubedingten Betrieb des angrenzenden Braunkohlentagebaus Inden können folgende Immissionen auftreten: Lichtimmissionen, Erschütterungen, Geruchsemissionen, Luftverunreinigungen (Staubimmissionen, Grobstaub und Feinstaub),Schallimmissionen. Nach gutachterlicher Aussage führen die oben genannten Immissionen unter Voraussetzung der bereits erfolgten und weiterhin geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bereich des Braunkohlentagebaus zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen. 1119 20170424 Lützeler Hof Textliche Festsetzungen.docx