Daten
Kommune
Inden
Größe
1,7 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
13.11.17, 15:53
Aktualisiert
13.11.17, 15:53
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VORABZUG
ARTENSCHUTZRECHTLICHE
VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening)
zum Bebauungsplan Nr. 35 'Lützeler Hof', Gemeinde Inden
Abbildung 1: Lage im Raum
Stand: 01.03.2017
PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten
Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
ASP – Stufe I (Screening) zum Bebauungsplan Nr. 35 'Lützeler Hof', Inden
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
EINLEITUNG
Anlass
Aufgabenstellung und Methodik
2.
2.1
2.2
GRUNDLAGEN ZUM PLANGEBIET
Lage
Biotopausstattung und –bewertung
3.
WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
4.
4.1
4.2
4.3
AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGSRELEVANTEN
ARTEN
Planungsrelevante Arten
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
5.
ZUSAMMENFASSUNG
ug
LITERATURVERZEICHNIS
Vo
ra
bz
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1: Fotodokumentation Sichtbegehung
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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Inhaltsverzeichnis
ASP – Stufe I (Screening) zum Bebauungsplan Nr. 35 'Lützeler Hof', Inden
1.
EINLEITUNG
1.1
Anlass
Die Gemeinde Inden (Kreis Düren) beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35
„Lützeler Hof“ in Inden, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im Geltungsbereich der
Bebauungsplanaufstellung zu schaffen.
Zur frühzeitigen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte erfolgt im Vorfeld der
Bebauungsplanaufstellung eine artenschutzrechtliche Vorprüfung der Stufe I.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz, zu beachten. Im hiermit vorgelegten Gutachten der ASP I wird das
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht bewertet. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen im Februar 2017 und ergänzend die für das Messtischblatt genannten,
planungsrelevanten Arten aus dem ‚Fachinformationssystem geschützte Arten‘ des LANUV
NRW sowie Daten aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS des Landes NRW,
verknüpft mit den Habitatbedingungen vor Ort.
Vo
ra
bz
ug
Die räumliche Lage des Plangebiets (und gleichzeitig des Untersuchungsgebiets der artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I) ist in der sich auf dem Deckblatt befindlichen Übersichtskarte (Abb. 1) sowie auf Seite 2 (Abb. 2) gekennzeichnet.
Abbildung 2: Luftbild B-Plan Nr. 35 `Lützeler Hof`
1.2
Aufgabenstellung und Methodik
Infolge der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
sind die geltenden, europäischen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in nationales Recht umgesetzt
worden. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs.5 und 6 und § 45 Abs. 7
BNatSchG.
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ASP – Stufe I (Screening) zum Bebauungsplan Nr. 35 'Lützeler Hof', Inden
In der Folge müssen nun bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) dahingehend betrachtet werden, ob von dem Vorhaben
planungsrelevante Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig
angesehen werden.
Dies entspricht laut der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des MKULNV & MBV 2010 sowie dem Erlass „Artenschutz
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ MKULNV vom 17.01.2011 der Stufe I
einer Artenschutzprüfung.
2.
GRUNDLAGEN ZUM PLANGEBIET
2.1
Lage
Der Bebauungsplan Nr. 35`Lützeler Hof` sieht eine Umwandlung der derzeitig vorwiegend
landwirtschaftlich genutzten Flächen in Allgemeines Wohngebiet und Dorfgebiete vor.
nördlich an landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe,
östlich in Teilbereichen an ein vorhandenes Wohngebiet mit neu angelegten Ausgleichsflächen in Form einer Obstwiese, einer freiwachsenden Gehölzhecke sowie von Schnitthecken (Hainbuchen),
westlich in Teilbereichen an eine naturnahe Feldgehölzhecke und ansonsten an landwirtschaftliche Flächen.
bz
ug
Das Plangebiet schließt im Süden an den ehemaligen Umsiedlungsstandort Inden/Altdorf an. Es
grenzt
ra
Die Erschließung erfolgt im Westen von der Friedenstraße und im Osten von der Genenicher
Straße aus. Das nördliche Plangebiet wird über die Römer Straße erschlossen und von den Nebenerwerbsbetrieben umschlossen.
2.2
Vo
Raumwirksame Strukturen der BAB A 4 und der Hochspannungsleitungstrassen bestimmen –
neben den landwirtschaftlichen Nutzflächen – das südliche Plangebiet.
Biotopausstattung und –bewertung
Das Plangebiet umfasst eine Größe von 35.088 m² und wird wie folgt genutzt:
Landwirtschaftliche Nutzfläche (Zusammenhängender, großflächiger Acker)
Landschaftlich genutzte Lager-, Abstell- und Wiesenflächen des siedlungsumgrenzenden
Plangebiets
Die vorhandenen Biotoptypen weisen – bedingt durch die intensive, landwirtschaftliche Nutzung - keine floristischen Besonderheiten und daher eine nur geringe schutzwürdige Relevanz
auf. Das heißt, die Lebensraumfunktion für die Flora kann als wenig wertvoll eingestuft werden, da das Vorkommen an seltenen oder gefährdeten Arten oder Lebensgemeinschaften nicht
beeinflusst wird bzw. nicht vorhanden ist.
Ihre Anordnung in der großen, zusammenhängenden, freien Feldflur bzw. ihre Lage zu den
landwirtschaftlichen Flächen könnte faunistisch artenschutzrelevant sein; insbesondere als
Nahrungshabitat.
Artenschutzrelevante, leer stehende Gebäude, Fassaden und Dachkonstruktionen mit Einfluglöchern für Fledermäuse als Winterquartiere und Aufzuchtstätten sind im unmittelbaren Plangebiet nicht vorhanden.
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Die angrenzenden, neuen Gebäudestrukturen – sowohl der Nebenerwerbsbetriebe, als auch
der neuen Wohngebäude – sind augenscheinlich durch sehr geschlossene Strukturen gekennzeichnet, so dass auch die angrenzenden, außerhalb des Plangebiets liegenden Strukturen keine artenschutzrelevanten Einfluglöcher, Schlitze oder Vorsprünge für Fledermausarten aufweisen.
Als gliederndes und belebendes Landschaftselement mit Hinweisen auf artenschutzrelevante
Tierarten erscheint ausschließlich die westlich an das Plangebiet angrenzende, freiwachsende
Gehölzhecke bedeutend.
Die angrenzende Gehölz- und Heckenstruktur der neu angelegten Obstwiese, die heckenartige
Eingrünung der Gedenkstätte Generich sowie die Hecken und Einzelbäume im Bereich der
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe außerhalb des Plangebiets bieten langfristig artenschutzrelevante Potenziale. Sie sind jedoch durch ihren Altersaufbau und das Artenspektrum
noch nicht von Bedeutung. Zudem bleiben diese Elemente und Strukturen von der Umsetzung
der Planung unberührt.
ug
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Vorprüfung soll nachfolgend festgestellt werden, ob von dem Vorhaben planungsrelevante, faunistische Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig angesehen werden. Dies entspricht nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MKULNV & MBV
2010) der Stufe I einer Artenschutzprüfung (ASP).
bz
Zur Prüfung und Einschätzung der gebietsspezifischen Artenvorkommen wurden bei den Geländebegehungen des Plangebiets die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion
betrachtet und Zufallsbeobachtungen registriert. Von den für das Messtischblatt 5104 - Düren
bislang nachgewiesenen, planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten direkt im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum.
ra
Im Winter und Frühjahr 2017 wurde während mehrerer Begehungen der Biotopbestand des
Plangebiets erfasst. Hierbei ist das Plangebiet auch gezielt auf besondere Habitatstrukturen wie
geeignete Nistplätze, Baumhöhlen und fledermausrelevante Gehölzstrukturen untersucht worden.
Vo
Die Sichtungen der Biotoptypen des engeren Plangebiets haben an folgenden Tagen stattgefunden:
17.01.2017 – 14:00 Uhr – Witterung sonnig / trocken: Sichtbegehung der offenen,
landwirtschaftlichen Flächen und Wiesenflächen nach Hinweisen mit artenschutzrechtlichem Bezug zu planungsrelevanten Tierarten; gesichtet wurden Tauben, Elstern und
überfliegende Ringeltauben
Ergebnis: Keine artenschutzrechtlichen Erkenntnisse; weder bezüglich der Säugetiere,
noch der Vögel
_________ - ____ Uhr: Kontrollbegehung
Ergebnis: __________________________________________________________
__________________________________________________________________
__________________________________________________________________
_________ - ____ Uhr: Abendbegehung
Ergebnis: __________________________________________________________
__________________________________________________________________
__________________________________________________________________
Die Sichtungen ergaben, dass aufgrund der geringen Habitatstrukturen keine Hinweise auf
Quartiersnutzung vorhanden waren. Als Ergebnis der Vor-Ort-Begutachtung der Stufe 1 ist
somit festzuhalten, dass keine artenvorkommenden Hinweise festzustellen waren.
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Ausgeprägte Baumhöhlen und Gebäudebestandteile als Quartiersgröße (Clusterbildung) für
Fledermauswochenstuben und Winterquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Ebenso ergab die Begutachtung der monostrukturierten, landwirtschaftlichen Nutzflächen keine
artenschutzrelevanten Hinweise auf faunistische Vorkommen.
3.
WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
Folgende Wirkfaktoren des Vorhabens könnten möglicherweise zu Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt führen:
Baubedingt: Lärm- und stoffliche Emissionen, Erschütterungen, Umbruch von Ackerflächen
Anlagebedingt: Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust als Nahrungshabitat
Betriebsbedingt: Lichtemissionen, zusätzlicher Fahrzeugverkehr
4.
AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGSRELEVAN TEN
ARTEN
4.1
Planungsrelevante Arten
ug
Das Land Nordrhein-Westfalen hat über die LANUV den Begriff der planungsrelevanten Arten
eingeführt. Es handelt sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den europäisch geschützten Arten, die bei artenschutzrechtlichen Prüfungen im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind.
bz
Hierzu gehören die streng geschützten Säugetier-Arten und zusätzlich europäische Vogelarten,
die besonderen Schutz benötigen (V-RL, Rote Liste NRW-Arten), sowie Zugvogelarten (Art. 4
Abs. 2 V-RL) und Koloniebrüter, sofern sie mit rezentem bodenständigen Vorkommen in NRW
(auch regelmäßige Durchzügler und Wintergäste) vertreten sind.
Vo
ra
Besonderen Schutz benötigen gemäß V-RL solche Vogelarten, die in Art. 4 der V-RL besonders
hervorgehoben sind (dies sind seltene, empfindliche und gefährdete Arten und Zugvögel bzw.
deren Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, insbesondere Feuchtgebiete (Art. 4
(2) VS-RL)).
Für alle übrigen europäischen Vogelarten soll gelten, dass sie sich derzeit in einem günstigen
Erhaltungszustand befinden und ihnen durch herkömmliche Planungsverfahren keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen drohen. Artenschutzrechtliche Prüfungen sind daher nur in
besonderen Einzelfällen notwendig.
Den planungsrelevanten Arten wurden Lebensräumen zugeordnet, in denen sie üblicherweise
angetroffen werden können.
Die methodische Vorgehensweise und Erfassung der Arten orientiert sich an den Empfehlungen
des Fachinformationssystem (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW 2008).
Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt aus der Ableitung möglicher Habitatfunktionen für die
im Planungsgebiet potenziell zu erwartenden planungsrelevanten Arten, die seitens des LANUV
(2008) aufgeführt werden.
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten planungsrelevanten Arten wurden durch die Abfrage des Naturschutz-Fachinformationssystem NRW - Messtischblatt 5104/3 - Düren ermittelt. Die Auswertung zeigt das Vorkommen von 3 planungsrelevanten Säugetier-, 16 Vogelsowie 2 Amphibienarten, die in dem Bereich ihr Haupt-, Neben- sowie potentielles Vorkommen
haben könnten. In der letzten Spalte erfolgt eine Einschätzung zum tatsächlichen Vorkommen
im Plangebiet.
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Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5104 ‐ Düren
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
U+
G
G
G
G
(Na)
1
1
1
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Anthus pratensis
Athene noctua
Buteo buteo
Coturnix coturnix
Delichon urbica
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Locustella naevia
Passer montanus
Perdix perdix
Strix aluco
Tyto alba
Vanellus vanellus
Habicht
Sperber
Feldlerche
Wiesenpieper
Steinkauz
Mäusebussard
Wachtel
Mehlschwalbe
Turmfalke
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Feldsperling
Rebhuhn
Waldkauz
Schleiereule
Kiebitz
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
G
G
U‐
S
S
G
U
U
G
U‐
U
U
S
G
G
S
G‐
G
U‐
S
G‐
G
U
U
G
U
U
U
S
G
G
U‐
(Na)
(Na)
FoRu!
(FoRu)
(Na)
Na
FoRu!
Na
Na
Na
(FoRu)
Na
FoRu!
(Na)
Na
FoRu!
1
1
1
1
1
2
3
2
2
1
1
1
3
1
2
1
Amphibien
Bufo calamita
Rana dalmatina
Kreuzkröte
Springfrosch
U
G
U
G
(Ru)
(Ru)
1
1
Art
Mögliches
Vorkommen im
Wildkatze
Abendsegler
Braunes Langohr
Äcker
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Säugetiere
Felis silvestris
Nyctalus noctula
Plecotus auritus
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche,
Hecken, Aecker, Weinberge, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude
bz
ra
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Vo
Erläuterung:
ug
Wissenschaftlicher N Deutscher Name
Erläuterung:
Vorkommen und Fortpflanzungs‐ / Ruhestätten
Na ‐ Nahrungshabitat
(Na) ‐ potentielles Nahrungshabitat
Ru ‐ Ruhestätte
Ru! ‐ Ruhestätte
(Ru) ‐ potentielle Ruhestätte
FoRu ‐ Fortpflanzung‐ und Ruhestätte
(FoRu) ‐ potentielle Fortpflanzung‐ und Ruhestätte
FoRu! ‐ Fortpflanzung‐ und Ruhestätte
Erhaltungszustand
G ‐ Günstiger Erhaltungszustand
U ‐ Unzureichender Erhaltungszustand
S ‐ Schlechter Erhaltungszustand
G
U
S
Vorkommen im Plangebiet
Mögliches Vorkommen der Art
Kein geeignetes Nahrungs‐ bzw Jagdhabitat mögliche Quartiere
Keine geeigneten Quartiere möglicher Nahrungsgast
Kein geeignetes Brut‐ / Nahrungshabitat, Keine geeigneten Quartiere mögl. Nahrungsgast
4
3
2
1
Zu prüfende Säugetiere des betroffenen, sich verändernden Lebensraums sind Fledermäuse –
insbesondere Nyctalus noctula (Abendsegler) -, die das Plangebiet als potenzielles Nahrungshabitat nutzen.
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Entsprechende Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten wie Accipiter gentilis (Habicht),
Accipiter nisus (Sperber), Alauda arvensis (Feldleche), Anthus pratensis (Wiesenpieper), Athene noctua (Steinkauz), Buteo buteo (Mäusebussard), Coturnix coturnix (Wachtel), Delichon
urbica (Mehlschwalbe), Falco tinnunculus (Turmfalke), Hirundo rustica (Rauchschwalbe),
Locustella naevia (Feldschwirl), Passer montanus (Feldsperling), Perdix perdix (Rebhuhn), Strix
aluco (Waldkauz), Tyto alba (Schleiereule) und Vanellus vanellus (Kiebitz), die das Plangebiet
als Nahrungshabitat, potenzielles Nahrungshabitat, Ruhestätte, potenzielle Ruhestätte, Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen könnten,
wurden im Rahmen dieser Vorprüfung ermittelt und deren Vorkommen im Wirkraum (s. Abb.
2) bewertet.
Vorkommen von Fledermausarten können - bedingt durch das Nichtvorhandensein von entsprechenden Habitaten - ausgeschlossen werden. Entsprechende Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten sind wahrscheinlich. Bei den Begehungen wurden jedoch keine Artenvorkommen gesichtet.
ug
Eine Verschneidung der Liste planungsrelevanter Arten mit den im Plangebiet vorkommenden
Lebensraumstrukturen ergibt, dass für verschiedene planungsrelevante Arten Vorkommen
nicht auszuschließen sind. Aufgrund großflächiger Ausweichhabitate in der Umgebung sind jedoch keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Alle weiteren gelisteten, planungsrelevanten Arten finden im Plangebiet keine zusagenden Biotope wie die Nähe zu Gewässern, Waldgebieten, Auenlandschaften, feuchtem offenen Grünland
und Parkanlagen.
ra
bz
Baubedingt könnte es potenziell, je nach Baubeginn und –dauer, zu unterschiedlich starken
Auswirkungen kommen, zum einen durch direkte Zerstörung des Nestbereichs auf Grund der
Errichtung von Wohnbauflächen mit ihren Erschließungs- und Parkplatzflächen, zum anderen
durch Störungen des Brutablaufs auf Grund der Bautätigkeiten (Baulärm, Bewegungsaktivitäten) in Nestnähe. Bei besonders störanfälligen Brutvogelarten ist mit der Aufgabe der Bruten
zu rechnen. Diese Folgewirkung ist zu vernachlässigen, da vor Baubeginn eine komplette Entfernung der vorhandenen Strukturen durchgeführt wird.
Vo
Anlage- und betriebsbedingt ist der Verlust oder die Entwertung von Brut- und Nahrungshabitaten durch Überbauung bzw. Vertreibungswirkungen denkbar.
Nicht alle diese Auswirkungen unterliegen dem Regelungsumfang des besonderen Artenschutzrechtes, da dieses nicht allumfassend durch eine Generalklausel das Verbreitungsgebiet, den
Lebensraum oder sämtliche Lebensstätten einer Tierart in die Verbotstatbestände einbezieht.
Alle im Umfeld des Standorts möglicherweise vorkommenden Vogelarten sind aufgrund ihres
Status als europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-Vogelschutz-Richtlinie in ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem geplanten Vorhaben zu betrachten.
Unter den Amphibien- und Reptilienarten sind planungsrelevante Arten im Plangebiet direkt
nicht zu erwarten, da hier entsprechende Lebensraumstrukturen für das Vorkommen der oben
gelisteten Arten fehlen.
4.2
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Tötung von Individuen
§ 44 (1) 1 BNatSchG verbietet die Verletzung und Tötung aller besonders geschützten Arten.
Darunter fallen neben den genannten planungsrelevanten Arten auch alle europäischen Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie (V-RL). Dieses Schutzgebot wird jedoch durch § 44 Abs. 5
BNatSchG für Eingriffe der Bauleitplanung dahingehend eingeschränkt, dass der Verbotstatbestand dann nicht berührt ist, wenn eine Tötung von Individuen durch eine Beeinträchtigung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verursacht wird und der Eingriff gleichzeitig unvermeidbar ist.
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Bei den Sichtbegehungen wurden keine der angesprochenen planungsrelevanten Arten angetroffen. Die im weiteren Plangebiet (Siedlungsraum) angetroffenen Arten haben für die artenschutzrechtliche Vorprüfung keinerlei Relevanz, da Brutvorkommen vorhabenbedingt nicht betroffen sind.
Für den unmittelbaren Eingriffsbereich kann ein Brutvorkommen planungsrelevanter Arten und
europäischer Vogelarten der V-RL, also weit verbreiteter und allgemein häufiger Vogelarten,
ausgeschlossen werden.
Ebenso konnten keine Fledermaus-Quartiere (Gebäude, Baumhöhlen und -spalten) nachgewiesen werden, so dass eine Tötung von Individuen ausgeschlossen werden kann.
Störung von Individuen
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung planungsrelevanter Tierarten.
Störungen können bei Bauvorhaben z. B. durch Lärmemissionen, Erschütterungen, optische Effekte oder auch Flächeninanspruchnahme verursacht werden.
ug
Im vorliegenden Fall ist mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu rechnen, da davon
ausgegangen werden kann, dass die in der Tabelle aufgeführten Arten, die das Plangebiet lediglich als potenzielle Nahrungsgäste aufsuchen könnten, aufgrund ihrer hohen Mobilität in der
Lage sind, sich ausreichend große und artspezifische Ausweichlebensräume zu erschließen.
bz
Störintensive Effekte - z. B durch Ackerumbrucharbeiten - treten bei Beachtung der Bauzeitenregelung zu wenig sensiblen Jahreszeiten auf und sind daher ebenfalls nicht mit relevanten
Auswirkungen verbunden.
Durch den anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten ist nicht mit einer
nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustands der genannten Arten zu rechnen, da
entsprechende Ausweichquartiere im unmittelbaren Umfeld vorhanden sind.
ra
Beanspruchung von Niststätten
Vo
Niststätten europäischer Vogelarten gelten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als generell geschützt, wobei der Schutz von mehrjährigen genutzten Niststätten über das ganze Jahr besteht
(z. B. Baumhöhlen, Horste von Greifvögeln, Bodennester).
Bei den Sichtbegehungen im Rahmen der Stufe I wurden aufgrund des Nichtvorhandenseins
augenscheinlich keine Bodennester, Höhlenbäume, Baumspalten, Dachvorsprünge und Gebäudenischen als mögliche, wiederholt genutzte Nist- oder Aufzuchtstätten gesichtet. Eine Berührung des Verbotstatbestandes ist aktuell daher nicht absehbar.
Vor allem durchziehende Arten und Überwinterer sowie gelegentliche Brutvögel und seltene
Gäste sind potenziell in der Lage, auf Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld
auszuweichen. Wie das Luftbild zeigt, bestehen im Umfeld außerhalb des Plangebiets in großem Umfang Offenlandflächen, die als Ausweichhabitate genutzt werden können.
Da der Erhaltungszustand bei den meisten planungsrelevanten Arten (Säugetiere und Vögel)
günstig ist, kann der Umbruch von Ackerflächen zugelassen werden, wenn direkte Störungen
durch die Wahl des Zeitpunkts des Umbruchs für die Umsetzung des B-Plans mit sämtlichen
Vor- und Nebenarbeiten berücksichtigt werden.
Beanspruchung schützenswerter Pflanzenstandorte
Im Plangebiet wurden keine Standorte mit geschützten Artvorkommen festgestellt; die Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.
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Die Zugriffsverbote (§ 44 Abs.1 BNatSchG) werden nicht ausgelöst, deshalb ist eine vertiefende Artenschutzprüfung der Stufe II im weiteren Planungsverfahren nicht erforderlich.
Aufgrund der guten Herstellbarkeit der Habitate kann davon ausgegangen werden, dass für die
betroffenen Arten kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote besteht. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der nachzuweisenden, ökologischen Eingriffsbilanzierung im
räumlichen Bezugsgebiet sind positiv zu werten.
4.3
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Die Umsetzung des B-Plans kann zu einer Entwertung des Gebiets und zu einem Verlust von
Brut- und Nahrungshabitaten führen. Derartige Beeinträchtigungen können mit Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen umgangen und somit artenschutzrechtliche Verbotsbestände
ausgeschlossen werden.
Bei Durchführung der Maßnahme sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
ug
Prüfungen
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu prüfen, ob Lebensstätten, für die ein
Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
bz
Darüber hinaus sind folgende Schutzziele / Pflegemaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der vorhandenen Arten als Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll:
Strukturanreicherung im Rahmen der Neuplanung im Gebiet des B-Plans
Verbesserung von Nahrungsangeboten
Erhaltung und Entwicklung von Nahrungsflächen
Teilweise Entwicklung von lebensraumtypischen Biotopen
ra
Vo
Ausgleichs- und Projektmaßnahmen
Maßnahmen der Projektgestaltung mit Bezug zum Artenschutz sind insbesondere
die gute Durchgrünung der Wohnbebauung mit Hecken und Einzelbäumen
die Berücksichtigung von Aspekten des Artenschutzes durch Schaffung geschlossener
und lockerer Gehölzflächen mit Baum- und Strauchanteil sowie einzelner Bäume I. und
II. Ordnung aus Arten der potenziellen, natürlichen Vegetation
Ackerumbruch bzw. Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, d. h. 01. Oktober bis 28.
Februar eines jeden Jahres
5.
ZUSAMMENFASSUNG
Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II erscheint im Hinblick auf die betroffene Fläche nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf,
dass lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten.
Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für keine Population einer planungsrelevanten Art betroffen.
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Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
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ASP – Stufe I (Screening) zum Bebauungsplan Nr. 35 'Lützeler Hof', Inden
Die Biotoptypen im Bestand sind landwirtschaftliche Nutzflächen. Sie weisen eine geringe Bedeutung auf. Die Lebensraumfunktion für Flora und Fauna wird als nicht wertvoll, die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens seltener / gefährdeter Arten oder Lebensgemeinschaften als
gering eingestuft.
Planungsrelevante, hauptvorkommende Tierarten für die vorliegenden Lebensraumtypen sind
nicht bekannt und bedingt durch die vorhandenen Lebensraumstrukturen nicht wahrscheinlich
vorkommend. D. h. gesonderte Kartierungen wurden nicht durchgeführt bzw. müssen nicht
durchgeführt werden.
Niederkrüchten, 01.03.2017
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Dipl.-Ing. Joachim J. Scheller
Landschaftsarchitekt
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LITERATURVERZEICHNIS
EU-Kommission, 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinien
Gellermann, M. (2007): Das besondere Artenschutzrecht in der kommunalen Bauleitplanung,
Natur und Recht 2007, 132 ff.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Messtischblätter: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auskunftssystem @ Linfos
Information und Technik Nordrhein-Westfalen: http://www.geoserver.nrw.de
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MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MBV) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MKULNV), 29 S.
MKUNLV (2007): Geschützte Arten in NRW – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen, Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MUNLV),
260 S.
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Staatliche Vogelschutzwarte im Landesamt Brandenburg: Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland
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Straßen NRW (Hrsg.), 2006: Arbeitshilfe ‚Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung. Allg. Rundverfügung Nr. 5 des Geschäftsbereichs Planung v.
15.08.2006’
Topographisches Informationsmanagement NRW, http://www.tim-online.nrw.de
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ANLAGENVERZEICHNIS:
Anlage 1: Fotodokumentation Sichtbegehungen
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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Literaturverzeichnis
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Anlage 1: Fotodokumentation
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Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
Anl. 1 – Fotodokumentation Sichtbegehungen
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Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
Anl. 1 – Fotodokumentation Sichtbegehungen
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Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
Anl. 1 – Fotodokumentation Sichtbegehungen
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Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
Anl. 2 – Protokoll Artenschutzprüfung
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Anl. 2 – Protokoll Artenschutzprüfung