Daten
Kommune
Inden
Größe
7,0 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
27.04.17, 16:02
Aktualisiert
27.04.17, 16:02
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Inhalt der Datei
IBK
BERATUNG –
SCHALLIM
MESSUNG –
Z
MISSIONSSCHUT
PLANUNG –
BAULEITUNG
– GUTACHTEN
Gemeinde Inden
Rathausstr. 1
52459 Inden
Bebauungsplan Nr. 35
"Am Lützeler Hof"
Schallimmissionstechnische Beratung / Stellungnahme
im Rahmen der Bauleitplanung
nach DIN 18005 / TA Lärm
Ermittlung und Beurteilung
der Geräuschimmissionen
aus vorhandenen Gewerbebetrieben
nordwestlich des Baugebietes
Nr. I/16/14/BPGE/006
© IBK 09/2014
Telefon 02404 / 55 65 52
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
Telefax 02404 / 55 65 49
E-mail: mail@ibk-schallimmissionsschutz.de
Schillerstraße 29 52477 Alsdorf
Internet: www.ibk-schall.de
USt-IdNr.: DE264007388
www.ibk-schallimmissionsschutz.de
IBK Schallimmissionsschutz
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
Seite 2
Nr. I/16/14/BPGE/006
INHALTSVERZEICHNIS:
SEITE
1
Situation und Aufgabenstellung
3
2
Bearbeitungsgrundlagen
4
2.1
2.2
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen, Literatur
Verwendete Unterlagen und Angaben
4
5
3
Schalltechnische Forderungen
6
3.1
3.2
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
nach DIN 18005
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
7
8
4
Vorgehensweise, Emittenten
9
5
Berechnungsergebnisse
13
6
Zusammenfassende Beurteilung, Schlussbemerkung
14
IBK Schallimmissionsschutz
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
1
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Situation und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Inden plant ein neues Baugebiet im Süden der Ortslage Inden-Altdorf
zwischen der Friedensstraße im Westen und der Geuenicher Straße im Osten. Nach
Norden wird das Plangebiet durch die Hofstellen entlang der Römerstraße, nach Süden durch einen Wirtschaftsweg begrenzt. In ca. 170 m Abstand verläuft südlich des
Plangebietes die Autobahn A 4 Aachen-Köln, entlang deren Nordseite im Rahmen des
sechsstreifigen Ausbaus der Straße umfangreiche aktive Lärmschutzmaßnahmen in
Form von Erdwällen und Lärmschutzwänden zum Schutz der tangierten Siedlungsstrukturen vor den Straßenverkehrsgeräuschen errichtet worden sind.
Für das Plangebiet wird zur Schaffung von Baurecht der Bebauungsplan Nr. 35 "Am
Lützeler Hof" durch die Gemeinde Inden aufgestellt. Dabei sollen im nördlichen Teil
zur Bestandsbebauung hin Flächen gemäß BauNVO für Dorfgebiete (MD) und im mittleren und südlichen Teil des Plangebietes Flächen für Allgemeine Wohngebiete (WA)
festgesetzt werden. Gemäß dem zur Verfügung gestellten städtebaulichen Konzept
sind mehrgeschossige Gebäude möglich. Eine Übersicht des Plangebietes bietet nachstehender Kartenausschnitt.
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsgeräusche vorbelastet, vgl. hierzu schallimmissionstechnischer Fachbeitrag I/15/14/BPVL/005 vom 02.09.2014 (IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf). Auf den nordwestlichen Rand des Plangebietes wirken
nach örtlicher Inaugenscheinnahme einzelne Gewerbegrundstücke an der Neustraße
in unbekannter Größenordnung ein. Diese Anlagen fallen in den Geltungsbereich der
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TA Lärm und genießen im Rahmen ihrer bauordnungsrechtlichen Genehmigungen
Bestandsschutz. Zwar wird aus den Betrieben keine grundsätzliche, im Sinne der TA
Lärm ggf. kritische Vorbelastung im Plangebiet erwartet, jedoch wünscht die Gemeinde Inden im Rahmen der Abwägung für den städtebaulichen Planungsprozess
eine gutachterliche Abschätzung der zu erwartenden Geräuschimmissionen aus den
Betriebsgrundstücken Neustraße 12 (Flurstück 274, Firma Grobusch) und Neustraße
13 (Flurstück 239, Firma Trebau-Mainz).
Im Falle von zu erwartenden Richtwertüberschreitungen nach TA Lärm sind geeignete
Lärmschutzmaßnahmen abzustimmen und für den Ergebnisbericht und die weitere
Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 35 zu beschreiben.
Aufgrund der unterschiedlichen Charakteristik der Betriebe und der vielfältigen, ggf.
stark schwankenden Emissionen bei den Gewerbebetrieben stellen Schallmessungen
nur Zufallsergebnisse zu den Immissionen aus den derzeit vorhandenen Betrieben
dar. Ebenso wären Messungen vor Ort erheblich durch die Verkehrsgeräusche der
südlich tangierenden Autobahn beeinflusst. Von daher galt es, den Immissionsbestand für die Beurteilungszeiträume Tagzeit und Nachtzeit auf rechnerischem Wege
vergleichbar dem Verfahren bei Immissionsprognosen zu gewerblichen Anlagen nach
TA Lärm für den nordwestlichen Rand des Plangebietes zu ermitteln. Somit können
alle relevanten Betriebsabläufe und die schalltechnisch maßgebenden Emittenten erfasst werden, auch wenn nicht immer alle Ereignisse gleichermaßen und an ein und
demselben Werktag auf den Betriebsgeländen stattfinden. Die ungünstigste Immissionssituation kann so auch im Sinne des Bestandsschutzes der Betriebe ermittelt werden.
2
Bearbeitungsgrundlagen
2.1
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen, Literatur
- BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert
worden ist.
- BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
- BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des
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Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
- DIN 18005
Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise
für die Planung, Juli 2002 mit dem Beiblatt 1: schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987
- DIN 4109
Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, einschließlich Beiblatt 1 der DIN 4109
- DIN ISO 9613-2
Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien
- TA Lärm 98
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- VDI-Richtlinie 2571 Schallabschirmung von Industriebauten
- Parkplatzlärmstudie, Schriftenreihe Heft 89, 6. Auflage, Bayerisches Landesamt
für Umweltschutz
- Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebshöfen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Heft 192
Hessisches Amt für Umweltschutz
- Technischer Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und
-immissionen von Tankstellen, Hessisches Amt für Umweltschutz
- Leitfaden zur Prognose von Lkw-Geräuschen bei der Be- und Entladung von Lkw;
Merkblatt Nr. 25, Landesumweltamt NRW
Die Anwendung der Richtlinien und Normen erfolgte in der jeweils aktuellen Fassung.
2.2
Verwendete Unterlagen und Angaben
Für die schallimmissionstechnische Untersuchung wurden vom Auftraggeber sowie
den Planungsbeteiligten folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt.
−
−
Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 35 „Am Lützeler Hof“, Gestaltungsplan M = 1 : 1000, Stand: 11.08.2014, bereitgestellt durch: Gemeinde Inden,
Bauamt, Rathausstraße 1, 52459 Inden
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034 vom 23.09.2003 zum
Bebauungsplan „Waagmühle“, IBK Schallimmissionsschutz, Dipl.-Ing. F.-J. Kals,
Herzogenrath, einschließlich aller Daten- und Plangrundlagen gemäß Ziffer 2.2 wie
u. a. Vermessungs- und Höhendaten, Verkehrsgutachten, Lage- und Höhenpläne
Lärmschutzanlagen BAB 4, usw.; Stand 09/2003
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−
−
−
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Geräuschimmissionsprognose Nr. XKD/01/99/GL/33, Mai 1999, IBK Schallimmissionsschutz, Dipl.-Ing. F.-J. Kals, Herzogenrath; Neubau eines Schlossereibetriebes
mit Werkhalle und Bürotrakt in 52459 Inden-Lamersdorf, Firma Trebau-Mainz
Ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2002, IBK Schallimmissionsschutz, Dipl.-Ing. F.-J. Kals, Herzogenrath; Beurteilung der immissionstechnischen
Auswirkungen zur geplanten Betriebszeitenausdehnung der Firma Trebau-Mainz,
Nachtrag zur Geräuschimmissionsprognose Nr. XKD/01/99/GL/33 aus Mai 1999
Auszug aus der Bauakte, Bauantrag vom 30.11.1994, Gertrud Grobusch; Ausschnitt Flurkarte mit Lageplan zum Bauantrag, Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen zum Bauantrag
Sofern die Planungsunterlagen keine Angaben über das Datum der Aufstellung bzw.
den aktuellen Bearbeitungsstand enthalten, ist das Eingangsdatum der Bereitstellung
der Unterlagen vermerkt.
3
Schalltechnische Forderungen
In § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gefordert, in der Bauleitplanung
die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden. Es sind die Belange des Umweltschutzes in Abwägung zu den übrigen Planungsabsichten zu berücksichtigen. Dieses gilt umso mehr bei Neuplanungen, wenn eine geplante Bebauung an vorhandene Gewerbeflächen oder an sonstige, das Gebiet vorbelastende
Schallquellen heranrücken soll. Aus immissionstechnischer Sicht berühren Planvorhaben, bei denen schutzbedürftige Baugebiete an vorhandene Industrie- oder Gewerbegebiete heranrücken, neben den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die schalltechnischen Forderungen der DIN 18005 in Bezug auf die
Bauleitplanung und die TA Lärm in Bezug auf den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche aus genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG
unterliegen.
Verbindlich für den Schallschutz im Städtebau und in der Bauleitplanung nach dem
Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung ist zunächst die DIN 18005, in deren
Beiblatt 1 die Orientierungswerte für die städtebauliche Planung die Grundlage für die
Beurteilung der Planungen in Bezug auf die Geräuschimmissionen bilden. Im Rahmen
der Genehmigung, der Realisierung und des Betriebs von gewerblichen Anlagen gilt
jedoch für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen aus den Anlagen einschließlich aller den gewerblichen Einrichtungen zuzurechnenden Geräusche die TA
Lärm.
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Da die TA Lärm in Bezug auf die Regelungen für gewerbliche Anlagen strengere Maßstäbe setzt bzw. abweichende Kriterien beurteilt und verbindliche Richtwerte festlegt,
wogegen die Orientierungswerte im Beiblatt 1 zur DIN 18005 eine mit der Gebietsausweisung verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen
beschreiben, ist im Rahmen der Bauleitplanung auch für die Bestands- und Betriebssicherung zumindest in abschätzender Form die TA Lärm zu berücksichtigen. Die
Schutzbedürftigkeit vor Geräuschimmissionen ergibt sich u. a. aus der Gebietsnutzung
in der Nachbarschaft der Anlagen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bauleitplanung bzw. aus der Einordnung der Örtlichkeit zu den Gebietskategorien gemäß der
Ziffer 6.1 der TA Lärm. Da die Orientierungswerte wie auch die Richtwerte den Maßstab für die Beurteilung der Summe der Immissionen aus allen Betrieben beschreiben,
ist sowohl für die Ansiedlung weiterer Betriebe, die zusätzliche Geräusche emittieren,
als auch die Kenntnis bereits verbrauchter Immissionskontingente (Vorbelastung) an
den maßgebenden Immissionsorten von Bedeutung. Nachfolgend sind die Orientierungs- bzw. Richtwerte beschrieben. Als Beurteilungszeiträume gelten gleichermaßen
für die
Tagzeit
Nachtzeit
3.1
von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005
Durch den Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom
21.07.1988 wurde die DIN 18005 eingeführt, welche zwischenzeitlich durch die Normenausgabe vom Juli 2002 ersetzt wurde. Unabhängig hiervon gelten die im Beiblatt
1 der Vorgängernorm aus 1987 beschriebenen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Das Beiblatt 1 der DIN 18005 gibt nachfolgende Orientierungswerte
zur Beurteilung der Immissionen aus Gewerbegeräuschen für die städtebauliche Planung für die folgenden Gebietsausweisungen vor:
Orientierungswerte
Gebietsnutzung
Tagzeit
Nachtzeit
in dB(A)
GE
MK
MI
MD
Gewerbegebiet
Kerngebiet
Mischgebiet
Dorfgebiet
65
50
60
45
WA
Allgemeines Wohngebiet
55
40
WR
Reines Wohngebiet
50
35
Die Orientierungswerte nach DIN 18005 sind keine Grenzwerte, sondern Hilfswerte
für die städtebauliche Planung, deren Berücksichtigung der Abwägung unterliegt. Die
Einhaltung dieser Orientierungswerte oder ihre Unterschreitung ist wünschenswert,
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um die mit der Eigenart des betroffenen Gebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Lärmschutz zu erfüllen. In vorbelasteten Bereichen wie auch unter bestimmten Planungsvoraussetzungen lassen sich die Orientierungswerte jedoch oft
nicht einhalten. Hier müssen im Rahmen der Abwägung Überschreitungen dieser
Werte im Bebauungsplanverfahren begründet oder bei Planungsmaßnahmen andere
geeignete Maßnahmen getroffen und planungsrechtlich abgesichert werden. Gemäß
den planungsrechtlichen Vorgaben sollten nach Möglichkeit Nutzungskonflikte innerhalb des Plangebietes gelöst werden. Andernfalls sollen zur Lösung von Konfliktsituationen geeignete Maßnahmen auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes sachlich
und zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Für die Beurteilung der Immissionen im Plangebiet war von den städtebaulichen Vorgaben gemäß dem Entwurf des Rechtsplanes zum Bebauungsplan Nr. 35 "Am Lützeler
Hof" von verschiedenen Gebietseinstufungen (Allgemeinen Wohngebietes (WA) und
Dorfgebiet (MD)) auszugehen.
3.2
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
Zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind in der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm) Immissionsrichtwerte festgesetzt worden, die durch die Geräusche von allen auf einen Immissionsort einwirkenden gewerblichen Anlagen zusammen nicht überschritten werden sollen. Wo diese Richtwerte bereits ausgeschöpft sind, dürfen keine weiteren
Anlagen mehr genehmigt werden, durch die die Schallimmission relevant erhöht werden würde.
Gemäß TA Lärm dort Ziffer 6.1 gelten für die örtlich vorhandenen und planerisch zu
berücksichtigenden Gebietsnutzungen folgende Immissionsrichtwerte für die Beurteilung von Immissionen aus gewerblichen Anlagen außerhalb von Gebäuden.
Richtwerte 1)
Gebietsnutzung
Tagzeit
Nachtzeit
06.00 – 22.00 Uhr
22.00 – 06.00 Uhr
in dB(A)
1)
GE
Gewerbegebiete
65
50
MK, MD, MI
Kern-, Dorf- u. Mischgebiete
60
45
WA
Allgemeine Wohngebiete
55 2)
40
WR
Reine Wohngebiete
50 2)
35
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am
Tage maximal um 30 dB(A) und in der Nacht maximal um 20 dB(A) überschreiten.
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2)
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In den gekennzeichneten Gebieten ist für Zeiten mit einer erhöhten Empfindlichkeit ein Zuschlag für die erhöhte Störwirkung zu berücksichtigen. Bei der
Ermittlung des Beurteilungspegels ist der Zuschlag KR = 6 dB(A) an Werktagen
in den Teilzeiten von 06.00 bis 07.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonnund Feiertagen von 06.00 bis 09.00, von 13.00 bis 15.00 und von 20.00 bis
22.00 Uhr entsprechend einzubeziehen.
Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel sind ggf. Zuschläge für Ton-, Informationsund Impulshaltigkeit der einwirkenden Geräusche je nach Störwirkung von 3 bis 6
dB(A), in Einzelfällen gar darüber hinaus, zu berücksichtigen.
Die Immissionsrichtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16
Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilenden Anlagen relevant beitragen.
4
Vorgehensweise, Emittenten
Die Vorgehensweise im Rahmen dieser gutachterlichen Bewertung zu den zu erwartenden Geräuschimmissionen im Plangebiet aus den nordwestlich vorhandenen Gewerbebetrieben Grobusch und Trebau-Mainz an der Neustraße erhebt nicht in allen
Teilen den Anspruch an eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm, sondern soll
vielmehr eine Hilfestellung für den weiteren städtebaulichen Planungsprozess sein
und die grundsätzliche Realisierbarkeit des Plangebietes ggf. unter Berücksichtigung
schalltechnischer Maßnahmen aufzeigen.
1. Ansatz, Betriebsgelände Neustraße 13
Im Rahmen einer Betriebsbefragung im Vorfeld dieser abschließenden Stellungnahme
gibt die Firma Trebau-Mainz an, dass die bauliche Ausführung des Betriebsgeländes
sowie die seinerzeit zugrunde gelegten Betriebszeiten wie auch die täglichen Betriebsabläufe den derzeitigen Tatsachen entsprechen. Demzufolge kann weiterhin
nach gemeinschaftlicher Auffassung zur Ableitung eines Beurteilungspegels am nordwestlichen Rand des Plangebietes von den Ergebnissen der Schallimmissionsprognose
Nr. XKD/01/99/GL/33 aus 1999, ergänzt um die Stellungnahme vom 13.11.2002 ausgegangen werden. Somit kann mit ausreichender Genauigkeit auch im Hinblick auf
die örtlichen Ausbreitungsbedingungen und Schutzabstände ein belastbarer Immissionspegel für die geplante Bebauung abgeleitet werden.
Zusammenfassend kann aus den früheren Untersuchungen und der ergänzenden
Stellungnahme wie folgt zitiert werden:
„Die Ausweitung der Betriebszeit auf den beantragten Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr
bei Arbeitszeit von insgesamt bis zu 11 Stunden läßt aus schallimmissionstechnischer
Sicht keine Konflikte erwarten. Gegen das Ein- und Ausfahren der beiden betriebseigenen Fahrzeuge (ein Lkw und ein Kleintransporter) sowie gegen das notwendige Fahren
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und Abstellen der Pkw der Angestellten auf dem Betriebsgelände in der beantragten
Betriebszeit von 06.00 und 19.00 Uhr bestehen aus schallimmissionstechnischer Sicht
keine Bedenken.
Im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes stellt der Betreiber schon heute sicher,
dass Tore, Türen und Fenster nur für die notwendigen Zeiträume maximal entsprechend
den Festsetzungen in der Immissionsprognose offen stehen. Diesbezüglich schließt beispielsweise das Haupttor mittels Lichtschranke und Zeitschalter selbstständig nach wenigen Sekunden. Ladearbeiten werden soweit mögliche in der Halle durchgeführt.
Zur Verminderung der Schallausbreitung von dem Betriebsgelände zum angrenzenden
Gewerbegrundstück (Parzelle 238), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist, möchte
der Betreiber eine 2,5 m hohe Schallschutzwand mit einer zum Betriebsgelände absorbierenden Oberfläche errichten. Die Abschirmung ist zu begrüßen da hierdurch zusätzlich die Schallausbreitung vermindert wird. Im übrigen gelten die Ausführungen der
Immissionsprognose Nr. XKD/01/99/GL/33 aus 5/1999.“
Anmerkung: Die Wand ist nach Angaben der Firmenleitung zwischenzeitlich errichtet
worden.
2. Ansatz, Betriebsgelände Neustraße 10-12
Schalltechnische Untersuchungen zum Betriebsgelände der Firma Grobusch wurden
bisher nach Angaben der Gemeinde Inden nicht erstellt. In einem zweiten Schritt
wurde daher das Betriebsgelände in Augenschein genommen. Dabei wurde der Firmenleitung der Firma Grobusch zur Feststellung und der angemessenen Berücksichtigung der relevanten Schallquellen Fragen über Betriebsmerkmale, die Arbeitszeiten
und die Zahl der Beschäftigten, die Arbeitsabläufe, die eingesetzten Maschinen und
Geräte und deren Laufzeiten, sowie zu Lade- und Lieferbetrieb und sonstigem Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände gestellt. Ergänzend wurden in der Örtlichkeit
Raumschallpegel in relevanten Betriebsräumen auf messtechnischem Wege zur Abgleichung des Berechnungsmodells bestimmt. Eine Übersicht bietet nachstehende
Messauswertung.
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Die Firma Grobusch fräst, dreht und bohrt mit modernen CNC-Bearbeitungsmaschinen
verschiedene Werkzeuge und Vorrichtungen für blasgeformte Teile. Dabei kommen
je nach Anforderung verschiedene Werkstoffe wie Stahl und Aluminium zum Einsatz.
Die Betriebszeiten für den Regelfall werden von 06.00 bis 17.00 Uhr, bei hoher Auslastung bis 19.00 Uhr angegeben. Ein Mehrschichtbetrieb wie auch Nachtarbeit sind
nach derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar. Die Firmenleitung gibt hierzu ergänzend
im Sinne der weiteren Betriebsentwicklung an, dass im Rahmen dieser städtebaulichen Planung bei heranrückendem Wohngebiet diese Betriebszustände Berücksichtigung finden sollen.
In Abstimmung mit dem Planungsamt der Gemeinde Inden wurde festgelegt, auch
wenn hierzu keine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorliegt und somit auch
keine bauleitplanerische Notwendigkeit zur Berücksichtigung besteht, diesem Wunsch
des Gewerbetreibenden Rechnung zu tragen. Von daher wurde auch ein Nachtbetrieb
in den Produktionshallen unterstellt. Die Betriebslogistik für die An- und Auslieferung
von Werkstoffen und fertiggestellten Produkten mittels Lkw und Kurierdiensten ist
nach Angaben der Firmenleitung auf die Tagzeit beschränkt.
Den Werkhallen nach Norden zur Neustraße hin sind auf dem Betriebsgelände die
Verwaltungs- und Sozialräume vorgelagert. Im östlichen Hallenteil befinden sich die
CNC-Maschinen, im westlichen Teil eine Kranbahn sowie überwiegend Handarbeitsplätze, an denen mit Werkzeugen und auch druckluftbetriebenen Kleingeräten an den
Werkstoffen gearbeitet wird.
Die Produktionshallen in Stahlblech-Leichtbauweise sind mit hart ausgeschäumten
Sandwichpaneelen und wärmegedämmten Trapezblechdächern mit 150 mm Mineralwolldämmung nach Angaben der Firmenleitung hergestellt. Für die Außenwände
können auf der Basis zur Verfügung stehender Angaben und Baubeschreibungen
Schalldämmmaße von R'w ≥ 25 dB bzw. bei den Dächern von R'w ≥ 35 dB in Ansatz
gebracht werden. Zur Belichtung der Hallen befinden sich in den Außenwänden Zweischeiben-Isolierverglasungen, mit einer Schalldämmung von mindestens R'w = 30 dB,
und im Dach RWA-Klappen aus Polycarbonat-Doppelstegplatten. Aufgrund der Bauart
und der teilgeöffneten Stellung zur Belüftung kann hier nur eine geminderte Schalldämmung von R'w ≥ 10 dB in Ansatz gebracht werden. Ein ca. 4 m x 5 m großes
Rolltor in der Ostfassade der Produktionshalle ist in der Regel geschlossen, kann jedoch in der wärmeren Jahreszeit sowie zu Lüftungszwecken nach Angaben der Firmenleitung offen stehen. Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung wird
tagsüber ungünstig ein offenes Tor berücksichtigt. Zur Nachtzeit allerdings ist von
geschlossenen Toren auszugehen. Nach der Beschreibung der Firmenleitung und eigenen örtlichen Messungen bei Produktionsbetrieb kann ungünstig angenommen
werden, dass innerhalb der Betriebszeiten durchgehend in den Werkhallen ein mittlerer maximaler Raumschallpegel von ≤ 85 dB(A) vorherrscht.
Für die Betriebslogistik des Unternehmens sind in der Zeit zwischen 06.00 und 18.00
Uhr nach den Angaben der Geschäftsleitung bis zu 4 Lkw (auch Lastzug) mit Paletten-
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und Stangenwaren zu berücksichtigen, die i. d. R. mittels des betriebseigenen Gasgabelstaplers entladen werden. Die Einsatzzeit des Staplers kann täglich mit ca. 2
Stunden für die Ladetätigkeiten am Lieferfahrzeug bzw. auf der Hoffläche angenommen werden. Für die Entsorgung von Kleinteilen und Reststoffen (z. B. Metallspäne)
stehen im südlichen Teil des Betriebsgeländes Muldencontainer zur Verfügung. Im
Rahmen eines Containeraustauschs mit einem Spezialfahrzeug sind weitere vier Fahrzeugbewegungen (2x Containeraustausch) zur Tagzeit mit den entsprechenden Fahrund Rangiervorgängen auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes östlich der Produktionshalle zu berücksichtigen.
Auf dem eingefriedeten Gelände nordöstlich der Produktionshalle stehen weiterhin ca.
20 Pkw-Stellplätze für die Mitarbeiter und die Geschäftsführung zur Verfügung. Der
Parkplatz ist geschottert. Zusammenfassend ist hier von 65 Fahrzeugbewegungen im
Tagesverlauf, sowie von 5 Fahrzeugbewegungen im Rahmen der lautesten Nachtstunde vor 06.00 Uhr zu dem angegebenen Beginn der Arbeitszeiten auszugehen. Die
Untersuchungen sowohl den bisherigen bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand
sowie eine Entwicklung für den erweiterten Betriebszustand.
Berechnungsmethode
Die schalltechnischen Berechnungen zum Betriebsgelände der Firma Grobusch wurden mittels eines in Fachkreisen verbreiteten und anerkannten Rechenprogramms
(SoundPLAN Version 7.3) auf einem Personal Computer durchgeführt. Dabei wurden
die mathematischen Vorgaben und Algorithmen der unter Ziffer 2 benannten Normen
und Richtlinien angewendet. Aus den Messungen, Betriebsbeobachtungen und den
Angaben der Firmenleitung wurden die maßgeblichen Emittenten bestimmt. Diese
wurden in das Schallausbreitungsmodell als Flächen-, Linien- oder Punktschallquellen
eingebracht. Zur Berücksichtigung abgestrahlter Schallleistung wurde auf eigene Erfahrungswerte mit gleichartigen Anlagen, auf durchgeführte Messungen sowie auf
Herstellerangaben und auf Angaben in der einschlägigen Literatur zurückgegriffen.
Im Berechnungsmodell werden mit Hilfe der vom Immissionsort in 1-Gradteilung ausgesandten Suchstrahlen die Schallquellen geortet und ausgehend von der Schallleistung unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen (Reflexion, Absorption, Abschirmung, Beugung) die Immissionsteilpegel aus den einzelnen Schallquellen
nach den in den einschlägigen Richtlinien und Normen angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt.
Das Berechnungsverfahren für die Immissionen berücksichtigt die in der TA Lärm
vorgesehene Korrektur für die meteorologischen Bedingungen gemäß den Vorgaben
der DIN ISO 9613-2 vereinfachend ohne Bezug auf eine Messstation nach den Empfehlungen des Landesumweltamtes NRW mit C0 = 2 dB(A) und liegt somit auf der
sicheren Seite. Die Berechnung der Emissionen und Immissionen aus den typischen
Geräuschen der Parkplätze erfolgte in Anlehnung an die Bayerische Parkplatzlärmstudie in der derzeit gültigen Fassung.
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Unter Berücksichtigung der Einwirkzeiten, der Zuschläge für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit sowie für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit wurden die
Beurteilungspegel gebildet. Die umfangreichen mathematischen und physikalischen
Zusammenhänge sowie die Berechnungsansätze für die einzelnen Pegelkorrekturen
sind hier auf Grund der Verwendung eines anerkannten Rechenprogramms, welches
nach den einschlägigen Rechenverfahren arbeitet, nicht mehr gesondert aufgeführt.
5
Berechnungsergebnisse
Der Schallimmissionsprognose XKD/01/99/GL/33 aus 1999, ergänzt um die gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2002 im Rahmen der Genehmigungsplanung (Bauantrag und Nutzungsänderung aufgrund Betriebszeitenerweiterung), kann zusammenfassend entnommen werden, dass aus dem Betriebsgelände Neustraße 13 (Firma
Trebau-Mainz) an der umliegenden, der hier für das geplante Baugebiet nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung an der Römerstraße 2 Immissionsbeurteilungspegel zur Tagzeit von Lr,T ≤ 43 dB(A) zu erwarten sind. Damit wird der Richtwert innerhalb des hier zugrunde zu legenden Dorfgebietes (MD) von 60 dB(A) nach TA Lärm
östlich des Betriebsgeländes mehr als deutlich unterschritten. Für das weiter südlich
geplante Baugebiet sind daher schlussfolgernd unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen und der weiteren Abstandsdämpfung eher niedrigere Beurteilungspegel abzuleiten. Das Betriebsgelände trägt somit im nordwestlichen Teil des
Plangebietes innerhalb der Gebietsausweisung MD, aber auch im weiter südlich geplanten Wohngebiet (WA) nicht mehr relevant zu dem zur Verfügung stehenden Gesamtkontingent für die gewerblichen Anlagen bei.
Unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse, wie u. a. Beugung, Abstand, Reflexion und Absorption etc., wurde ergänzend im Berechnungsmodell die zu
erwartende Immissionsbelastung im Plangebiet aus dem Betriebsgelände Neustraße
10-12 ermittelt. Den nachstehenden Lärmkarten für die Tagzeit und die Nachtzeit
(lauteste Stunde) ist zu entnehmen, dass flächendeckend im Plangebiet die Orientierungswerte der städtebaulichen Planung bzw. die Richtwerte nach TA Lärm sowohl
für Dorfgebiete (MD) wie auch für Allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. teilweise
deutlich unterschritten werden. Am nordwestlichen Rand des Plangebietes muss aus
dem Betriebsgelände der Firma Grobusch mit Immissionsbeurteilungspegeln von tags
45 bis 47 dB(A) und nachts von 35 bis 38 dB(A) gerechnet werden.
Die Darstellung der Isophonen (Linien gleichen Schalls) ist auf die zu erwartenden
Geräusche aus dem Betriebsgelände der Firma Grobusch beschränkt. Von daher muss
zur Ableitung eines Gesamtbeurteilungspegels im Sinne der TA Lärm eine Überlagerung dieser Immissionsanteile mit den Anteilen aus dem Betriebsgelände der Firma
Trebau-Mainz erfolgen. Da die Firma Trebau-Mainz nur zur Tagzeit arbeitet, kann sich
diese Geräuschüberlagerung auf den Beurteilungszeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr
beschränken.
IBK Schallimmissionsschutz
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer
Tagzeit, LrT in dB(A)
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Seite 14
Nr. I/16/14/BPGE/006
Nachtzeit, LrN in dB(A)
Zusammenfassende Beurteilung, Schlussbemerkung
Wie aus vorausgegangen schalltechnischen Untersuchungen zum Betriebsgelände
Neustraße 13 und hier ergänzend durch eine Immissionsprognose zum Betriebsgelände Neustraße 10-12 zusammenfassend festgestellt, sind im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus Geräuschen, die den vorhandenen Betriebsgeländen der Firma Trebau-Mainz sowie Grobusch zuzuordnen sind, zu erwarten. Zur Tagzeit muss in Überlagerung der beiden
gewerblichen Anlagen mit Immissionen am nordwestlichen Rand des Plangebietes
von ca. 48-49 dB(A) und somit deutlich unterhalb des zulässigen Richtwertes für Dorfgebiete (MD) und auch von Allgemeinen Wohngebieten (WA) gerechnet werden. Für
die Nachtzeit werden aus dem Berechnungsansatz, dass innerhalb der Produktionshallen der Firma Grobusch gearbeitet werden sollte, Immissionsbeurteilungspegel von
bis zu 38 dB(A) erwartet. Der zulässige Richtwert im Dorfgebiet wie auch im Allgemeinen Wohngebiet wird ebenfalls unterschritten.
Es verbleibt anzumerken, dass das Plangebiet durch Verkehrsgeräuschimmissionen
vorbelastet ist, ein schallimmissionstechnischer Fachbeitrag (vgl. I/15/14/BPVL/005)
wurde hierzu erstellt und dient als Grundlage für die Festsetzung von baulichen Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet (Lärmpegelbereiche nach DIN 4109).
Bei Abweichungen gegenüber den zu Grunde liegenden Ausgangsdaten sowie bei Planungsänderungen kann sich unter Umständen eine andere Beurteilung ergeben. In
diesem Falle bitten wir um Nachricht.
Alsdorf-Hoengen, den 09.09.2014
Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer